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VwGH vom 26.04.2012, 2008/07/0107

VwGH vom 26.04.2012, 2008/07/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des R. T. und 2. der L. T., beide in L., beide vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2008-200853/355-Lab/Kl, betreffend Ersatzvornahme und Vorauszahlung von Kosten i.A.

wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/07/0200 (Anm.: diesen Verfahren lag u.a. der vom Landeshauptmann mit Bescheid vom an die beschwerdeführenden Parteien erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zugrunde), und vom , Zl. 2007/07/0155, verwiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 1 VVG die bereits mit Schreiben vom angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, weil die Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt haben.

Diese Verpflichtung lautet wie folgt:

"Beseitigung der durch die Errichtung eines Holzzaunes erfolgten Bodeneingriffe in L., Bereich L.-Strasse, Grundstück Nr. 681, KG U., im engeren Schutzgebiet für das Wasserwerk H. (nunmehr Schutzzone II) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch folgende Maßnahmen:


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1.
Es sind die eingegrabenen Kanthölzer zu ziehen.
2.
Der entstandene Hohlraum ist mit inertem Bodenmaterial zu verfüllen.
3.
Im Bereich der Verfüllung ist eine Abdeckung aus humosem Oberboden herzustellen, diese ist zu begrünen."
Unter Spruchpunkt II wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom angeordneten Maßnahmen, den Betrag von EUR 12.096,00 gegen nachträgliche Verrechnung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Stadt Linz zu erlegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, bereits mit Schreiben der Erstbehörde vom seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, die aufgetragene Leistung zu erbringen, und für den Fall der weiteren Nichterfüllung sei die Ersatzvornahme angedroht worden. Mit Schreiben vom sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die voraussichtlich auflaufenden Kosten für die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme bescheidmäßig vorzuschreiben. Zur Vorschreibung der voraussichtlich für die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme auflaufenden Kosten sei von der Erstbehörde eine entsprechende Kostenschätzung eingeholt worden. Auf Grund dieser Kostenschätzung hätten sich Kosten in der Höhe von EUR 12.096,00 ergeben.
In der Berufung sei nicht vorgebracht worden, dass die Vollstreckung unzulässig sei oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme. Die Vorbringen gegen den zu vollstreckenden wasserpolizeilichen Auftrag oder der Verweis auf den Schutzzweck des Auftrages reichten nicht aus.
Die Höhe des Kostenersatzes sei den beschwerdeführenden Parteien seit ca. 1 ½ Jahren bekannt. Bisher seien keine nachvollziehbaren Argumente vorgebracht worden, die den Standpunkt einer unzulässigen Höhe der Vorauszahlung stützen würden. Insbesondere sei auch in der Berufung dazu nichts im Detail angeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, dass die angeordneten Zwangsmittel unverhältnismäßig seien und daher ein Widerspruch zu § 2 VVG bestehe. Sie hätten durch Vorlage eines Gutachtens eines Zivilingenieurs für Wasserwirtschaft klargestellt, dass durch den von ihnen errichteten Zaun keine Gefahr für das Grundwasser bestehe. Sie hätten auch die Aufhebung der gegenständlichen Bescheidauflage des Schutzgebietsbescheides beantragt.
Die Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens würde Kosten in einem Ausmaß von mehr als EUR 10.000,00 verursachen, für das Wasserschutzgebiet stehe dem keinerlei nachvollziehbarer Nutzen gegenüber. Es liege daher jedenfalls eine unverhältnismäßige Vorgangsweise vor, die der gegenständlichen Exekutionsführung entgegenstehe.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten einen Antrag auf Aussetzung des Exekutionsverfahrens bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung des wasserpolizeilichen Auftrags gestellt. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Auch aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig.
Auch sei der Einwand, dass der vorgeschriebene Kostenbetrag von EUR 12.096,00 für die beschwerdeführenden Parteien nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig hoch geschätzt sei, von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde leide an entscheidungswesentlichen Feststellungs- und Begründungsmängeln. Auf die Argumente in der Berufung werde nicht nachvollziehbar eingegangen. Es würden sohin entscheidungswesentliche Verfahrensfehler vorliegen, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gekommen wäre.
Unbestritten ist, dass es im vorliegenden Beschwerdefall um die Vollstreckung des mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0200, bestätigten wasserpolizeilichen Auftrages an die beschwerdeführenden Parteien geht.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
§ 2 VVG lautet:

"(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."

Mit dem allgemeinen Hinweis auf ein Gutachten eines Zivilingenieurs, in welchem dieser von einer fehlenden Gefahr für das Grundwasser aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien errichteten Zaunes ausgeht, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass die angeordneten Zwangsbefugnisse in Widerspruch zu § 2 i. V.m. § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG stünden. Vielmehr wird mit diesem Einwand versucht, in unzulässiger Weise erneut Gründe gegen den bereits rechtkräftig gewordenen wasserpolizeilichen Auftrag vorzubringen.

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0001, m.w.N.).

Mit dem Hinweis einer nachträglich bei der Behörde beantragten Aufhebung der Bescheidauflagen betreffend das in Rede stehende Schutzgebiet wird keine Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Anordnung der Ersatzvornahme dargetan, zumal die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den vollstreckbaren wasserpolizeilichen Auftrag unverändert geblieben ist.

Insoweit sich die Beschwerdeführer auch auf das seinerzeit anhängig gewesene Verfahren betreffend ihren Antrag auf (nachträgliche) Aufhebung des wasserpolizeilichen Auftrages berufen, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0155, zu verweisen, mit dem die Beschwerde betreffend die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung dieses Antrages als unbegründet abgewiesen wurde. Überdies wird auch mit diesem Vorbringen keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Sinne der vorzitierten hg. Judikatur dargelegt.

Mit dem Hinweis auf einen für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Nutzen bei Vollstreckung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages wenden sie sich gegen die durch den Titelbescheid bereits erledigten Umstände, die jedoch im Sinne der zitierten hg. Judikatur im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erneut aufgerollt werden können.

Darüber hinaus verkennen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0231, m.w.N.).

Ferner wird mit dem allgemeinen Einwand, der vorgeschriebene Kostenbeitrag sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig hoch, nicht hinreichend konkret eine allfällige Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Vorauszahlung aufgezeigt, zumal bereits von der Behörde erster Instanz detailliert dargestellt wurde, in welche Teilbeträge sich die Vorauszahlung aufgliedert und für welche Leistungen diese zu erbringen ist.

Auch mit der allgemein gehaltenen Rüge des Vorliegens von Feststellungs- und Begründungsmängeln und des nicht nachvollziehbaren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern in der Berufung vorgebrachten Argumente wird nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein sollte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am