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VwGH vom 17.09.2009, 2008/07/0067

VwGH vom 17.09.2009, 2008/07/0067

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/07/0074 E

2008/07/0072 E

2008/07/0071 E

2008/07/0073 E

2008/07/0070 E

2008/07/0090 E

2008/07/0075 E

2008/07/0064 E

2008/07/0065 E

2008/07/0066 E

2008/07/0068 E

2008/07/0069 E

2008/07/0063 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.19-42/2007-33, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: H N in A, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH (S-GmbH). Er wurde als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher dieser Gesellschaft mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG) bestraft und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) verhängt.

Dem Mitbeteiligten wurde zur Last gelegt, am im Betrieb der S-GmbH in A 4 x 3 Liter des Pflanzenschutzmittels "Devrinol FI" durch Verkauf an Roland S. in Verkehr gebracht zu haben, obwohl dieses Pflanzenschutzmittel zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Lieferscheines (Nr. 5.725) vom nicht "gemäß" § 3 Abs. 1 PMG zugelassen gewesen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (die belangte Behörde) nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit dem angefochtenen Bescheid vom Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß §§ 24, 44a und 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein.

Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass am beim Firmenbuch ein Antrag zur Änderung der Geschäftsanschrift der S-GmbH von xxxx H, auf xxxx A, eingebracht worden sei. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch sei am vorgenommen worden. Die S-GmbH, die u.a. über eine Gewerbeberechtigung für den Großhandel mit Giften verfüge, habe ihren Gewerbestandort mit Wirksamkeit vom von H nach A verlegt.

Am Standort in A (auch S genannt) habe die S-GmbH von einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Wirksamkeit vom das Pflanzenschutzmittel- und Agrarmittellager mit einer Gesamtfläche von 2600 m2 gemietet. Das Betriebsobjekt sei zweigeschossig. Im Erdgeschoss befänden sich ein kleines Büro, Lagerräume und davor ein Anlieferungsbereich im Freien. Die Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss seien bereits ab von der S-GmbH als Lager genutzt worden. Dort sei ein kleiner Bürocontainer untergebracht gewesen, in dem sich ein Drucker, ein Computer, zwei Schreibtische und erforderliches Schreibmaterial befunden hätten. Die Computeranlage im Bürocontainer sei mit dem Hauptcomputer am Standort H vernetzt gewesen. Die Lagerarbeiter hätten in A ihren ständigen Arbeitsplatz gehabt. Im "neuen Lager" seien auch die Verkaufsassistentinnen tätig gewesen. Von diesen seien im Bürocontainer die erforderlichen Transportbescheinigungen und Lieferscheine ausgedruckt worden und es sei auch deren Aufgabe gewesen, die Wareneingänge "in die EDV in das richtige Lager einzugeben", weil die für den Einkauf zuständige Bedienstete ihr Büro noch am Standort in H eingerichtet gehabt und von dort aus die Dispositionen getroffen habe. Nur gelegentlich sei sie im Lager in S gewesen, um mit dem Lagerleiter über Lieferungen zu sprechen, damit dieser die entsprechenden Dispositionen im Lager habe vornehmen können. Im Tatzeitraum habe es am Standort in A auch die Möglichkeit gegeben, dass Privatpersonen Pflanzenschutzmittel direkt dort einkauften. Sie hätten dann die Lieferscheine bzw. die Rechnungen direkt im Lager erhalten. In der Regel sei es jedoch so gewesen, dass die Kunden, wie bisher gewohnt, die Ware in H bezahlt und mit Rechnung und Lieferschein beim neuen Lager in A abgeholt hätten. Etwa Anfang September 2005 sei sukzessive die gesamte geschäftliche Tätigkeit auf den neuen Standort in A verlegt und nach einer offiziellen Eröffnungsfeier am seien die Geschäfte mit Wirksamkeit vom vollständig von dort aus geführt worden. Das Unternehmen firmiere seit diesem Zeitpunkt mit der Adresse in A.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 44a VStG aus, dass der Z 1 dieser Vorschrift nur dann entsprochen sei, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werde, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Der Spruch müsse auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten sei in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genüge oder nicht, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lasse.

