VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der E H in S, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ges-180083/2-2010-Wa/Kie, betreffend Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführerin vom "auf Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten" gemäß §§ 227 und 228 ASVG ab, weil der Besuch der Realschule in Deutschland zu keiner Anrechnung einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG führe und somit auch die Voraussetzungen für eine Beitragsentrichtung nicht erfüllt seien. (In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten liegt lediglich ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt vom , "ein Angebot über den Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten zu machen". Ein (weiterer) Antrag vom ist nicht aktenkundig.)
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt (Spruchpunkt I.). Ein im Einspruchsverfahren gestellter (Teil )Antrag der Beschwerdeführerin "auf Anerkennung bzw. Anrechnung der im Zeitraum vom bis zurückgelegten Schulzeiten als Ersatzzeit im Sinne des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG" wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Im Einspruch vom (der in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegt) habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es sich bei der Mädchen-Realschule (in Deutschland) um eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot handeln würde. Die Ausbildungsinhalte seien denen der Handelsschule in Österreich ähnlich. Die Beschwerdeführerin habe im Einspruch beantragt, "die Schulzeiten in Deutschland im Zeitraum vom bis als Ersatzzeit im Sinne des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG anzuerkennen bzw. anzurechnen".
Die belangte Behörde stellte fest, dass die am geborene Beschwerdeführerin ihr 15. Lebensjahr am vollendet habe. Vom bis zum habe sie die Mädchen-Realschule in N (Deutschland) besucht. Die erste nachfolgende Beitragszeit nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht liege im Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten beginnend mit August 1973 vor.
Zum Bildungsangebot der genannten Schule stellte die belangte Behörde Folgendes fest:
"Nach dem deutschen Schulsystem handelt es sich bei einer Realschule um eine Schule der Sekundarstufe I. Nach dem Abschluss einer Realschule folgt ab der 11. Klasse die Sekundarstufe II in den weiterführenden Schulen oder berufsbildenden Schulen.
Im österreichischen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die fünfte bis achte Schulstufe mit den Volksschul- Oberstufen, Hauptschulen, neue Mittelschulen (Modellversuch) und allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) Unterstufe. Die Sekundarstufe II setzt an der neunten Schulstufe an und umfasst wie auch in Deutschland u.a. die berufsbildenden mittleren Schulen."
Gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 erster Satz ASVG könne eine Anrechnung der Schulzeiten frühestens mit Beginn des Schuljahres 1971/1972 - somit mit September 1971 - erfolgen. Strittig sei die Frage, ob die Mädchen-Realschule in N (Deutschland) eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot iSd § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sei. Im österreichischen Schulsystem gehörten berufsbildende mittlere Schulen zu den Schulen der Sekundarstufe II. Diese Schulen würden in Österreich mit der neunten Schulstufe beginnen. Die Schulen der Sekundarstufe I würden die fünfte bis achte Schulstufe umfassen. Im deutschen Bildungssystem würde zur Sekundarstufe I (bis zur zehnten Klasse) u.a. die Realschulen zählen. Nach dem Abschluss einer Realschule folge die Sekundarstufe II in den weiterführenden Schulen oder berufsbildenden Schulen. Diese Schulen seien mit den berufsbildenden mittleren Schulen in Österreich vergleichbar. Realschulen in Deutschland als Schulen der Sekundarstufe I seien demnach den österreichischen allgemein bildenden Pflichtschulen der Sekundarstufe I gleichzusetzen. Da eine Anrechnung als Ersatzzeit für den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen nicht möglich sei, könne der Besuch einer Realschule in Deutschland nicht zu einer Anrechnung einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG führen (Spruchpunkt I.).
Im Antrag vom habe die Beschwerdeführerin den Nachkauf von 23 Schulmonaten beantragt. Darüber sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden. Der im Einspruchsvorbringen gestellte Antrag auf Nachkauf der Zeiten vom bis zum sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Dieser Antrag sei demnach als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.). Zur Klarstellung sei auszuführen, dass diese Zeiten vor dem 15. Lebensjahr lägen und somit nicht angerechnet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Spruchpunkt I:
Die Beschwerde legt dar, dass die Beschwerdeführerin von 1962 bis 1966 vier Klassen der Volksschule und von 1966 bis 1970 vier Klassen der Hauptschule in S absolviert habe. Sie habe danach die
7. Schulstufe der (deutschen) Realschule überspringen und dort in die 8. Realstufe einsteigen können, wo sie von 1970 bis 1973 die
9. bis 11. Schulstufe absolviert und im Jahr 1973 die mittlere Reife erworben habe.
