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VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0005

VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0005

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/07/0006 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Mag. P K in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/V/27/9799/2006-19, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom traf der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk (im Folgenden: MBA) unter Spruchpunkt 1) folgenden Ausspruch:

"Sie (der Beschwerdeführer) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener der (K.-GmbH) mit Sitz in W (...) zu verantworten, dass in der Behandlungsanlage dieser Gesellschaft in W (...) zumindest am folgende vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten waren:

1) Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheids vom , (...), welche wie folgt lautet: 'Gasflaschen sind, gleichgültig ob gefüllt oder leer, vor dem Unfallen zu schützen (durch eine Kette oder eine Schelle). Volle Gasflaschen sind außerdem vor Erwärmung durch Sonnenbestrahlung oder durch offenes Feuer und weiters vor Erschütterungen besonders bei starkem Frost, zu schützen. Leere Gasflaschen sind zu verschließen und es ist die Schutzklappe aufzusetzen. Beschädigte Flaschen sind auszusondern und an die Lieferfirma zurückzustellen.'

Diese Auflage war insofern nicht eingehalten, als bei einer Revision der Behandlungsanlage am festgestellt wurde, dass im südlichen Bereich der Anlage, unmittelbar neben der Durchfahrt, zwei Flüssiggas/Sauerstoffgarnituren gleichzeitig in Verwendung standen und die Flüssiggasflaschen nicht gegen Umfallen gesichert waren."

Das MBA sprach in seinem Bescheid weiter aus, dass der Beschwerdeführer dadurch § 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, iVm § 77 Abs. 2 leg. cit. und Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheides des MBA vom verletzt habe, und verhängte über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 AWG eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und dieser Bescheid insoweit bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0152, wurde der Berufungsbescheid in seinem den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich dessen Spruchpunktes 1) bestätigenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und dieser Bescheid diesbezüglich bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass im Betrieb aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen, "insoweit nicht unmittelbar vermeidbar", nicht Einzelflaschen, sondern Flaschenbündel (Flaschengarnituren) eingesetzt würden und es sich bei Flaschenbündeln um zwölf von der Lieferfirma miteinander verbundene Flaschen, welche eine Einheit darstellten und an ein einziges Ventil angeschlossen seien, handle. Die Konstruktion der Verbindung sei so ausgeführt, dass jedes Flaschenbündel bereits auf Grund dieser Verbindung gegen Umfallen geschützt sei. Weiters seien die Flaschen auch durch ein Schutzgitter gegen Beschädigungen geschützt. Weitere Sicherungen gegen Umfallen seien daher nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe die diesbezügliche Bestätigung der Firma L. über die Bündelstabilität samt Bescheinigung des TÜV über die Baumusterzulassung von Flaschenbündeln mit seiner Stellungnahme vom vorgelegt und lege diese nochmals als Beilage ./4 zur Beschwerde vor. Auf Grund des vorgelegten Stabilitätsnachweises seien die Flüssiggasflaschen ausreichend vor dem Umfallen geschützt gewesen, sodass der Beschwerdeführer die genannte Auflage 43 nicht verletzt habe und ihn auch kein diesbezügliches Verschulden treffe. Die belangte Behörde habe dazu keine Feststellungen getroffen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiters gehe aus der genannten Auflage nicht hervor, dass diese die Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen begrenze.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der obzitierten Auflage 43 sind Gasflaschen, gleichgültig ob gefüllt oder leer, vor dem Umfallen "(durch eine Kette oder eine Schelle)" zu schützen. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vom amtlichen Kontrollorgan vorgefundenen, gleichzeitig in Verwendung gestandenen Flüssiggas/Sauerstoffgarnituren nicht durch eine solche Maßnahme, nämlich durch eine Kette oder eine Schelle, gesichert und so gegen ein Umfallen geschützt waren. Nach den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die insoweit in der Berufung nicht bestritten wurden, wurden bei der Kontrolle am im südlichen Bereich der gegenständlichen Anlage unmittelbar neben der Durchfahrt drei Flaschenbündel und zusätzlich Einzelflaschen a 33 l vorgefunden. Diese seien nicht gegen ein Umfallen gesichert gewesen. In einer Entfernung von nur vier Metern seien Arbeiter mit der Zerkleinerung eines Eisenträgers mit einem Schneidbrenner beschäftigt gewesen. Damit bestand nach Auffassung der Behörde durch die nicht sicher aufgestellten Gasflaschen Explosions- und Brandgefährdung.

