VwGH vom 30.06.2011, 2008/07/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. der Wasserkraftwerk K GmbH und 2. der E KG, beide in D und vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0008-I/6/2008, betreffend Behebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Sache nach § 66 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. E S und 2. C S, beide in N),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde und das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen. II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die E KG (die Zweitbeschwerdeführerin) war Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K an der U, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft M. Ihr wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der U (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unter anderem war nach der Projektsbeschreibung vorgesehen, dass der bestehende Werkskanal (S-Bach bzw. Z-Bach), der beim K-Bacherwehr linksufrig von der U abzweigt und in die D mündet, in seiner gesamten Länge (von 3,2 km) aufgelassen und, soweit sich die Gerinnesohle unter Geländeniveau befindet, bis etwa 100 m vor der Einmündung verfüllt werde. Hinsichtlich des Kanals unterhalb des bisherigen Krafthauses, der damals in seiner gesamten Länge (von 1,3 km) tief in das Gelände eingeschnitten war und steile, zum Großteil bewachsene Uferböschungen aufwies, wurden jedoch im Hinblick auf seinen Beitrag zur Entwässerung des Gebietes bei einem ablaufenden D-Hochwasser zur vorläufigen Erhaltung dieser Funktion (bis zur Verwirklichung eines von der Stadtgemeinde U beabsichtigen Hochwasserschutzprojektes) näher beschriebene Maßnahmen vorgesehen. Demnach sollte der Unterwasserkanal vorerst nicht "bordvoll" verfüllt werden. Die Oberfläche der Verfüllung sollte ausgehend von der Geländehöhe beim Krafthaus mit einem Sohlgefälle von 2 Promille versehen werden und eine leichte Senke erhalten, die im unteren Abschnitt in einen entlang des linken Kanalufers bis an das Ende der Verfüllungsstrecke geführten seichten Graben mündet.
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 741/1, EZ 494, KG U, das sich beginnend etwa auf Höhe des Krafthauses rechtsseitig entlang des Unterwasserkanals erstreckt.
Gegen den eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid des LH erhoben die Mitbeteiligten mit inhaltsgleichen Schreiben vom Berufung und machten geltend, im Verfahren zur Bewilligung der Wasserkraftanlage K-Bach sei ihre "Beteiligten- und Parteienstellung" als "Anrainer-Unterwasserkanal S-Bach" nicht berücksichtigt worden. Im Hochwasserfall werde ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück "seit mehr als 100 Jahren" zu einem Drittel direkt und zu zwei Drittel über Hochwasserrückflussgräben (in den S-Bach) entwässert. Das berücksichtige die "bescheidmäßige Beurteilung der Zuschüttung des S-Baches" nicht. Diese Beurteilung sei in Bezug auf die Hochwasserrückführung nur aus wasserbautechnischer Sicht erfolgt, während die Auswirkungen - langsamere Geschwindigkeit des Hochwasserrückganges - auf die landwirtschaftliche Nutzung unberücksichtigt geblieben seien. Im Übrigen sei ein Teil der Hochwasserrückflussgräben zugleich Zufahrtsweg, sodass nach einem Hochwasser keine rasche Schadensbeseitigung möglich sei.
