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VwGH vom 28.01.2010, 2008/07/0033

VwGH vom 28.01.2010, 2008/07/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar(Bod)-100394/4-2008, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Flurbereinigungsverfahren A, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das mit Bescheid eingeleitete Flurbereinigungsverfahren A erstreckt sich unter Berücksichtigung nachträglich einbezogener Grundstücke auf ein Gebiet von ca. 185 ha.

Vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) erstattete ein Sachverständiger der Agrarbezirksbehörde (ABB) ein Naturschutzgutachten mit einer Beschreibung und Beurteilung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dieses Gutachten vom , das sich unter anderem auf gemeinsam mit den Vertretern der Beschwerdeführerin durchgeführte Lokalaugenscheine stützt, hält im Befund fest, dass es sich in weiten Teilen des Projektsgebietes um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne weitere Strukturierung handle. Entlang des Pfudabaches und der Pram befänden sich noch ausgeprägte Uferbegleitgehölze. Der Pfudabach präsentiere sich noch relativ naturbelassen, die Pram sei zum Teil reguliert. Parallel dazu sei eine Hochwassermulde mit Begleitmaßnahmen errichtet worden. Im Bereich der Ortschaft seien noch Streuobstwiesen vorhanden. Bei der Entwicklung der Landschaft sei die Erhöhung des Strukturreichtums im landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich (Anlage von Hecken, Baumreihen und Wasserflächen) anzustreben. Der ökologische Dienst habe im September 2003 eine Landschaftselementeerhebung durchgeführt, der zufolge sich die Ausstattung an Landschaftselementen überwiegend aus Ufergehölzsäumen zusammensetze und im Bereich der Ackerfluren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei. Mängel im Bereich von Biotopverbundelementen seien vorhanden. Durch die im GMA-Plan anzuordnenden ökologischen Begleitmaßnahmen im Zuge der Flurneuordnung sollten diese agrarökologischen Mängel vermindert werden. Im Zuge der Neuordnung sollten Wege errichtet, alte Wege rekultiviert und Entwässerungen durchgeführt werden.

Neben einer Darstellung der Maßnahmen im Bereich Wegebau und Entwässerungen (Entwässerungen Schw und Sch/P/H) wird im Gutachten unter "I) Angeordnete Maßnahmen" die Herstellung von verschiedenen Ökoflächen zur Behebung der ökologischen Mängel der Agrarstruktur vorgeschlagen (ÖKO 1 bis ÖKO 5 und ÖKO 7 bis ÖKO 15). Die ebenfalls vorgeschlagene Maßnahme ÖKO 6 findet sich unter "II Naturschutzauflagen" und betrifft - unter Bezugnahme auf eine Auflage in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom - die Aufweitung eines Gerinnes auf einer Länge von 365 lfm und einer Breite von 10 m im Bereich des Besitzkomplexes BS06.

Angeschlossen an dieses Naturschutzgutachten findet sich ein Landschaftsgestaltungsplan mit Kostenschätzung und einer detaillierten Darstellung der einzelnen Öko-Maßnahmen. Dem Landschaftsgestaltungsplan ist u.a. zu entnehmen, dass die angeordneten Maßnahmen Flächen im Ausmaß von insgesamt 17545 m2 in Anspruch nähmen.

Vom stammt eine dazu erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in welcher sie generell die Forderung aufstellte, dass zumindest 3 % der zu bereinigenden Flächen für ökologische Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Weiters müssten Übergangszonen zwischen landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen und Uferstreifen durch Strauch- und Krautzonen, aber auch durch Wiesenstreifen geschaffen werden. Weiters werde die Pflanzung von Obstbaum- bzw. Laubbaumreihen entlang der Verbindungsstraßen und landwirtschaftlichen Bringungsstraßen und die Schaffung vernetzender Biotopelemente wie Streuobstwiesen, Feuchtbiotope im Bereich von Drainagegräben und die Öffnung von verrohrten Drainagegräben gefordert. Schließlich müsste der Wind- und Wassererosion durch Hecken, Feldraine entlang der Grundgrenzen und Wiesenwege entgegen gewirkt sowie ein flächendeckendes Konzept für einen zeitgemäßen Umgang mit Oberflächenablaufwässern und für einen vorbeugenden Erosionsschutz (Landschaftswasserhaushalt) aufgestellt werden.

Zu den im Naturschutzgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes ca. 170 ha betrage, 3 % der Flächen ergäben eine Fläche von ca. 5 ha, dieser Fläche werde mit den angeordneten Maßnahmen nicht annähernd entsprochen. Vor allem im stark ausgeräumten Bereich zwischen Pfudabach und den Ortschaften

