VwGH vom 25.02.2010, 2005/09/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des JB in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. S 91270/1-PersA/2005, betreffend Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle war bis zum die P-Kompanie, Stabsbatallion XY. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer der H-Schule in Wien dienstzugeteilt; mit Wirkung vom wurde der Beschwerdeführer an diese Dienststelle versetzt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Dienstzuteilung für den 24., 25., 26., 27. und Zuteilungsgebühren gemäß § 22 der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) zustehen.
Mit Rechnungslegung vom machte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Zuteilungsgebühr für Dezember 2003 geltend, wobei er den 5. Dezember, den 22. und den 23. Dezember sowie den Zeitraum vom 29. bis 31. Dezember als dienstfreie Tage angab. Weiters bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Dienstbehörde, dass er am auf Zeitausgleich gewesen sei.
Die Personalabteilung teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum nicht zur Auszahlung gebracht hätte werden können, weil dieser Zeitraum von Urlaubstagen eingeschlossen und somit als durchgehende Abwesenheit bewertet worden sei. Darauf beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Klärung seiner reisegebührenrechtlichen Ansprüche.
Mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 24. Dezember bis gemäß § 1 Abs. 1 sowie §§ 22 iVm 23 RGV 1955 abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die dienstfreien Tage von Urlaubstagen eingeschlossen seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1345/70).
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Dienstrechtsmandat das Rechtsmittel der Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 sowie §§ 22 iVm 23 RGV 1955 abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensgeschehens und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1345/70, habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tage vor einem Urlaubstag bzw. nach einem Urlaubstag hinsichtlich der Zuteilungsgebühr nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil diese dienstfreien Tage von Urlaubstagen nicht eingeschlossen seien. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass dienstfreie Tage, die von Urlaubstagen eingeschlossen seien, sehr wohl in Abzug zu bringen seien. Im vorliegenden Fall seien die Tage vom 24. Dezember bis zum für den Beschwerdeführer dienstfreie Tage gewesen, weil der Beschwerdeführer am Zeitausgleich in Anspruch genommen habe, es sich beim 25. Dezember und dem 26. Dezember um Feiertage gehandelt habe und der 27. Dezember ein Samstag und der ein Sonntag gewesen sei. Am 29., 30. und habe der Beschwerdeführer ebenso wie am 22. Dezember und Urlaub in Anspruch genommen. Die verfahrensgegenständlichen Tage seien sohin von Erholungsurlaubstagen eingeschlossen gewesen. Zwar wiesen einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, z.B. jene vom , 14Ob65/86, darauf hin, dass der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolge und somit die Grundsätze des Urlaubsrechtes angewendet werden könnten. Die belangte Behörde weise jedoch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0233, hin, in welchem eine Bewertung von Zeitausgleichstagen als Urlaubstage nicht vorgenommen worden sei, sondern darauf hingewiesen worden sei, dass ein Mehraufwand nicht erkennbar sei bzw. es mit dem Grundgedanken der RGV 1955, nämlich der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtung bedingten Mehraufwandes (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) nicht vereinbar sei, weshalb eine Zuteilungsgebühr insofern nicht zuerkannt worden sei. Dies sei auch dadurch bekräftigt, dass es für den Beschwerdeführer dienstlich nicht erforderlich gewesen sei, die von Erholungsurlaubstagen eingeschlossenen dienstfreien Tage im Zuteilungsort zu verbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 i. d.F. BGBl. I Nr. 94/2000, lauten:
"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im
Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser
Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
...
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
...
§ 23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
1. eines Urlaubes,
2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
..."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen § 9 Abs. 4 DVG nicht binnen zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Daher sei das Dienstrechtsmandat vom außer Kraft getreten und die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht zulässig.
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. In jedem Fall hatte nämlich die belangte Behörde über seinen Antrag auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr hinsichtlich der vier verfahrensgegenständlichen Tage um die Weihnachtszeit des Jahres 2003 zu befinden. Auch wenn nämlich das Dienstrechtsmandat infolge § 9 Abs. 4 erster Satz DVG außer Kraft getreten sein sollte, hat jedenfalls die zuständige Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation ist es daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die belangte Behörde tatsächlich entgegen § 9 Abs. 4 DVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung des Beschwerdeführers kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Hinsichtlich der inhaltlichen Aussage des angefochtenen Bescheides bekämpft der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 947/70, und vom , Zl. 1345/70, wäre zu entnehmen, dass für dienstfreie Tage, die "von Urlaubstagen eingeschlossen wurden", keine Zuteilungsgebühr zustehe. Im vorliegenden Fall sei der Unterschied zwischen infolge Freizeitausgleiches dienstfreier Zeit (Ausgleichszeit) und der Zeit eines Urlaubes essenziell. Im Fall der Ausgleichszeit sei eine Dienstleistungspflicht gegeben und diese sei erfüllt worden, wobei lediglich diese Erfüllung zu einer anderen als der "Normalzeit" entsprechend einem fixen Dienstplan ohne Spielraum stattgefunden habe. Im gänzlichen Gegensatz zur Urlaubszeit handle es sich hier also nicht um einen Entfall der Arbeitsleistung, sondern nur um eine zeitliche Verlagerung. Daraus eine negative Folge gegen den Dienstnehmer abzuleiten, sei daher mit dem Wesen der Sache unvereinbar und gleichheitsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, daher auch verfassungswidrig.
