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VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0163

VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der L GmbH in M, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Zl. Jv 1534- 33a/10d, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Handelsgericht erließ auf Grund eines Antrages zweier Privatstiftungen als gefährdete Parteien eine einstweilige Verfügung vom gegen die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) mit dem Verbot, deren Geschäftsanteil an einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten oder auf andere Weise zu verringern.

Die beiden Privatstiftungen hatten im selben Schriftsatz gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Klage wider die Beschwerdeführerin auf Unterfertigung auf Kosten der Beschwerdeführerin zu errichtender Notariatsakte über die Übertragung eines Geschäftsanteiles der bezeichneten Gesellschaft entsprechend jeweils einer Stammeinlage in einem näher angeführten Ausmaß und auf Abgabe aller zum Erwerb der Geschäftsanteile erforderlichen Erklärungen erhoben. Den Streitwert hatten die klagenden Parteien mit 660.300 EUR beziffert.

Gegen die einstweilige Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Rekurs.

Nachdem die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit Zahlungsaufforderung vom von der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG für den Rekurs vom , ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von

660.300 EUR, in einer Höhe von 1.912,60 EUR erfolglos eingefordert hatte, erließ sie einen Zahlungsauftrag (§ 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes - GEG) dieses Inhalts vom .

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin dagegen einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 GEG ein und begehrte die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie stützte sich dabei auf die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG, welche sie auf das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung anwendete.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, nicht als Zahlungspflichtige für die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Anspruch genommen zu werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom , A 2012/0008, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags u.a. die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG mit Erkenntnis vom , G 14/12 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefalls bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG nicht mehr anzuwenden hat.

Der angeführte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-75212