VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv 3135/11p-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem diese ergänzenden Schriftsatz vom sowie dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer zur Nachzahlung angefallener Pauschalgebühren dem Grunde nach verpflichtet. Dem Beschwerdeführer sei - so die Beschwerde - im Verfahren vor diesem Gericht Verfahrenshilfe bewilligt worden.
Gegen einen Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin dieses Gerichtes vom , womit ihm Pauschalgebühren nach TP 1, TP 2 und TP 3 GGG in näher angeführter Höhe sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag von
32.217 EUR vorgeschrieben wurden, brachte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag ein, welchem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 396/12-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem nach Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom eingebrachten, die Beschwerde ergänzenden Mängelbehebungsschriftsatz vom erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §§ 63 ff ZPO und somit auch in meinem Recht auf unbeschränktem Zugang zu einem Gericht und dem Schutz meines Eigentums" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/13/0075, mwN, und vom , 2012/16/0045).
Mit der geltend gemachten Verletzung eines Rechtes auf sein Eigentum macht der Beschwerdeführer kein vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares Recht geltend, weil eine solche Rechtsverletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wäre und die Angelegenheit nach Art. 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Im geltend gemachten Recht "auf Gewährung der Verfahrenshilfe" und im Recht "auf unbeschränkten Zugang zu einem Gericht" wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid über die nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte Nachforderung in diesem Verfahren aufgelaufener Pauschalgebühren nicht verletzt (vgl. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E.9 zu § 1 GGG).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-75161