VwGH vom 18.02.2010, 2008/07/0087

VwGH vom 18.02.2010, 2008/07/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Mag. R M in W, vertreten durch Spohn Richter Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42636/001-2008, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A Aktiengesellschaft (xxxxxxx), vertreten durch die B-GmbH, diese vertreten durch A GmbH und H AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenhang mit der Errichtung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom in der Fassung der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom unter anderem eine Teilfläche des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 550 KG S. rechtskräftig enteignet sowie eine Teilfläche des im Eigentum von Adolfine und Friedrich R. stehenden Grundstücks Nr. 508 von der mitbeteiligten Partei käuflich erworben.

Bei dem mit Schreiben vom durch die mitbeteiligte Partei zur Bewilligung eingereichten Projekt handelt es sich um die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes (Objekt S 1.W101), um eine sogenannte "Weiße Wanne", zur Unterfahrung der Nordbahn in der KG S. in der Gemeinde D. im Zuge der Errichtung der S 1 und um das für die Errichtung der dichten Wanne notwendige Absetzbecken (140 m3) bzw das Versitzbecken mit einer notwendigen Filterfläche von 1.400 m2.

Nach Vorbeurteilung durch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wurde am von der Bezirkshauptmannschaft G. (BH) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung stellte der Vertreter der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Abänderung des gegenständlichen Bewilligungsantrages dahingehend, dass entgegen den ursprünglichen Projektunterlagen das temporäre Absetz- samt Versitzbecken nunmehr auf Grundstück Nr. 506 (Eigentümerin: Liselotte Sch.) errichtet wird.

In dieser mündlichen Verhandlung erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Einwendungen. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und seitens der Amtssachverständigen für Geohydrologie und für Wasserbautechnik jeweils ein Gutachten erstattet.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie geht unter anderem hervor, dass die Grundwasserqualität im Projektsgebiet im Zuge der Projektierung bereits vorerkundet worden sei. Weiters seien Pumpversuche und Sickerversuche zur Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwertes vorgenommen worden. Diese Projektsunterlagen könnten als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Es seien Berechnungen durchgeführt worden, anhand derer der Grundwasseraufstau und der Grundwasserabsunk berechnet worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass sich die Veränderungen der Strömungsverhältnisse nur im unmittelbaren Bereich um die dichte Wanne einstellten. Die Grundwasserspiegelveränderung werde dabei im ungünstigsten Fall wenige Dezimeter (maximal 0,2 m bei RHHGW) betragen. Zur Feststellung der tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundwassergeschehen werde eine quantitative und qualitative Beweissicherung (Errichtung einer Grundwassersonde grundwasserstromabwärts des Sickerbeckens, Messung der Grundwasserqualität) vorgeschlagen. Aus fachlicher Sicht sei zum Einreichprojekt unter Berücksichtigung der vorgenommenen Projektsänderung festzustellen, dass die Projektsänderung aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden könne, da weder die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse noch die Lage im Hinblick auf fremde Rechte zusätzliche Projektsunterlagen (abgesehen von einem nachzureichenden Plan) erfordere, noch sich eine geänderte Beurteilungsgrundlage ergebe oder zusätzliche fremde Rechte beeinträchtigt würden. Sowohl durch die Errichtung und den Bestand des Wannenbauwerkes als auch durch den Betrieb der Wasserhaltung komme es nur zu lokalen kleinräumigen Veränderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse und der Grundwasserspiegellagen. Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen oder fremden Rechten in quantitativer Hinsicht sei dadurch nicht zu erwarten. Die Wasserrechte und Beregnungsbrunnen würden im Hinblick auf Wasserstand, Ergiebigkeit und Zustromverhalten nicht negativ beeinträchtigt. Auch der grundwasserbeeinflusste Bodenwasserhaushalt im Umfeld des Wannenbauwerkes werde nicht verändert. Zur Bestätigung dieser Aussage werde ein Beweissicherungsprogramm vorgenommen. Durch im Projekt vorgesehene Maßnahmen sowie durch vorzuschreibende Auflagen werde die Gefahr, dass im Zuge der Errichtung des Wannenbauwerkes und durch den Betrieb der Wasserhaltung Versickerungen von belasteten Oberflächen- und Baustellenwässern eintreten, auf ein Mindestmaß reduziert und es würden Maßnahmen vorgesehen, um im Falle eines Eintretens von Versickerungen von belasteten Wässern unmittelbare Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers zu treffen. Aus fachlicher Sicht sollte es daher im ungünstigsten Fall nur zu kurzzeitigen Grundwasserveränderungen im unmittelbaren Bereich um die Wanne bzw. um das Sickerbecken in einem tolerierbaren (nicht mehr als geringfügigen) Ausmaß kommen. Auch zur Bestätigung dieser Aussage werde ein Beweissicherungsprogramm vorgenommen. Der Sachverständige schlug die Vorschreibung näher formulierter Auflagen im Bewilligungsbescheid vor.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in Bezug auf die qualitativen Auswirkungen sei während der Bauarbeiten mit einer Aufhärtung bzw. pH-Wert-Erhöhung des Grundwassers infolge der Betonierarbeiten zu rechnen, wobei die Auswirkungen nur lokal begrenzt sein würden. Wasser aus der Grundwasserhaltung werde über das oben beschriebene Absetz- bzw. Versitzbecken vorgereinigt und es sei dadurch mit keinen mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen. Eine qualitative und quantitative Beweissicherung des Grundwassers sei vorgesehen. Aus wasserbautechnischer Sicht seien die projektierten Maßnahmen zur Reinigung anfallender Wässer aus der Wasserhaltung bei anschließender Versickerung in den Untergrund ausreichend. Bei Einhaltung nachstehender (näher formulierter) Auflagen bestünden aus wasserbautechnischer Sicht keine Einwände gegen das vorliegende Projekt.

