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VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0018

VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung), Burghauptmannschaft Österreich (Burghauptmannschaft Wien) in Wien, diese vertreten durch die S AG in W, diese vertreten durch die Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-7329/2006, betreffend Versagung einer Ausnahme von der Müllabfuhr nach dem Wiener AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführende Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie aus der Beschwerde hervorgeht, stellte die S. AG als gemäß § 10 AVG bevollmächtigte Vertreterin der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 - Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark -, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr "für die Liegenschaft N.-GmbH.", GB L., EZ 30, Gst. Nr. 565/1 und EZ 215, Gst. Nr. 562/7, 562/17, 562/18, 562/19.

Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 48) jeweils vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr betreffend die Grundstücke EZ. 30, KG L., und EZ. 215, KG L., abgewiesen.

In der Begründung dieser Bescheide wird jeweils ausgeführt, es sei der Antrag nur jeweils auf ein oder mehrere Grundstücke der jeweiligen EZ beschränkt worden. Folglich sei der erforderliche Tatbestand für eine Ausnahme der Liegenschaft von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG nicht erfüllt.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei setze den Begriff "Grundstück" mit dem Begriff "Liegenschaft" gleich und verwehre sich gegen die Auffassung der Erstbehörde, die, weil sie unter "Liegenschaft" alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Grundstücke verstehe, den gestellten Antrag auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr abgewiesen habe.

Das Wr. AWG enthalte keine Legaldefinition des Begriffes "Liegenschaft". Es müsse daher für die Interpretation geprüft werden, wie dieser Begriff in anderen einschlägigen Gesetzen der österreichischen Rechtsordnung verwendet werde.

Die Wiener Bauordnung verstehe unter "Liegenschaft" alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Grundstücke einer Katastralgemeinde, und nicht etwa auch einzelne Grundstücke davon. Dafür spreche im Übrigen auch Gestaltung und Aufbau der den Grundbuchskörper und seine Änderungen beschreibenden Grundbuchseinlage. So würden die im A1-Blatt der jeweiligen Grundbuchseinlage in einer Spalte aufgelisteten Grundflächen nicht als Liegenschaften, sondern (unter Beigabe einer Nummer) als Grundstücke bezeichnet.

Gemäß § 44 Wr. AWG hätten alle nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide dingliche Wirkung, d.h. sie würden für und gegen jeden Rechtsnachfolger einer Liegenschaft gelten. Rechtsnachfolger sei der, der im B-Blatt in der alle Grundstücke umfassenden Grundbuchseinlage als Liegenschaftseigentümer eingetragen sei. Diese in einer Einlagezahl zusammengefassten Grundstücke seien somit für das Wr. AWG nicht teilbar.

Die Bezeichnungen "Grundstücke" und "Liegenschaften" würden einander nicht schon von vornherein ausschließen. Umfasse eine Grundbuchseinlage nur ein einziges Grundstück, so bestehe eben diese Liegenschaft nur aus diesem einen Grundstück, und sei als Liegenschaft (auch im Sinne des Wr. AWG) zu verstehen. Wenn an einzelnen Grundstücken einer Grundbuchseinlage Rechte wie das Wegerecht oder Wohnungseigentum durch Eintragung in das Grundbuch begründet werden könnten, dann deshalb, weil es sich um dingliche Rechte handle, die laut Grundbuchsgesetz verbücherungsfähig seien.

Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr im Sinne des Wr. AWG nur auf alle Grundstücke einer Grundbuchseinlage und nicht auf einzelne Grundstücke davon beziehen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die noch vorhandenen Kopien von rekonstruierten Unterlagen vor, weil der Originalverwaltungsakt bereits bei der Zustellung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde in Verstoß geraten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass die gesetzliche Einbeziehung von Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr, unter Beachtung von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des Wr. AWG gesetzlich nur insoweit verfügt werden dürfe, als durch den Anfall von Müll (hier: betrieblicher Müll) i. S.d. § 4 Abs. 3 Wr. AWG Leistungspflichten der öffentlichen Hand im Sinne der kommunalen Daseinsvorsorge und daraus erfließende Teilnahmepflichten sowie äquivalente öffentlich-rechtliche Gebührenpflichten der Teilnehmer auslösende Umstände vorlägen.

Die Einbeziehung von Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr sowie gleichermaßen die Ausnahme derselben von der öffentlichen Müllabfuhr habe nicht sachlich undifferenziert nach Grundbuchskörpern (EZ, Einlagezahlen), sondern nach der konkreten, grundstücksbezogenen betrieblichen Nutzung zu erfolgen.

Die N.-GmbH. befinde sich u.a. auf dem Grundstück Nr. 565/1 der EZ 30, GB L., (im Grundbuch bezeichnet als "Der X-Garten samt Schloss"); weitere vier Grundstücke, auf denen sich die N.-GmbH. befinde, seien unter der weiteren EZ 215, GB L., eingetragen (EZ umfassend u.a. Grundstücke, Erholungsflächen und Wiesen des X-Gartens, das dort befindliche Kinderfreibad, udgl.).