I und A bestünden aktuell keine Landschaftselemente, die die Landschaft gliederten, den Biotopverbund förderten und den Erosionen (Wind und Wasser) entgegenwirkten. Genau hier bestünde ein massiver Nachholbedarf zur Schaffung neuer Elemente, die eine zeitgemäße Landwirtschaft beinhalten solle. Damit die Beschwerdeführerin dem vorgelegten Projekt zustimmen könne, bedürfe es folgender Ergänzungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Im nordwestlichen Bereich des Flurbereinigungsgebietes (Besitzstand AG03, AV15, AB04) beginnend von der Straße I - A bis zur Nordgrenze des Gebietes ist ein 5-reihiger Heckenzug (annähernd parallel zu Öko 11) mit einer ungefähren Länge von 700 m anzulegen.
-
Die Maßnahme Öko 11 ist ebenfalls als 5-reihige Hecke und zumindest bis zum Pfudabachweg hin zu verlängern.
-
Im Bereich der Entwässerung Sch/P/H wird zusätzlich zur Entwässerung der bestehende Graben geräumt. Im Zuge der Räumung ist der Graben soweit aufzuweiten, dass ein buschartiger Bewuchs mit Laubgehölzen gepflanzt werden kann. Hierfür sind im Abstand von 10 m entlang des Grabens eine Pflanzgruppe bestehend aus 5 Sträucher im Verband und in der Mitte ein hochstämmiger Laubbaum anzubringen.
-
Am Ende der Maßnahme Öko 6 ist der bestehende Rohrdurchlass durch einen größeren (DN 1000) zu ersetzen. Diese Maßnahme soll das Gewässerkontinuum sicherstellen.
-
Die Ökofläche 9 ist um eine 500 m2 große Feuchtfläche zu vergrößern. Die Feuchtfläche ist aus den Drainagewässern der Entwässerung Schw zu beschicken. Sie ist an der tiefsten Stelle zumindest 1,5 m tief auszuführen und zum Untergrund hin (falls erforderlich) mittels Lehmschlag abzudichten. In den Flachwasserzonen (sollten 2/3 der Fläche ausmachen und eine max. Tiefe von 0,5 m aufweisen) sind initial Wasser- und Sumpfpflanzen einzubringen (zumindest 30 Stück und 5 verschiedene Pflanzenarten, wie Sumpfschwertlilie, Rohrkolben, Igelkolben, Gelb- und Rotweiderich, etc.). Diese Ausführung und die Pflanzung soll auch im Naturteich der Öko 10 angewendet werden.
-
Sämtliche neu errichtete Wege sind als Schotterweg auszuführen, eine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung hat auf jeden Fall zu unterbleiben.
Die Beschwerdeführerin hielt zusammenfassend fest, dass die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen ihren Vorstellungen nicht ausreichend entsprechen würde. Aus diesem Grunde fordere sie die oben dargestellten ergänzenden Maßnahmen, welche einer zusätzlichen Fläche von ca.
1 ha entsprechen. In Summe gesehen würden die Flächen für ökologische Begleitmaßnahmen ca. 2,8 ha betragen, was bei einer Gesamtfläche von 170 ha als verschwindend gering angesehen werden könne. Die geforderten Maßnahmen könnten einen entsprechenden Ausgleich sowie eine ökologische Aufwertung des Gesamtraumes bewirken.
Der Verhandlungsschrift über die am 30.
Oktober 2006 aufgenommene mündliche Verhandlung vor der ABB ist zu entnehmen, dass die Verfahrensparteien "die Forderungen der Umweltanwaltschaft nicht akzeptieren." Eine Partei sprach sich gegen die ÖKO-Fläche 11 aus, die Landesstraßenverwaltung meinte zur Drainagewässerableitung der Entwässerung Schw, diese sei aufgrund des zu gewährleistenden Hochwasserdurchflusses im Bereich der Landesstraße nicht möglich. Der Sachverständige für Naturschutz schlug daraufhin bei den Entwässerungsmaßnahmen Ergänzungen bzw Modifizierungen vor.
Die ABB verfügte mit Bescheid vom 14.
Februar 2007 einen GMA-Plan, der sich lediglich auf die Errichtung des Entwässerungssystems Schw bezog, für die unter einem die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Aus einem weiteren Naturschutzgutachten vom 29.
März 2007 im Zusammenhang mit der geforderten Ableitung der Dränwässer aus der Entwässerung Schw ergibt sich, dass eine Ableitung über eine 500 m2 große Wasserfläche aus technischen Gründen nicht ausgeführt werden kann. Die Entwässerung erfolge bei naturnaher Ausführung des Auslaufobjektes in Anpassung an den natürlichen Vorfluter ohne negativen Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild.
Mit einer Stellungnahme vom 15.
Juni 2007 führte der naturschutzfachliche Sachverständige der ABB zu der Forderung der Beschwerdeführerin bezogen auf die ÖKO-Fläche 11 aus, dass die geforderte zusätzliche Anlage eines Heckenzuges im Bereich der Besitzkomplexe AG03, AV15, AB04, parallel zu ÖKO 11, sowie die Verlängerung der ÖKO 11 aus ökologischer Sicht in Belangen des Naturhaushaltes und als Bereicherung des Landschaftsbildes anzustreben sei, dass sie aber für die Behebung des augenscheinlichen agrarökologischen Mangels nicht zwingend notwendig sei, da insbesondere die Ökoflächen ÖKO 10 (Anlage eines Feuchtbiotops) und ÖKO 11 diese Funktionen zur Behebung von Mangelerscheinungen bereits übernehmen würden. Die Entwässerung Sch/P/H sei in ihrer Dimension minimiert worden; sie unterliege keiner naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Aufweitung des bestehenden Rohrdurchlasses bei ÖKO 6 solle zur Sicherstellung des Gewässerkontinuums durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 26.
Juni 2007 erließ die ABB einen (weiteren) GMA-Plan. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wurde in Spruchteil I gemäß § 16 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) verpflichtet, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen näher beschriebene Anlagen (darunter mehrere Wirtschaftswege mit Schotterfahrbahn und das Entwässerungssystem Sch/Pr/H) zu errichten und gemeinsame Maßnahmen (ÖKO 1 bis 5, 7 bis 15) unter Einhaltung zahlreicher Auflagen durchzuführen. Die Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke wurden zur Duldung der Grundinanspruchnahme verpflichtet.
Mit Spruchteil
