VwGH vom 22.02.2006, 2005/09/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Finanzen, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 64/8-DOK/05, betreffend Einstellung eines Disziplinarverfahrens (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes, der Mitbeteiligte habe in der Zeit zwischen und fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen leitete mit Beschluss vom gegen die mitbeteiligte Partei ein Disziplinarverfahren ein,
"weil der begründete Verdacht besteht, dass er vorsätzlich in der Zeit zwischen und
fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die insgesamt elf Abgabepflichtige betrafen für die er nicht zuständig war, und unter Verwendung dieser Daten beratende Auskünfte erteilt und an der Erstellung von Abgabenerklärungen mitgewirkt habe.
(Der Mitbeteiligte) habe dadurch gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
des § 56 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,
verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."
Der Mitbeteiligte habe seit regelmäßig Abfragen von Daten von elf namentlich genannten Abgabenpflichtigen aus dem Abgabeninformationssystem (in der Folge: AIS) getätigt, bei denen es sich um Bekannte, Freunde und Verwandte des Mitbeteiligten handle.
Die Behörde erster Instanz zitierte vier der Zahl nach näher umschriebene Erlässe des Bundesministers für Finanzen, "die auf die Unzulässigkeit nicht dienstlich veranlasster Abfragen verweisen".
Die Behörde erster Instanz entschied mit Disziplinarerkenntnis vom folgendermaßen:
"(Der Mitbeteiligte) ist schuldig, vorsätzlich in der Zeit zwischen und
fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die die Abgabepflichtigen J, G, R, R GmbH, E und F, C und B, H, A, M und T betrafen für die er nicht zuständig war, und unter Verwendung dieser Daten beratende Auskünfte erteilt und an der Erstellung der Abgabenerklärungen der J mitgewirkt zu haben.
(Der Mitbeteiligte) hat dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine
Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, und
des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen
und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Hingegen wird (der Mitbeteiligte) vom Vorwurf, er habe gegen die Dienstvorschriften
des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und
des § 56 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,
freigesprochen.
Gemäß § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe
abgesehen.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht erwachsen."
Dass die vorgeworfenen Abfragen getätigt wurden, sei u. a. auch durch das faktische Geständnis des Mitbeteiligten erwiesen. Insbesondere seit Bekanntwerden des Erlasses vom und einer "Mitarbeiterinformation" durch den Bundesminister für Finanzen vom sei klargestellt, dass Abfragen ohne dienstliche Veranlassung nicht zulässig seien.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde Folge und sprach den Mitbeteiligten von den gegen ihn erhobenen disziplinären Vorwürfen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG 1979 frei. Die wesentliche Begründung lautet:
"Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der Berufungswerber durch die ihm im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angelasteten Zugriffe auf ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems, durch die Erteilung beratender Auskünfte in Steuerangelegenheiten an Bekannte und Verwandte und durch die Mitwirkung an der Erstellung von Abgabenerklärungen einer bestimmten Abgabepflichtigen zwar nicht im engeren Rahmen seines eigentlichen Zuständigkeitsbereiches als Betriebsprüfer tätig geworden, dessen ungeachtet war die vorliegendenfalls inkriminierte Unterstützung von Parteien bzw. waren die genannten Abfragen 'dienstlich veranlasst'.
Die Regelung konkreter Zuständigkeiten im Dienstbetrieb ist von der Frage 'dienstlicher Veranlassung' nämlich zu unterscheiden.
Anders als die Erstinstanz hält die Disziplinaroberkommission das hier in Rede stehende Verhalten des Berufungswerbers deshalb für dienstlich veranlasst, weil hinter seiner Abfrage- und Unterstützungstätigkeit in Bezug auf verschiedene Abgabepflichtige keine andere Motivation lag als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das Service zu Gunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden Bevölkerung. Dass diese Anliegen in manchen Fällen nicht innerhalb der Amtsräume an den Berufungswerber herangetragen worden sein mögen, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern.
Dies ist auch im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung des Berufungswerbers als politischer Funktionär in einer kleinen Gemeinde (nunmehr bekleidet er das Amt des Bürgermeisters von G) zu sehen, durch die er laufend mit auch seinen dienstlichen Bereich betreffenden Anliegen aus der Bevölkerung, die naturgemäß in Kenntnis seines zivilen Berufes ist, konfrontiert wird.
Schon im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des § 43 Abs. 3 BDG 1979 besteht ein gesetzlich normiertes dienstliches Interesse an bürgerorientierter Serviceleistung durch die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiter, wobei diese kundenorientierte Dienstleistung nach Auffassung des Senates nicht auf den ganz konkreten Aufgabenbereich des Beamten zu beschränken ist, nach der Intention des Gesetzgebers spezifische Zuständigkeiten vielmehr nicht primär maßgebend sein können.
