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VwGH vom 26.07.2012, 2008/07/0101

VwGH vom 26.07.2012, 2008/07/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des F.H. in F., vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , Zl. uvs- 2008/K6/0030-3, betreffend Zurückweisung eines Antrags in Angelegenheit einer abfallrechtlichen Bewilligung (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fax-Nachricht vom teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft S. (kurz: BH) mit, er beabsichtige auf einer näher bezeichneten Liegenschaft eine "landwirtschaftliche Kultivierung" im Ausmaß von ca. 4.500 m2 vorzunehmen und ersuche die BH um Kenntnisnahme.

Als Reaktion auf diese Mitteilung setzte die BH mit Schreiben vom den Beschwerdeführer dahingehend in Kenntnis, dass für das Vorhaben eine abfallwirtschaftliche Genehmigung erforderlich sei, und forderte ihn auf, dementsprechende Projektunterlagen ausarbeiten zu lassen und der BH zur Genehmigung vorzulegen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Menge von ca. 2.000 m3 Bodenaushub auf der näher bezeichneten Liegenschaft ablagerte.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer bei der BH einen Antrag auf Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf dieser Liegenschaft ein.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, weil eine Vorprüfung durch diverse Amtssachverständige (Amtssachverständige für Naturkunde, Geologie und Wildbach- und Lawinenverbauung) ergeben habe, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung des beantragten Projektes nicht ausreichen würden.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer die verbesserten Projektunterlagen bei der BH ein.

Diese Projektunterlagen lauten auszugsweise:

"Technischer Bericht:

Die Kultivierung bezieht sich auf die Grundparzelle 293 und 294/1 GB F. Die Vernässung am Fuß der Wiese muss zur Stabilisierung der Schüttung mittels einer Drainagierung trocken gelegt werden.

Die Kultivierung soll in folgenden Arbeitsschritten durchgeführt werden:


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-
Abtragen des vorhandenen bodenmechanisch ungeeigneten Materials im Bereich der Vernässung sowie des humosen Materials und anschließende Zwischenlagerung auf der Deponiefläche.
-
Aufbau eines stabilen Fußes für die Schüttung in erhöhter Bauweise um den Eintrag von Deponiematerial in den daruntergelegenen Wald zu verhindern.
-
Drainagierung des austretenden Hangwassers mittels etwa 70lfm Drainagerohr und Einleitung in das bereits vorhandene Hanggerinne.
-
Einbau von besonders grobskelettreichem Material im Bereich der Drainagierung und am Fuß der Deponie zur Vermeidung von Hangwasserstauungen.
-
Aufbau der Deponie mit inertem Bodenaushubmaterial bzw. Boden und Steine im Ausmaß von ca. 2.000 m3.
-
Geländeausformung mit einer Neigung von 20 bis 25% an das umgebende Gelände angepasst im bergseitigen Bereich und anschließende Böschung mit etwa 55% Hangneigung zum Waldrand hin
-
(…)"
In weiterer Folge führte die BH am eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Forstwesen, für Abfallwirtschaft, für Naturkunde, für Kulturbautechnik und für Geologie eine Stellungnahme abgaben.
Diese Stellungnahme lautet auszugsweise:
"
Befund:
Die gegenständliche Aushubdeponie wurde bereits durchgeführt
und befindet sich im Gefährdungsbereich des orographisch rechten
Quellastes des W-Baches. (…)
Beurteilung:
Auf Grund der heutigen Begehung konnte festgestellt werden, dass sich im Randbereich der Deponie leichte Setzbewegungen bereits abzeichnen und muss davon ausgegangen werden, dass die Standsicherheit der Deponie nicht gegeben ist. Insbesondere ist im Nachhinein der Aufbau der Deponie nicht kontrollierbar, da weder eine Fotodokumentation noch andere Dokumentationen vorliegen. Bei einem flächigen Abschluss über die oberhalb anschließenden Wiesenflächen wird es an der Böschungskante zu einer rückschreitenden Erosion kommen und dadurch können Geschiebeverlagerungen stattfinden, die den unterhalb liegenden Bereich gefährden könnten. Durch die Einleitung der Straßenwässer ohne Begleitung der Retentionsmaßnahmen in das unterliegende Gerinne kommt es zu einer Erhöhung des Wasserdargebots und auf Grund dessen, dass dieses offene Gerinne im unteren Bereich bereits jetzt Erosionerscheinungen aufweist, kann dieser zusätzlichen Einleitung nicht zugestimmt werden. Insgesamt ergibt sich daraus, dass bei Nichtvorliegen der bereits ausgeführten Deponie dieses Vorhaben aus wildbachfachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig erscheine. Andererseits ist ein Rückbau aus wildbachfachlicher Sicht ebenfalls schwierig, da die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse kaum möglich sein wird. Zudem wären durch die damit verbundenen Erdbewegungen zusätzliche Gefahrenmomente verbunden und aus diesem Grund kann aus wildbachfachlicher Sicht trotz grundsätzlicher Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall bei Einhaltung nachfolgender Auflagen zugestimmt werden:
1.
(…)."
Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie lautet auszugsweise:
"
Befund:
(…)
Gutachten:
Auf Grund der fehlenden Nachweise des fachrichtigen Aufbaus und der Entwässerung wie auch des Schüttkörpers selbst, der offensichtlich nicht den für Deponien geforderten Aufbau in Lagen mit entsprechender jeweiliger Verdichtung entspricht, ist die Gesamtstandsicherheit dieser Aufschüttung nur anzunehmen und nicht belegbar. Wie die heutigen Oberflächenaufschlüsse gezeigt haben, sind jedenfalls im Oberflächennahbereich Hangkriechbewegungen im Gang, (…).
Bei Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmung ist dem Bestand dieser landwirtschaftlichen Kultivierung aus geologischer Sicht zuzustimmen:
1.
(…)."
Mit Bescheid vom wies die BH mit dem - für den vorliegenden Fall relevanten - Spruchpunkt I. dieses Bescheides den Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bodenaushubdeponie ab.
