VwGH vom 26.02.2009, 2005/09/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der SM in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/P/43/1038/2005/4, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Wien und der Bund haben der Beschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden ist. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer der Beschwerdeführerin am zugestellten Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin einen am zur Post gegebenen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 64a Abs. 2 und Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, d. h. zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. GP S. 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, S. 75; Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, S. 149, Anm. 10 zu § 64a AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu § 64a).
Das hat die belangte Behörde die auch nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom im Grunde des § 35 Abs. 2 VwGG nichts vorgebracht hat, was geeignet war, das Vorliegen einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erkennen zu lassen, verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid im Grunde der angeführten Gesetzesstelle sowie des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am