VwGH vom 26.06.2012, 2008/07/0078

VwGH vom 26.06.2012, 2008/07/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Ö. GmbH in K., vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-38.40-97/2008-3, betreffend Auftrag gemäß § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, (in der Folge: AWG 2002) aufgetragen:

1. Die am Grundstück Nr. 904/1, KG. G, gelagerten Baurestmassen im Ausmaß von ca. 2.100 t aus dem Abbruch an einem näher genannten Standort unverzüglich zu entfernen und nachweislich auf einer Reststoff- oder einer Massenabfalldeponie zu entsorgen.

2. Den am Betriebsgrundstück, Gst. Nr. 905/1, KG. G., gelagerten nicht betriebsbereiten Radlader der Marke M., Typ "H."

(Motor Nr.: …, Fahrgestell Nr. …) und das durch die Lagerung des Radladers verunreinigte Erdreich (Boden) unverzüglich zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die gelagerten Welleternitplatten unter Einhaltung folgender Vorkehrungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen:


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-
Zustand ohne Zerstörung der Oberfläche kontrollieren;
-
unter Vermeidung von Staubentwicklung abtransportieren;
-
folgende Grundsätze zu beachten: feucht arbeiten, nicht brechen, nicht schneiden, nicht werfen, nicht schleifen, nicht kratzen;
-
in reissfesten Folien oder Kunststoffsäcken luftdicht zu verpacken und mit der Aufschrift "enthält Asbest" zu versehen.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Entsorgungsnachweise, ausgestellt von befugten Entsorgungsunternehmen, dem Betriebsanlagenreferat in Kopie zu übermitteln.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides wird - nach Wiedergabe der wesentlichen Elemente des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens - u.a. ausgeführt, dass die Abfalleigenschaft im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Radladers und des verunreinigten Bodenmaterials durch ein Sachverständigengutachten des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom , hinsichtlich der Welleternitplatten durch ein Sachverständigengutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen des Umweltamtes der Stadt Graz vom und hinsichtlich der Bauschuttablagerungen durch ein Sachverständigengutachten der U.- GmbH belegt und ausführlich erörtert worden sei.
Beim gegenständlichen Radlader sei aufgrund des vorgefundenen Zustandes (z.B. fehlende Bauteile, Rostschaden, Reifenpannen) sowie des fehlenden Bewuchses unter dem Fahrzeug eindeutig darauf zu schließen, dass das Fahrzeug nicht fahrtüchtig sei und daher nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen könne. Aus dem vorgefundenen Umstand und aus der Tatsache, dass der Radlader aus einer Modellreihe stamme, die nicht mehr als Neufahrzeug erhältlich sei, sei zu schließen, dass das Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als "neu" zu bezeichnen sei. Es könne daher auch ausgeschlossen werden, dass der Einstufung als Abfall ein Ausschließungskriterium nach § 2 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstehe.
Eine ordnungsgemäße Lagerung im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 liege nicht vor, weil die Lagerfläche nicht mineralölbeständig bzw. flüssigkeitsdicht sei sowie über keine Auffangeinrichtung bzw. über keine Ableitungsmöglichkeit der Niederschlagswässer über eine Reinigungseinrichtung verfüge, weswegen sie nicht den Kriterien der Anlage 1 Punkt 2 der Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) entspreche.
Hinsichtlich der abgelagerten Baurestmassen legte die belangte Behörde dar, dass diese von der U.- GmbH einer Abfallgesamtbeurteilung unterzogen worden sei. Das vorliegende Gutachten habe ergeben, dass es sich bei den Baurestmassen um Abfälle (Bauschutt, Abfallschlüsselnummer 31409) handle, die zwar keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen würden, deren Ablagerung aber aufgrund der chemischen Zusammensetzung gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie zulässig bzw. geboten sei.
Hinsichtlich der beprobten Welleternitplatten habe das Gutachten des Amtssachverständigen ergeben, dass diese Weißasbest enthielten. Es handle sich daher um Asbestzementplatten, welche gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung in die Kategorie der asbesthaltigen Baustoffe fielen, die seit zu den gefährlichen Abfällen zählten.
Aufgrund der von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren sei durch die Richtlinie 1999/77/EG der Europäischen Union seit dem jegliche Verwendung von Asbest verboten. Bei asbesthaltigen Produkten könne es zur Freisetzung von Asbestfasern kommen, wobei die natürliche Zersetzung und Verschlechterung der Materialien im Laufe der Zeit sowie Beschädigung oder Bewegung der Produkte die Möglichkeit der Freisetzung von Asbestfasern verstärken würde. Aus diesem Grund habe der Amtssachverständige auch Empfehlungen zur Handhabung der Welleternitplatten abgegeben.
Die Ablagerung der Baurestmassen bzw. der asbesthaltigen Welleternitplatten sei ausschließlich auf einer hierfür geeigneten Deponie im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zulässig. Eine gewerberechtlich genehmigte Anlage stelle keine geeignete Deponie im Sinne dieser Bestimmung dar.
Der objektive Abfallbegriff sei erfüllt, weil bestimmte Schutzziele des AWG 2002 (öffentliche Interessen) durch die gegenständliche unsachgemäße Lagerung verletzt werden könnten. Bereits die mögliche Gefährdung dieser Schutzziele reiche aus, um Abfall im objektiven Sinn zu erhalten.
Weiters genüge die Qualifikation als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002, um eine auf § 73 AWG 2002 beruhende Entscheidung der Behörde zu rechtfertigen. Die Dauer der Ablagerung der Abfälle sei irrelevant.
Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach sie gegen den Bescheid des UVS für die Steiermark vom , mit welchem ihr Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Ziegel- und Betonaufbruch einschließlich Prallmühle auf dem verfahrensgegenständlichen Areal abgewiesen worden sei, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sei festzuhalten, dass einer Bescheidbeschwerde gemäß § 30 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die (letztinstanzliche) Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für Ziegel- bzw. Betonaufbruch einschließlich Prallmühle seien die Grundstücke Nrn. 904/1 und 905/1, jeweils KG. G., nicht als genehmigte Anlage im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, die gegenständlichen Abfälle auf diesen Grundstücken abzulagern.
Hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführerin auf einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom , mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Sand- und Schottergewinnungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Areal gewerberechtlich genehmigt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich hierbei ausschließlich um eine gewerberechtliche Genehmigung handle. Unter Auflagepunkt 3 des genannten Bescheides sei das Abstellen von Fahrzeugen in der Schottergrube untersagt worden. Zwar seien hierbei Fahrzeuge gemeint, die noch in bestimmungsgemäßer Verwendung stünden, im Sinne eines Größenschlusses müsse man darunter aber auch Fahrzeuge verstehen, die einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt würden und damit Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellten.
Unter Auflagepunkt 28 des zitierten Bescheides sei weiters aufgetragen worden, dass die abgebauten Flächen nach Wiederauffüllung mit einwandfreiem Material zu humusieren und zu besämen seien. Baurestmassen oder Reststoffe seien jedoch keinesfalls als einwandfreies Material zu verstehen.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde daher auch in diesem Punkt ins Leere gehen.
Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden Grundstücke Nrn. 904/1 und 905/1, jeweils KG G., als Lager-I1-Gebiet gewidmet seien, sei festzuhalten, dass die Widmung der Grundstücke als Lagergebiet für das Einschreiten der Behörde insofern irrelevant sei, als es sich bei den Bauschuttablagerungen, dem nicht betriebsbereiten Radlader und den Welleternitplatten jeweils um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handle und daher - unabhängig von der widmungsgemäßen Ausweisung des Gebiets - eine geordnete Behandlung der Abfälle im öffentlichen Interesse geboten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 in der Stammfassung BGBl. I. Nr. 102/2002 lautet:
"
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."
§ 15 Abs. 3AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004 lautet:

"(3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 43/2007 lautet:

"(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde zunächst ein, dass eine Entscheidung der belangten Behörde im Sinne des AWG 2002 nur dann möglich wäre, wenn eine Ablagerung im Sinne einer Deponierung stattfinden würde, was aber im konkreten Fall nicht vorliege.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass die Anwendung des § 73 AWG 2002 nicht davon abhängt, dass eine Ablagerung im Sinne einer Deponierung vorliegt. Für die Anwendbarkeit des § 73 leg. cit ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei den Materialien, auf welcher sich der konkrete Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt.

Die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien (Radlader, Baurestmassen, Welleternitplatten) wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten nachgewiesen. Aus den Verwaltungsakten ist darüber hinaus ersichtlich, dass diese Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin auch mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht wurden, zu diesen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat weder auf diese Aufforderung reagiert, noch hat sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfälle handelt.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten, dass sie die verfahrensgegenständlichen Lagerungen dieser Abfälle vorgenommen hat und sie daher als Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG 2002 zu qualifizieren sei.

§ 73 AWG 2002 normiert, dass im Fall einer Lagerung von Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 oder einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung ein abfallpolizeilicher Behandlungsauftrag zu erteilen ist. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung, sowohl zum AWG 1990, als auch zum AWG 2002 ist unter Lagerung etwas vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0154, m.w.N.).

Anders als die Beschwerdeführerin somit offenbar meint, bietet § 73 AWG 2002 für die Berücksichtigung einer "zeitlichen Komponente" dahingehend, dass das Vorliegen einer "Ablagerung" für seine Anwendbarkeit notwendig wäre, somit keinen Raum.

Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie für die gegenständlichen Liegenschaften um die gewerberechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung von Ziegel- und Betonaufbruch angesucht habe. Dieses Ansuchen habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom genehmigt. Der UVS für die Steiermark habe jedoch mit seinem Bescheid vom einer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (von einer Nachbarin) erhobenen Berufung Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wiederum habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und es sei zu erwarten, dass der Bescheid des UVS für die Steiermark aufgehoben werde. In weiterer Folge könnte die Beschwerdeführerin auf den angeführten Grundstücken ein Zwischenlager für Ziegel- bzw. Betonaufbruch errichten und eine Prallmühle betreiben. Der Auftrag zur Entfernung der Baurestmassen, des Radladers und der Welleternitplatten würde sich erübrigen und wäre hinfällig und rechtswidrig.

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist eine Sammlung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Anlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten zulässig.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0182, sohin nach Erlassung des hier zu beurteilenden angefochtenen Bescheides, wurde der Bescheid des UVS für die Steiermark vom , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der (gewerberechtliche) Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Ziegel- und Betonaufbruch abgewiesen wurde, aufgehoben.

Im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden angefochtenen Bescheides vom lag jedenfalls keine Genehmigung vor, die die Beschwerdeführerin zur Lagerung von Abfällen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 berechtigte. Überdies zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch nicht hinreichend konkret auf, dass die hier zu beurteilenden Abfälle tatsächlich auf dem (ursprünglich) gewerberechtlich bewilligten "Zwischenlager" in der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Art und Weise rechtlich zulässig dort hätten gelagert werden dürfen, zumal auch der im Verfahren beigezogene umwelttechnische Sachverständige die Eignung einer gewerberechtlich bewilligten Deponie in Bezug auf die gegenständlichen Abfälle und den gegenständlichen Lagerort in Abrede stellte.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sand- und Schottergewinnungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Areal erteilt worden sei. Dieser Bescheid sei aufrecht und gültig. Er umfasse auch die Erlaubnis zur Ablagerung von Baurestmassen, eines Radladers und von Welleternitplatten. Weiters sei eine Verwertung der Baurestmassen geplant. Auch aufgrund dieser Überlegung sei der Behandlungsauftrag gesetzwidrig.

Auch aus dieser Einwendung ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde lediglich die gewerberechtliche Genehmigung zum Abbau von Sand und Schotter erteilt. Aus diesem Bescheid ergibt sich jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen keine (anlagenrechtliche) Genehmigung zur Lagerung von Baurestmassen, Welleternitplatten oder nicht mehr in ordnungsgemäßer Verwendung stehender Fahrzeuge (Radlader).

Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom führt folglich weder dazu, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Areal um eine für die Sammlung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage, noch um einen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort handelt.

Letzteres lässt sich insbesondere auch aus Auflagenpunkt 3 des zitierten Bescheides ableiten, wonach das Abstellen von Fahrzeugen und die Lagerung von Öl innerhalb der Schottergrube untersagt wurde.

Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Lager-I1-Gebiet, also für Betriebe und Anlagen gewidmet sei, wenn davon keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährden Emissionen ausgingen. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich Baurestmassen und Welleternit gelagert oder nicht betriebsbereite Radlader abgestellt werden könnten.

Zutreffenderweise legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dar, dass sich aus der Widmung allenfalls eine grundsätzliche Eignung des jeweiligen Areals für die in der Widmung vorgesehene Tätigkeit ableiten lässt.

Darüber hinaus sieht jedoch § 15 Abs. 3 AWG 2002 - wie bereits ausgeführt wurde - vor, dass eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen nur in einer hierfür genehmigten Anlage oder an einem sonstigen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf.

Über eine aufrechte anlagenrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen auf den Liegenschaften Nrn. 904/1 und 905/1, beide KG. G., verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie bereits dargelegt wurde - jedoch nicht.

Folglich ist auch diese Einwendung nicht geeignet, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Insofern die Beschwerdeführerin schließlich eine mangelhafte Führung des Verfahrens darin zu erkennen glaubt, dass die belangte Behörde zwei näher genannte Akten des Magistrates der Landeshauptstadt Graz nicht beigeschafft habe, so ist auch dies nicht wesentlich.

Eine gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Ziegel und Betonaufbruch wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren des von der Beschwerdeführerin zitierten Aktes aus dem Jahre 2004 nicht erteilt. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom umfasst nicht die Genehmigung zur Lagerung eines Radladers, von Baurestmassen und von Welleternitplatten auf den Liegenschaften Nrn. 904/1 und 905/1, beide KG. G. Auch die Beischaffung dieser Akten hätte folglich zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigerem Verfahrensergebnis geführt.

Ferner hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl dargelegt, dass sich aus der bloßen Widmung einer Liegenschaft noch keine Berechtigung zur Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ableiten lässt, als auch, dass sich aus dem Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom keine Berichtigung zur Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ergibt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am