In der Begründung zu Spruchpunkt I. führte die BH unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Bodenaushubdeponie bereits errichtet und abgeschlossen worden sei.
§ 43 AWG 2002 normiere die Genehmigungsvoraussetzungen, wobei dessen Abs. 1 die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen für sämtliche Behandlungsanlagen, Abs. 2 die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für Deponien beinhalte. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Deponie sowohl die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 AWG 2002, als auch des § 43 Abs. 2 Z. 5 lit. a AWG 2002 nicht erfülle. In den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom erstatteten Gutachten hätten sowohl der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung, als auch der Amtssachverständige für Geologie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Randbereich der gegenständlichen Deponie leichte Setzungsbewegungen bereits abzeichneten bzw. im oberflächennahen Bereich Hangkriechbewegungen im Gange seien und somit eine Standsicherheit der Deponie nicht gegeben sei. Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung gehe auch davon aus, dass es bei einem flächigen Abschluss über die oberhalb anschließenden Wiesenflächen an der Böschungskante zu rückschreitenden Erosionen kommen und dadurch eine Geschiebeverlagerung stattfinden könnte. Daher sei nach Ansicht der BH mit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie des Eigentums (Wohnhäuser) der unterhalb der Deponie wohnenden Menschen zu rechnen. Auch sei damit zu rechnen, dass die gegenständliche Deponie eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes des Hochwassers bewirke.
Dies widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sowie des § 43 Abs. 2 Z. 5 lit. a AWG 2002. Daher sei die Genehmigung bereits aus diesen Gründen zu versagen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
In der Berufung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die BH ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Gutachten der Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für Geologie stütze. Aus diesen Gutachten leite die BH ab, dass die Standfestigkeit der Deponie nicht gegeben sei. Das Verfahren sei aber insoweit erheblich mangelhaft geblieben, weil es sich bei der Firma D., welche die gegenständliche Deponie errichtet habe, um eine anerkannte Fachfirma handle. Es hätte daher ein informierter Vertreter der Firma D. befragt werden müssen um Rückschlüsse über die Standfestigkeit der Deponie ziehen zu können.
Darüber hinaus hätten alle am Verfahren beteiligten Sachverständigen der Genehmigung der Deponie, wenn auch unter Empfehlung von Auflagen, zugestimmt.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die BH darüber hinaus erkennen müssen, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen bzw. eine Gefährdung von Eigentum nicht vorliege und hätte daher dem Ansuchen des Beschwerdeführers stattgeben müssen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Spruchpunkt I. des Bescheides der BH vom aufgehoben und die gesamte Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die BH zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die erstinstanzliche Versagung der Genehmigung insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung und des Sachverständigen für Geologie gestützt worden sei. Diesen Gutachten fehle es aber an der notwendigen Eindeutigkeit, um darauf eine Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers stützen zu können. Insbesondere die Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung und für Geologie seien, nachdem ihnen Gelegenheit geboten wurde, einen informierten Vertreter der Firma D. über die seinerzeitigen Bauphasen zu befragen und in dessen Unterlagen Einsicht zu nehmen, zu einem eindeutigen Gutachten aufzufordern, in dem darzulegen sei, ob das gegenständliche Projekt - unter Ausschaltung der Tatsache, dass die Deponie bereits errichtet sei -

