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VwGH vom 06.07.2011, 2010/08/0188

VwGH vom 06.07.2011, 2010/08/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des AC und 2. der A GmbH, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 07/A/58/5111/2010-7 und UVS-07/AV/58/5194/2010, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei nach außen Berufener zu verantworten, dass diese es unterlassen habe, die von ihr beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer C (ab dem ) und S (ab dem ) vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 111 ASVG iVm § 33 ASVG verletzt. Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG iVm § 9 VStG werde pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von EUR 1.190,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils drei Tagen) verhängt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu ersetzen. Die zweitbeschwerdeführende Partei hafte für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.

Die ungarischen Staatsangehörigen C und S seien bei der zweitbeschwerdeführenden Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Bauhilfsarbeiter ("Rigips" und "Fliesen") beschäftigt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Unter Bedachtnahme auf sein monatliches Einkommen und seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie auf Grund generalpräventiver Überlegungen hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erstinstanzliche Behörde den ihr durch § 19 VStG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Frage der - von der Beschwerde bestrittenen - Dienstgebereigenschaft der zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse beschäftigten Dienstnehmer C und S auf Grund der Beweisergebnisse im Verfahren betreffend die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geklärt. Die in diesem Verfahren gegen die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers nach dem AuslBG gerichtete Beschwerde (der ebenfalls die Beschäftigung des C und des S durch die zweitbeschwerdeführende Partei zugrunde lag) wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0179, abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers nach § 111 ASVG richtet, enthält sie keine anderen Argumente als die gegen die Bestrafung nach dem AuslBG. Der erkennende Senat teilt zu diesen Argumenten die Auffassung des neunten Senates. Es kann daher insoweit auf die Begründung des vorgenannten Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Was das Argument der Beschwerde betrifft, die belangte Behörde habe zwei gleich hohe Strafen verhängt, obwohl S fast doppelt so lange beschäftigt gewesen sei wie C, so genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde zutreffend auf das hohe öffentliche Interesse an der fristgerechten sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung von Arbeitnehmern verwiesen hat. Die Strafen liegen im unteren Bereich des gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zulässigen Strafsatzes. Aus dem Umstand, dass beide Strafen gleich hoch ausgefallen sind, ergibt sich nicht, dass eine der Strafen zu hoch gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-75098