VwGH vom 28.01.2010, 2008/07/0094

VwGH vom 28.01.2010, 2008/07/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J O in A, vertreten durch Dr. Zsizsik Dr. Prattes, Rechtsanwälte OEG in 8605 Kapfenberg, Schinitzgasse 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -11-GSLG-193/3-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. T O, 2. A O, 3. A O, 4. J O und 5. F G, alle vertreten durch Dr. Felix Jurak, Osterwitzgasse 6/II, 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Waldparzelle 208/5 KG Z. Diese Parzelle stellte mit der vorgelagerten EZ 144 einst einen einheitlichen Besitz dar. Die EZ 144 steht im Eigentum des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien; der Beschwerdeführer ist Miteigentümer im Ausmaß von 4/9 Anteilen.

Der Beschwerdeführer wandte sich am an die Agrarbezirksbehörde K (ABB) und machte geltend, von den mitbeteiligten Parteien sei eine Teilungsanklage hinsichtlich der EZ 144 anhängig gemacht worden und es sei ihm auf Grund seiner anteilsmäßigen Minderheit nicht mehr möglich, das dahinter liegende Grundstück (208/5) zu bewirtschaften. Er beantrage daher die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Parzelle 208/5.

Die ABB wies mit Bescheid vom diesen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetzes (K-GSLG) nur über fremden Grund, somit nicht über ein im Miteigentum des Antragstellers stehendes Grundstück, möglich sei. Eine Benützungsvereinbarung unter den Miteigentümern, die zB. dem Beschwerdeführer die Nutzung des Weges über das Grundstück verbieten würde, liege nicht vor. Die Benutzung der Fläche der EZ. 144 reiche aber nach den Angaben des Beschwerdeführers zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Grundstückes 208/5 aus.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er auf Grund seiner bloß 4/9- Eigentümerstellung in Bezug auf die EZ 144 lediglich als Minderheitseigentümer anzusehen sei, sodass im konkreten Fall von einem Bringungsrecht über fremden Grund auszugehen sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens traten die mitbeteiligten Parteien der Rechtsansicht der ABB bei.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter ihre im Zuge des Verfahrens erstatteten Äußerungen wiederholten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde in Abänderung des Bescheides der ABB der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des Grundstückes 208/5 als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 K-GSLG damit, dass die agrarbehördliche Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Abs. 1 leg. cit. nur dann gegeben sei, wenn nach dem Antragsbegehren bzw. nach den jeweiligen Umständen des Falles eine zweckentsprechende Erschließungsmöglichkeit für das antragsgegenständliche Grundstück in denkmöglicher Weise nur in Form der Einräumung eines Bringungsrechtes über ein nicht im Eigentum des Bringungsrechtswerbers stehendes Grundstück in Betracht komme. Nur in einem solchen Fall sei von einem Bringungsrecht im Sinn des K-GSLG auszugehen. Demgemäß sei bei der Prüfung des Vorliegens des Bringungsnotstandes auch zu prüfen, ob zu dessen Abhilfe nicht auch eine zweckentsprechende Erschließungsmöglichkeit für das antragsgegenständliche Grundstück über Eigengrundflächen des Einschreiters in Frage komme.

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Anteilsquote von 4/9 Miteigentümer der für eine allfällige Bringungsrechtsbelastung einzig in Diskussion stehenden Liegenschaft EZ 144 sei. Diese Liegenschaft stelle für den Antragsteller aber keinen fremden Grund im Sinne des § 1 Abs. 1 K-GSLG dar, sei doch bei ideellem Miteigentum immer das Recht und nicht die Sache geteilt, sodass sich - abgesehen von allfälligen vertraglichen bzw. gerichtlichen Beschränkungen etwa in Form von Benützungsregelungen - das Anteilsrecht des einzelnen Miteigentümers immer auf die ganze Sache - im Gegenstand also auf die gesamten Grundstücke der Liegenschaft EZ 144 - beziehe. Damit stehe jedem Miteigentümer auch das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu.

Wenn nunmehr seitens des Beschwerdeführers in den Raum gestellt werde, dass es ihm auf Grund seiner anteilsmäßigen Minderheit nicht mehr möglich sei, sein dahinter liegendes Grundstück zu bewirtschaften, so würden damit rein zivilrechtliche Belange angesprochen, nämlich Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern. Dass dem Einschreiter die zweckentsprechende Benützung der dem antragsgegenständlichen Grundstück vorgelagerten Grundflächen der EZ 144 seitens der übrigen Miteigentümer verwehrt werde, stelle einen Aspekt der Benützungsregelung dar, der bei mangelndem Einvernehmen zwischen den Miteigentümern letztlich im Außerstreitverfahren zu entscheiden wäre (vgl. dazu § 838a ABGB).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag könne daher die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Einräumung des begehrten Bringungsrechtes nicht erfolgreich releviert werden. Der belangten Behörde erscheine im gegenständlichen Fall eine agrarbehördliche Zuständigkeit bereits a limine nicht gegeben. Dies deshalb, weil zum einen nach dem unmissverständlichen Wortlaut bzw. Inhalt des vorliegenden Antrages - ungeachtet des Umstandes, dass die Agrarbehörden an ein Antragsbegehren bezüglich bestimmter Bringungsrechtsvarianten nicht gebunden seien - vom Einschreiter ausschließlich auf die Liegenschaft EZ 144 abgestellt worden sei und zum anderen auch deshalb, weil nach der Aktenlage die Einräumung eines zweckentsprechenden Bringungsrechtes zugunsten des antragsgegenständlichen Grundstückes über andere (fremde) Grundstücke von vornherein nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Die Berufung sei daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen gewesen, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorliegende Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in der Ausführung seiner Beschwerdegründe u.a. geltend, dass es ihm "wie (er) im Verfahren vor der ABB sowie auch in seiner Berufung vom vorgebracht hat, zu dem bis zur gerichtlichten Aufhebung vorgenannten Miteigentums im Rahmen seiner 4/9Anteile insbesondere auf Grund der Stellung als Minderheitseigentümer nicht möglich (war), eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durchzuführen, ...".