II wurde die im Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom geforderte Herstellung eines natürlichen Gerinneverlaufes (ÖKO 6) unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gemäß den §§ 5 und 14 des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö NSchG 2001) naturschutzrechtlich bewilligt.
Mit Spruchpunkt III wurde für die in Punkt I genannten GMAs schließlich auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie darauf hinwies, dass das als agrarökologische Defizit konstatierte Fehlen von Landschaftselementen in den Ackerfluren negative ökologische Auswirkungen nach sich ziehe. Dieses Defizit sollte durch den GMA-Plan kompensiert werden, was aber nicht ausreichend geschehe. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 25.
Oktober 2006 bestimmte Maßnahmen gefordert. Die ABB habe in einem bereits im Februar 2007 erlassenen GMA-Plan das Entwässerungssystem Schw (auf einer Fläche von 2 ha) bewilligt, ohne Vorschreibung einer Ersatzmaßnahme zum Verlust der Feuchtwiesen. Warum diese Drainagierung aus dem Gesamtbescheid herausgenommen worden sei, sei unklar. Auf Grund der Eingriffe und der daraus resultierenden erforderlichen Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen habe die Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Interessensabwägung nach § 14 Oö NSchG 2001 durchzuführen. Die Argumentation der ABB im Zusammenhang mit den Maßnahmen ÖKO 10 und ÖKO 11 sei nicht stichhaltig. Die beiden Maßnahmen ÖKO 10 (Feldgehölz) und ÖKO 11 (Heckenzug) erstreckten sich auf einer Fläche von insgesamt rund 4.000 m2 und hätten zueinander einen Abstand von rund 300 m. Sie stellten auf einer Gesamtfläche von rund 70 ha die einzigen landschaftsökologischen Ausgleichs- und Strukturelemente dar. Auf Grund der großen Abstände fehle ein landschaftsökologisch wirksamer räumlicher Bezug zu anderen Landschaftselementen. Mit der Ausführung der Ökomaßnahmen ergäben sich weitere Inselbiotope inmitten eines agrarisch intensiv genutzten Raums. Das Ziel eines Biotopverbunds werde daher verfehlt. Diese beiden Ökomaßnahmen könnten der ökologischen Mangelstruktur im Flurbereinigungsgebiet nicht erfolgreich entgegenwirken. Die von der ABB durchgeführte Interessensabwägung sei weder vollständig noch im Ergebnis nachvollziehbar und richtig. Es fehle eine sorgfältige Darstellung, Wertung und Gewichtung aller Eingriffswirkungen des Projekts auf die Schutzgüter des Oö NSchG. Auf der Basis einer korrekten Interessensabwägung hätte die ABB zum Schluss kommen müssen, dass die Eingriffe durch die geplante Grundzusammenlegung nicht annähernd durch die vorgeschlagenen ökologischen Begleitmaßnahmen gemindert oder kompensiert würden und daher auch im Wege einer Interessensabwägung nicht bewilligungsfähig seien. Die ABB hätte daher den Anträgen der Beschwerdeführerin stattgeben und die zwingend erforderlichen Maßnahmen umsetzen müssen. Es werde daher die Behebung des GMA-Plans und die Abweisung der Flurbereinigung in der geplanten Form beantragt.
Die belangte Behörde holte einen Erhebungsbericht ihres agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes vom 12.
Dezember 2007 ein. Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass ein Bodenneuordnungsverfahren einerseits zu einer Veränderung hinsichtlich des Ausmaßes und der Qualität der Landschaftselemente und damit deren ökologischen Wirksamkeit (positiv oder negativ) führe und andererseits zu einer ökologisch wirksamen Abnahme der Überlappungsflächen bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Kulturen, insbesondere im Ackerbereich. Die Reduktion der Überlappungsflächen führe zu einer deutlichen Senkung des Düngereinsatzes und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Gleichzeitig komme es zu einer Verbesserung der Bodenstruktur im Bereich der Vorgewende, die durch ein Neuordnungsverfahren deutlich reduziert würden.
Die ABB habe bei der Beurteilung des ökologischen Standards im Besitzstand eine Fläche von 8 ha 37 a und 74
m2 an agrarökologisch wirksamen Flächen festgestellt. Sehr viele dieser Flächen seien mit der Wertigkeit 3 (Höchstwert) beurteilt worden. Von diesen ökologisch wertvollen Flächen würden nach der Neuordnung 2873 m2 intensiv landwirtschaftlich genutzt. Lediglich 333 m2 dieser Flächen würden mit einer mittleren ökologischen Wertigkeit beurteilt, der Rest mit einer geringen ökologischen Wertigkeit. Gleichzeitig werde im gesamten Flurbereinigungsverfahren eine Fläche von 1 ha 36 a und 74 m2 an neuen ökologisch wertvollen Anlagen angeordnet. Diese Anlagen seien Baumreihen und Streuobstwiesen, Strauchhecken, Feldgehölze, ein Feuchtbiotop sowie die Erweiterung und Ökologisierung eines Wasserlaufs. Es werde daher festgehalten, dass einem Verlust von knapp 3000 m2 eine Neuschaffung von Ökoflächen im Ausmaß von 1,36 ha gegenüber stehe. Das künftige Gesamtausmaß an ökologisch wertvollen Flächen betrage 5,1 % der in das Verfahren eingebrachten Fläche.
Zu den einzelnen Berufungspunkten der Beschwerdeführerin heißt es im Erhebungsbericht weiter:
"1.
Die Anlage eines Heckenzuges im nordwestlichen Bereich wäre aus agrarökologischer Sicht vernünftig. Eine Umsetzung scheitert an der Frage des Einflusses negativer Auswirkungen einer solchen Hecke auf den nördlichen Grundanrainer. 200 m weiter westlich wird im Straßenrandbereich ein Heckenzug errichtet.
2.
Die Maßnahme ÖKO 11 ist ca. 400 m lang und 6 m breit. Die Maßnahme wird in einem Bereich angelegt, in dem vor der Neuordnung keinerlei Heckenstrukturen oder Baumreihen vorhanden waren.
3.
Im Bereich der Entwässerung Sch/P/H kommt es durch die vorgesehene Entwässerungsmaßnahme zum Wegfall einer Feuchtwiese. Diese umfasst ca. 400 m2. Der gesamte Feuchtwiesenbereich in diesem Bereich ist deutlich größer und wird im Rahmen der Flurordnung nicht berührt. Weiter muss festgehalten werden, dass die Entwässerungsmaßnahme naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist und daher auch jederzeit nach Durchführung der Flurbereinigung von den Parteien durchgeführt werden könnte.
