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VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0071

VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde von 1. M, 2. F M, beide in G, sowie 3. H GmbH in S, alle vertreten durch die Kreuzberger-Stranimaier-Vogler Rechtsanwälte OG in 5500 Bischofshofen, Moßhammerplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zlen. Jv 114/12d-33, Jv 115/12d-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom wurde im Lastenblatt der Liegenschaft EZ XY ob der Reallast des Bauzinses die Einverleibung der Übertragung dieser Reallast vom Erstbeschwerdeführer auf den Zweitbeschwerdeführer bewilligt. Die Beschwerdeführerin ist auf der Liegenschaft EZ XY Bauberechtigte.

Mit Zahlungsauftrag vom wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 130.812,-- eine Eintragungsgebühr von EUR 1.570,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Den gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Nach der zusammengefassten Begründung gelte nach Anmerkung 9 zu TP 9 GGG auch die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes als Eintragung nach TP 9 lit. b Z 4 GGG. Die Anmerkung 9 beziehe sich daher nicht nur auf die Übertragung von Pfandrechten, sondern eben auch auf die Übertragung von Forderungen. Der Bauzins sei eine Forderung vom Grundeigentümer an die Baurechtsberechtigte. Dass es sich beim Bauzins ebenso um eine Forderung handle, ergebe sich aus § 11 Baurechtsgesetz, in welchem der Gesetzgeber hierbei selbst von Bauzinsforderungen spreche. Damit sei aber über den Gebührenanspruch des Bundes nach TP 9 lit. b Z 4 GGG schicksalhaft entschieden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG fallen für die Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2% vom Wert des Rechtes an Gerichtsgebühren an.

Nach Anmerkung 9 zu TP 9 GGG gelten als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

Im gegebenen Zusammenhang ist nicht zu sehen, dass der vorliegende Sachverhalt, die Einverleibung der Übertragung der Reallast des Bauzinses, unter die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung der Anmerkung 9 zu TP 9 GGG fiele. TP 9 lit. b Z 4 GGG hat nämlich ausschließlich die Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht zum Gegenstand, was auch für die Anmerkung 9 gilt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er für die Übertragung der Reallast des Bauzinses die für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes vorgesehene Gebühr begründet wissen wollte. Dies umso mehr, als die Gebühren für Grundbuchseintragungen in Bezug auf ein Baurecht (neu geschaffen mit Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes am , vgl. RV 366 Blg. XVI. GP), gesondert geregelt sind.

Mit der "Übertragung einer Forderung" in der Anmerkung 9 zu TP 9 kann bei verständiger Würdigung mit Blick auf die dargestellten Zusammenhänge und auch in Anbetracht des deutlichen Hinweises auf die ausschließlich auf Pfandrechte anwendbare TP 9 lit. b Z 4 GGG nur eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung gemeint sein. Ein Bezug zur Übertragung eines Bauzinses ist nicht zu sehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am