VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ. RV/0223-I/11, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer und sein Vater schlossen am einen notariell beglaubigten Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GesmbH. Darin wurde vereinbart:
"Eine Gegenleistung für die Übertragung des obbezeichneten Geschäftsanteiles wird nicht vereinbart. Die Übertragung erfolgt sohin schenkungsweise, jedoch unter Vorbehalt des Fruchtgenusses. Herr (Vater des Beschwerdeführers) behält sich das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an den Geschäftsanteilen der
L... vor und wird sohin in Hinkunft weiterhin die
Gesellschaftsrechte gegenüber der L... ausüben. Es stehen ihm auch
alle Erträgnisse aus diesem Geschäftsanteil zu. Das Fruchtgenussrecht endet mit dem Ableben des Herrn (Vater des Beschwerdeführers). Zum Zeitpunkt des Todes bestehende Gewinnanteile stehen dem Übernehmer (Beschwerdeführer) zu."
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Schenkungssteuer fest, wobei sie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom unstrittigen gemeinen Wert des Geschäftsanteiles den unstrittigen Anteil des Vaters des Beschwerdeführers ermittelte und davon den von ihr anerkannten Fruchtgenuss abzog. Die Höhe des Wertes des Fruchtgenusses berechnete die belangte Behörde dadurch, indem sie von dem im Verwaltungsverfahren bekannt gegebenen, in Höhe der für eine Garagennutzung in Rechnung gestellten Kosten jährlich zugeflossenen Vorteil einer unentgeltlichen Garagenbenutzung mit einem auf den Vater des Beschwerdeführers entfallenden Anteil von
1.582 EUR jährlich kapitalisierte und auf einen Wert des Fruchtgenusses von 12.650,77 EUR gelangte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Schenkungssteuer es unterlassen habe, die in wirtschaftlicher Beziehung zum Schenkungsgegenstand stehende Last (Fruchtgenussrecht des Vaters) anzuerkennen und von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, weiters im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs und im Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 u.a., VfSlg 18.147, unterlagen der Schenkungssteuer Schenkungen unter Lebenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2011/13/0075, mwN, und vom , 2012/16/0045).
Mit der Verletzung der angeführten Rechte "auf Wahrung des Parteiengehörs" und "auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt.
Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf Bemessung der Schenkungssteuer unter Anerkennung der in wirtschaftlicher Beziehung zum Schenkungsgegenstand stehenden Last des Fruchtgenussrechtes und des Abzugs dieser Last von der Bemessungsgrundlage.
Die belangte Behörde hat - anders als der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid zufolge noch die Abgabenbehörde erster Instanz - das dem Vater des Beschwerdeführers vorbehaltene Fruchtgenussrecht nicht mit "null" bewertet, sondern den auf den Vater des Beschwerdeführers entfallenden Anteil der in Höhe der jährlichen Kosten einer Garagenbenutzung mit einem näher angeführten Wert veranschlagten jährlichen Gewinnausschüttung kapitalisiert und diesen Betrag vom unstrittigen Wert des geschenkten Geschäftsanteiles abgezogen. Damit hat die belangte Behörde aber die in wirtschaftlicher Beziehung zum Schenkungsgegenstand stehende Last des dem Vater des Beschwerdeführers vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes tatsächlich anerkannt und in der im angefochtenen Bescheid näher definierten Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
In dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht verletzt.
Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am