4.
Die Vergrößerung des bestehenden Rohrdurchlasses am Ende der Maßnahme Öko 6 wurde bereits in den GMA-Plan aufgenommen und wird umgesetzt.
5.
Die Beschickung einer Feuchtfläche mit Dränagewässern im Bereich der Entwässerung Schw ist auf Grund der Geländeverhältnisse nicht möglich. Es wird festgehalten, dass die als Wiesen bewirtschafteten Flächen im Bereich der Entwässerungsmaßnahme Schw keine Feuchtwiesen darstellen, sondern 3- bis 4-schnittige Intensivwiesen waren.
6.
Eine Asphaltierung oder Betonierung der neuen Wirtschaftswege ist im GMA-Plan nicht vorgesehen. Die Forderung der Oö. Umweltanwaltschaft ist daher nicht nachvollziehbar.
Das Entwässerungssystem Schw wurde bereits im Februar
2007 angeordnet und genehmigt, da die Familie Schw die durch öffentliche Beihilfen nicht gedeckten Kosten alleine trägt und daher eine Umsetzung bereits möglich war."
Die belangte Behörde führte am 24.
Jänner 2008 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Vertreter der Beschwerdeführerin schriftliche Unterlagen (Fotodokumentation) vorlegten und vorbrachten, dass die Maßnahmen ÖKO 10 und ÖKO 11 eine Fläche von rund 4000 m2 aufwiesen und zu einander einen Abstand von mehr als 300 m aufwiesen. Sie stellten auf einer Gesamtfläche von rund 100 ha die einzigen landschaftsökologischen Ausgleichs- und Strukturelemente dar. Es ergebe sich ein Inselbiotop inmitten eines bereits agrarisch intensiv genutzten Raumes. Das Ziel eines Biotopverbundsystems werde verfehlt, diese beiden Ökomaßnahmen könnten daher der ökologischen Mangelstruktur im Flurbereinigungsgebiet in keiner Weise erfolgreich entgegen wirken.
Die belangte Behörde ergänzte mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.
Jänner 2008 den Bescheid der ABB vom dahingehend, dass die unter A 1. bis 8. sowie 10. angeführten Vorhaben des Spruchteiles I ausdrücklich (auch) naturschutzrechtlich bewilligt wurden. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde hielt fest, dass die von der Beschwerdeführerin verlangte zusätzliche Anlegung eines Heckenzuges im Nordwestteil des Flurbereinigungsgebietes und die Verlängerung der Anlage ÖKO
11 nicht verfügt worden sei. Bereits mit einem GMA-Plan vom hätte die ABB die Errichtung des "Entwässerungssystems Schwa" auf einer Fläche von ca. 2 ha angeordnet; diese Drainagierung sei mit dem rechtskräftigen Bescheid der ABB vom naturschutzrechtlich bewilligt worden. Die ABB habe bei der ökologischen Beurteilung des Flurbereinigungsgebietes eine Fläche von 86.647 m2 als agrarökologisch wirksam festgestellt. Davon würden nach der Neuordnung ca. 2.870 m2 intensiv landwirtschaftlich genutzt. Unter Berücksichtigung des GMA-Plans werde vom Flurbereinigungsgebiet künftig eine Anteil von rund 5 % als ökologisch wertvoll zu qualifizieren sein. Die neue Flureinteilung werde die Gesamtlänge aller Grundstücksgrenzen im Flurbereinigungsgebiet von ca. 59 km auf ca. 43 km (also um rund 27 %) reduzieren (dies komme einem fiktiven Gewinn von rund 8.000 m2 Nutzfläche gleich). Durch die parallele Ausformung der Abfindungsgrundstücke würden die nachteiligen Vorgewendeflächen insgesamt um schätzungsweise ca. 30 ha verkleinert.
Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe, dass die ABB die naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben auch tatsächlich naturschutzrechtlich bewilligen habe wollen. Allerdings sei dem Bescheidspruch sowie den sonstigen vorgelegten Akten keine Bewilligung der Wegeprojekte, der Verrohrung und des Entwässerungssystems Inding (=
Entwässerungssystem Sch/P/H) zu entnehmen gewesen. Da diese inhaltliche Mangelhaftigkeit des Bescheides als zur Sache des Berufungsverfahrens gehörig zu qualifizieren sei, sei sie mit der vorliegenden Berufungsentscheidung in Form einer Bescheidergänzung zu sanieren gewesen. Zutreffend sei der Einwand der Beschwerdeführerin, dass auch das Entwässerungssystem Inding naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sei.
Weiters heißt es im angefochtenen Bescheid:
"3.
Die ausgewogene Lösung von Zielkonflikten ist für die Bodenreform typisch. Ein Flurbereinigungsverfahren zielt auf die Schaffung und Erhaltung (dauerhafte Sicherung) einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft ab. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets die öffentlichen Interessen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Landwirtschaft und die privaten Interessen der Grundeigentümer (Verfahrensparteien) an einer betriebswirtschaftlich vorteilhaften Neuordnung. Die im § 15 Abs. 1 FLG postulierte Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht setzt eine Gesamtbetrachtung der Agrarstruktur im Flurbereinigungsgebiet - einschließlich dessen naturräumlicher Ausstattung - voraus. Bei einer Flurbereinigung gibt es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung (vgl. ). Jede Partei, deren Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen werden, hat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Grundabfindung, die den Abfindungsregeln des § 19 FLG entspricht.
In diesem Zusammenhang hat die Agrarbehörde bei der Neuordnung folgende gesetzliche Vorgaben besonders zu beachten:
-
ausreichende Verkehrserschließung aller Abfindungsgrundstücke;
-
tunlichst gleiche Beschaffenheit der Grundabfindung wie der Altbestand der einzelnen Partei (etwa in Bezug auf Beschattung durch Hecken, Baumreihen etc.);
-
weitgehende Entsprechung der Grundabfindung in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit;
-
keine erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs, insbesondere keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebs (etwa infolge einer Verringerung der ackerfähigen Flächen);
