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VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0103

VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. W. K. in Z., vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15 a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. UR- 2006-4756/23-Me/Fb, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U. (kurz: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie Abs. 4 Z. 3 und § 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), die Entfernung einer näher bestimmten Zahl von alten Eisenbahnschwellen auf näher bestimmten Grundstücken aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0084, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zur Vorgeschichte wird daher auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0084, verwiesen.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf den damals angenommenen objektiven Abfallbegriff in Bezug auf die gegenständlichen Bahnschwellen - nicht ausreichten, um mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 im Beschwerdefall gegeben sei; dies sei aber für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs notwendig.

In weiterer Folge hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid der BH vom auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Begründend legte die belangte Behörde u.a. dar, dass der von ihr erlassene Bescheid vom wegen einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens durch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom aufgehoben worden sei. Aufgrund der in diesem Erkenntnis bemängelten Ermittlungsdefizite erscheine es der belangten Behörde unausweichlich, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die unterinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Ferner wies die belangte Behörde in ihrem Bescheid noch auf den mit der AWG-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 34 /2006) am in Kraft getretenen § 78 Abs. 9 AWG 2002 hin.

Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer folgender auf § 73 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 15 Abs. 3 AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag erteilt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Herrn (Name und Anschrift des Beschwerdeführers), wird als gesetzlich Verpflichtetem aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. 413/9, 413/10 und 413/1, KG I., Gemeinde Z., aufgestellten bzw. als Pfosten einer Umzäunung (Pferdekoppel) verwendeten Bahnschwellen in den Bereichen an der Nordseite (Grundstück Nr. 413/9 und 413/10) 15 Stück, an der Westseite (Grundstück Nr. 413/10) 9 Stück, an der Ostseite (Grundstück Nr. 413/9) 1 Stück und an der Südseite (Grundstück Nr. 413/1) 16 Stück, ordnungsgemäß binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Nachweise über die Beseitigung sind der Bezirkshauptmannschaft U. binnen zwei Wochen vorzulegen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde u.a. aus, dass sämtliche Bahnschwellen vor dem als Umzäunung der Pferdekoppel aufgestellt worden seien. Der Sachverhalt ergäbe sich bereits aus der Aktenlage, neue Ermittlungen seien nicht notwendig.

Zur Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen legte die erstinstanzliche Behörde u.a. dar, dass es sich bei diesen "unzweifelhaft" um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handle. Die verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen seien bewegliche Sachen, die unter die Gruppe Q 13 im Anhang 1 des AWG 2002 fielen. Es sei davon auszugehen, dass der ursprüngliche Besitzer sich dieser Eisenbahnschwellen habe entledigen wollen und auch entledigt habe. Eisenbahnschwellen bedürften einer entsprechenden Imprägnierung, weil sie langjährig Bestandteil einer Gleisanlage gewesen seien. Früher seien zur Imprägnierung von Bahnschwellen Flüssigkeiten wie Teeröle verwendet worden. Dem sei auch vom Beschwerdeführer nicht widersprochen worden. Da grundsätzliche alle Bahnschwellen mit kreosothaltigen Substanzen imprägniert worden seien, könne daraus geschlossen werden, dass auch die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen derartige Substanzen enthielten. Die Imprägnierung diene dem Schutz vor Verwitterung, weil das Material aufgrund seiner ansonsten kurzen Lebensdauer für den Gleisbau ungeeignet sei. Dass sich der ursprüngliche Besitzer dieser langlebigen, kreosothaltigen Eisenbahnschwellen habe entledigen wollen, stehe außer Zweifel. Dies deshalb, weil er dafür keine Verwendung beim Gleisbau mehr gehabt habe.

Nach Wiedergabe des § 78 Abs. 9 AWG 2002 führte die erstinstanzliche Behörde weiters aus, dass es sich bei einer Pferdekoppel um einen Ort der Freizeitgestaltung handle. Darüber hinaus schließe die Nordseite der Koppel an einen Garten an, wobei auch dieser zweifelsfrei der Freizeitgestaltung und Erholung diene.

Hierdurch sei die gesetzliche Vermutung einer Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Geruchsbelästigung gegeben, weshalb die Eisenbahnschwellen nicht belassen werden könnten.