Als Ort der Übertretung sei - so begründete die belangte Behörde weiter - jener Ort anzusehen, an dem die "gesetzliche Vorsorgehandlung" unterlassen worden sei. Dieser Ort sei der Sitz der Unternehmensführung. Dort müssten die zur Einhaltung des Gesetzes erforderlichen Handlungen und Veranlassungen getroffen werden. Der Tatort liege demnach dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. So habe der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit dem vorliegenden Delikt vergleichbaren Tatbestand der Übertretung einer Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 im Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0095 (richtig: Zl. 97/10/0045) ausgesprochen, dass im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebes in dem Augenblick begangen werde, in dem die Ware expediert werde. Tatort sei in diesem Fall der Sitz des Unternehmens. Für die Beurteilung des Sitzes des Unternehmens sei es hier unwesentlich, ob an dem neuen Standort in A bereits Lagertätigkeiten durchgeführt worden seien und ob dieser Standort als Warenanlieferungs- und -auslieferungsort genutzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich auch für das Öffnungszeitengesetz im Fall der Übertretung dieses Gesetzes durch Offenhalten mehrerer Filialen durch ein Unternehmen den Tatort nicht bei den Filialen sondern beim Sitz des Unternehmens angesehen, von wo aus zu handeln gewesen wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen. 92/18/0391, 0392).

Im vorliegenden Fall spreche nichts dagegen, die zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder zum Öffnungszeitengesetz entwickelten Grundsätze auch bei Übertretungen des PMG anzuwenden; ausschlaggebend sei der Vergleich der einzelnen Straftatbestände. In Fällen, in denen sich die Übertretung der Verwaltungsstrafbestimmung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung eines nach dem VStG Verantwortlichen ergebe, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankomme, kämen die in den dargestellten Erkenntnissen entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung des Tatortes zum Tragen.

Im vorliegenden Zusammenhang bedeute dies, dass selbst bei bereits im Tatzeitraum bestehender selbständiger Lagerlogistik am Standort A der Tatort der Sitz des Unternehmens sei. Dass dieser jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits in A gewesen wäre, habe das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Die unrichtige Tatortbezeichnung sei entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht mehr verbesserungsfähig, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen hat:

1. Nach § 3 Abs. 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Daran anknüpfend ordnet die Strafbestimmung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG an, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.530,-- EUR, im Wiederholungsfall bis zu 29.070,-- EUR, zu bestrafen ist, wer Pflanzenschutzmittel (u.a.) entgegen § 3 Abs. 1 PMG in Verkehr bringt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 10 PMG ist unter "Inverkehrbringen" das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf gegenteilige Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift klarzustellen, dass ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, sondern erst bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel - etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung - gegeben ist.

2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Mitbeteiligten, dessen Stellung als strafrechtlich Verantwortlicher der S-GmbH iSd § 9 Abs. 1 VStG unstrittig ist, zum Vorwurf gemacht, entgegen § 3 Abs. 1 PMG ein bestimmtes, nach dem PMG nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel "durch Verkauf" in Verkehr gesetzt und damit den Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG verwirklicht zu haben. Sowohl in der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom als auch im Straferkenntnis vom erfolgte die Umschreibung des Tatortes mit "im Betrieb S-GmbH in xxxx A", wo die S-GmbH damals bereits ihren (neuen) Sitz hatte. Demgegenüber ging die belangte Behörde davon aus, Tatort sei der im Zeitpunkt der Tatbegehung noch dort bestehende Sitz der S-GmbH in H gewesen. Im Hinblick auf die unrichtige Tatortbezeichnung sei Verfolgungsverjährung - deren Frist beträgt nach § 34 Abs. 2 PMG ein Jahr - eingetreten und eine nachträgliche Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht mehr möglich, sodass das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen sei.

3. Dem kann nicht gefolgt werden:

3.1. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das ist gemäß § 31 Abs. 1 VStG dann der Fall, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 82/03/0112, SlgNr. 11.525/A). Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0377).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur Umschreibung der "als erwiesen angenommenen Tat" gehört unter anderem auch die Angabe des Tatortes.

Anders als die Erstbehörde ging die belangte Behörde - wie erwähnt - im vorliegenden Fall davon aus, dass nicht die Betriebsstätte (das Lager) der S-GmbH in A, sondern der damalige Sitz der Unternehmensführung der S-GmbH in H als Tatort anzusehen sei. Dieser unterschiedlichen Betrachtung kommt - wie voranzustellen ist - im vorliegenden Fall jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde (vgl. § 27 Abs. 1 VStG) keine Bedeutung zu, weil sich die beiden (voneinander nicht einmal sechs Kilometer entfernten) Betriebsstandorte jeweils im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft L befinden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, SlgNr. 11.894/A, und aus der jüngeren Vergangenheit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0052).

Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0005, mwN; siehe danach etwa auch noch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0030).