-
zumindest gleicher erzielbarer Betriebserfolg wie mit dem Altbestand.
In einem typischen Flurbereinigungsverfahren steht dem ökologischen Strukturverlust infolge Wegfalls von Feldrainen als positiver ökologischer Effekt die Abnahme sogenannter
'Überlappungsflächen' bei der Bewirtschaftung gegenüber. Die Verkleinerung der Vorgewendeflächen führt zu erheblichen Einsparungen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (infolge Vermeidung von 'Überlappungsverlusten'), zu Einsparungen von Treibstoff und damit zu weniger Ausstoß von Treibhausgasen (infolge Verkürzung des Zeitaufwands bei den maschinellen Bewirtschaftungsvorgängen) und zur Reduktion ökologisch bedenklicher Bodenverdichtungen. Durch die neue Flureinteilung im Flurbereinigungsverfahren A werden die nachteiligen Vorgewendeflächen insgesamt enorm verkleinert, nämlich um schätzungsweise ca. 30 ha; das entspricht 16 % des gesamten Flurbereinigungsgebiets.
4.
Im Vordergrund dieses Berufungsfalls steht die gesetzliche Intention, dass sich durch die im GMA-Plan vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Gesamtausstattung an naturnahen Strukturelementen im Flurbereinigungsgebiet nachhaltig nicht wesentlich verringern soll. Auf Grund der ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren und der Erfahrungen seiner fachkundigen Mitglieder gelangte der Landesagrarsenat zur Auffassung, dass der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Vorgaben und Intentionen nicht widerspricht. Dass der GMA-Plan keiner UVP zu unterziehen war, ist ebenso unbestritten wie die Kompetenzkonzentration bei der Agrarbehörde und wie das Faktum, dass eine vorteilhafte Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets A im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegt. Die verfügten Wege und sonstigen gemeinsamen Anlagen dienen nicht bloß privaten Interessen, sondern primär dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen, zeitgemäßen Landwirtschaft und bilden die Voraussetzung für gesetzmäßige Grundabfindungen der Verfahrensparteien sowie für die Erreichung der Verfahrensziele gemäß § 1 FLG. Aus dem 'Abwägungsmaterial' im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung (...) ist abzuleiten, dass die Eingriffsintensität der berufungsgegenständlichen gemeinsamen Anlagen in Bezug auf die Schutzgüter des NSchG sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht relativ gering ist und durch die verfügten ökologischen Vorhaben großteils kompensiert wird. Die GMA-Pläne vom 14.2. und enthalten eine Gesamtlösung, die ökologische Aspekte, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt gesetzeskonform berücksichtigt. Das FLG schreibt die Neuschaffung von Ökoverbundsystemen nicht zwingend vor und postuliert auch keine Optimallösung in ökologischer Hinsicht; die ökologische und die wirtschaftliche Zielsetzung sind gleichrangig.
Der Interessenabwägung gemäß §
14 NSchG liegt eine Wertentscheidung zu Grunde. In der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht exakt berechenbar und somit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret nicht vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist deshalb im Allgemeinen daran zu messen, ob das 'Abwägungsmaterial' in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, kann keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden. Es liegt im Wesen einer Interessenabwägung gemäß § 14 NSchG, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (vgl. etwa , oder ).
Der bloße Umstand, dass sich eine Verfahrenspartei gegen ein bestimmtes ökologisches Projekt ausspricht, liefert der Behörde noch keinen triftigen Grund, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen. Mit welcher Intensität die ABB den gegenständlichen, von der Beschwerdeführerin geforderten, im GMA-Plan aber nicht verfügten Heckenzug bei ihren Planungen und Verhandlungen 'angestrebt' hat, sei dahin gestellt. Die im Berufungsverfahren angestellte Prüfung des Besitzstandsausweises und des im Herbst
2006 verhandelten Projekts der neuen Flureinteilung zeigt nämlich, dass der Heckenzug - je nach konkreter Situierung - die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindungen mehrerer Verfahrensparteien, nämlich lit. AK (Karl und Berta H.), lit. AB (Hubert und Maria P.), (Josef und Theresia Sch.) oder AG (Johann P.) in Bezug auf die Abfindungsregel der 'tunlichst gleichen Beschaffenheit' (§ 19 Abs. 1 FLG) in Frage stellen würde. Daher erscheint es rechtlich vertretbar, den gegenständlichen Heckenzug nicht als gemeinsame Anlage zu verfügen; ähnliches gilt für die Verlängerung der Heckenanlage 'ÖKO 11'. ..."
Zu den einzelnen Vorhaben laut GMA-Plan führte die belangte Behörde weiters aus, dass sich die neue Hecke ÖKO
11 mit ca. 400 m Länge und 6 m Breite auf einen Bereich erstrecke, in dem vor der Neuordnung keine Heckenstrukturen oder Baumreihen vorhanden gewesen seien. Das 4.500 m2 umfassende Entwässerungssystem Inding betreffe auch Feuchtwiesenflächen und sei somit gemäß § 5 Z 12 Oö NSchG 2001 bewilligungspflichtig. Ohne diese Drainagierung wären die Grundabfindungen lit. AB, AD und AK nicht gesetzmäßig. Die übrigen Feuchtwiesenflächen in diesem Bereich seien deutlich größer und würden durch die Flurneuordnung nicht beeinträchtigt. Die in der Berufung begehrte Vergrößerung des Rohrdurchlasses bei der Maßnahme Öko 6 sei im GMA-Plan enthalten. Die Ausleitung von Drainagewässern auf eine Wiesenfläche im Bereich der Entwässerung Schw sei auf Grund der Geländeverhältnisse technisch nicht möglich. Bei der Wiesenfläche handle es sich nicht um Feuchtwiesen, sondern um drei- bis vierschnittige Intensivwiesen. Wegasphaltierungen (Bodenversiegelungen) seien im GMA-Plan nicht vorgesehen. Die verfügten Wegeprojekte mit einer Gesamtlänge von