einen sicheren Standort aufweise oder nicht.


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Darüber hinaus legte die belangte Behörde mit näherer Begründung noch dar, dass auch die naturschutzfachlichen und forstfachlichen Gutachten ergänzungsbedürftig seien.
In weiterer Folge führte die BH am eine neuerliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde sowohl dem Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung als auch dem Amtssachverständigen für Geologie Gelegenheit gegeben, zwei informierte Vertreter der Firma D. zu befragen.
Die im Anschluss an die Befragung abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen für Geologie lautet auszugsweise:
"BEFUND:
(…)
GUTACHTEN:
Aufgrund des nicht mehr zugänglichen Urgeländes und der nur mehr spärlichen diesbezüglichen Projektsunterlagen kann durch den Unterfertigten die Stabilität bzw. Eignung des ehem. Geländes als Deponiestandort nicht beurteilt werden. Da aufgrund der heutigen Befragung die Drainagen fachlich richtig ausgeführt wurden und dies auch für den Aufbau der Deponie gelten soll, ist von einer generellen inneren Stabilität der Aufschüttung auszugehen. Dies gilt aber offensichtlich nicht für den Südteil der Böschung, wo es zu typischen Hangbewegungsformen gekommen ist, (…)
Da die Deponie auf einem geologisch derzeit nicht beurteilbaren Untergrund aufliegt und zudem zum Teil durchnässt ist, kann auch eine Gesamtstabilität der Aufschüttung nicht garantiert werden"
Über Befragung durch den Verhandlungsleiter gab der Amtssachverständige für Geologie weiters an, dass die Deponie, so wie sie derzeit errichtet sei, zwar grundsätzlich genehmigungsfähig sei, jedoch eine ständige Überprüfung durchzuführen, und sollte sich eine Instabilität der Deponie darstellen, zurückzubauen sei.
Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung lautet auszugsweise:
"(…) Die gegenständliche Bodenaushubdeponie liegt in einer weiten Geländemulde, welche einen Abflussbereich des W-Baches darstellt. (…)Das unterhalb der Deponie anschließende Gelände ist abgesehen von lokalen Rücklagen stark vernässt und zumindest der Fuß der Deponie befindet sich noch im Bereich der ehem. Vernässung. Über die Beschaffenheit des oberhalb anschließenden Geländes kann im Nachhinein keine Aussage getroffen werden. (…)
Die Anordnung einer Bodenaushubdeponie im Überflutungsbereich eines Baches ist grundsätzlich nicht möglich, da in der beantragten Form der Deponie am Übergang der flachen Deponieschulter zur steileren Deponieböschung mit einer Erhöhung der Schleppkraft und somit einer rückschreitenden Erosion Materialmobilisierung gerechnet werden muss. Im Zusammenhang mit dem nicht gesicherten Aufbau der Deponieböschung ist der gegenständliche Standort aus wildbachfachlicher Sicht nicht geeignet.
Zu möglichen Auflagen, Sanierungsmöglichkeiten kann folgendes festgehalten werden:
(…)
Sämtliche anderen sonst üblichen dammbautechnischen Auflagen (Vermessungen, Fotodokumentation, geotechnische Bauaufsicht, fachgemäße Festlegung der Drainagierungen) könnten nur dann ausgeführt werden, wenn die Deponie in der vorliegenden Form entfernt wird und sodann der Deponiekörper nachvollziehbar fachgerecht aufgebaut wird."
Auch der Amtssachverständige für Forstwesen legte in seiner Stellungnahme dar, dass einer vorübergehenden oder dauernden Rodung nur dann zugestimmt werden könne, wenn die Standfestigkeit der Deponie geklärt sei.
Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen sämtliche vorhandenen Unterlagen, welche eine geologische Beurteilung des Ursprunggeländes zulassen würden, zu übermitteln.
Über Ansuchen des Beschwerdeführers wurde diese Frist zweimal verlängert.
Mit Schreiben der BH vom wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die zur sachverständigen Beurteilung notwendigen Projektunterlagen vorzulegen.
Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
"(…) Im Zuge der Verhandlung vom wurde seitens des Amtssachverständigen für Geologie festgestellt, dass die Projektsunterlagen zur Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht ausreichend sind. Die Verhandlungsschrift, aus der sich die notwendigen Projektsunterlagen ergeben, wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom , Zl. (…), übermittelt.
Zwischenzeitlich haben Sie der Behörde immer wieder mitgeteilt, dass Sie an der Beschaffung der gegenständlichen Unterlagen arbeiten.
Zur Nachreichung der geforderten Unterlagen wird Ihnen letztmalig gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes eine Frist bis längstens
mit der Maßgabe gewährt, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist Ihr Ansuchen vom zurückgewiesen werden wird . (…)"
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der BH zusammengefasst mit, dass mittlerweile mit dem Institutsleiter des Institutes für Geologie der Universität I. Kontakt aufgenommen worden sei. Eine schriftliche Stellungnahme sei aber frühestens Mitte November 2007 möglich.