Die mitbeteiligte Partei legte in weiterer Folge den Plan, in welchem die neue Lage des Absetz- und Versickerungsbeckens mit Grundwasserabstromsonde eingezeichnet ist, der Behörde vor.

Zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom vorgebrachten Einwendungen der Parteien erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen ergänzende Stellungnahmen.

Der Amtssachverständige für Geohydrologie wiederholte in seiner Stellungnahme vom zur Eingabe der Ehegatten R. - die Beschwerdeführerin hatte sich diesen Einwendungen angeschlossen -, dass es durch die Errichtung des Wannenbauwerkes im Grundwasserkörper nur zu einer lokalen Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse komme. Die Grundwasserspiegelveränderung werde dabei im ungünstigsten Fall maximal 0,2 m (bei RHHGW) direkt an der Spundwand betragen. Mit zunehmender Entfernung von der Spundwand gehe dieser Einfluss (gemäß einer Berechnung bereits in einem Abstand von 50 m bei mittleren Grundwasserverhältnissen) auf 0 cm bzw. auf das Niveau des unbeeinflussten Grundwasserspiegels zurück. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass im südlichen Bereich der Wanne die Flurabstände des RHHGW bei mehr als 1,5 m lägen. Unter Hinweis auf die jährliche Schwankungsbreite sei auch hier der Einfluss auf den Grundwasserspiegel im Maximalausmaß von 0,2 m aus geohydrologischer Sicht als vernachlässigbar einzustufen. Die Verringerung der Grundwasserneubildung durch Ableitung von Oberflächenwässern im Zuge der Bauphase sei auf Grund der Mächtigkeit und der Durchlässigkeit des Grundwasserleiters als völlig vernachlässigbar einzustufen. Auch hier könne eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen ausgeschlossen werden. Selbst bei Auftreten eines RHHGW würde es zwar im Aufstaubereich zu einem Erhöhen des Grundwasserspiegels um wenige Zentimeter (maximal 13 cm laut Berechnung) kommen, wobei trotzdem noch ein Flurabstand von 1,0 m bis 1,5 m bzw. darüber verbleiben würde. Derartige Einflüsse seien bei Extremgrundwasserspiegel unter Umständen kurzzeitig gerade noch messbar, könnten aber bei derartigen Verhältnissen nicht zu einer messbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Grundstücke im Vergleich zu den natürlichen Verhältnissen führen.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ergänzte sein Gutachten mit einer Stellungnahme vom und verwies hinsichtlich der Eingabe der Ehegatten R. auf seine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom . Demnach sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers während der Bauzeit zu erwarten, die aber über das Maß der Geringfügigkeit nicht hinausgehe. In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin meinte der Sachverständige, auf Grund der zum Einsatz gelangenden Baustoffe sei mit einer lediglich geringfügigen Auswirkung auf die Qualität des Grundwassers zu rechnen. Beim projektierten Absetz- /Versickerungsbecken sei kein Überlauf geplant. Die Becken seien ausreichend groß bemessen. Hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen auf das Grundwasser durch das Wannenbauwerk werde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie verwiesen. Durch die Versickerung des Wassers aus der Wasserhaltung werde der Grundwasserspiegel theoretisch nur unmittelbar unter dem Versickerungsbecken aufgehöht und spiegle sich praktisch auf Grund der hohen Durchlässigkeit des Untergrundes auf das aktuelle Grundwasserniveau aus. Eine diesbezügliche Auswirkung auf die Grundstücke sämtlicher Einwender könne auf Grund der Entfernung ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid der BH vom (richtig: ) wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes (Objekt S 1.W101) samt eines temporären Absetzbeckens und eines temporären Versitzbeckens sowie für eine Grundwasserentnahme aus den Spundwänden zum Zwecke der Wasserhaltung während der Bauzeit