Die Pferdekoppel stelle auch keine genehmigte Anlage bzw. einen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 dar. Somit sei ein auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 beruhender Behandlungsauftrag zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheids führte die belangte Behörde unter anderem aus, die erstinstanzliche Behörde sei in der Begründung ihres Bescheides zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid und ergänzte, dass kreosothaltige Bahnschwellen als gefährliche Abfälle einzustufen und der Schlüsselnummer 17207 ÖNORM S 2100 zuzuordnen seien.

Nach der Wiedergabe des § 78 Abs. 9 AWG 2002 führte die belangte Behörde - auch unter Hinweis auf die Widmung des Grundstücks Nr. 413/1 (Grünland, Sonderwidmung Reitsportanlage) - weiters aus, dass es sich bei einer Reitsportanlage um einen Ort der Freizeitgestaltung und Erholung handle. Zum Betrieb einer solchen Anlage gehörten üblicherweise auch Koppeln, welche jedoch als Teil der Reitsportanlage zu sehen seien. Derartige Koppeln würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Wanderer und Spaziergänger eine besondere Anziehung ausüben, weil die Pferde aus der Nähe betrachtet und gefüttert werden könnten. Die Pferdekoppel befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Reitsportanlage und sei durch keine Maßnahmen vor Zutritten geschützt. Die an der Südseite aufgestellten Bahnschwellen befänden sich überdies auf dem als "Grünland, Sonderwidmung Reitsportanlage" gewidmeten Grundstück Nr. 413/1.

Die Koppel sei ferner durch den am Grundstück Nr. 413/10 befindlichen öffentlichen Weg nicht nur für Besucher der Reitsportanlage sondern auch für unbeteiligte Fußgänger zugänglich.

Die an der Nordseite sowie an der Ostseite aufgestellten Eisenbahnschwellen grenzten an die Gärten benachbarter Einfamilienhäuser an. Bei einem Garten handle es sich unzweifelhaft um einen Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung und Erholung diene.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Koppel aufgrund ihrer Nähe zum Hauptgebäude der Reitsportanlage als Teil von dieser zu sehen sei. Eine Reitsportanlage sei zweifelsfrei ein Ort der Freizeitgestaltung und Erholung. "Ort" im Sinne des § 78 Abs. 9 AWG 2002 dürfe nicht mit verlaufenden Grundstücksgrenzen gleichgesetzt werden. Auch durch die unmittelbare Nähe angrenzender Privatgärten sei das Tatbestandsmerkmal "an einem Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung und Erholung dient," erfüllt.

Die Einholung weiterer Gutachten hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. sei nicht erforderlich, der Verweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0084, sei insofern unbeachtlich, als es gerade der Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 sei, weitere Untersuchungen obsolet zu machen.

Durch die gesetzliche Vermutung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 sei jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben, sodass die Bahnschwellen nicht belassen werden könnten.

Die Behörde führte nach Wiedergabe der §§ 15 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 abschließend noch aus, dass es sich bei einer Pferdekoppel um keine genehmigte Anlage oder um einen geeigneten Ort handle, um kreosothaltige Abfälle zu lagern. Daher sei dem Beschwerdeführer der Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu Recht erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 in der im vorliegenden Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 102/2002 lautet:

"(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche

Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder

entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und

Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen."

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004 lautet:

"(3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 43/2007 lautet:

"§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen,

nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert,

befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung

von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3)

geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem

Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige

Handeln zu untersagen."


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Der durch die AWG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, eingefügte § 78 Abs. 9 AWG 2002 lautet:

"(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist.

Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine

unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung

von kreosothaltigen Abfällen

1. in Gebäuden oder

2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien,

die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,

gegeben."

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde unter anderem ein, dass es für die Frage, ob bei den verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen (bzw. bei deren Verwendung) überhaupt von Abfall gesprochen werden könne, keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage gebe. Dem angefochtenen Bescheid liege offenbar zu Grunde, dass es derartiger Sachverhaltsannahmen nicht bedürfe, weil ohnedies die nunmehrigen Gesetzesvorgaben (gemeint offenbar § 78 Abs. 9 AWG 2002) ausreichten, um gegenständlichenfalls davon ausgehen zu können, dass es sich hierbei (offenbar gemeint: bei den verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen) um zu entsorgenden Abfall handle. Derartiges könne allerdings nicht angenommen werden, wenn nicht einmal feststehe, dass die gegenständlichen Eisenbahnschwellen den Abfalltatbestand verwirklichten.

