VwGH vom 25.02.2010, 2005/09/0143
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der HP in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid der Dienstbeschreibungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 74787/2004-4, betreffend Dienstbeschreibung nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin stand seit dem Jahr 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz und war in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum vom bis zum in der für Liegenschaftsverwaltung zuständigen Magistratsabteilung im Referat XY als Kraftwagenfahrerin in der mobilen Reinigung beschäftigt. Ihre letzte Dienstbeschreibung hatte auf "sehr gut" gelautet.
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom wurde die Dienstleistung der Beschwerdeführerin gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) "für den Jahreszeitraum bis " mit "gut" beurteilt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der "Beschwerde", welche mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 18 Abs. 2, 3, 5, 7, 7a bis c nicht stattgegeben wurde und die angefochtene Dienstbeschreibung "über den Zeitraum bis , die auf 'gut' lautet, bestätigt" wurde.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des Bescheides der Behörde erster Instanz sowie der Rechtsvorschriften wie folgt (Schreibfehler im Original):
"Als Kraftwagenfahrerin und Gruppenleiterin ist Frau HP für den fachlichen, zeitlichen und effizienten Ablauf der Reinigung, sowie für die Arbeitseinteilung innerhalb der Gruppe verantwortlich. In den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen ist nach einem Reinigungsplan zu arbeiten, der die täglichen, wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Tätigkeiten genau vorgibt. In anderen Dienststellen (Stützpunkte und Werkstätte der Liegenschaftsverwaltung), die zwei bis drei mal wöchentlich gereinigt werden, ist eine gewöhnliche Unterhaltsreinigung durchzuführen. Gruppenreinigungen erfolgen auf Anordnung der Vorarbeiterin. Die Gruppenleiterin muss sich bei Verlassen der Dienststelle überzeugt haben, dass die Reinigung korrekt durchgeführt wurde.
Aufgabenbereiche bis Mitte November 2003:
Kraftwagenfahrerin in der mobilen Reinigung
Dienstzeit: Von Mo bis So, 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, 2 Tage Dienst,
2 Tage frei.
Folgende WC-Anlagen wurde gereinigt:
G-Platz, M-Platz, Endstation A, V-Garten, K-Kai, M-Park, JE, J-Park, F-Park, G-Park E, Endstation W, E-Platzstraße.
Folgende Ämter wurden gereinigt:
M-Amt (Büro und WC-L-Platz), B-Amt G und L, Stützpunkt G-Gasse und S-Gasse, Männerwohnheim R.
Aufgabenbereiche ab Mitte November 2003 bis :
Die Kinderbetreuungseinrichtungen F-Gasse, P-Gasse, S-Gasse, Z-Straße, F-Gasse.
Weiters die Liegenschaftsverwaltung-Werkstätten in der K-Gasse 77, Stützpunkte A-Garten und G-Gasse, die M-Ämter K-Platz und L-Platz.
Laut Liegenschaftsdirektion waren die Leistungen von HP im gegenständlichen Beschreibungszeitraum im Normalfall durchschnittlich. Als Kraftwagenfahrerin und Gruppenleiterin wurden die Leistungsvorgaben nur bedingt erbracht. Die Bedienstete musste immer wieder von der Vorarbeiterin auf ihre Verantwortlichkeit für die Gruppe sowie für die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung hingewiesen werden. Die Bedienstete hatte die Einstellung, dass ordnungsgemäße Arbeiten nicht unter Zeitdruck erbracht werden können. Selbstständige Arbeit war nur bedingt möglich.