1.870 lfm und einer Fahrbahnfläche von 5.618 m2 seien zur zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke notwendig; laut Naturschutzgutachten vom , das diesbezüglich nicht bekämpft worden sei, erfolge die Realisierung aller Wegeprojekte ohne negativen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild. Die "Verrohrung F" betreffe einen Graben, der nicht ständig Wasser führe. Bezüglich des Entwässerungssystems Schw, das bereits im GMA-Plan vom rechtskräftig verfügt und mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid naturschutzrechtlich bewilligt worden sei, sei der Beschwerdeführerin zu konzedieren, dass das FLG zwar eine Gesamtlösung in einem Bescheid (also grundsätzlich nur einen umfassenden GMA-Plan) in einem Flurbereinigungsverfahren vorsehe und Teilbescheide nur die Ausnahme, nicht die Regel sein könnten. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin sei aber nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Z 3 FLG erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihren Forderungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ökomaßnahmen 10 und 11 nicht Folge gegeben worden sei. Weiters liege eine unvollständige und mangelhafte Interessensabwägung nach § 14 Oö NSchG 2001 vor. Wäre die belangte Behörde in eine Interessensabwägung nach den dort genannten Richtlinien eingetreten, hätten die Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild in ihrer Flächenausdehnung, Intensität und daher in ihrer Wirksamkeit den im GMA-Plan angeführten Ökoflächen in deren Flächenausdehnung, Intensität und deren Wirksamkeit gegenüber gestellt werden müssen. Die Zielsetzungen des Oö NSchG 2001, darunter die Herstellung eines Ökoverbundes als öffentliches Interesse, seien unberücksichtigt geblieben. Es werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht prinzipiell die Flurbereinigung ablehne. Sie habe aber Forderungen genannt, die unbedingt erforderlich seien, um der Flurbereinigung zustimmen zu können. Diese Maßnahmen erschienen daher nicht nur als anstrebenswert, sondern als zwingend erforderlich.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz vom . Den dortigen Ausführungen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die gleichrangige Bewertung der in § 1 FLG formulierten Ziele und Aufgaben fordert. Das Ziel der Verbesserung der Agrarstruktur werde seitens der Beschwerdeführerin keinesfalls grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch werde im Gegenzug die Gleichwertigkeit ökologischer Zielvorgaben mit agrartechnischen Zielvorgaben eingefordert. Im Rahmen des vorliegenden Flurbereinigungsverfahrens sei in grober Weise verabsäumt worden, die ökologischen Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig zu berücksichtigen. Dies sei der zentrale Kritikpunkt der Beschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG haben folgenden Wortlaut:

"Neuordnung

§ 15. (1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und - grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

(2) ...

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 16. (1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.

(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.

(3) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§ 12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(4) Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat


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a)
das Vorhaben zu umschreiben,
b)
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und
c)
der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

(5) Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im § 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur erlassen werden, wenn die Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zustimmung o.dgl.) eingeholt hat.

(6) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.

(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

Parteien

§ 89. (1) Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sind

1. die Eigentümer der Grundstücke, die in das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet einbezogen sind;

2. im Verfahrensabschnitt zur Feststellung des Besitzstands (§§ 11 und 13) die Eigentümer der an das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufs;

3. in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 102a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 102b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;"

§ 14 Oö NSchG 2001 lautet:

"Bewilligungen

§ 14. (1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

2. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren mehrfach betont, den vorgeschlagenen GMAs "keine Zustimmung" erteilen zu können bzw nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen zu können. Der Beschwerdeführerin kommt aber kein Zustimmungsrecht zum GMA-Plan in dem Sinn zu, dass dieser bei fehlender Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht erlassen werden dürfte. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Recht auf Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen und kann eine Verletzung dieses Rechtes als Verfahrenspartei geltend machen. Werden diese Rechte aber nicht verletzt, führt auch eine fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin zum GMA-Plan nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.

3. Kommassierungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. In diesem stufenförmigen Verfahren stellt die Erlassung des GMA-Planes eine von mehreren Stufen dar. Der Gesetzgeber hat - neben den hier unstrittig nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 102a und § 102b FLG (UVP) - der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens bzw eines Flurbereinigungsverfahrens Parteistellung in diesem Verfahrensabschnitt eingeräumt.

Gegenstand dieses Verfahrensabschnittes ist die Erlassung eines Planes, der die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen und die Errichtung von Anlagen vorsieht, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Dieser Plan wird von der das Verfahren inhaltlich gestaltenden Agrarbehörde auf Grundlage fachkundiger Vorschläge entwickelt, einem behördlichen Verfahren unterzogen und bescheidmäßig genehmigt. Der GMA-Plan stellt einen Teil der durch das Zusammenlegungs(Flurbereinigungs)verfahren angestrebten Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht dar (vgl. § 15 FLG). Im Rahmen dieser Gesamtlösung sind diese Zielsetzungen als gleichrangig zu bewerten.

Allerdings gehen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben eines Zusammenlegungsverfahrens, nämlich die Neuordnung eines land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Gebietes, regelmäßig zwangsläufig mit Eingriffen in den vorher gegebenen natürlichen Zustand einher. § 16 FLG ordnet solche Eingriffe sogar ausdrücklich an, wenn er den Agrarbehörden aufträgt, die "erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen wie zB Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen und Aufforstungen durchzuführen oder Anlagen zu errichten, wie nichtöffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen." Diese Maßnahmen dienen dem öffentliche Interesse an der Optimierung der Voraussetzungen für die Bewirtschaftung der Grundstücke und stehen regelmäßig in einem Spannungsverhältnis zu den im Verfahren ebenfalls zu beachtenden ökologischen Gesichtspunkten.

4. Im hier interessierenden Verfahrensabschnitt, der Erlassung des GMA-Planes, werden die in § 16 FLG genannten Maßnahmen verfügt und diesbezüglich die notwendigen materiellrechtlichen Bewilligungen (wie zB nach dem Oö NSchG 2001 oder dem WRG 1959) erteilt. Diese Materiengesetze beinhalten Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Auf die Einhaltung solcher Bestimmungen, konkret des § 14 Oö NSchG, beruft sich die Beschwerdeführerin, die in diesem Zusammenhang auch Forderungen aufstellte, bei deren Erfüllung sie im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Schutzes der Umwelt erblickte.

Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit der in § 14 Oö NSchG genannten Interessensabwägung - in zutreffender Weise - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Vorarlberger Naturschutzgesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/10/0174) bzw des Kärntner Naturschutzgesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/10/0305) verwiesen. Demnach liegt einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid eine Wertentscheidung zu Grunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung - wie sie im Naturschutzgesetz vorgesehen ist - beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.

Daraus folgt, dass aus der Gegenüberstellung von Flächen (m2- Zahlen) allein keine Aussage darüber abgeleitet werden kann, ob eine gesetzeskonforme Interessensabwägung stattgefunden hat. Weder das Erreichen oder Nichterreichen eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtfläche der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundflächen durch die Schaffung von ökologischen Flächen noch die Erstellung einer gesamthaften Flächenbilanz (Gegenüberstellung der Flächen, in die durch die Flurbereinigung eingegriffen wird, mit den Ökoflächen) - wie in der Beschwerde erstmals vorgenommen - kann allein eine solche Schlussfolgerung tragen. Der Berücksichtigung der im Anhang 1 der Replik zur Gegenschrift von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnung von Wertepunkten (Gesamtwert der Eingriffe/Gesamtwert der Ökomaßnahmen) steht zudem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die belangte Behörde traf ihre Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf Grundlage des Erhebungsberichtes ihres agrartechnischen Mitgliedes. In der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin zwar einzelne Passagen des Erhebungsberichtes wieder und kommentiert diese; sie nimmt zudem eine Berechnung des Ökoflächenanteils vor, die erkennbar von anderen rechnerischen Voraussetzungen ausgeht als die belangte Behörde (die belangte Behörde hatte das gesamte Flurbereinigungsgebiet vor Augen, die Beschwerdeführerin legte ihr Augenmerk auf eine Fläche von ca. 100 ha im nördlichen Flurbereinigungsgebiet). Damit gelingt es ihr aber nicht, den Inhalt des Erhebungsberichtes als unrichtig oder unvollständig darzutun, sodass der Verwaltungsgerichtshof darin, dass sich die belangte Behörde bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes maßgeblich auf diesen Bericht stützte, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag.