Diese Berufungen wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom zurückgewiesen, weil die Mitbeteiligten dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch ordnungsgemäße Kundmachung der dem erstbehördlichen Bescheid vorangegangenen Verhandlung beigezogen worden seien und sie keine Einwendungen erhoben hätten.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde infolge Beschwerde der Mitbeteiligten mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/07/0037, aufgehoben. Der Gerichtshof führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, angesichts der sich auch aus dem Bewilligungsbescheid vom ergebenden Entwässerungsfunktion des Unterwasserkanals für ablaufende Hochwässer sei es nicht zu beanstanden, dass der BM den Mitbeteiligten im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 grundsätzlich die Stellung als Partei vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zubilligte, durch die bewilligte Verfüllung des Kanalbettes komme es aufgrund der verminderten Abflussmöglichkeiten für Hochwässer zur Beeinträchtigung ihres an den Kanal angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes. Der vom BM angenommene Verlust der Parteistellung der Mitbeteiligten käme aber nur dann in Betracht, wenn eine (über die Bekanntmachung in den Gemeinden hinausgehende) Kundmachung der Verhandlung vom in "geeigneter Form" erfolgt wäre. Davon sei der BM deshalb ausgegangen, weil "in den Amtsblättern der Bezirke M und S die Kundmachung veröffentlicht" worden sei. Dagegen hätten die Mitbeteiligten eingewandt, dass die Kundmachung im Amtsblatt der BH M nicht erfolgt sei. Eine Kundmachungsform sei - so der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis dazu - nach § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG "geeignet", die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstelle, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlange. Diese Voraussetzung hätte die Kundmachung allein im Amtsblatt der BH S im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, weil es am notwendigen örtlichen Naheverhältnis zu dem von der Bewilligung betroffenen Vorhaben und zum Verhandlungsort, aber auch zum Wohnort der Beschwerdeführer gefehlt habe, zumal sich diese jeweils nicht im Sprengel dieser BH, sondern in jenem der BH M befänden. Da sich in den Verwaltungsakten - anders als hinsichtlich der Verhandlungsverlautbarung im Amtsblatt der BH S - keine Nachweise für eine solche Verlautbarung im Amtsblatt der BH M hätten finden lassen, wäre der BM diesbezüglich zu ergänzenden Erhebungen verpflichtet gewesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom hat der BM (die belangte Behörde) der Berufung der Mitbeteiligten stattgegeben, den Bewilligungsbescheid des LH vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverwiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, eine Kundmachung der Verhandlung vom im Amtsblatt des Bezirkes M sei verabsäumt worden, obwohl ein diesbezüglicher Auftrag an die BH M ergangen sei. Es könne daher nicht von einer Kundmachung in geeigneter Form gesprochen werden. Demzufolge sei es zu "keiner Präklusion der Parteistellung" der Mitbeteiligten gekommen. Somit sei "der Gegenstand" neu zu verhandeln.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG könne die Berufungsbehörde, wenn die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Im vorliegenden Fall sei eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Mitbeteiligten denkbar. Sie hätten ihre Einwendungen jedoch nicht bei der mündlichen Verhandlung vorbringen und durch Sachverständige beantworten lassen können. Eine Abänderung des damaligen Bewilligungsbescheides in wesentlichen Punkten sei aber aufgrund des Vorbringens der Mitbeteiligten, dass durch das geplante Projekt eine Verschlechterung für ihr Grundstück in Bezug auf die Hochwasserabfuhr eintrete, durchaus denkbar, was nur nach Durchführung einer neuen Verhandlung geklärt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erwogen hat:
Zu Spruchpunkt I:
Zur Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde vorgebracht, der mit dem bekämpften Bescheid behobene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom sei zwar gegenüber der zweitbeschwerdeführenden E KG ergangen, die damals auch Wasserberechtigte am Ausleitungskraftwerk K-Bach gewesen sei. Im Hinblick auf Novellierungen des ElWOG sei vom persönlich haftenden Gesellschafter der genannten KG die erstbeschwerdeführende GmbH gegründet worden, die gemäß dem Bewilligungsbescheid des LH das Flusskraftwerk K-Bach errichtet habe und es nunmehr nach dessen Fertigstellung betreibe. Bei dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid handle es sich gemäß § 22 WRG 1959 um einen dinglichen Bescheid, sodass "an sich" in die Rechtsstellung der E KG die erstbeschwerdeführende GmbH eingetreten sei. "Aus advokatorischer Sicht" werde die gegenständliche Beschwerde aber auch von der genannten KG "mit" erhoben.