Konkret wurde Frau HP vorgeworfen:
1) Laut AV vom benötigte sie für
für die Unterhaltsreinigung einer 7 m2 großen Fläche eine halbe Stunde; weiters war sie am Handy öfters nicht erreichbar und hat auch nicht zurückgerufen:
Im Gegenstande handelt es sich um einen 7 m2 großen Raum des M-Amtes am L-Platz. Laut AV vom traf Frau M Frau HP beim Reinigen des Bodens (7 m2) des M-Amtbüros an und wurde keine besondere Verschmutzung festgestellt. Die Kolleginnen Frau H und Frau G warteten schon vor dem Büro auf Frau HP, da sie mit ihren Arbeiten (Reinigung der WC-Anlage) bereits fertig waren. Dies wurde von den beiden Vorgenannten im Zuge ihrer Anhörung bestätigt. Von Frau HP hingegen wurde zum Beweis ihrer Verantwortung eine eidesstattliche Erklärung eines Markthelfers mit dem Inhalt vorgelegt, dass der Raum sehr verschmutzt war und sie nicht mehr als eine halbe Stunde zur Reinigung benötigt habe, wobei dies dem Dienstplan entspräche.
Nach Meinung der Dienstbeschreibungskommission ist jedoch den Aussagen der Vorarbeiterin und der beiden Kolleginnen mehr Gewicht beizumessen, als der, auch im guten Glauben, abgegebenen eidesstattlichen Erklärung eines Dritten. Es ist daher glaubhaft, dass die Reinigung des 7m2 großen Raumes auch in kürzerer Zeit als einer halben Stunde hätte durchgeführt werden können.
Sowohl Frau M als auch Frau A bestätigten in ihren Aussagen, dass Frau HP des öfteren am Diensthandy nicht erreichbar war bzw. nicht zurückrief. Die Verantwortung von Frau HP, wonach sie am Diensthandy deshalb nicht erreichbar war, da sie während der Autofahrt von einem Arbeitsplatz zum anderen aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dieses nicht benützen darf, ist sicherlich nachvollziehbar, jedoch ist einzuwenden, dass sich zumeist Kolleginnen im Auto befanden, die einen Anruf entgegennehmen hätten können.
2) Schlechte Arbeitsleistung laut AV vom
in den Kindergärten P -Gasse und A - Gasse :
Kindergarten P -Gasse : Laut Aussage der Kindergartenleiterin, Frau RF, hat sie Frau HP öfter auf auszuleerende Mistkübel sowie Flecken auf den Böden im Kindergarten aufmerksam gemacht. Frau HP habe dann die Arbeit nicht oder nur widerwillig gemacht und sei immer wieder beleidigt gewesen. Frau HP sei beim Aufräumen nicht allein gewesen, sondern sie seien immer zu zweit oder zu dritt gekommen. Trotz mehrmaliger Hinweise betreffend des Schmutzes, seien immer wieder Flecken auf den Böden nach der Reinigung zurückgeblieben. Daraufhin habe sie die Vorarbeiterin, Frau M, angerufen, damit sie sich selbst von der mangelhaften Arbeit überzeugen solle. Im Zuge einer danach von Frau M durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass die Böden in den Gruppenräumen stark verschmutzt waren. Laut Aussage von Frau G war im Kindergarten P-Gasse mindestens einmal in der Woche, abgesehen wenn Flecken waren, der Boden aufzuwischen. Frau HP habe z. B. wenn Frau G einen Puppenwagen vom Teppich geschoben habe, um dort sauber zu machen, gemeint, dies müsse nicht sein und sie, Frau G, solle rund um den Puppenwagen saugen. Auch bei den Biokübeln habe Frau HP gemeint, dass deren Reinigung nicht notwendig wäre. Frau H sagte aus, dass Frau HP, wenn die Leiterin des Kindergartens sie mehrmals gebeten hat, die Biokübel oder den Boden zu wischen, immer sehr beleidigt reagiert habe. Ähnlich äußerte sich Frau A (Vorarbeiterstellvertreterin). Frau HP habe auf die Vereinbarung, wonach nur einmal in der Woche der Boden nass aufzuwischen sei, beharrt, obwohl der Boden öfter während der Woche Flecken aufgewiesen habe, da die Kinder ja öfter Saft oder andere Dinge verschütteten. Laut Aussage der Beschwerdeführerin habe mit der Leiterin des Kindergartens folgende Vereinbarung bestanden: Montag bis Donnerstag Trockenreinigung und Freitag Nassreinigung. Ihrer Meinung nach habe diese Art der Reinigung völlig ausgereicht. Sie habe dort ja nicht