Im ersten Verfahrensdurchgang haben die Behörden beider Rechtsstufen die Eisenbahnschwellen als Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) eingestuft. Hiefür reichten die Sachverhaltsfeststellungen aber nicht aus, weshalb der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0084, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Im zweiten Verfahrensdurchgang haben sich die Behörden aber nicht mehr auf den objektiven, sondern auf den subjektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) gestützt und dies damit begründet, dass der ursprüngliche Besitzer aus näher dargelegten Gründen sich dieser Bahnschwellen habe entledigen wollen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch den entsprechenden Feststellungen zur Entledigungsabsicht im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Berufung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat dort im Wesentlichen ein Vorbringen betreffend den objektiven Abfallbegriff, auf den sich die Behörde jedoch nicht (mehr) gestützt hat, erstattet. Auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde tritt der Beschwerdeführer den entsprechenden Feststellungen zum subjektiven Abfallbegriff, auf den sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid bezieht, nicht entgegen. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides reichen jedoch aus, um vom Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes in Bezug auf die gegenständlichen Bahnschwellen ausgehen zu können.

Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall aus, dass diese entweder den subjektiven oder den objektiven Abfallbegriff erfüllt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0179). Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung. Da die gegenständlichen Bahnschwellen - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Beschwerdefall bereits den subjektiven Abfallbegriff erfüllen, erübrigt es sich, auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, welches sich gegen die Annahme des Vorliegens des objektiven Abfallbegriffes wendet, näher einzugehen.

Unter dem Gesichtspunkt des § 78 Abs. 9 AWG 2002 wird u.a. vom Beschwerdeführer eingewendet, es fehlten Ermittlungen darüber, ob Gesundheitsgefährdungen durch die Verwendung der gegenständlichen Bahnschwellen gegeben seien und sich Auswirkungen (Hautkontakt, Geruchsbelästigung) ergäben. Indem der angefochtene Bescheid zu Grunde lege, dass die Verwendung von kreosothaltigen Bahnschwellen auf Spielplätzen oder anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienten (Z. 2 des § 78 Abs. 9 AWG 2002) gesundheitsgefährdend sei, und damit verbinde, dass eine Untersuchung, ob im Konkreten eine derartige Voraussetzung vorliege, entbehrlich sei, werde nicht nur eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern erfolge auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sachverhaltsmäßig sei nicht festgestellt, dass es sich um einen Spielplatz oder einen anderen Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung und Erholung diene, handle und zwar in jenem Bereich, in dem die Bahnschwellen verwendet würden. Es sei nicht geklärt worden, ob und inwieweit überhaupt ein Bereich bestehe, bei dem diese Voraussetzungen vorlägen. Im angefochtenen Bescheid werde auf die Widmung abgestellt, ohne auf die tatsächliche Verwendung Bedacht zu nehmen und diese festzustellen. Aus der Widmung freilich könne nicht auf die Art der Benutzung geschlossen werden.

Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass die "Sonderwidmung Reitsportanlage" für sich spreche, weil es sich um einen Ort der Freizeitgestaltung und Erholung handle. Dem sei entgegenzuhalten, dass diese Annahme durch nichts belegt sei, insbesondere sachverhaltsmäßig nicht abgedeckt erscheine.

Auch die weitere Annahme, dass zum Betrieb einer solchen Anlage üblicherweise das Vorhandensein von Koppeln zähle, um den Pferden die notwendige Auslaufmöglichkeit zu bieten, sei hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Schlussfolgerung, dass es sich deshalb auch bei den Koppeln um einen Teil der Reitsportanlage handle, unrichtig.