Weiters wies der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hin, dass vor einigen Jahren im Bereich der Bodenaushubdeponie die dort befindliche Landstraße erheblich baulich erweitert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass im Zuge dieses Bauvorhabens von Seiten des Baubezirksamtes, Abteilung Straßenbau, bodenmechanische und geologische Untersuchungen vor Ausführung dieser Arbeiten bzw. während dieser Arbeiten durchgeführt worden seien. Es werde daher angeregt, dass die Behörde diese Unterlagen von Amts wegen beischaffe. Im vorliegenden Fall gehe es vor allem um die Standfestigkeit der Bodenaushubdeponie. Diese stehe nunmehr bereits mehrere Jahre und sei in dieser Zeit witterungsbedingten Einwirkungen ausgesetzt gewesen. Es werde daher eine neuerliche Befundung durch den geologischen Amtssachverständigen beantragt.
Für den Fall, dass die geologische Beurteilung keine positive Beurteilung zulassen würde, würde der Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich der Bodenmechanik anbieten.
Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers vom betreffend die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf Gst. Nrn. 293, 294/1 und 395, alle KG F., (mit einem Deponievolumen von ca. 2.000 m3) nach dem AWG 2002 wegen Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V.m. § 38 AWG 2002 i.V.m. mit einem näher genannten Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom , mit dem die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 für Bodenaushubdeponien bis 100.000 m3 betraut und ermächtigt wurde, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, zurück.
Begründend legte die BH in diesem Bescheid u.a. dar, dass im gegenständlichen Fall die Einreichunterlagen für die Beurteilung aus forstfachlicher, geologischer und wildbachtechnischer Sicht ergänzungsbedürftig seien. Alle Sachverständigen hätten übereinstimmend erklärt, dass sie das gegenständliche Vorhaben ohne diese geologische Grundbeurteilung nicht behandeln bzw. beurteilen könnten. Es sei somit festzuhalten, das im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 eine hydrologische, geologische und wasserwirtschaftliche Beurteilung des Ursprungsgeländes, und somit eine Aussage über die Eignung des vorgesehenen Standortes, notwendig sei.
Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die geologische Beurteilung des Ursprungsgeländes beizubringen sei. In weiterer Folge sei diese geologische Beurteilung mehrmals urgiert worden, zuletzt mit Schreiben vom . Mit diesem Schreiben sei eine Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis längstens mit der Maßgabe gewährt worden, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das Ansuchen zurückzuweisen sei. Da die beizubringenden Unterlagen bis dato nicht eingelangt seien, sei das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.
Im gegenständlichen Fall seien zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des Zurückweisungsbescheides fast neun Monate vergangen. Zwar habe die behördlich festgesetzte Frist zur Verbesserung eines Mangels angemessen zu sein, die Angemessenheit sei aber bereits dann gegeben, wenn sie ausreiche, um vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht um fehlende Unterlagen zu beschaffen. In Anwendung der hg. Judikatur sei daher davon auszugehen, dass eine neunmonatige Frist zur Vorlage einer geologischen Beurteilung als ausreichend anzusehen sei.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid.
In der Begründung dieser Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass von einer Standfestigkeit der verfahrensgegenständlichen Deponie auszugehen sei, weil der Amtssachverständige für Geologie zwischenzeitig festgestellt habe, dass das Aushubmaterial fachgerecht aufgeschüttet worden sei. Fest stehe weiters, dass die Deponie seit mehr als zwei Jahren ihre Standfestigkeit unter Beweis stelle. Aufgrund der evidenten Standfestigkeit der Aufschüttungen seien demnach die Voraussetzungen erfüllt und hätte dem Projekt des Beschwerdeführers die Bewilligung erteilt werden müssen.
Zudem sei die Entscheidung der BH aufgrund gravierender Verfahrensmängel zu beheben. Bei dem Projekt des Beschwerdeführers handle es sich nämlich um kein Deponieprojekt im Sinne des § 39 Abs. 2 AWG 2002.
Das AWG 2002 unterscheide zwischen "Ablagern von Abfällen" und "Deponien". "Deponien" seien nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 nur solche Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet und verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Das bloße Ablagern von Erdaushub in der freien Natur stelle also noch keine "Anlage" im Rechtssinne dar, der in der freien Natur aufgeschüttete Erdaushub sei lediglich abgelagerter Abfall.
Auch im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer keine Anlage errichtet oder eine bestehende Anlage verwendet, um seinen Erdaushub abzulagern. Seine Tätigkeit erschöpfe sich im bloßen Ablagern von Erdaushub, was kein "Deponieprojekt" im Sinne des § 39 Abs. 2 AWG 2002 sei.