Aufgrund der verschiedenen Nutzungsarten der einzelnen Grundstücke der beiden vorgenannten EZ sei evident, dass Äquivalenz und Gesetzes-Telos des Wr. AWG nur dann erreicht werden könnten, wenn die Einbeziehung der Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr gleichermaßen wie die Ausnahme hievon je nach deren grundstücksspezifischer Nutzungsart beurteilt würden und durch diesbezügliche Festlegung betreffend Behälteranzahl und - art sowie Entleerungshäufigkeit, unter Berücksichtigung des jeweils gänzlich unterschiedlichen Bedarfes (N.-GmbH., Kinderfreibad, Wiesenflächen udgl.) gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 34 Wr. AWG konkretisiert werde.

Auch die Flächenverhältnisse würden eindrucksvoll belegen, wie kurz gegriffen die Begründung der belangten Behörde sei: Die Gesamtfläche der EZ 30 (rd. 12,5 ha) und der EZ 215 (39,9 ha) habe ein Ausmaß von rund 52,4 ha. Das Flächenmaß der Grundstücke, auf denen sich die N.-GmbH. befinde, betrage 6.573 m2, das seien rund 0,013 % der Gesamtfläche des X-Gartens samt Nebenflächen auf den EZ 30 und 215.

Daraus folge, dass der Begriff "Liegenschaften" gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG nicht als Grundbuchskörper, sondern als "Grundstück" zu verstehen sei, handle es sich doch bei der Zusammenfassung von Grundstücken innerhalb einer Einlagezahl (EZ) um eine willkürliche, vom subjektiven Willen der jeweiligen Eigentümer abhängende Zusammenfassung oder Trennung derselben, der im Hinblick auf die gesetzliche Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr sowie die Erteilung einer Ausnahme von der Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG keine rechtliche Relevanz zukomme.

Die von der belangten Behörde angezogene Rechtsposition werde auch durch die Gesetzesmaterialien nicht gestützt. So würden die Erläuternden Bemerkungen zu § 18 des damaligen Entwurfes des Wr. AWG zwar ausführen, dass die "… Ausnahmebestimmungen … sich stets nur auf die gesamte Liegenschaft beziehen (können), da ansonsten Missbrauch (z.B. Benützen der Müllbehälter des Nachbarn) Tür und Tor geöffnet würden." Die Ersteller des Gesetzesentwurfes hätten aber offenkundig einen gänzlich anders gelagerten als den vorliegenden Sachverhalt vor Augen: es sei um das Hintanhalten von Missbrauch durch Abmelden von der Müllabfuhr gegangen, um dann die ohnedies vorhandenen Müllbehälter der unmittelbaren Nachbarn - ohne entsprechende Gebührenzahlung - mitzunutzen.

Keineswegs seien von der vorerwähnten Konstellation Liegenschaften umfasst, die - wie im vorliegenden Fall - gänzlich unterschiedliche und jeweils für sich betrachtet eigenständige Nutzungsarten je Grundstück aufwiesen, die naturgemäß im Hinblick auf die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr und die Ausnahme hievon jeweils gesondert zu betrachten seien.

Die von der belangten Behörde angezogene Rechtsposition würde weiters bedeuten, dass ein Liegenschaftseigentümer für einen auf seiner Liegenschaft befindlichen Betrieb (hier: die N.-GmbH.) den Ausnahmetatbestand gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG dann nicht in Anspruch nehmen könne, wenn sich - zufällig - auf derselben Liegenschaft weitere betriebliche Anfallstellen von Müll i.S.d.

§ 4 Abs. 3 Wr. AWG befänden, die eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Anspruch nehmen könnten oder wollten, bzw. sonstige Grundstücke anderer Nutzungsarten befänden, wodurch der betreffende Liegenschaftseigentümer aber gegenüber anderen Liegenschaftseigentümern, deren Liegenschaft ausschließlich betrieblich genutzt werde, ungerechtfertigt sachlich benachteiligt wäre. Für eine Unterscheidung gebe es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund. Der von der belangten Behörde im Ergebnis auf eine gleichheitswidrige Regelung hinauslaufende, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Inhalt des § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG dürfe dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, seien doch einfachgesetzliche Bestimmungen bei ihrer Anwendung jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Ein Anknüpfen an den Begriff "Liegenschaft" im Sinne eines Grundbuchkörpers (EZ - Einlagezahl) würde eine dem Gesetzeszweck entsprechende und verfassungskonforme Auslegung nicht zulassen und sei daher unzulässig.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde stehe auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen Rechtsgebieten, die eine mit dem abfallrechtlichen Anschlusszwang vergleichbare Systematik aufweisen würden.

So habe der Verwaltungsgerichtshof zum NÖ. Kanalgesetz beurteilt, dass der Begriff "Liegenschaft" dort nicht Grundbuchskörper bedeute, sondern eine Kanalanschlussverpflichtung hinsichtlich jener Grundflächen sinnvoll sei, durch die Verkehrsflächen aufgeschlossen würden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0098). Begründend sei auch ein früheres Erkenntnis ausdrücklich bestätigt worden, in welchem mit ausführlichen Hinweisen (auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch) dargelegt worden sei, dass der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt werde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0097).