Gemäß dem angesprochenen § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei Wasserbenutzungsrechten an ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen, dass die erstbeschwerdeführende GmbH Wasserberechtigte geworden sei und davon ausgehend nur sie durch den die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Flusskraftwerkes behebenden, vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid, dessen Zustellung auch (nur) an die erstbeschwerdeführende Partei erfolgt war, in Rechten verletzt worden sei. Demzufolge war die Beschwerde, soweit sie auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und umfasst den Vorlageaufwand. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz von Schriftsatzaufwand war nicht zuzusprechen, weil einerseits nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2002/17/0241 bis 0243) und andererseits sich die "Gegenschrift" in einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0181). Den Mitbeteiligten stehen schon deshalb keine Kosten für ihre Gegenschrift zu, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008).
Zu Spruchpunkt II:
In der Beschwerde wird die wiedergegebene Begründung der belangten Behörde für die Bescheidbehebung nach § 66 Abs. 2 AVG für unrichtig und unzureichend erachtet. Vor allem fehle im angefochtenen Bescheid die entsprechenden Beurteilung bzw. die Ermessensentscheidung im Sinn des § 66 Abs. 3 AVG.
Dazu wird des Näheren vorgebracht, bei dem gegenständlichen Bescheid des LH vom gehe es in erster Linie um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der U anstelle des Ausleitungskraftwerkes K-Bach; allerdings verbunden mit der Auflassung und Verfüllung des bisherigen Werkskanals (S-Bach/Z-Bach) als Ausleitungsstrecke. Die Mitbeteiligten seien zweifelsfrei mit ihrem Grundstück Nr. 741/1 durch die Errichtung und den Betrieb der neuen Wasserkraftanlage K-Bach als Flusskraftwerk in keiner Weise in ihren Rechten betroffen. Das sei schon ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen, liege doch das gegenständliche Grundstück etwa 2 km unterhalb der Wasserkraftanlage K-Bach und überdies rund 800 m von der U entfernt. Die Mitbeteiligten könnten - rein theoretisch - nur durch die Verfüllung des S-Baches/Z-Baches im Bereich des seinerzeitigen Unterwasserkanals, somit nur betreffend einen untergeordneten Teil des Gesamtprojektes, in ihren Rechten berührt sein. Die Verfüllung des aufgelassenen Werkskanales könne getrennt von der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Flusskraftwerkes behandelt werden.
Wie sich aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom ergebe, würden sich - so argumentiert die Beschwerde weiter - allfällige Fragen eines Hochwasserabflusses im gegenständlichen Fall nicht im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage K-Bach als Flusskraftwerk, sondern im Zusammenhang mit Hochwässern von der D stellen, wobei diesbezüglich die Stadtgemeinde U ein eigenes Hochwasserschutzprojekt eingereicht und erstinstanzlich bewilligt erhalten habe. Da im gegenständlichen Fall bis zur Errichtung eines gänzlichen Hochwasserschutzes im bewilligten Projekt in Ansehung der Auflassung und Verfüllung des Schleifmühlbaches dahin Vorsorge getroffen worden sei, dass Donauhochwässer abfließen könnten, sei sohin letztlich auch für das Grundstück Nr. 741/1 der Mitbeteiligten Vorsorge getroffen worden. Das bedeute daher, dass keineswegs die Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens samt "örtlicher Verhandlung" notwendig sei. Keinesfalls sei der im Bescheid des LH vom dargestellte Sachverhalt - auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Projektsunterlagen - derart mangelhaft, dass die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Es wäre für die belangte Behörde leicht möglich gewesen, die Mitbeteiligten zur Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern und "dies dann" - allenfalls im Wege der Unterbehörde - durch einen Sachverständigen klären zu lassen. Daher lägen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG für die gänzliche Behebung des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom durch die belangte Behörde nicht vor.