Da das Projekt des Beschwerdeführers § 39 Abs. 2 AWG 2002 nicht unterliege, habe er auch nicht die dort vorgegebenen Unterlagen beizubringen, sondern nur jene, die bereits im Einreichprojekt enthalten seien. Das Anbringen des Beschwerdeführers leide daher mangels Beibringungspflicht nicht unter einem Formgebrechen und hätte folglich nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Ein weiterer Verfahrensmangel sei noch darin zu erkennen, dass die BH keine weiteren Ermittlungsschritte zur Standfestigkeit der Deponie gesetzt, insbesondere keine weiteren Messungen veranlasst, sondern vom Beschwerdeführer die Beibringung weiterer Gutachten gefordert habe, die dieser von Rechts wegen gar nicht hätte beibringen müssen.
Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Berufungsausführungen, wonach es sich bei dem gegenständlichen Projekt um keine Deponie im Sinne des AWG 2002 handle, zurückgezogen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer die Berufung insoweit eingeschränkt habe, als er die Ausführungen, wonach es sich bei dem gegenständlichen Projekt um keine Deponie im Sinne des AWG 2002 handle, zurückgezogen habe.
Weiters legte die belangte Behörde nach Wiedergabe der ihrer Ansicht nach maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen dar, dass nach § 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 für die Beurteilung eines Deponieprojekts Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes sowie zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes zu machen und die entsprechenden Unterlagen vom Genehmigungswerber vorzulegen seien.
§ 39 AWG 2002 zähle die bei einem Antrag verbindlich zu tätigenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen auf. Der Sachverständige für Geologie habe nachvollziehbar dargelegt, dass es ihm aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, die Stabilität bzw. Eignung des ehemaligen Geländes als Deponiestandort zu beurteilen. Auch der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung habe ausgeführt, dass der gegenständliche Standort aus wildbachfachlicher Sicht nicht positiv beurteilt werden könne, zumal der Aufbau der Deponie nicht gesichert sei. Auch der forstfachliche Sachverständige habe dargelegt, dass einer (vorübergehenden oder dauernden) Rodung nur zugestimmt werden könne, wenn die Standfestigkeit der Deponie geklärt sei.
Es habe sich somit aus den Gutachten der Sachverständigen ergeben, dass ohne Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen bezüglich der Stabilität des Ursprungsgeländes zur Aufnahme einer Deponie keine abschließende Beurteilung abgegeben werden könne. Ein Verzicht auf diese Unterlagen gemäß § 39 Abs. 4 AWG 2002 scheide daher jedenfalls aus.
Der Beschwerdeführer verkenne offenkundig den Charakter des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens als Antragsverfahren. Es sei nämlich keinesfalls so, dass die Behörde aufgrund eines faktischen und überdies konsenslosen Zustandes über Jahre hinweg verpflichtet sei, im Genehmigungsverfahren von Amts wegen diesen Zustand zu beurteilen. Vielmehr habe der Antragsteller sein Projekt mit entsprechenden Unterlagen so darzustellen, dass der Behörde eine Beurteilung aufgrund dieser Einreichunterlagen, und nicht etwa aufgrund eines faktischen Zustandes möglich sei. Es sei daher alleine die Aufgabe des Antragstellers die entsprechenden Unterlagen beizubringen.
Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum Bescheid der belangten Behörde vom . In diesem Bescheid habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Frage, ob der betreffende Standort für die Errichtung einer Deponie geeignet sei bzw. den Sicherheitsanforderungen genüge, von der Erstinstanz nicht hinreichend geklärt worden sei. Im Zuge des weiteren Verfahrens habe sich ergeben, dass ohne Vorlage der in § 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 vorgesehenen Unterlagen die Frage der Standorteignung bzw. Standortsicherheit aus fachlicher Sicht nicht hinreichend beurteilt werden könne, wobei anzumerken sei, dass die Klärung dieser Frage Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sei und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meine, einer nachträglichen Klärung durch eine regelmäßige Beobachtung des Deponiekörpers vorbehalten werden könne. Aufgrund dessen sei die Erstinstanz angehalten gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Beibringung dieser Unterlagen aufzutragen.
Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung, das Projekt entsprechend den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen in Bezug auf die Stabilität bzw. Eignung des ehemaligen Geländes als Deponiestandort zu ergänzen, keine diesbezüglichen Unterlagen beigebracht. Diese Unterlagen wären jedoch aufgrund des § 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 jedenfalls beizubringen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies innerhalb einer ausreichenden Frist unterlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 2 Abs. 7 Z. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der hier anzuwendenden
Stammfassung lautet:

"§ 2. (…)

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

(…)

4. 'Deponien' Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

(…)"

§ 15 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004 lauten:

"§ 15. (3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
...

§ 38. (6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung


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1.
eines Verfahrens oder
2.
der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen."
§ 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 in der hier anzuwendenden Stammfassung lauten:

"§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(…)

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;"

§ 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 in der hier anzuwendenden Stammfassung lauten:

"§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes; (…)

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;"

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien (Bodenaushub) vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. Auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, womit auf die - im konkreten Fall unstrittige - Frage der Anwendbarkeit des AWG 2002 nicht näher einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde zunächst ein, dass der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde gar nicht hätte ergehen dürfen, weil es sich bei dem Projekt des Beschwerdeführers um kein Deponieprojekt im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 handle. Die in § 39 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vorgesehene Pflicht zur Einreichung von hydrologischen oder geologischen Angaben treffe den Beschwerdeführer daher nicht.

Das AWG 2002 unterscheide zwischen Ablagerung und Deponierung. Für das Vorliegen einer Deponierung sei das Vorliegen einer Anlage notwendig, die zur Ablagerung der Abfälle errichtet oder verwendet werde. Das bloße Ablagern von Abfällen stelle aber keine "Anlage" im Rechtssinn dar, in der freien Natur aufgeschütteter Erdaushub sei lediglich "abgelagerter Abfall". Auch Anhang 2 des AWG 2002 spreche von Ablagerungen in oder auf dem Boden und nenne die Deponie nur als Beispiel, woraus zu schließen sei, dass nicht die Ablagerung alleine eine Deponie darstelle.

Auch der Beschwerdeführer habe bloß Abfall aufgeschüttet, und in diesen Drainagerohre eingebracht. Dies sei kein Deponieprojekt im Sinne des § 39 Abs. 2 AWG 2002. Dieser Einwand sei dem Beschwerdeführer auch nicht abgeschnitten, weil er in seinen Antragsunterlagen das Wort "Deponie" verwendet habe. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe das Projekt als solches in seinem Antrag jedoch richtig dargestellt.

Das Projekt als solches sei genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig; welche von mehreren in Betracht kommenden Genehmigungen oder Bewilligungen der Beschwerdeführer in weiterer Folge benötige, sei eine Frage der rechtlichen Qualifikation des Projekts als "Deponie", "Behandlungsanlage" oder "Ablagerung von Abfällen". Diese rechtliche Qualifikation habe alleine die belangte Behörde vorzunehmen.

Da das Projekt nicht unter § 39 Abs. 2 AWG 2002 falle, habe der Beschwerdeführer auch keine weiteren Unterlagen beizubringen gehabt, als jene die bereits in den Antragsunterlagen enthalten gewesen seien; sein Anbringen leide an keinem Formgebrechen. Der zurückweisende Bescheid der Erstbehörde hätte von der belangten Behörde folglich behoben werden müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie darstellt, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0202).

Darüber hinaus entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass sich aus dem Umstand der Verwendung des Ausdrucks "Deponie" durch den Beschwerdeführer selbst nicht der Schluss ableiten lässt, dass es sich bei den Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0011).

Der Beschwerdeführer übersieht im konkreten Zusammenhang jedoch, dass - wie sich aus den in ihren relevanten Passagen weiter oben wiedergegebenen Projektunterlagen ergibt - noch weitere, über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen gesetzt wurden. Neben der Einbringung von Rohren zur Drainagierung des austretenden Hangwassers enthalten diese Unterlagen auch eine Beschreibung, wonach anderes (humoses) Material abgetragen werden, spezielles, grobskellettreiches Material eingebaut und eine Böschung errichtet werden soll.