Auch zum NÖ Wasserleitungsgesetz 1978 habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Begriff "Liegenschaft" nicht dem Grundbuchskörper gleichzusetzen sei, sondern so viel wie "Grundstück" bedeute (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0225).

Gleichgelagert habe der Verwaltungsgerichtshof zum Stmk. Kanalabgabegesetz 1955 entschieden, dass sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch aus dem Charakter des Kanalisationsbeitrages als Interessentenbeitrag ergebe, dass der Gesetzgeber mit dem Verpflichtungsbereich alle Fälle einer Anschlusspflicht einer Liegenschaft habe verstanden wissen wollen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0281).

Aus diesen Ausführungen folge aber, dass sich die Einbeziehung und die Möglichkeit der Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG nur auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers beziehen dürfe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Abgabeschuldner und Haftungspflichtiger gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. der Eigentümer der Liegenschaft sei, für die eine Abgabepflicht bestehe oder für die gemäß § 44 Wr. AWG Bescheide dingliche Wirkung hätten. Dies deshalb, weil die normative Wirkung des (Ausnahme ) Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr. AWG auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft (EZ) im Spruch beschränkt werden könne, wodurch zwar der Eigentümer der gesamten Liegenschaft (EZ) als Bescheidadressat und in der Folge als Abgabeschuldner - sowie infolge der dinglichen Wirkung gemäß § 44 Wr. AWG auch dessen Rechtsnachfolger - angesprochen werde, die normative Bescheidwirkung des Spruches sich aber bloß auf die entsprechenden Grundstücke - in Form der Erteilung einer Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr - erstrecken würde.

Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Grundbuchsauszügen betreffend die EZ 30 und die EZ. 215, GB L., ersichtlich ist, umfassen diese Einlagezahlen jeweils eine weitere Anzahl von Grundstücke, die vom ursprünglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht mitumfasst waren.

Der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide und auch des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser Antrag unzulässig war, weil er nicht sämtliche der jeweiligen EZ zugeordneten Grundstücke umfasste.

Gemäß § 17 Abs. 2 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994, sind die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.

§ 18 Abs. 1 Wr. AWG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 53/1996 lautet auszugsweise:

"(1) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

1. Liegenschaften, die Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Entsorgung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Entsorgung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat und

….."

Nach § 22 Abs. 1 Wr. AWG in der - im Beschwerdefall maßgeblichen - Stammfassung LGBl. Nr. 13/1994 hat der Magistrat durch Bescheid für Liegenschaften die jeweilige Art und Zahl der Sammelbehälter sowie die Zahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 2), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr, Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 44 Wr. AWG wirken die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer.

Wie aus § 44 Wr. AWG zu ersehen ist, wird zwischen Eigentümern von Liegenschaften und von Bauwerken differenziert. Offen bleibt dabei jedoch, was unter "Liegenschaft" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist.

Das Wr. AWG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung enthält keine Definition, was unter dem Begriff Liegenschaft im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Ferner wird im Wr. AWG der Begriff Grundstück nicht verwendet.

Zutreffend verweist die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird (vgl. das zur Wiener Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0097, m.w.N.).

Das Wr. AWG enthält keine Definition des Begriffes "Liegenschaft" und auch keine sonstigen Anhaltspunkte, wie der Gesetzgeber diesen Begriff verstanden wissen wollte. Auch aus der übrigen Rechtsordnung lässt sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Frage, ob mit einer Liegenschaft ein Grundstück oder ein Grundbuchskörper im Sinne der in einer EZ einliegenden Grundstücke gemeint ist, nicht eindeutig beantworten. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Darstellung im Erkenntnis des VwSlg. Nr. 9980 A/1979, verwiesen.

Die Auffassung der belangten Behörde, in der Wr. Bauordnung werde der Begriff Liegenschaft im Sinne einer Einlagezahl verwendet, trifft nicht zu. Es wird in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0097, (= VwSlg. Nr. 16.713 A/2005) verwiesen.

Im Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/07/0077, zum Wr. AWG wurde zwar zum Ausdruck gebracht, dass nur eine ganze Liegenschaft einer Ausnahme teilhaftig werden kann; was aber unter Liegenschaft zu verstehen ist, wurde in diesem Erkenntnis nicht definiert und war auch nicht Thema. In den beiden vorzitierten hg. Erkenntnissen vom und vom wurde unter anderem argumentiert, dass die Gleichsetzung von Liegenschaft und Einlagezahl wegen der Möglichkeit, dass in einer Einlagezahl räumlich getrennte Grundstücke inkorporiert sind, zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen kann. Genau das trifft auch auf das Wr. AWG zu, sodass der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, dass unter Liegenschaft grundsätzlich das Grundstück gemeint ist.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am