Aber selbst dann, wenn sich eine mündliche Verhandlung als notwendig erweisen sollte, hätte die belangte Behörde dennoch im Sinn des § 66 Abs. 3 AVG die erforderliche Ermessensentscheidung dahin zu treffen gehabt, dass sie eine allfällige mündliche Verhandlung selbst durchführt. Im gegenständlichen Fall müssten nämlich nur die Mitbeteiligten und Sachverständige geladen werden und die Verhandlung würde sich nur auf den Themenkreis der Verfüllung des S-Baches erstrecken. Wenn die belangte Behörde allerdings den Bewilligungsbescheid des LH behebe, müsse eine gänzlich neue Wasserrechtsverhandlung im Sinne des § 107 WRG 1959 durchgeführt werden, was mit "weiteren beachtlichen Kosten und dergleichen" verbunden sei. Diese Überlegungen zeigten, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht habe.
Damit wird ein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt:
§ 66 AVG lautet:
"66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist. Für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG genügt es nicht, wenn die von der Behörde "in rechtlicher Gebundenheit" vorgenommene Beurteilung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Vernehmung unvermeidlich ist, zutrifft; es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Ermessensentscheidung, die als notwendig erachteten Verfahrensschritte nicht selbst oder durch ersuchte Behörden durchzuführen, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Erstbehörde zurückzuverweisen, - insbesondere unter Bedachtnahme auf § 66 Abs. 3 AVG - nicht im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG rechtswidrig ist. Einem zurückweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0150, mwN).
Diesen Anforderungen wird die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde nicht gerecht. Sie beschränkte sich lediglich auf die Annahme, die von den Mitbeteiligten behauptete "Verschlechterung für ihr Grundstück in Bezug auf die Hochwasserabfuhr" sei "durchaus denkbar" und durch Sachverständige zu beantworten. Dieser Begründung kann weder entnommen werden, inwieweit das Vorbringen der Mitbeteiligten in ihren Berufungen für relevant erachtet und in welchem Umfang diesbezüglich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung welcher Art von Sachverständigen für erforderlich gehalten wird. Das liegt aber schon deshalb nicht auf der Hand, weil das dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Projekt auf die Hochwasserabflussfunktion des Werkskanals für jenes Gebiet, in dem sich auch das Grundstück der Mitbeteiligten befindet, ohnehin Bedacht genommen hat und diesbezüglich im Bewilligungsbescheid für den maßgeblichen Bereich des Kanals unterhalb des ehemaligen Krafthauses (des Unterwasserkanals) - wie einleitend dargestellt - auch Auflagen für die Ausführung der Verfüllung vorgeschrieben wurden. Dabei wurde auch ein Zusammenhang mit dem mittlerweile verwirklichten Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde U hergestellt, was nunmehr zu berücksichtigen gewesen wäre. Demzufolge ist schon die Annahme, es sei eine (weitere) mündliche Verhandlung zur Prüfung der von den Mitbeteiligten in ihren Berufungen vorgetragenen Einwände erforderlich, nicht nachvollziehbar begründet worden. Überdies ist aber auch zu bemängeln, dass dem angefochtenen Bescheid keine Überlegungen zu entnehmen sind, die erkennen ließen, aus welchen Gründen die Durchführung der für notwendig angesehenen weiteren Verhandlung durch den LH an Stelle der belangten Behörde unter den Ermessensgesichtspunkten des § 66 Abs. 3 AVG für zweckmäßig gehalten wurde. Dabei wäre unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der von den Mitbeteiligten bekämpften Verfüllung des Unterwasserkanals um einen - wie die Beschwerde formuliert -"untergeordneten Teil des Gesamtprojektes" handelt, auch wenn (entgegen der Beschwerdemeinung) durch die Behebung der wasserrechtlichen Bewilligung im Hinblick auf die Einheitlichkeit des dem Wasserrechtsverfahren zugrundeliegenden Projektes kein Eingriff in die Rechtskraft erfolgte.
Außerdem wird in der Beschwerde in diesem Zusammenhang noch zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde § 65 AVG außer Acht gelassen habe. Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde, wenn - wie hier - in einer Berufung erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des diesbezüglich nunmehr in der Beschwerde erstatteten Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, sodass insoweit auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt (vgl. zur Kombination der aufgezeigten Mängel auch das hg. Erkenntnis , Zl. 95/07/0189).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am