Von einer "bloßen Ablagerung von Abfällen" bzw. dem Nichtvorliegen einer Anlage, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wird, kann daher im vorliegenden Fall nicht mehr gesprochen werden.

Es ist im gegenständlichen Fall vielmehr vom Vorliegen einer Deponie auszugehen, weil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der im Übrigen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst von einer Genehmigungspflicht für das verfahrensgegenständliche Projekt ausgegangen ist - eine Anlage vorliegt, welche zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.

Es kann im Übrigen dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall (auch) die in § 39 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 genannten Unterlagen beizubringen gehabt hätte (siehe § 48 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, könnte das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die von der Behörde geforderten Unterlagen im § 39 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 Deckung finden.

Dass § 39 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 Angaben zu geologischen Merkmalen erwähnt, während im § 39 Abs. 1 Z. 1 Angaben zu geologischen Verhältnissen nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass § 39 Abs. 1 Z. 1 solche Angaben ausschließt. Nach § 39 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sind dem Antrag "Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes" anzuschließen. Die Eignung des Standortes kann aber - abhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles - unter Umständen nur dann beurteilt werden, wenn auch Angaben über die Eignung unter geologischem Aspekt vorliegen. Solche Angaben fallen daher (auch) unter § 39 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002. Die Erwähnung von "Angaben zu geologischen Merkmalen" in § 39 Abs. 2 Z. 2 kann daher nur bedeuten, dass solche Angaben in den unter § 39 Abs. 2 fallenden Fällen jedenfalls anzuschließen sind und dass es sich dabei um speziellere, über den Rahmen des § 39 Abs. 1 Z. 1 hinaus gehende, Angaben handelt.

Da der Beschwerdeführer die in § 39 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 vorgesehenen Unterlagen über die Eignung des Standortes, auf welchem er die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie geplant bzw. errichtet hat, trotz Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Auftrages der erstinstanzlichen Behörde, dieses Formgebrechen zu beseitigen, nicht beigebacht hat, erweist sich die Zurückweisung seines Antrages nicht als rechtswidrig.

Die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer insgesamt eine Frist von beinahe neun Monaten zur Beibringung der geforderten Unterlagen eingeräumt. Gemäß der hg. Rechtsprechung muss die im Rahmen eines Auftrages, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist angemessen sein, sie muss jedoch im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein, nicht für deren Beschaffung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 356 zu E 157. und E 158. wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da sich jedoch die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die erstinstanzliche Behörde nicht als rechtswidrig erweist, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde gerichtete Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer noch ein, dass die belangte Behörde die Reichweite des Antragsverfahrens überschätzt und es deshalb unterlassen habe, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben. Die erstinstanzliche Behörde hätte die einfache Möglichkeit zur Ermittlung der Standfestigkeit der Deponie, nämlich die regelmäßige Beobachtung des verfahrensgegenständlichen Geländes, nicht genutzt, obwohl der Sachverständige für Geologie diese Möglichkeit zur Ermittlung der Standfestigkeit der Anschüttungen aufgezeigt habe. Daher hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid beheben und die erstinstanzliche Behörde weitere diesbezügliche Ermittlungen auftragen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass es bei der Ermittlung der Eignung eines Areals als Standort für eine Abfallbehandlungsanlage nicht auf die nachträgliche Beobachtung dieses Standortes nach der Errichtung der Anlage ankommen kann. Die Eignung eines Standortes ist vielmehr - unter Berücksichtigung der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen - vor Errichtung der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen, zumal gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage einer Genehmigung bedarf. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Anlage bereits errichtet wurde, ohne zuvor die abfallrechtliche Genehmigung abzuwarten, vermag an der Notwendigkeit einer ex-ante Beurteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nichts zu ändern.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenenzscheidung beruht auf den § 47ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am