VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0202
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/045-2009, betreffend Beitragsgrundlage nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: M B in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt wurde festgestellt, dass für die Mitbeteiligte in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern vom bis der Beitragsbemessung eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.092,12 zu Grunde zu legen sei.
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe am einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab dem Jahr 2004 gestellt. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sei mit beendet worden.
Am habe das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erstellt, in dem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit EUR 14.022,15 aufschienen. Die in dem Zeitraum vom 1. Jänner bis bezahlten Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge würden insgesamt EUR 2.714,79 betragen; in Summe ergebe sich damit eine Beitragsgrundlage von EUR 16.736,94. Diese Beitragsgrundlage sei auf jene Monate aufzuteilen, in denen Pflichtversicherung bestanden habe, im hier vorliegenden Fall die Monate Jänner bis August 2007. Es ergebe sich daher die monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 2.092,12. Die Beiträge ergäben sich sohin (jeweils für den Zeitraum Jänner bis August 2007 insgesamt) in der Krankenversicherung mit EUR 1.292,96, in der Pensionsversicherung mit EUR 2.585,84 und in der Unfallversicherung mit EUR 327,52. Da für diesen Zeitraum bereits ein Betrag von EUR 2.516,08 bezahlt worden sei, ergebe sich eine Nachforderung von EUR 1.690,24.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Einspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch Folge und stellte fest, dass der Beitragsbemessung der Mitbeteiligten für den Zeitraum 1. Jänner bis einschließlich eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.483,02 zu Grunde zu legen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG stelle auf das jeweilige Kalenderjahr und die - bezogen auf ein Kalenderjahr - im Durchschnitt auf einen Kalendermonat entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründe ab. Nur die land(forst)wirtschaftlichen Einkünfte seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG heranzuziehen. Hingegen stelle die Einbeziehung der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung auf die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge ab und seien eindeutig nur die Erwerbsmonate und nicht die Kalendermonate zur Berechnung heranzuziehen. Bei einer Beendigung der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb und nicht am Ende eines Kalenderjahres seien also die Beiträge zweigeteilt zu errechnen: Die land(forst)wirtschaftlichen Einkünfte des Kalenderjahres seien durch die Anzahl der Kalendermonate überhaupt zu dividieren (also durch zwölf), die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge seien hingegen durch die Anzahl der in der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zugebrachten Monate innerhalb eines Kalenderjahres (hier also durch acht) zu dividieren.
Beide Bestimmungen verfolgten unterschiedliche Ziele. Im Falle der bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge solle bei Entfall oder deutlichem Rückgang der Einkünfte in der Land(Forst)wirtschaft die mögliche Rückforderung des Betriebsführers und der Einnahmenentfall für die Sozialversicherungsanstalt gedämpft werden, während bei den Einkünften auf die tatsächlichen Verhältnisse (Einkünfte) abgestellt werde, wobei letztere stärker gewichtet seien.
Diese Interpretation des § 23 Abs. 4 BSVG gebiete auch das Erfordernis der verfassungskonformen Interpretation sowie auch der historischen Absicht des Gesetzgebers, wie der Vergleich von jeweils drei Monaten der genau gleichen Land(Forst)wirtschaft zeige, wobei im ersten Fall die Einkünfte der Ernte enthalten seien, im zweiten Falle hingegen nicht (z.B. einerseits der Zeitraum Juli, August und September und andererseits der nachfolgende - nach Betriebsübergabe gelegene - Zeitraum Oktober, November und Dezember des gleichen Jahres). Im ersten Falle würden sich die Sozialversicherungsbeiträge dreimal auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage errechnen, im zweiten Fall dreimal auf Basis der Mindestbeitragsgrundlagen, woraus sich ein Unterschied im Faktor 6,75 ergebe. Der Landwirt im ersten Falle müsste für drei Monate seiner Tätigkeit fast siebenfach höhere Sozialversicherungsbeiträge bezahlen als im zweiten Falle, dies beim gleichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (unveränderter Einheitswert) und der gleichen Versicherungsdauer (jeweils drei Monate).
Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die von der Sozialversicherungsanstalt zugrunde gelegte Interpretation des § 23 Abs. 4 BSVG der historischen Absicht des Gesetzgebers entspreche. Unter Zuhilfenahme der verfassungskonformen Interpretation sowie der historischen Absicht des Gesetzgebers erscheine vielmehr die Aufteilung der Einkünfte auf zwölf Monate, auch bei kürzerer Tätigkeit, als rechtsrichtig. Dies bedeute, dass die landwirtschaftlichen Einkünfte des Jahres 2007 (EUR 14.022,15) durch zwölf Monate zu dividieren seien; für einen Beitragsmonat errechne sich daher eine Teilbeitragsgrundlage von EUR 1.168,51. Die bereits vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (hiebei gehe die belangte Behörde entsprechend dem Einspruchsvorbringen, wonach ein derartiger Betrag bereits bezahlt worden sei, von EUR 2.516,08 aus; die Ausführungen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im erstinstanzlichen Bescheid seien hiezu widersprüchlich) seien jedoch durch acht zu dividieren (woraus sich pro Monat ein Betrag von EUR 314,51 errechne). Insgesamt ergebe sich daher die Beitragsgrundlage mit EUR 1.483,02.
In der Krankenversicherung ergäben sich daher monatliche Beiträge von EUR 114,56, in der Pensionsversicherung von EUR 229,12 und in der Unfallversicherung von EUR 29,02. Hochgerechnet auf die acht Monate land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit der Mitbeteiligten ergäben sich Beiträge in Höhe von EUR 2.981,67; unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (EUR 2.516,08) ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 465,59.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung der aus dem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes abzuleitende Versicherungswert (§ 23 Abs. 2 BSVG). Gemäß § 23 Abs. 1a BSVG kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG) aber beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Ein derartiger Antrag liegt hier unstrittig vor.