Zudem ist - wie die Erstinstanz selbst erkannte - im hier vorliegenden Fall durch das dem Berufungswerber angelastete Abfrageverhalten, durch die inkriminierte Erteilung von ausschließlich steuerrechtliche Fragen von Abgabenpflichtigen betreffenden Auskünften sowie durch die Mitwirkung an der Erstellung von Abgabenerklärungen einer einzelnen Steuerpflichtigen eine Verletzung schutzwürdiger Interessen weder der Parteien noch Dritter noch des Dienstes erfolgt; auf die Tätigkeiten (Erledigungen) der Abgabenbehörde hatten die verfahrensgegenständlichen Vorgangsweisen des Beschuldigten auch keinerlei negativen Einfluss.
Anders als etwa im Bereich des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) wären die vom Berufungswerber aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) abgefragten Daten den Abgabenpflichtigen im Rahmen der ihnen verfahrensrechtlich zustehenden Akteneinsicht zudem ohnehin selbst zugänglich gewesen. Eine Verletzung bestehender Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten ist somit in keinem Fall erfolgt.
Durch sein im Grunde vielmehr besonders engagiertes dienstliches Verhalten ist der Berufungswerber im Sinne der allseits - auch medial - propagierten 'Bürgernähe der Verwaltung', der 'Kunden- und Serviceorientierung des öffentlichen Dienstes' bzw. der Abkehr von der Betrachtung des Bürgers als eines 'Rechtsunterworfenen' lediglich Ersuchen um Hilfestellung bzw. Auskunft seitens Abgabepflichtiger nachgekommen. Die Unparteilichkeit seiner Amtsführung wurde dadurch in keiner Weise in Frage gestellt.
Auch wenn der Erstinstanz insoweit beizupflichten ist, dass die Nutzung von Datensystemen - wie dem Abgabeninformationssystem (AIS) - oftmals eine Gratwanderung zwischen (noch) zulässigem und (bereits) rechtswidrigem Abfrageverhalten des Beamten bedeuten kann, sind im hier vorliegenden konkreten Disziplinarfall im Licht obiger Ausführungen jedoch weder der spezielle Tatbestand eines Weisungsverstoßes gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 noch (subsidiär) der allgemeine disziplinarrechtliche Tatbestand des § 43 Abs. 2 leg. cit. verwirklicht worden; auch gegen andere Dienstpflichten wurde seitens des Berufungswerbers durch den von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalt nicht verstoßen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte stellt in seiner Gegenschrift folgende Feststellungen der Behörde erster Instanz (von welchen auch die belangte Behörde ausging) ausdrücklich außer Streit:
"An mehrere (im Bescheidspruch namentlich genannte) Abgabenpflichtige habe ich beratende Auskünfte erteilt, wobei ich auf mir zur Erfüllung meiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystemes zugegriffen habe. Weiters habe ich bei der Erstellung der Abgabenerklärung einer Steuerpflichtigen (im Bescheidspruch ebenfalls namentlich genannt) mitgewirkt. Als das geschah, bin ich als Betriebsprüfer verwendet worden, die Daten der betreffenden Personen standen nicht im Zusammenhang mit meiner Prüfertätigkeit. Es hat sich (auch) um Gefälligkeiten für Bekannte und Verwandte gehandelt. Ich war zu jener Zeit als politischer Funktionär in einer kleinen Gemeinde tätig.
..., dass die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im
DB7A, bzw. DB7B nur dann zulässig ist, wenn 'eine dienstliche
Veranlassung' vorliegt. ... meinem Handeln keine andere Motivation
zu Grunde lag, als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das
Service zu Gunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden
Bevölkerung.
... Datenabfragen ausschließlich insoweit vorgenommen habe,
als es den an mich gerichteten Ersuchen der betroffenen Steuerpflichtigen entsprochen hat und dass es sich dabei ausschließlich um diese Steuerpflichtigen betreffende Daten gehandelt hat. ..., dass alle diesbezüglichen Daten den Abgabenpflichtigen im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich waren."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist."
a) Zu den vom Mitbeteiligten getätigten Abfragen aus dem AIS:
Dem Mitbeteiligten wird mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz zunächst vorgeworfen, er habe fortgesetzt während der Dienstzeit, jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf ihm zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugängliche Daten des Abgabeninformationssystems zugegriffen, die namentlich genannte Abgabepflichtige betroffen hätten, für die er nicht zuständig gewesen sei und dadurch gegen die Dienstpflichten des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen habe, verstoßen.
Der bereits erwähnte Erlass vom enthält neben Belehrungen über innerbehördliche Vorgänge und dienstrechtliche Folgen die Weisung, "die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt."
Nur zur Klarstellung zu einem Einwand der mitbeteiligten Partei sei erwähnt, dass es gegenständlich nicht darum geht, ob dem Mitbeteiligten die Daten des AIS "zugänglich" waren bzw. ihm der Zugriff auf Daten des AIS leicht möglich war und er Anfragen leichter als andere Bedienstete hätte beantworten können, sondern zu prüfen ist, ob eine "dienstliche Veranlassung" vorlag, die ihm die Abfragen aus dem AIS gestattet hätten, mit anderen Worten, zu "zulässigen" Abfragen gemacht hätten.
