VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0157

VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. W L in L, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 823/12t - 33, betreffend

u. a. Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Gerichtsgebühren betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Beschwerdeführer sein in der Beschwerde ausgewiesener Vertreter zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe.

Nach Genesung des Beschwerdeführers und Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fasste das Bezirksgericht Linz am einen Beschluss, mit dem es die gegenständliche Sachwalterschaft beendete, den Sachwalter seines Amtes enthob und aussprach, dass die Kosten endgültig der Bund trage. Zur Begründung verwies es unter anderem auf § 129 letzter Satz AußStrG. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom erfolgte die pflegschaftsgerichtliche Bestätigung der Schlussrechnung des vormaligen Sachwalters durch das Bezirksgericht Linz. In diesem Beschluss wurden dem Sachwalter für seine Tätigkeit im abgelaufenen Rechnungszeitraum eine angemessene Belohnung von EUR 5.400,-- und ein pauschalierter Aufwandersatz von EUR 200,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass der Sachwalter seine Ansprüche aus diesem Beschluss direkt gegen den Beschwerdeführer zu richten habe.

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Linz vom wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.400,-- im Betrag von EUR 1.350,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom , in dem er sich vor allem darauf stützte, dass das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom ausgesprochen habe, die Kosten trage endgültig der Bund. Der Sachwalter habe bereits vor der Außerstreitverhandlung vom mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er ihm gegenüber aus kollegialen Gründen keine Sachwalterschaftsentschädigung verrechne. Der Sachwalter habe lediglich aus dem Grund Gebührennote gelegt, weil vom Richter in der genannten Verhandlung geäußert worden sei, dass die Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens endgültig und zur Gänze vom Bund getragen würden, und somit der Sachwalter und der Beschwerdeführer der Meinung gewesen seien, dass allfällige Sachwalterschaftsgebühren ebenso vom Bund getragen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe von § 1 Abs. 1 GGG, § 1 Z 5 lit. c GEG, § 7 Abs. 1 GEG, § 276 Abs. 1 ABGB, TP 7 lit. c Z 2 GGG und § 129 AußStrG führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Sachwalterschaftsakt umfasse zwei abgeschlossene Verfahren, einerseits über die Bestellung des Sachwalters und andererseits über die Beendigung der Sachwalterschaft. Die zur Zahlung vorgeschriebene Entscheidungsgebühr werde von der mit Beschluss vom zuerkannten Entschädigung in Höhe von EUR 5.400,-- mit einem Viertel berechnet. An diesen rechtskräftigen Beschluss sei die Kostenbeamtin gebunden. Der Ausspruch über die Kostentragung des Bundes im Beendigungsverfahren habe auf die Pflicht zur Entrichtung der Entscheidungsgebühr keinen Einfluss, zumal es sich bei der Pauschalgebühr nicht um Kosten des Verfahrens handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, für welche hinsichtlich der Entscheidungs- und der Einhebungsgebühr der erkennende Senat zuständig ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht auf Nichtzahlung der Entscheidungsgebühr verletzt. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 1 Z 1, 5 und 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung des zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 lautet:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:


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a)
die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
b)
die Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz,
c)
die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
d)
die Einschaltungskosten,
e)
die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers,
f)
die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten,
g)
der gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmte Betrag an Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
...
7.
in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben."
§ 2 Abs. 1 GEG in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

..."

§§ 129 und 137 Außerstreitgesetz - AußStrG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 111/2003) lauten samt Überschrift:

"Kosten

§ 129. Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen."

"Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.

(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen."

Gemäß § 32 GGG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984) gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Nach Tarifpost 7 lit. c Z 2 GGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2009 und der Betragsanpassung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011) beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen für Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 78,--.

Die hier vorgeschriebene Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 lit. c Z 2 GGG betrifft eine Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung gemäß § 137 AußStrG. Diese Bestimmung befindet sich im 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG betreffend Vermögensrechte Pflegebefohlener, während die Kostentragungsbestimmung des § 129 AußStrG im 9. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG geregelt ist und das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen betrifft. Hinzu kommt, dass der vom Beschwerdeführer genannte Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , wonach die Kosten endgültig der Bund trägt, die Beendigung der Sachwalterschaft und die Amtsenthebung des Sachwalters zum Inhalt hat und der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung und Zuerkennung von Belohnung und Aufwandersatz an den Sachwalter einen Ausspruch über ein Tragen der Entscheidungsgebühr durch den Bund nicht enthält, sondern vielmehr den Sachwalter mit seinen Ansprüchen direkt an den Beschwerdeführer verweist.

Aus § 32 GGG und § 1 Z 1 GEG ergibt sich, dass die Pauschalgebühr gemäß TP 7 GGG nach den Bestimmungen des GEG einzubringen ist. Aus der Systematik des GEG ist ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 Z 5 und 7 GEG) unterschieden wird (vgl. zu dieser Unterscheidung bereits Fetter, ÖJZ 1950, 330 und etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0182). Die Differenzierung wird bedeutsam bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG, die nur Kosten nach § 1 Z 5 und 7 regelt. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei einem EUR 300,-- übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind (vgl. die in Wais/Dokalik MGA Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Darunter fällt weder vom Wortlaut noch von der dargestellten Systematik die hier verfahrensgegenständliche Pauschalgebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG, weil es sich um Gebühren für die Tätigkeit des Gerichtes handelt und diese auch nicht aus Amtsgeldern zu berichtigen wären.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsauffassung vertritt, dass der Gerichtsbeschluss vom über die endgültige Kostentragung durch den Bund lediglich das Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft betrifft und keinen Einfluss auf die Pflicht zur Entrichtung der Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG betreffend die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung gemäß § 137 AußStrG hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher - auf Grund der durch das zitierte Erkenntnis des VwGH bereits klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung war dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes für die abschließende Erledigung der Beschwerde zuständigen Senat vorzubehalten.

Wien, am