Mit diesen Argumenten zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zwar ist der von der belangten Behörde aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1345/70, gezogene "Gegenschluss" nicht zwingend, weil derartige Schlussfolgerungen aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann, wenn keine Sachverhaltsgleichheit besteht, nicht angemessen sind.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. 7334/A, dargelegt, dass auch dann, wenn der Beamte während der Dienstzuteilung Turnusdienst versieht (24 Stunden Dienst, 48 Stunden dienstfrei) und nicht verpflichtet ist, die dienstfreie Zeit im Zuteilungsort zu verbringen, ihm für die ganze Dauer der Zuteilung, das ist für die Zeit von der Ankunft im Zuteilungsort bis zur Abreise vom Zuteilungsort nach Beendigung der Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 auch dann ungekürzt gebührt, wenn er die Freizeit im Wohnort verbringt, weil die Fälle, in denen die Zuteilungsgebühr entfällt, in § 23 Abs. 1 RGV 1955 erschöpfend geregelt seien.
Dennoch zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Auszugehen ist nämlich vom Grundgedanken der RGV 1955, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Diese Auslegung findet eine Stütze in § 22 Abs. 5 RGV 1955, wonach kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht, und wurde auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 211/69, bekräftigt, wonach für den Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war), (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0233).
Im Hinblick auf diesen Grundgedanken der RGV 1955 unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Sachverhalten, die den hg. Erkenntnissen vom , Zlen. 947/70 und 1345/70, zu Grunde lagen. In den diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Sachverhalten lag die dienstfreie Zeit (Samstage, Sonntage bzw. Feiertage) jeweils unmittelbar nach oder vor Arbeitstagen, an denen der Beamte am Ort seiner Dienstzuteilung Dienst zu verrichten hatte. Im vorliegenden Fall aber schloss die dienstfreie Zeit (Samstag, Sonntag, Feiertage, ein Tag Zeitausgleich) unmittelbar an Urlaubstage an, und es folgten diesen fünf Tagen wieder Urlaubstage des Beschwerdeführers.
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0233, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass einem Gendarmeriebeamten, der im Anschluss an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit vier Freizeittage ("Freizeitblock" offensichtlich im Zusammenhang mit Turnusdienst) an seinem Wohnort verbrachte, und erst dann an den Ort seiner Dienstzuteilung zurückkehrte, für diese vier Freizeittage keine Zuteilungsgebühr zustünde.
Dieser "Freizeitblock" des angeführten Erkenntnisses ist dem im Fall des Beschwerdeführers, an dem er auf Grund Zeitausgleiches keinen Dienst versah ("Zeitausgleichstag"), vergleichbar. Auch für diesen Tag war ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher zu verneinen, weil für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine auswärtige Dienstverrichtung keinerlei Veranlassung bestand, an diesem zwischen einem Urlaubstag und einem Feiertag gelegenen Tag an den Ort seiner Dienstzuteilung zur H-Schule nach Wien zu reisen.
Zutreffend befasst sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob dienstfreie Tage (Samstage, Sonntage, Feiertage), die innerhalb eines Urlaubszeitraumes liegen, hinsichtlich eines Anspruches auf Zuteilungsgebühr nach der RGV 1955 Urlaubstagen gleichzuhalten sind und daher für diese gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 die Zuteilungsgebühr entfällt, oder ob dies nicht der Fall ist. Sie hat diese Frage zu Recht bejaht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass dienstfreie Tage wie Samstage, Sonntage oder Feiertage, die innerhalb eines Erholungsurlaubes liegen, als Tage "eines Urlaubes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 anzusehen sind. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 stellt nämlich nicht auf einzelne Tage ab, sondern auf Zeiträume, die typenmäßig umschrieben sind, nämlich die "Dauer" "1. eines Urlaubes",
"2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt" sowie "3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst". § 23 Abs. 1 leg. cit. normiert für die "Dauer" dieser näher umschriebenen Zeiträume, die über Wochenenden und Feiertage hinaus währen, ausdrücklich, dass die "Zuteilungsgebühr entfällt". Dieser rechtliche Umstand ist
auch im Fall des Beschwerdeführers ("Dauer ... eines Urlaubes")
eingetreten, weshalb die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist und die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am