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VwGH vom 26.04.2012, 2008/07/0088

VwGH vom 26.04.2012, 2008/07/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der E. P. in Z., vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell/Ziller, Talstraße 4a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-F-10.039/6, betreffend Rodungsbewilligung sowie Aufträge nach dem ForstG 1975 und nach dem WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag wendet, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter Spruchteil III der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 39 Abs. 1 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, hinsichtlich der orographisch links des R.-Baches auf der Gp. 145, GB Z., eigenmächtig vorgenommenen Geländeveränderung bis längstens die ursprünglich unruhige und gegliederte (rauhe) Oberflächenstruktur des Geländes zum Schutz der Gebäude auf den Grundparzellen 149/3 und 149/4, GB Z., in Abstimmung mit dem forsttechnischen sowie mit dem Amtssachverständigen für Wildwasser- und Lawinenverbauung wieder herzustellen und die eigenmächtig vorgenommene Neuerung im öffentlichen Interesse zu beseitigen. Das muldenförmige nach Nordosten hin abfallende Gelände habe im derzeitigen Zustand zu verbleiben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, das WRG 1959 sehe in § 138 Abs. 1 lit. a Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor. Die Rechtsverletzung sei im vorliegenden Fall im Verstoß gegen § 39 Abs. 1 WRG 1959 gelegen, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich verändern dürfe.

Im gegenständlichen Fall seien die rechtswidrige Rodung und die rechtswidrige Geländeveränderung ohne die Einholung der erforderlichen Bewilligungen durchgeführt worden. Insbesondere um die darunter liegenden Liegenschaften (Gst. Nrn. 149/3, 149/4 sowie 131, GB Z.) nicht zu gefährden, könne dafür nachträglich keine Bewilligung erteilt werden. Zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes sei daher die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, DI J. W. habe in seinem Gutachten vom darauf hingewiesen, dass der derzeitige Abfluss bzw. das Bachbett des R.-Baches weitgehend am Geschiebebauwerk und zwar an der orografisch rechten Seite (d.h. taleinwärts bzw. südlich) vorbeiführe.

Der Sachverständige DI. I. Sch. habe diesen wesentlichen Umstand ganz offensichtlich übersehen und bei all seinen Überlegungen außer Acht gelassen. Der Sachverständige DI J. W. habe in seinem Gutachten vom detailliert begründet, dass dieser vorgenannte Umstand selbstverständlich dazu führen müsse, dass im Katastrophenfall Geschiebe primär an der orografisch rechten Seite des Baches (d.h. talwärts bzw. südlich) abgelagert werde und das Risiko einer Ablagerung auf der nördlich des R.-Baches gelegenen Grundparzelle 145 daher wesentlich geringer sein müsse, als dies von DI I. Sch. angenommen worden sei. Der Umstand, dass derzeit der R.-Bach am Geschiebebauwerk südlich vorbeifließe, stelle ganz prinzipiell die Funktion dieser Geschiebesperre samt Schutzraum in ein anderes Licht und es erscheine daher nicht gerechtfertigt, die fachliche Qualität des Amtssachverständigen DI I. Sch. über jene des Sachverständigen DI J. W. zu stellen, wenn der Sachverständige DI I. Sch. derartige Umstände übersehe.

Gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Die beschwerdeführende Partei räumt selbst in der Beschwerde ein, dass von ihrem Sohn auf dem Gst. 145, KG Z., Rodungen vorgenommen worden seien. Ferner blieb unbekämpft, dass - wie in Spruchteil III festgestellt wurde - am Grundstück Nr. 145, GB Z., Änderungen an der Oberflächenstruktur des Geländes vorgenommen wurden.

Mit den dargelegten Einwendungen gegen das Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vermag die beschwerdeführende Partei jedoch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu widerlegen, dass durch die eigenmächtig vorgenommenen Geländeveränderungen eine Gefährdung der näher genannten, darunter liegenden Liegenschaften hervorgerufen wurde. Die beschwerdeführende Partei zeigt daher mit ihrem Vorbringen nicht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag wendet, als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestätigung der Versagung der Rodungsbewilligung sowie die Bestätigung der erteilten Aufträge nach dem Forstgesetz wandte, wurde sie bereits mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0063, als unbegründet abgewiesen, wobei damals die Kostenentscheidung dem Senat 07 vorbehalten wurde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-75155