Die weiteren Annahmen im angefochtenen Bescheid über die Besucher der Reitsportanlage, die sich auf Lebenserfahrung stützten, seien insofern unverständlich, als es der Behörde möglich gewesen wäre, hiezu konkrete Feststellungen zu treffen. Es bedürfe keiner Berufung auf die Lebenserfahrung, um einen gesicherten Sachverhalt diesbezüglich festzustellen. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben über die Nutzung gemacht habe, auf die offensichtlich nicht Bedacht genommen worden sei. Ebenso wenig sei auf das vorgelegte Gutachten Rücksicht genommen worden, welches zum Thema Gesundheitsgefährdung in einem Zivilprozess eingeholt worden sei.

Schließlich ergingen sich die Annahmen der belangten Behörde in Mutmaßungen, wenn zu Grunde gelegt werde, dass eine Zugangsmöglichkeit für unbeteiligte Fußgänger bestehe, woraus wiederum abgeleitet werde, dass es sich (bei sämtlichen Grundstücken) um einen Ort der Freizeitgestaltung und Erholung handle.

Unbestritten ist, dass die gegenständlichen Bahnschwellen schon vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 für die Errichtung eines Zaunes für eine Pferdekoppel verwendet wurden.

Von Ermittlungen betreffend die allfällige Gesundheitsgefährdung, die durch die Verwendung dieser Bahnschwellen unter Umständen ausgeht, kann die belangte Behörde dann absehen, wenn jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 78 Abs. 9 zweiter Satz AWG 2002 anzunehmen ist.

Ferner blieb unbestritten, dass die gegenständlichen Bahnschwellen ursprünglich mit Kreosot behandelt wurden. So führt der Beschwerdeführer selbst in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom unter Bezugnahme auf ein Gutachten, das über den von diesen Bahnschwellen ausgehenden Geruch erstellt wurde, aus, dass hauptsächlich bei drei Bahnschwellen mit "Teerausblühungen" organoleptisch "Teergeruch" feststellbar gewesen sei.

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt vor allem Z. 2 des § 78 Abs. 9 zweiter Satz AWG 2002 in Betracht, wonach schon aufgrund des Gesetzes eine Gesundheitsgefährdung bei Verwendung von kreosothaltigen Abfällen "auf Spielplätzen oder anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen", anzunehmen ist.

Die belangte Behörde konnte sich hinsichtlich der Beurteilung der freien Zugänglichkeit für Zuschauer zum gegenständlichen Zaun mit den kreosothaltigen Bahnschwellen etwa entlang des öffentlichen Weges, der an der Pferdekoppel am Grundstück Nr. 413/10 verbeiführt, aber auch hinsichtlich der übrigen Teile des Zaunes auf das Ergebnis des im Berufungsverfahren durchgeführten Lokalaugenscheines vom sowie auf die dabei angefertigten Fotos und auf einen Plan mit näher eingezeichnetem Zaun, der mit den angefertigten Fotos im Wesentlichen übereinstimmt, stützen. Dass es sich bei diesem öffentlichen Weg um einen Ort im Freien handelt, der z.B. für Spaziergänger und Wanderer auch der Freizeitgestaltung und Erholung dient, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig zu widerlegen, dass die gegenständliche Pferdekoppel nicht Teil einer räumlich zusammenhängenden Pferdesportanlage ist, und dass es sich bei dem die Koppel umgebenden Raum um einen Ort im Freien handelt, der der Freizeitgestaltung und der Erholung dient.

Auch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die an der Nordseite aufgestellten 15 Stück Bahnschwellen an das Grundstück Nr. 413/7 angrenzen und an der Ostseite neben dem Grundstück Nr. 413/8 eine Bahnschwelle aufgestellt wurde und daran die Gärten von benachbarten Einfamilienhäusern angrenzen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass jedoch z.B. Gärten Orte im Freien sind, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, ist offenkundig.

Die belangte Behörde hatte daher zu Recht gemäß § 78 Abs. 9 zweiter Satz Z. 2 AWG 2002 von einer Gesundheitsgefährdung, die der Belassung der gegenständlichen Bahnschwellen entgegenstehen, auszugehen; diese schon aufgrund des Gesetzes angenommene Gesundheitsgefährdung stand daher einer weiteren Belassung der in Rede stehenden Bahnschwellen gemäß § 78 Abs. 9 erster Satz AWG 2002 entgegen. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-75184