Bei der Mädchen-Realschule handle es sich um eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot iSd § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG, weil die Lehrplaninhalte dieser deutschen Realschule mit einer inländischen mittleren Schule vergleichbar seien. Aus dem Umstand, dass die deutsche Realschule nach dem deutschen Schulsystem der Sekundarstufe I zuzurechnen sei, könne nicht einfach gefolgert werden, dass diese Realschule mit österreichischen Schulen der Sekundarstufe I im Sinne des österreichischen Schulsystems vergleichbar sei. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie die Volks- und die Hauptschule - also die Pflichtschulen - in Österreich abgeschlossen habe, in Deutschland noch einmal eine Schule besucht hätte, in welcher sie noch einmal die Lerninhalte einer allgemein bildenden Pflichtschule absolviert hätte. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, Beweise aufzunehmen und Feststellungen über die Bildungsangebote/Lehrplaninhalte der deutschen Realschule zum Zweck eines Vergleichs mit dem Bildungsangebot/Lehrplaninhalt einer inländischen mittleren Schule zu treffen. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, wie die Beschwerdeführerin die Realschule abgeschlossen habe und wie ihre Schulbahn verlaufen sei.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
§ 227 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2009 lautet auszugsweise:
"Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem und vor dem
§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem und vor dem gelten
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
2. (...)
(2) (...)
(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der anspruchsbzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt
1. für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten, ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 10fache,
2. für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 20fache
der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
(...)"
Die Bezeichnung der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, war durch die 25. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 385/1970, abgeändert worden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (157 BlgNR XII. GP, 13.) heißt es:
"Die Neufassung des § 227 Z. 1 enthält gegenüber der geltenden Rechtslage drei Änderungen. Zunächst sollen die Bezeichnungen der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, der Terminologie der neuen Schulgesetzgebung (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) angepasst werden. Nach dieser im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ausgearbeiteten Fassung treten an die Stelle der bisherigen Fachschulen, Mittel- oder Hochschulen die mittleren Schulen mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, die höheren Schulen, die Akademien und verwandten Lehranstalten, die inländischen Hochschulen sowie die Kunstakademien (Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948 in der geltenden Fassung) bzw. Kunsthochschulen (Kunsthochschulen-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970). ..."
Bei der Aufzählung der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, handelt es sich um die Bezeichnung nach den in den Erläuternden Bemerkungen genannten Schulorganisationsgesetz bzw. Kunstakademiegesetz und Kunsthochschulen-Organisationsgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0166, mwN).
Die Zeiten des Besuches von ausländischen, den nationalen Bildungseinrichtungen entsprechenden Einrichtungen sind aber nach Art. 1 lit. A und Art. 3 der VO Nr. 1408/71 in gleicher Weise (vgl. nunmehr Art. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten bei der Festlegung, unter welchen Voraussetzungen jemand einem nationalen System angehört und somit nach den nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten entstehen, autonom sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0106, unter Verweis auf die Urteile vom , Rs 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, und vom , Rs 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445).
Nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind Schulzeiten jener Schulen anrechenbar, die über einen Hauptschulabschluss hinausgehen, das sind einerseits Fachschulen und andererseits Schulen, die mit der Reifeprüfung abgeschlossen werden. Eine Schule, die in Deutschland zur mittleren Reife führt, ist daher einer österreichischen Fachschule (Handelsschule) schon dann gleich zu halten, wenn sie einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden Bildungsinhalt vermittelt.
Die Feststellungen der belangten Behörde lassen die danach erforderliche Beurteilung, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1970 bis 1973 besuchte Mädchen-Realschule in N (Deutschland) ein Bildungsangebot aufwies, das dem einer inländischen öffentlichen mittleren Schule vergleichbar war, nicht zu. Ein solcher Vergleich erfordert die Ermittlung konkreter Bildungsinhalte, die den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundeslandes Bayern zu entnehmen wären. Verfehlt ist der Ansatz der belangten Behörde, bloß aus dem Umstand, dass die genannte deutsche Realschule der "Sekundarstufe I" (Deutschland) zuzuzählen ist, den Schluss zu ziehen, dass deren Bildungsangebot daher nur einer Schule entsprechen würde, die in die "Sekundarstufe I" (Österreich) einzuordnen wäre. Die Unrichtigkeit dieses Ansatzes zeigt sich schon daran, dass die "Sekundarstufe I" (Deutschland) bis zur zehnten Schulstufe, wohingegen die "Sekundarstufe I" (Österreich) nur bis zur achten Schulstufe reicht, wobei die um zwei höhere Anzahl von Schulstufen nach dem deutschen System ein Indiz dafür darstellt, dass in der "Sekundarstufe I" (Deutschland) die in § 227 Abs. 1 ASVG als anrechenbares Höchstmaß erwähnten zwei Schulstufen einer - auf die "Sekundarstufe I" (Österreich) aufbauenden - mittleren Schule iSd "Sekundarstufe II" (Österreich) enthalten sein könnten.
Zum Spruchpunkt II:
Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde hat sich die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Zurückweisung eines angeblich über den Einspruchsgegenstand hinausgehenden Begehrens des Einspruches ist daher verfehlt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Inhalt des (nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen) Antrages allenfalls in einem Verfahren gemäß § 13 AVG klarzustellen und darüber abzusprechen haben.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf Ersatz der Eingabengebühr gerichtete Kostenmehrbegehren war in Ansehung der Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z 1 ASVG) abzuweisen.
Wien, am