sowie der anschließenden Reinigung und Versickerung des abgepumpten Wassers über ein temporäres Absetz- samt Versitzbecken unter Vorschreibung von "Auflagen und Bedingungen" erteilt. Die Auflage B1 (aus wasserbautechnischer Sicht) sah vor, dass das Absetzbecken an der Basis mit einer 20 cm starken mineralischen Dichtung mit einem kf-Wert kleiner gleich 10-8 m/s zu errichten sei. Der Durchlässigkeitsbeiwert sei zumindest an einer Stelle des Beckens nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Projektsänderung sei unzulässig gewesen, weil sie den Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG gesprengt habe. Weiters sei der Spruch insofern unbestimmt, als der Verweis auf die Projektsunterlagen nicht eindeutig genug gewesen sei. Schließlich sei auch nicht zwischen Auflagen und Bedingungen unterschieden worden, was aber wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen unverzichtbar sei. Nach Auflage/Bedingung 1 sei der Durchlässigkeitsbeiwert der mineralischen Dichtung zumindest an einer Stelle des Beckens nachzuweisen. In Anbetracht der Größe des Beckens müsste der Durchlässigkeitsbeiwert aber an zumindest drei Stellen des Beckens nachzuweisen sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Berufung wurde der Bescheid der BH vom dahingehend geändert, dass das Datum des Bescheides der BH auf richtig gestellt, die Bezugsklausel zu den beiliegenden Projektsunterlagen unzweideutig formuliert, und die Überschrift "Auflagen und Bedingungen" (Spruchpunkt B) auf "Auflagen und Nebenbestimmungen" geändert wurde.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG vorliege. Es werde ein lediglich temporär vorgesehener Anlagenteil (Absetz- und Versitzbecken) gegenüber dem ursprünglichen Projekt lagemäßig um ca. 50 m verlegt. Funktion und Dimension dieser Becken blieben im Wesentlichen unverändert. Dass das Vorhaben dadurch ein gänzlich anderes Aussehen erhalte, sei zu verneinen. Zwar sei der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, wonach es nach § 13 Abs. 8 AVG bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Projektsänderung nicht darauf ankomme, ob jemandes Rechtsstellung nachteilig beeinflusst werde, doch sei nicht außer Acht zu lassen, dass diese Bestimmungen sehr wohl auch auf Auswirkungen auf Rechtsstellungen Bedacht nehme - so dürfe ausdrücklich die behördliche Zuständigkeit nicht verändert werden. Selbst wenn Nebenparteien nachteilig betroffen seien, mache dies eine Antragsänderung noch nicht unzulässig. Betrachte man weiters, dass es sich beim vorliegenden Projekt letztlich selbst nur um einen Teil des Gesamtprojektes S 1 handle, so könne der von der Beschwerdeführerin behaupteten Wesensänderung nicht gefolgt werden könne. Die durch die Änderung nötig gewordenen Ermittlungsergänzungen seien rechtskonform vorgenommen und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden. Zur Forderung der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung des Nachweises des Durchlässigkeitsbeiwertes führte die belangte Behörde aus, dass diese Forderung in der Berufung fachlich nicht auf gleicher Ebene wie im erstinstanzlichen Bescheid untermauert worden sei. Sämtliche Anordnungen im Bescheid der BH würden auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am basieren. Daher habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, diesbezüglich die Vorgaben zu verschärfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Projektsänderung überschreite den Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig. Schließlich habe die belangte Behörde auch ihrer Forderung, wegen der Größe des Beckens den Durchlässigkeitsbeiwert der mineralischen Dichtung an drei statt an mindestens einer Stelle im Absetzbecken nachzuweisen, selbst inhaltlich würdigen müssen, anstatt rein schematisch die Ansicht zu vertreten, diese Forderung werde auf fachlich nicht gleicher Ebene erhoben.