allein geputzt, sondern seien auch Frau H und Frau G noch dabei gewesen. Wenn Frau A bei einer Kontrolle Flecken am Boden vorgefunden habe, können diese Flecken erst, nachdem sie weg waren, entstanden sein. Sollten es jedoch, wie von Frau A behauptet, alte und keine neuen Flecken gewesen sein, dann hätte halt eine ihrer Kolleginnen die Flecken wegwischen müssen, wenn sie sie gesehen haben. Sie habe die Arbeit sehr wohl aufgeteilt, wenn sie nur zu zweit gewesen seien. In ihrer Stellungnahme vom führt die Beschwerdeführerin dazu weiter aus, dass der Kindergarten P-Gasse zu dritt von Frau G, Frau H und ihr gereinigt wurde. Frau H war hierbei für die Reinigung der WC-Anlagen und der Garderobe zuständig, wohingegen sie gemeinsam mit Frau G die gesamten Gruppenräume zu reinigen hatte. Eine mangelhafte Reinigung der Gruppenräume kann daher nicht ihr allein zugerechnet werden. Wenn behauptet wird, dass der Boden des Kindergartens P-Gasse nicht ordentlich gereinigt wurde, ist dies zunächst einfach unrichtig, da sie einerseits die 'Nass-Trocken-Reinigungsvereinbarung' eingehalten hat, zum anderen bei Auftreten außerordentlichen Schmutzes auch außerhalb der Vereinbarung den Schmutz gehörig entfernt hat. Die angesprochenen Biokübel wurden immer ordentlich entleert, wobei eine Reinigung derselben nur bei den mehrmals jährlich stattfindenden sogenannten großen Reinigungen auftragsgemäß erfolgte.
Auch in diesem Fall erscheinen die übereinstimmenden Aussagen der Kindergartenleiterin, der Vorarbeiterin und ihrer Stellvertreterin sowie der beiden Kolleginnen der Beschwerdeführerin glaubwürdig, da kein Grund ersichtlich ist, hier etwas nur zu behaupten. Die Dienstbeschreibungskommission nimmt daher als erwiesen an, dass es bei der Reinigung zu Unzulänglichkeiten gekommen ist, die die Leiterin der Reinigungsgruppe zu verantworten hat.
Kindergarten A -Gasse :
Laut Aussage von Frau M sei im Sommer in der A-Gase eingeschränkter Betrieb gewesen und es waren nur etwa zwei Gruppen anwesend. Sie habe dann von der Leiterin des Kindergartens eine Beschwerde erhalten, dass das WC schmutzig sei. Daraufhin habe sie Frau HP angehalten, denn Aufenthaltsraum und das WC zu reinigen. Am Tag darauf kam wieder eine Beschwerde über die Verschmutzung des Foyers. Sie habe Frau HP immer extra alle Räume angeben müssen, die sie reinigen solle. Jeder zweite Spruch sei dann immer, wenn sie Frau HP über die Beschwerden unterrichtete: 'Wenn Sie dies sagen, Frau M'. Frau A sagte aus, dass sie ebenfalls die einlangenden Beschwerden, betreffend mangelhafter Reinigung, nachkontrolliert habe und es seien nur die Gruppenräume, aber nicht die Küche gereinigt gewesen. Auf entsprechenden Hinweis habe Frau HP zwar die Küche mitgereinigt, aber beim nächsten Mal dafür den Eingang vergessen. Sie habe Frau HP wieder darauf hingewiesen, allerdings habe diese damals die Reinigung schon beendet gehabt und sei nicht mehr im Kindergarten A-Gasse gewesen. Da Frau HP ihr Handy nicht gehört habe, sei Frau A ihr nachgefahren, damit Frau HP umdrehe und den Eingang des Kindergartens nachträglich reinige. Das Argument von Frau HP sei immer gewesen, man habe ihr dies nicht gesagt. Laut Aussage von Frau H mussten sie beim Kindergarten A-Gasse einarbeiten. Frau HP habe nur das gemacht, was man ihr aufgetragen hat. Da das Foyer nicht dabei gewesen sei, ist dieses auch nicht gereinigt worden. Die Vorarbeiterin, Frau M, habe eingeteilt, in welchem Kindergarten zu putzen sei, und Frau HP als Fahrerein teilte dann innerhalb des Kindergartens Frau G und sie ein. Sie selbst habe ihr Foyer sehr wohl gereinigt, da der Boden fleckig gewesen sei. Die Seite vom Foyer, wo Frau HP zuständig gewesen wäre, sei schmutzig geblieben. Frau HP stellte in ihrer Stellungnahme vom dazu fest, dass im Kindergarten A-Gasse die Gruppenräume und die WC-Anlagen von ihr gemeinsam mit Frau H gereinigt wurden.
Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Vorarbeiterin, ihrer Stellvertreterin und von Frau H nimmt die Dienstbeschreibungskommission es als erwiesen an, dass es bei der Reinigung zu den aufgezeigten Unzulänglichkeiten gekommen ist, die die Beschwerdeführerin als Leiterin der Reinigungsgruppe zu verantworten hat.
3) Zahnarztbesuch am
Dadurch dass die Beschwerdeführerin ihrer Vorgesetzten den Zahnarzttermin am Vortag mitgeteilt hat und er von dieser zur Kenntnis genommen wurde, ohne Einwendungen im Sinne des Präsidialerlasses Nr. 22/1996 zu erheben, kann der Beschwerdeführerin dieses Verhalten nicht angelastet werden.
Die Dienstbeschreibungskommission gelangt aufgrund des vorstehend festgestellten Sachverhaltes zum Ergebnis, dass Frau HP im Beschreibungszeitraum - den Anforderungen des Dienstes vollkommen entsprochen hat und daher ihre Dienstleistung mit 'gut' zu qualifizieren ist. Die angeführten begründeten Beschwerdefälle werden im Verhältnis zum gesamten Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin im Beschreibungszeitraum und dessen Durchführung durch sie als nicht so schwerwiegend erachtet, dass eine schlechtere Qualifizierung als 'gut' angebracht wäre. Andererseits liegt jedoch auch keine Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen, die die Voraussetzung für eine 'sehr gute' Dienstbeschreibung bilden, aufgrund des Ergebnisses der Anhörungen und der von der Leitung der Liegenschaftsverwaltung vorgelegten Unterlagen vor. Gegen die Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen sprechen die aufgezeigten Mängel in der Leistungserbringung; die übereinstimmenden Aussagen ihrer Vorgesetzten, wonach sie nicht bereit war, im erforderlichen Maße selbstständig zu arbeiten, und nur das tat, was ihr aufgetragen wurde; sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut Aussage des Abteilungsvorstandes der Liegenschaftsverwaltung seit August 2004 als Fahrerin (und Leiterin einer Reinigungsgruppe) abgezogen wurde, da sie mit dem Dienstauto bei Rotlicht über die Kreuzung fuhr (siehe auch die Aussage von Frau G). Des weiteren hat die Beschwerdeführerin selbst im gesamten Verfahren keine Beispiele für die Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen vorgebracht."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2003, lautet auszugsweise:
"Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht.
(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich zu beurteilen, definitiv angestellte Beamte sind mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend', so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.
...
(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten sind vom Bürgermeister, die Vorstände der Magistratsabteilungen sowie die zu auswärtigen Unternehmungen abgeordneten Beamten vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten Beamten erfolgt durch den jeweiligen Vorstand der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.
(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Beamte mindestens drei Monate vor dem Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7b) und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Beurteilung können der Beamte und der Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.
…
(7c) Die Dienstbeschreibungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen beauftragten Vertreter zu hören und kann auch weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen. Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung verzichten. Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Entscheidungen der Dienstbeschreibungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
…
(8) Wird ein Beamter als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinander folgenden Jahren als 'minder entsprechend' beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen.
