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VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0179

VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des SD in S, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Mag. Dr. Hubert Niedermayr und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2010-0566-4-000613-05, betreffend Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ein Sonderbeitrag in Höhe von EUR 175,97 vorgeschrieben.

Am sei P. von Organen des Finanzamtes bei der Durchführung von Gartenarbeiten für den Beschwerdeführer auf dessen Privatgrundstück angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe P. beauftragt, ihn jedoch nicht vor Beginn dieser Tätigkeiten bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet. Am sei P. durch die M. GmbH in S. zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Dass nachträglich eine Abrechnung über die M. GmbH erfolgt sei, spreche gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten bloßen Freundschaftsdienst. Nach dem Kollektivvertrag für Gartenbaubetriebe stehe dem Dienstnehmer ein Bruttomonatslohn von EUR 1.058,25 zu. Es sei ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, es sei

"völlig unstrittig, dass P. auf meinem Grundstück gewisse Tätigkeiten geleistet hat. Diese waren jedoch nicht von einem derartigen Umfang, dass tatsächlich von einer 'Entlohnung' im Sinne der angezogenen Gesetzesbestimmungen auszugehen gewesen sein würde; nein, vielmehr hat er mir lediglich dabei geholfen, geringe, wenn nicht gar vernachlässigbare 'Verschönerungsarbeiten' durchzuführen."

P. sei erst bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden, als sich herausgestellt habe, dass er sich "tatsächlich sehr gut bei Gärtnerarbeiten auskennt und uns durchaus auch im größeren Umfang behilflich sein könnte". Die "eigentlichen Arbeiten" seien erst nach Anmeldung vorgenommen worden. Zuvor hätten "lediglich kleinere, vernachlässigbare Hilfsdienste" bzw. "Tätigkeiten, die unterstes manipulatorisches Geschick und geringsten Zeitaufwand bis hin zur Vernachlässigbarkeit erfordert haben" stattgefunden. Eine zeitgerechte Meldung bei der Gebietskrankenkasse sei gesetzlich nur dann geboten, wenn "ein gewisser Umfang von Arbeiten erreicht wird". Da das "gesetzliche Niveau" nicht erreicht worden sei, sei keine Anmeldung geboten gewesen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0374). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin eine gute Freundin der Tochter des DP. sei, ist eine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung und verstößt daher gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.

Wird im Übrigen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0030). Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Meldepflicht iSd § 33 ASVG - sofern die Tätigkeit einmal begonnen worden ist - nicht mehr auf das vereinbarte oder in der Folge tatsächlich erbrachte Ausmaß der Beschäftigung an, zumal sich die Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 2 ASVG auch auf die gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten iSd § 5 Abs. 2 ASVG bezieht. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete probeweise verrichtete Tätigkeit des P. unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sodass die belangte Behörde zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG einen Sonderbeitrag in der in der Beschwerde nicht bestrittenen Höhe vorgeschrieben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0120).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am