5. Im vorliegenden Verfahren legten die Agrarbehörden dem von ihnen erlassenen GMA-Plan in Bezug auf die Ausgangssituation ein Naturschutzgutachten vom zugrunde, dem zufolge es sich beim Flurbereinigungsgebiet um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne weitere Strukturierung mit einer unterdurchschnittlichen Ausstattung an Landschaftselementen handle und Mängel im Bereich von Biotopverbundelementen vorhanden seien. Der GMA-Plan sollte diese Mängel beseitigen.

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass diese Verbesserung in unzureichender Form geschehen sei. Sie stützte sich während des Verfahrens in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Umsetzung von sechs näher bezeichneten Forderungen, deren Nichtberücksichtigung die unrichtige Interessensabwägung dokumentiere.

Der unter Punkt 4 genannten Forderung der Beschwerdeführerin (Vergrößerung des Rohrdurchlasses bei der Maßnahme ÖKO 6) wurde während des Verfahrens Rechnung getragen; Punkt 6 ihrer Forderungen (Ausführung der Wege als Schotterwege) wurde ebenfalls entsprochen, wurde doch mit dem GMA-Bescheid die Schotterausführung der Wege ausdrücklich vorgeschrieben (Auflage I A lit. g des erstinstanzlichen Bescheides). Laut dem Naturschutzgutachten vom , dem die Beschwerdeführerin während des Verfahrens in diesem Punkt nicht entgegengetreten ist, erfolgt die Realisierung dieser Wege ohne negativen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild.

Die Forderung Punkt 5 der Beschwerdeführerin sah die Vergrößerung einer Feuchtfläche vor, und zwar durch Beschickung aus den Drainagewässern der Entwässerung Schw. Diese Forderung erwies sich aber - nach den Feststellungen der belangten Behörde - aufgrund der dortigen Geländeverhältnisse als technisch nicht umsetzbar. Dieser Argumentation der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Was den 3. Punkt der Forderungen der Beschwerdeführerin betrifft (Entwässerung Inding), so wurde darin eine Aufweitung des Grabens und eine bestimmte Bepflanzung gefordert. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass ohne die in diesem Bereich vorgesehene Drainagierung die Grundabfindungen AB, AD und AK nicht gesetzmäßig wären und dass die übrigen, deutlich größeren Feuchtwiesenflächen in diesem Bereich nicht beeinträchtigt würden. In der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin dieser Argumentation nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass eine Drainagierung einen schwerwiegenden Eingriff in den Naturhaushalt darstelle. Dass eine gesetzmäßige Gestaltung der genannten Abfindungen auch ohne Drainagierung möglich wäre, bringt die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor.

Entscheidender Punkt der Forderungen (Punkt 1 und 2) der Beschwerdeführerin während des Verfahrens (und in der Beschwerde) ist die nach einer Neuanlegung eines weiteren Heckenzuges (5- zeilig, 700 m lang) im Zusammenlegungsgebiet und die Verlängerung der Maßnahme ÖKO 11.

Dazu ist vorauszuschicken, dass die vorgesehene neue Hecke ÖKO 11 (400 m Länge, 6 m Breite) in einem Bereich situiert ist, in dem vor der Neuordnung keine vergleichbaren Strukturen vorhanden waren und dass die Schaffung eines Ökoverbundsystems nach dem Wortlaut des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 FLG nicht zwingend erforderlich, sondern (lediglich) "anzustreben" ist.

Die belangte Behörde hat - insofern in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz - die Ansicht vertreten, bereits die im GMA-Plan verwirklichten Maßnahmen im Bereich der ÖKO 11 reichten aus, um von einer gesetzmäßigen Neuordnung in ökologischer Hinsicht auszugehen. Darüber hinaus würde der Vorschlag der Beschwerdeführerin - je nach konkreter Situierung des Heckenzuges -

die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung mehrerer Verfahrensparteien (AK, AB, AD und AG) in Frage stellen; deren Abfindung entspreche in diesem Fall nicht mehr dem Gebot der "tunlichst gleichen Beschaffenheit."

In Bezug auf die Forderungen Punkt 1 bis 3 nahm die belangte Behörde eine Abwägung zwischen den (rechtlichen und wirtschaftlichen) Interessen, näher genannten Verfahrensparteien überhaupt eine gesetzmäßige Abfindung zuweisen zu können, und dem Interesse an einer besseren ökologischen Ausstattung in diesem Bereich durch Umsetzung der Forderungen der Beschwerdeführerin vor. Dieser Argumentation ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sie hat auch nicht darauf verwiesen, dass - entgegen der Annahme der belangten Behörde - andere gesetzmäßige Abfindungen der genannten Verfahrensparteien bei gleichzeitiger Umsetzung ihrer Forderungen möglich wären. Die in § 15 Abs. 1 FLG vorgesehene "Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht" lässt aber eine Lösung nicht zu, die einen gesetzwidrigen Nachteil einer (oder mehrerer) Parteien nach sich zöge, nur um eine (weitere) Verbesserung der ökologischen Verhältnisse zu erzielen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich daher nicht als rechtswidrig.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am