§ 23 Abs. 4 BSVG (idF BGBl. I Nr. 2002/142) lautet:
"Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen.
Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit."
2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, die monatliche Beitragsgrundlage sei bei unterjähriger Beendigung der Erwerbstätigkeit so zu ermitteln, dass die erzielten Einkünfte nur auf die Monate der einer Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit aufzuteilen seien.
3. An sich zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass § 23 Abs. 4 erster Satz BSVG vorsieht, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage "die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte" heranzuziehen sind. Hinzuzurechnen sind nach § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG hingegen die "im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit" vorgeschriebenen Beiträge.
Nach den vergleichbaren Bestimmungen im GSVG (§ 25 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die "im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte" heranzuziehen; hinzuzurechnen sind die "im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit" vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge.
§ 23 Abs. 4 erster Satz BSVG sieht also nach seinem Wortlaut - anders als die weiteren, hier angeführten Bestimmungen - keine Einschränkung auf Kalendermonate der Erwerbstätigkeit vor.
Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG beruht im Wesentlichen auf der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Artikel 68, BGBl. I Nr. 142/2000). In den Erläuterungen des zugrunde liegenden Abänderungsantrages (AB 369 BlgNR 21. GP) finden sich keine Erwägungen zur Frage eines unterjährigen Beginnes oder Endes der Tätigkeit.
Eine Regelung hinsichtlich der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit findet sich aber in § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG. Nach dieser Bestimmung ist die Beitragsgrundlage um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge "im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit" zu vermindern. Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der unterjährigen Veräußerung) nur die Monate der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. Dies muss in diesem Fall auch für die laufenden Einkünfte gelten.
Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSVG dient der Umsetzung des "Wunsches" (so die bereits zitierten Erläuterungen AB 369 BlgNR 21. GP) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dass bei bäuerlichen Versicherten alternativ zur Berechnung der Beitragsgrundlage auf Grund des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte auf Grund des Einkommensteuerbescheides als Beitragsgrundlage herangezogen werden können. Wenn die "tatsächlichen" Einkünfte berücksichtigt werden sollen, so bedeutet dies aber auch, dass diese Einkünfte zur Gänze und nicht bloß anteilig berücksichtigt werden sollen. Demnach sind aber die in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte lediglich auf die Kalendermonate aufzuteilen, in denen eine pflichtversicherungsbegründende Erwerbstätigkeit vorlag (dies freilich nur, soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammen).
Ein Vorgehen wie im angefochtenen Bescheid vorgenommen würde aber dazu führen, dass nur ein Teil der Einkünfte berücksichtigt würde: Stammen die Einkünfte etwa aus einer pflichtversicherungsbegründenden Tätigkeit, welche bereits mit Ablauf des ersten Monates beendet wurde, so würden die Einkünfte nach der Rechtsansicht der belangten Behörde auf sämtliche zwölf Monate des Kalenderjahres aufgeteilt werden; Beitragsgrundlage (auch des ersten Monates) wäre sohin ein Zwölftel der Jahreseinkünfte, also hier ein Zwölftel der im ersten Kalendermonat tatsächlich erzielten Einkünfte. Da die Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr aber nur einen Monat lang bestünde (vgl. zum Ende der Pflichtversicherung näher § 7 BSVG), wären im Ergebnis Beiträge nur auf Basis eines Zwölftels der tatsächlich erzielten Einkünfte zu zahlen.
Auch das im angefochtenen Bescheid angeführte Beispiel ist nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde zu stützen. Die belangte Behörde vergleicht hiebei die Situation des Betriebes einer Land(Forst)wirtschaft während des Erntezeitraumes (Juli bis September) mit jener desselben Betriebes im daran anschließenden Quartal. Ausgehend davon, dass für die Ermittlung der Beiträge - bei Ausübung der Beitragsgrundlagenoption - die tatsächlichen Einkünfte heranzuziehen sind, ist es aber nur folgerichtig, dass beim Betrieb der Landwirtschaft während des Erntezeitraumes erheblich höhere Beiträge (dies jeweils begrenzt durch Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen; vgl. § 23 Abs. 9 und 10 BSVG) anfallen, da in diesem Zeitraum auch erheblich höhere Einkünfte erzielt werden, als im darauf folgenden Zeitraum. Dass es sich dabei um den gleichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit unverändertem Einheitswert (mit gleicher Versicherungsdauer) handelt, ist unerheblich, da die Beiträge in diesem Fall eben nicht vom Einheitswert, sondern von den erzielten Einkünften abhängig sind. Es wäre hingegen sachwidrig, wenn bei ausgeübter Beitragsgrundlagenoption gleiche Beiträge anfielen, obwohl die Einkünfte (erheblich) unterschiedlich wären.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass aus den Materialien nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, unterjährige Veränderungen abweichend von den - oben angeführten - Bestimmungen des GSVG zu berücksichtigen; es ist vielmehr anzunehmen, dass diese Bestimmungen Vorbild für § 23 Abs. 4 BSVG waren; die frühere Bestimmung (§ 23 Abs. 4 BSVG idF BGBl. I Nr. 139/1997) verwies pauschal - mit einzelnen Maßgaben - auf die Bestimmungen der §§ 25 und 25a GSVG).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen diese Bestimmung - bei diesem Auslegungsergebnis - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass der Anregung der belangten Behörde in der Gegenschrift, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht näher getreten wird.
4. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass - wie von der belangten Behörde dargelegt - die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zur Höhe der im Jahr 2007 bereits bezahlten Beiträge widersprüchlich sind (EUR 2.714,79 oder EUR 2.516,08). Hiebei ist freilich auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG nicht die bereits bezahlten, sondern die vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am