Die belangte Behörde legte ihren Verfahrensakt, nicht aber den Akt der BH, vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gewissen Umfang schon immer als zulässig anerkannte Projektsänderung ist nunmehr in § 13 Abs. 8 AVG ausdrücklich geregelt. Die Modifikation darf nach § 13 Abs. 8 AVG nicht das Wesen des Vorhabens betreffen. Auch im Zuge eines Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens nicht betreffen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0112, mwN).

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne der anzuwendenden Materienvorschrift herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. das zum MinroG 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom , 2006/04/0081, und das zur GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , 2003/04/0007).

Das ursprüngliche Projekt, an dem die vorgenommene Änderung zu messen ist, ist - insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben - das konkret zur Bewilligung eingereichte Projekt und nicht das "Gesamtprojekt S 1." Die belangte Behörde hat ihre Argumentation der Geringfügigkeit der vorgenommenen Projektsänderung aber primär auf das Fehlen einer Veränderung des Wesens des aktuell eingereichten Teilprojektes gestützt und das Argument, es handle sich beim vorliegenden Projekt letztlich selbst nur um einen Teil des Gesamtprojektes S 1, nur als ergänzenden Hinweis verwendet.

Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines wasserdichten Wannenobjektes, wozu die temporäre Errichtung eines Absetzbeckens und eines Versitzbeckens notwendig ist. Diese beiden Becken sind nur für den Zeitraum der Errichtung der dichten Wanne notwendig und stellen daher einen in ihrer Wichtigkeit untergeordneten Aspekt des Projektes dar. Diese beiden Becken wurden in ihrer Dimension nicht verändert, die hier vorliegende Projektsänderung besteht lediglich darin, diese Becken um 50 m zu verschieben.

Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, dass es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, das im Licht des hier anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/05/0107). Dadurch, dass auch über das bereits im Verfahren erster Instanz geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, trat auch keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte ein (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG I, zu § 13, Rz 46). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, inwiefern sie durch die Projektsänderung in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Berufung die Forderung erhoben, die Bestimmung des Durchlässigkeitsbeiwertes im Absetzbecken nicht nur an mindestens einer Stelle vorzunehmen, sondern wegen der Größe des Beckens an drei Stellen. Zu dieser Forderung stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass diese "in der Berufung fachlich nicht auf gleicher Ebene wie im erstinstanzlichen Bescheid untermauert worden sei."

Während die Anordnungen (gemeint wohl die Auflagen und Nebenbestimmungen) im Bescheid der BH auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am gründeten, sei diese Forderung in der Berufung nicht auf sachverständiger Ebene erhoben. Die Berufungsbehörde habe daher "keine Veranlassung gesehen, diesbezüglich die Vorgaben zu verschärfen."

Die Beschwerdeführerin meint nun, ausgehend davon, dass es im Verwaltungsverfahren keine Verfahrenshilfe gebe, sei eine Partei, die sich keinen Sachverständigen leisten könne, darauf angewiesen, selbst wirksam gegen ein für unrichtig gehaltenes Sachverständigengutachten argumentieren zu dürfen, weil sie ansonsten sprach- und damit rechtsmittellos wäre, was das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Ein mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines tauglichen Sachverständigen könne in seiner Beweiskraft sehr wohl bereits bloß durch Argumente einer Partei bekämpft werden. Es obliege dann der Behörde, nach den vorgebrachten Argumenten (und eben gerade nicht nach irgendeiner Qualifikation des Vorgebrachten) zu beurteilen, welches die besseren Argumente seien bzw. ob eine ganz andere Entscheidung Platz zu greifen hätte.

In ihrer Gegenschrift äußerte sich die belangte Behörde diesbezüglich dahingehend, dass es sich bei diesem Beschwerdevorbringen um eine Kritik der von der belangten Behörde in diesem Fall herangezogenen (nicht angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handle. Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Änderung der Judikatur führe, könne von der belangten Behörde nicht beurteilt werden. Sie vertrete aber die Ansicht, dass sie bei ihrer Berufungsentscheidung nicht entgegen der einschlägigen Judikatur vorgegangen sei. Das Vorbringen "allein von Behauptungen, bloßen Wünschen und dergleichen" in Berufungsschriftsätzen bei Sachverhalten, die fachliches Wissen voraussetzten, könne nicht dazu führen, dass eben gerade dieses Fachwissen beim Berufungsvorbringen vom Berufungswerber in Form der Beibringung eines entsprechenden Fachgutachtens "nicht eingefordert werden dürfte."

In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es trifft zwar zu, dass ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden kann. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen nach der Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0108, mwN).

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann somit im Verfahren nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0013).

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung - erkennbar unter Bezugnahme auf die Auflage B1 - die Forderung erhoben, den Durchlässigkeitsbeiwert des Absetzbeckens an drei Stellen (statt an einer Stelle) zu bestimmen. Sie hat dies mit der Größe des Beckens begründet.

Die Auflage B1 entspricht zwar einem Auflagenvorschlag des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die Vorschreibung eines "zumindest einmaligen" Nachweises des Durchlässigkeitsbeiwertes des Absetzbeckens wird aber im Gutachten des Sachverständigen nicht näher erläutert. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Sachverständige mit dem Aspekt der ausreichenden Anzahl von Bestimmungen des Durchlässigkeitsbeiwertes angesichts der Dimensionierung des Absetzbeckens im Detail befasst hätte.

Daraus folgt aber, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Berufungseinwänden erfolgreich eine Ergänzungsbedürftigkeit des wasserbautechnischen Gutachtens aufgezeigt hat. Dazu bedurfte es keiner auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Einwendung. Die belangte Behörde hätte sich daher in Ergänzung der ihr bereits vorliegenden Gutachten mit diesem Aspekt inhaltlich auseinander zu setzen gehabt.

Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber mit einem Begründungsmangel, der zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu führen hatte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am