Die belangte Behörde hat ihren rechtlichen Überlegungen zwar Ausführungen im Sinne der erstangeführten Judikatur vorangestellt, ist jedoch fallbezogen zu dem Ergebnis gekommen, dass die - ihrer Meinung nach (siehe dazu aber Punkt 3.2. unten) - unrichtige Bezeichnung des Tatortes zum Eintritt der Verfolgungsverjährung geführt hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besteht allerdings im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat so ausreichend konkret umschrieben ist, dass er in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und dass er davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Aus dem Spruch ergibt sich nämlich in eindeutiger Weise, dass jenes vom Mitbeteiligten als Geschäftsführer der S-GmbH iSd § 9 Abs. 1 VStG zu verantwortende Inverkehrbringen der genannten Menge des damals nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Devrinol FI" am durch Verkauf an Roland S. gemeint ist, das auch durch die Anführung der Lieferscheindaten noch näher individualisiert wurde. Der Mitbeteiligte äußerte in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Verwaltungsstrafbehörden auch keine Zweifel, dass er genaue Kenntnis davon habe, weswegen er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH beschuldigt wurde. Er nahm vielmehr (in der Berufung) inhaltlich zu den konkreten Tatvorwürfen dahin Stellung, dass im gegenständlichen Lieferschein das seit zugelassene Präparat "Devrinol 45 F" lediglich irrtümlich mit "Devrinol FI" bezeichnet worden sei, und er legte zum Beweis für sein Vorbringen Urkunden vor und bot noch weitere Beweise an. Es ist daher davon auszugehen, dass die örtliche Umschreibung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Straftat - sowohl im Straferkenntnis als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom - in genügend eindeutiger Weise erfolgte, sodass entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist und sich die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erweist.

Ausnahmen von dem erwähnten Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG unter anderem die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten nämlich dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0118, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0017; siehe auch das Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0033, mwN). Ausgehend von der - wie im Punkt 3.2. gezeigt wird: unzutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, die dem Mitbeteiligten angelastete Tat sei von ihm durch die Unterlassung von "gesetzlichen Vorsorgehandlungen" am Sitz der S-GmbH begangen worden, tat es somit der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Beschwerdefall keinen Abbruch, dass der im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung noch in Heiligenkreuz bestehende Sitz der S-GmbH nicht ausdrücklich als Tatort in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom genannt war. Es genügte vielmehr, dass mit der S-GmbH, die noch durch die Nennung ihres damals aktuellen Sitzes individualisiert wurde, das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen in der Verfolgungshandlung angeführt war (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis Zl. 2005/07/0118). Die belangte Behörde hätte daher unter Zugrundelegung ihrer - wie nochmals zu betonen ist: nicht geteilten (siehe sogleich Punkt 3.2.) - Meinung zum Bestehen des Tatortes am Unternehmenssitz in Heiligenkreuz das Strafverfahren nicht einstellen dürfen, sondern mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend berichtigen müssen, ohne dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles dadurch die Identität der Straftat verändert worden wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0206).

3.2. Es ist den Überlegungen der belangten Behörde aber auch noch entgegen zu halten, dass die der gegenständlichen Bestrafung zugrundeliegende und dem Mitbeteiligten spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung (Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels) als Begehungsdelikt anzusehen ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als "Inverkehrbringen" zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0118, betreffend das Inverkehrbringen eines vorgeschriebene Grenzwerte überschreitenden Düngermittels, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2001/10/0257, dem der Fall des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel zugrunde lag; siehe idS auch das Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0153). Das wird in der Beschwerde, die auch zutreffend darauf hinwies, dass die von der belangten Behörde zur Stützung ihres Standpunktes ins Treffen geführten Judikate Unterlassungsdelikte betrafen, zutreffend aufgezeigt und in den Gegenschriften des Mitbeteiligten und der belangten Behörde auch zugestanden.

An der Qualifikation als Begehungsdelikt ändert auch der Umstand nichts, dass der Mitbeteiligte für die Verwaltungsübertretung als Verantwortlicher iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass eine zur Vertretung nach außen berufene Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift strafrechtlich verantwortlich ist. Dieser wird in solchen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, sie habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Sie trifft vielmehr - so auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl. idS das schon genannte Erkenntnis vom , 2001/10/0257, mwN). Dass im vorliegenden Fall das Inverkehrbringen des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels durch "Verkauf" iSd § 2 Abs. 10 PMG an Roland S. nicht am Betriebsstandort in Allerheiligen erfolgt wäre, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber gar nicht dargetan.

4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG konnte von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.

Wien, am