Diesen Beschwerdeausführungen könnte nun entnommen werden, dass die gegenständliche Miteigentumsgemeinschaft der EZ. 144 gerichtlich aufgehoben wurde. An anderen Stellen des Beschwerdeschriftsatzes wird aber wiederum davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer unverändert Minderheitseigentümer der genannten Liegenschaft EZ 144 ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Miteigentümerschaft bereits gerichtlich aufgehoben gewesen wäre. Im Übrigen hat er auch die in der Gegenschrift der belangten Behörde in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dieser Liegenschaft erfolgte Klarstellung, wonach nach Ausweis des damals aktuellen Grundbuchstandes (vom ) der Beschwerdeführer nach wie vor als Minderheitseigentümer der Liegenschaft EZ 144 aufscheint, unwidersprochen gelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Miteigentümer der EZ 144 war.

Nach § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 198/1967 (GSGG) ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen (Unterstreichungen - auch in der Folge - nicht im Gesetz bzw. den Erläuterungen).

§ 1 Abs. 1 K-GSLG definiert ein Bringungsrecht - im Wesentlichen gleichlautend der Bestimmung des GSGG - als das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

Aus den Erläuterungen zum - mit dem GSGG wiederverlautbarten -

GSGG 1951 (311 d Beil, IV GP, S. 6) ergibt sich ua, dass das vorliegende Sondergesetz "Zwangsmaßnahmen ermöglichen solle, die nur zum Zweck der Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion getroffen werden dürfen und der Hauptsache nach in der Begründung, allenfalls auch in der Abänderung und Aufhebung von Nutzungsrechten an fremden Grundstücken und unter Umständen sogar in einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften zu bestehen hätten."

Auch die Erläuterungen zum GSGG selbst (vgl. 461 d Beil, XI GP, S. 6f) weisen darauf hin, dass ein Bringungsrecht das Gehen und Fahren sowie die Beförderung von Sachen und Personen über fremden Grund umfasst bzw dass Materialseilbahnen im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen eines Bringungsrechtes unter Inanspruchnahme fremder Liegenschaften errichtet werden.

Eines der wesentlichen Merkmale eines Bringungsrechtes liegt darin, dass es eingeräumt wird, um Personen oder Sachen "über fremden Grund" zu bringen. Eine wegen der fehlenden Eigentümeridentität gegebene Unmöglichkeit oder unzumutbare Schwierigkeit der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke soll durch den öffentlich-rechtlichen Gestaltungsakt der Einräumung eines Bringungsrechtes über ein fremdes Grundstück überwunden werden. Ein Bringungsrecht kann daher nur auf fremdem Grund eingeräumt werden (vgl. dazu auch Schwamberger-Lang , Tiroler Agrarrecht III, S. 13 und S. 22).

Der Beschwerdeführer bringt auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, er sei Minderheitseigentümer der EZ 144 und es werde ihm von den anderen Miteigentümern verwehrt, seine dahinter liegende Parzelle 208/5 entsprechend zu bewirtschaften. Dass in Bezug auf die EZ. 144 eine diese Vorgangsweise stützende Benützungsregelung vorliege, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass in Bezug auf die Regelung der Benützung der EZ. 144 - um eine solche ging es dem Beschwerdeführer letztlich mit dem verfahrensauslösenden Antrag - keine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Einräumung eines Bringungsrechtes besteht. Bei ideellem Miteigentum, wie es hier in Bezug auf die EZ 144 vorliegt, ist das Recht und nicht die Sache geteilt; jedem Miteigentümer steht daher das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann bei der EZ 144 daher nicht von einem "fremden Grund" im Sinne des § 1 K-GSLG gesprochen werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Bringungsrecht - ebenso wie eine Dienstbarkeit (vgl. dazu u.a. , ua) - nicht einzelne ideelle Anteilen eines im Miteigentum stehenden Grundstückes (hier: die Anteile der mitbeteiligten Parteien) belasten, andere (hier: den Anteil des Beschwerdeführers) hingegen nicht.

Sollte dem Beschwerdeführer - wie von ihm zur Untermauerung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführt - die Benützung der EZ 144 zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Güter bzw. zur zweckmäßigen Bewirtschaftung seines Grundstückes 208/5 durch die übrigen Miteigentümer verwehrt werden, so wäre diese rein zivilrechtliche Angelegenheit, wenn eine gütliche Bereinigung nicht möglich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu entscheiden.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung liegt nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.

Wien, am