Die belangte Behörde ging offenbar davon aus, dass jede Abfrage aus dem AIS dann, wenn von einem Abgabenpflichtigen an irgend einen Beamten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen die Bitte um Auskunft aus dem eigenen Abgabenakt herangetragen wird, aus Gründen der "bürgerorientierten Serviceleistung" dienstlich veranlasst seien. Nach dieser Ansicht wäre es offenbar gleichgültig, welche Aufgaben der Beamte im Rahmen seines Dienstes zu erfüllen hat. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0035).
Wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt und der Mitbeteiligte auch nicht in Abrede stellt, gehörten die Abfragen aus dem AIS auf Grund von Bitten von Bekannten, Freunden und Verwandten nicht zu den ihm im Rahmen der Erfüllung seiner konkreten Aufgaben als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellverteter in der Prüfungsabteilung beim Finanzamt M übertragenen Aufgaben, welche in den entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelistet sind. Es gehörtaber auch nicht zu den allgemeinen Aufgaben einesBeamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist (vgl. auch die Einschränkung auf den "Rahmen" der "dienstlichen Aufgaben" des Beamten in § 43 Abs. 3 BDG 1979).
Die Wortfolge "dienstlich veranlasst" im Erlass vom ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht anders aufzufassen, als dass damit "im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben" im eben dargestellten Sinn gemeint ist.
Die Dienstbehörde hat - wie ausgeführt - festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind. Der Beschwerdeführer argumentiert daher zu Recht damit, dass für die vom Mitbeteiligten vorgenommenen Abfragen keine "dienstliche Veranlassung" im Sinne des Erlasses vom gegeben war. Solche Abfragen mögen wohl als "Serviceleistungen" - wie dies die belangte Behörde darstellt - zu beurteilen sein, doch ändert dies nichts daran, dass solche "Serviceleistungen" nicht unter den vom Mitbeteiligten wahrzunehmenden Aufgabenbereich fallen. Die jeweilige Abfrage im AIS stellt sich daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als Verstoß gegen die im Erlass vom enthaltene Weisung dar.
Die vom Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift zitierten Normen (§§ 78 Abs. 1 und § 90 Abs. 1 BAO,§ 43 Abs. 3 BDG 1979, §§ 1, 6 und 14 Abs. 1 DSG) enthalten keine Definition der dienstlichen Aufgaben und können schon deshalb an der dargestellten Bestimmung des Aufgabenbereiches für einen Beamten durch dessen Dienstbehörde nichts ändern.
Die belangte Behörde hat somit in der Frage eines Verstoßes des Beschwerdeführers gegen die Weisung vom durch die nicht dienstlich veranlassten Abfragen aus dem AIS die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Vorwurfes einer Dienstpflichtverletzung durch nicht dienstlich veranlasste Abfragen aus dem AIS mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
b) Zur Weiterverwendung der abgefragten Daten:
Dem Mitbeteiligten wird mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz des Weiteren vorgeworfen, unter Verwendung der abgefragten Daten aus dem AIS durch Erteilung beratender Auskünfte und Mitwirkung an der Erstellung von Abgabenerklärungen der G auch die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt zu haben.
Weder dem Bescheid der Behörde erster Instanz noch der Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist zu entnehmen, gegen welche allgemeine oder besondere Dienstpflicht der Mitbeteiligte dadurch verstoßen habe; ein Anhaltspunkt dafür, dass der Mitbeteiligte - der nach den Annahmen des Bescheides der Behörde erster Instanz auf Ersuchen jener Personen gehandelt habe, deren Daten von seinen Anfragen betroffen waren - durch Weitergabe geschützter Daten an Dritte der Amtsverschwiegenheit oder Datenschutzvorschriften zuwider gehandelt habe oder nicht nur aus "Gefälligkeit", sondern entgeltlich oder sonst zu seinem Vorteil Auskunft erteilt und an Abgabenerklärungen mitgewirkt habe, wird nicht festgestellt bzw. behauptet.
Die Beschwerde war daher im Umfang des Freispruchs betreffend diesen Vorwurf gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
c) Für das fortgesetzte Verfahren wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:
Eine Zuordnung, durch welche Handlungen der Mitbeteiligte jeweils einer Weisung zuwider oder aber in Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt haben soll, hat die Behörde erster Instanz nicht vorgenommen. Es ist aber ausgeschlossen, dass der Mitbeteiligte durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt hat. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden, der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angelastet werden. In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0035, m.w.N.).
Die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis muss einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss (oder auch im Verhandlungsbeschluss). Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinne ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Wird in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben, so ist sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf die oben dargestellte, für den Spruch eines Disziplinarerkenntnisses zu fordernde ausreichend präzise Weise darzustellen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0035).
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Behörde im Falle eines Schuldspruches verpflichtet ist, den sowohl in der Begründung des Einleitungs- als auch des Verhandlungsbeschlusses umschriebenen Inhalt der Weisung vom in den Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen. Die Behörde ist aber auch verpflichtet, im Spruch auszusprechen, welche Handlungen des Mitbeteiligten den Verstoß gegen diese Weisung darstellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG.
Wien, am