(9) Nach Aufhebung der auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufrieden stellender Dienstleistung verfügen, dass der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt.
(10) Ein Beamter, über den durch zwei aufeinander folgende Kalenderjahre die Beurteilung 'nicht entsprechend' getroffen wurde, ist mit Rechtskraft der Entscheidung über das zweite Kalenderjahr entlassen.
..."
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, diesem wäre eine Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin bloß für den Zeitraum "", sohin bloß für diesen einen Tag vorgenommen worden, dies sei rechtswidrig.
Dieses Verständnis des angefochtenen Bescheides trifft nicht zu. Hingegen handelt es sich im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom bei der Umschreibung des Beurteilungszeitraumes "für den Jahreszeitraum bis " ganz offensichtlich um einen Schreibfehler; aus dem Zusammenhang und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist klar zu ersehen, dass damit der Jahreszeitraum "ab" gemeint ist. Die belangte Behörde hielt sich daher mit der Umschreibung des Beurteilungszeitraumes mit: "über den Zeitraum - " im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Herabsetzung ihrer Dienstbeurteilung auf die Beurteilung "gut" stütze sich allein auf drei Vorfälle aus dem Jahr 2004, und die diesbezüglichen Angaben seien offenbar auf Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kolleginnen zurückzuführen, welche außerhalb der zu beurteilenden Arbeitsleistung lägen, weil diese offenbar persönlich mit der Beschwerdeführerin nicht zurecht kämen, so zeigt die Beschwerdeführerin damit keine konkreten Umstände auf, die darauf hinwiesen, dass die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich ihres Verhaltens unzutreffend wären. Mit dem Beschwerdevorwurf, im angefochtenen Bescheid sei keine Erklärung dafür enthalten, weshalb die Arbeitsleistung und das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin, die bereits seit dem Jahre 1985 ihren Dienst durchgehend zufrieden stellend verrichtet habe, nunmehr plötzlich nach so vielen Jahren nachgelassen haben solle, verkennt die Beschwerdeführerin zum einen, dass ihre Leistung ohnehin mit "gut" beurteilt wurde, und zum anderen, dass bei der Dienstbeschreibung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften die Leistungen des Beamten zu beurteilen sind, nicht aber der Grund für allfällige Änderungen der Leistungen zu erforschen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig zu Stande gekommen, weil der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben worden sei, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen direkt Stellung zu beziehen und dementsprechend auch Fragen an die einvernommenen Zeugen zu stellen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den im Grunde des § 1 Abs. 1 DVG im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des AVG die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0243). Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und im Übrigen der Beschwerdeführerin auch Parteiengehör gewährt, ihr also die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Aussagen der Zeugen Stellung zu nehmen, ist die Verwertung der Zeugenaussagen nicht als rechtswidrig zu erachten. Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 40 ff AVG der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmung des Parteiengehörs zu geben, dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht zwingend geboten, und die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Relevanz eines diesbezüglichen Verfahrensmangels auf.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Berufung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0202). Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde sind insofern angesichts der ihr zuzubilligenden und von ihr ohne ersichtlichen Irrtum ausgeübten freien Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln auseinander gesetzt und nicht auf unschlüssige Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sie zu den von ihr festgestellten Ergebnissen gelangte.
Wie aus dem Bescheid, aber auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der Dienstbeschreibungskommission ersichtlich ist, ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Aussagen und ihres Verhaltens weniger glaubwürdig ist als die Zeugen. Es kann letztlich nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen und nicht den allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt ist.
Die belangte Behörde ist ausgehend von der Feststellung des nach objektiven Kriterien ausgerichteten Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin anhand konkreter Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Arbeitsleistungen für den Beurteilungszeitraum als "gut" zu beurteilen sind. Angesichts dieser Vorgangsweise der belangten Behörde ist nicht als rechtswidrig zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insb. deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-75177