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VwGH vom 18.12.2006, 2005/09/0157

VwGH vom 18.12.2006, 2005/09/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2004/21/048-6, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, (weitere Parteien: 1) Bundesminister für Finanzen, 2) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 14. Jänner bis eine namentlich genannte tschechische Staatsangehörige in seinem Gastgewerbebetrieb V-Bar in K, als Table-Tänzerin beschäftigt zu haben, ohne dass ihm für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, oder die Ausländerin einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätte. Er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde begründete diesen Spruch mit Feststellungen auf Grundlage der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die tschechische Staatsangehörige über Vermittlung der B KEG in den Betrieb des Beschwerdeführers, nämlich in die V-Bar in K, gekommen sei und dort zumindest in der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit als Table-Tänzerin gearbeitet habe. Zumindest einen Teil der jeweiligen Table-Dance-Honorare, die von der Ausländerin direkt von den Gästen eingehoben worden seien, habe sie an den Beschwerdeführer abliefern müssen. Auch am Ertrag aus den konsumierten Getränken an der Bar sei sie finanziell beteiligt gewesen. Sie sei auf Kosten des Beschwerdeführers während ihrer Beschäftigung in der V-Bar in K in einer dem Beschwerdeführer gehörigen Eigentumswohnung untergebracht gewesen. Die Ausländerin sei vom Beschwerdeführer verhalten worden, während der Öffnungszeiten der V-Bar jeweils von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens zu arbeiten. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Gäste zu animieren und Table-Dance-Vorführungen zu veranstalten.

Nach eingehender Darlegung ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde rechtlich zu dem Schluss, die Ausländerin sei nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten bzw. den festgestellten Bedingungen derselben unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen tätig geworden wie eine Arbeitnehmerin. Entscheidend sei, dass sie vom Beschwerdeführer - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als überlassene Beschäftigte der B KEG - verwendet worden sei. Arbeitgeber sei auch der, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die von der Ausländerin darzubietenden Table-Dances seien von dem zwischen dem Beschwerdeführer und der B KEG abgeschlossenen Vertrag nicht direkt erfasst gewesen. Dem vorgelegten Mustervertrag vom sei lediglich zu entnehmen, dass die Ausländerin als selbständige Künstlerin vermittelt worden sei, und zwar als "selbständige Musik-, Show- und Tanzkünstlerin mit eigenem Programm im Bereich Musik-, Show und Bühnentanz". Von Table-Dance-Vorführungen sei in diesem Agenturvertrag nicht die Rede gewesen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Ausländerin Einzel-Table-Dance-Vorführungen habe durchführen lassen und dafür auch einen Entgeltanteil kassiert habe, sei er als unmittelbarer Arbeitgeber anzusehen gewesen. Dafür spreche auch, dass er die Ausländerin auf seine Kosten in seiner Wohnung untergebracht habe. Die kostenlose Unterbringung sei auf jeden Fall als Gehaltsbestandteil zu werten. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausgegangen sei, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung gesprochen hätte oder hätte können, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen worden sei. Da die Erstbehörde ohnedies die Mindeststrafe verhängt habe, sei eine weitere Strafherabsetzung nicht mehr in Frage gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zwischen der Ausländerin und der B KEG abgeschlossenen Agenturvertrag die Selbständigkeit der Ausländerin geltend. Die Künstlerin sei einzig und allein der Agentur gegenüber vertraglich gebunden und allenfalls von dieser beschäftigt, weshalb im Sinne der Bestimmungen des AuslBG allenfalls diese hätte die entsprechenden Bewilligungen einholen müssen. Im Übrigen sei es Usus, Künstlern freie Kost und Logis zu gewähren, was auch nicht mit der Künstlerin selbst, sondern mit der Agentur vereinbart werde. Dass die Ausländerin den Lokalöffnungszeiten unterworfen gewesen sei, spreche nicht für ein Beschäftigungsverhältnis, sondern einfach für den Umstand, dass ein Auftritt ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Im Übrigen bemängelt der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Tatortes mit der Behauptung, dort keinen Gastgewerbebetrieb zu unterhalten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die im angefochtenen Bescheid pauschal wiedergegebenen Aussagen der Kontrollorgane seien in der Verhandlung nicht verlesen worden, weshalb eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 51i VStG vorliege. Außerdem sei die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung insoweit unschlüssig, als sie alleine auf einer subjektiven Empfindung des Verhandlungsleiters beruhe, der eine völlig unrichtige Einschätzung der Persönlichkeit der Ausländerin zu Grunde gelegen sei. Zu Unrecht sei auch den Urkunden, wie etwa dem vorgelegten Agenturvertrag und dem von der Ausländerin angefertigten "Statement" keine Beweiskraft zuerkannt worden, obwohl grundsätzlich dem Urkundenbeweis vor dem Beweis durch Zeugen der Vorzug zu geben sei. Zu Unrecht sei auch von der Einvernahme des Zeugen E Abstand genommen worden, da dieser am besten geeignet gewesen wäre, darzulegen, wie das Verhältnis zwischen der Ausländerin, dem Beschwerdeführer und der Agentur B gewesen sei.

Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer auch Fahrlässigkeit angelastet worden, weil er durch Vorlage des Agentur- bzw. des Engagementvertrages habe glaubhaft machen können, dass er an einer allfälligen Übertretung des AuslBG kein Verschulden zu tragen habe.

Nach § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes- AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung gilt die Verwendung


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a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht notwendigerweise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0021). Eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub - wie im Beschwerdefall - wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die (hier: vom Beschwerdeführer zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausländerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Beschwerdeführer abführen musste: durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (z.B. unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. z.B. § 35 Abs. 1 ASVG). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffene Ausländerin daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anbot. Die Tätigkeit der Ausländerin in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerin als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Beschwerdeführer betriebenen und als "American Table Dance Bar" apostrophierten Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0026, mwN).
An der Arbeitnehmerähnlichkeit der betroffenen Ausländerin ändern auch die vorgelegten Agenturverträge nichts, weil nach den von der Behörde getroffenen Feststellungen diese nicht auf den konkreten Fall Anwendung gefunden haben, zumal diese mit anderen Vertragspartnern abgeschlossen worden waren und auch die daraus ersichtlichen vertraglichen Regelungen betreffend die durchzuführenden Tätigkeiten u.a. im Beschwerdefall tatsächlich eine andere Handhabung erfuhren.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die vermittelnde Agentur hätte die erforderliche Bewilligung beantragen müssen, ist zu erwidern, dass für die vorliegende Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem AuslBG entscheidend war, dass die Ausländerin in seinem Betrieb - entweder durch ihn selbst als ihr unmittelbarer Arbeitgeber oder durch ihn als Beschäftiger einer bloß überlassenen Arbeitskraft - verwendet wurde (§ 2 Abs. 2 lit. a bis e AuslBG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG somit Arbeitgeber auch derjenige ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0250, und vom , Zl. 95/09/0155), daher auch im Falle bloß überlassener Arbeitskräfte dem Beschäftiger obliegt, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die unrichtige Angabe des Tatortes, was eine Verletzung der Vorschrift des § 44a VStG darstelle. Insbesondere bestritten ist, dass unter der genannten Anschrift ein Gewerbebetrieb unterhalten werde. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welcher mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde) wurde als Tatort die "V-Bar, K.weg, K" bezeichnet. Tatsächlich geht aus dem Auszug aus dem zentralen Gewerberegister hervor, dass der Standort des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbebetriebes "Dplatz, K" lautet. Insoweit daher die Postanschrift des Gewerbestandortes unrichtig wiedergegeben wurde, leidet das erstinstanzliche Straferkenntnis im Sinne des § 44a VStG an einem Mangel, welches die belangte Behörde hätte aufgreifen müssen. Dennoch kann dieser Verfahrensfehler noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil in dem mit diesem Bescheid bestätigten Straferkenntnis die Unternehmensbezeichnung "V-Bar" in Verbindung mit der (richtigen) Ortsbezeichnung (K) keinen Zweifel aufkommen lassen kann, welcher Gewerbebetrieb gemeint war, und damit dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsschutzdefizit entstanden ist, zumal nie fraglich sein konnte, in welchem Betrieb die Ausländerin angetroffen worden war. Unter diesen Umständen war der Tatort hinreichend genau bezeichnet. Dass an der fälschlich genannten Adresse ein weiterer Betrieb des Beschwerdeführers wäre, hat dieser nicht behauptet und ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.
Insoweit der Beschwerdeführer die auf eigener Wahrnehmung des Verhandlungsleiters beruhende Beweiswürdigung zu bekämpfen sucht, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/09/0127, und vom , Zl. 2004/09/0019, mwN) die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen in einem Angriff auf die persönliche Wahrnehmung des Verhandlungsleiters der belangen Behörde erschöpfen, lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der detailliert dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen nicht aufkommen. Von einem "Vorrang" schriftlicher Urkunden vor Beweisergebnissen durch Zeugenaussagen kann im Hinblick auf den Grundsatz der freien, das heißt ungebundenen, Beweiswürdigung, welcher bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, es keine Beweisregeln gibt und allein ausschlaggebend der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen zu sein hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0141, mwN), keine Rede sein.
Auch der Vorwurf, die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende mit den Kontrollorganen aufgenommene Niederschrift der betroffenen Ausländerin sei nicht verlesen worden, erweist sich als mit dem Akteninhalt, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll, in Widerspruch stehend. Eine Verletzung des § 51i VStG liegt nicht vor.
Insoweit der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ins Treffen führt, ist zunächst auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da die belangte Behörde - wie oben dargelegt - zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/19/0078).
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Beschaffung der notwendigen Bewilligungen durch die Vermittlungsagentur beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass es zur Verhinderung der Strafbarkeit nicht genügt, die grundsätzlich ihn als Arbeitgeber bzw. Beschäftiger (siehe oben) treffende Verpflichtung zur Einholung der erforderlichen Bewilligung auf Dritte abzuwälzen und sich auf Zusagen Dritter zu berufen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0025, und vom , Zl. 2002/09/0198). Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist damit nicht gelungen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am