Wenn die Beschwerde auf die - im erstinstanzlichen Verfahren -

mit Schriftsatz vom vorgelegten Urkunden, nämlich ein Schreiben der Firma L. vom mit der Überschrift "Bestätigung Bündelstabilität" und die Bescheinigung des TÜV Österreich vom "Über eine Baumusterprüfung eines Flaschenbündels nach ADR/RID" (diese Schreiben sind in der genannten Beilage ./4 zur Beschwerde enthalten) sowie auf das mit dieser Beilage ./4 vorgelegte weitere Schreiben der Firma L. vom mit der Überschrift "Lagerung von Flaschen und Flaschenbündeln" verweist, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass ein Bündel "Sauerstoff" (offensichtlich gemeint: Sauerstoffflaschen) aus zwölf nicht brennbaren Flaschen bestehe, die in einem Käfig verschraubt und dadurch eine Einheit seien (vgl. das Schreiben vom ). In dem genannten Schreiben vom wird angegeben, dass die Flaschenbündel hinsichtlich Stabilität und Kippsicherheit den beim Transport auftretenden Kräften und damit auch den Kräften bei normaler Beanspruchung wie Lagerung und Gasentnahme standhielten. Dass auch bei über eine normale Beanspruchung oder Transportbelastungen hinausgehenden Kräfteeinwirkungen die Stabilität und Kippsicherheit gegeben sei, ergibt sich aus diesen vorgelegten Urkunden nicht.

Auch unter Zugrundelegung der als Beilage ./4 zur Beschwerde vorgelegten Urkunden kann daher nicht angenommen werden, dass die beanstandeten Flaschengarnituren und Flüssiggasflaschen im Zeitpunkt der Kontrolle am dieselbe Stabilität und Kippsicherheit aufgewiesen haben, wie wenn sie durch eine Kette oder Schelle vor einem Kippen gesichert gewesen wären.

Wenn die Beschwerde überdies darauf hinweist, es gehe aus der genannten Auflage 43 nicht hervor, dass diese die Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen begrenze, so verkennt sie, dass die belangte Behörde ohnedies nicht von einer solchen Begrenzung der Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen ausgegangen ist.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass am diese Auflage nicht eingehalten worden sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass zum Tatzeitpunkt () Stephan K. gewerberechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf sowie die Einhaltung behördlicher Auflagen zuständig gewesen sei, während der Beschwerdeführer lediglich für finanzielle Belange verantwortlich gewesen sei. Auf Grund dieser amtsbekannten Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern könne der Beschwerdeführer nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Aufgabenverteilung habe die belangte Behörde trotz der vorliegenden Beweise, wie dies aus den zur Beschwerde vorgelegten Beilagen ./2, ./3 und ./5 hervorgehe, übersehen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen sind der Beschwerdeführer und sein Bruder Stephan K. seit Gründung des Unternehmens selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der K.-GmbH in W, wobei Gegenstand des Unternehmens Schrott- und Metallrecycling ist.

Wie auch aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Firmenbuchauszug vom hervorgeht, wurde auf Grund des Einbringungsvertrages vom das nicht protokollierte Einzelunternehmen "Verlassenschaft nach Franz Hübl, Handel mit Alteisen und Altmetallen" in die K.-GmbH eingebracht, wobei die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der K.-GmbH, der Beschwerdeführer und Stephan K., jeweils seit selbstständig vertretungsbefugt waren.

Gemäß § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/07/0021, und vom , Zl. 2006/02/0322, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bieten das obzitierte Beschwerdevorbringen und die zur Beschwerde vorgelegten Beilagen ./2, ./3 und ./5 - dabei handelt es sich um ein "Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom ", die Bekanntgabe durch die Verlassenschaft nach Franz H an das MBA vom , dass Stephan K. als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werde, und einen Gewerberegisterauszug vom - keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in Bezug auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers wie auch in Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des AWG 2002 und der Erfüllung des Abfallbegriffes sowie zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 AWG 2002) im Wesentlichen jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2007/07/0035 und Zl. 2008/07/0004, zu Grunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwissen.

3. Was schließlich noch den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass die festgesetzte Strafe sowohl auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als auch auf Grund der tatsächlichen Umstände nicht angemessen sei, anlangt, so wird damit nicht näher konkretisiert, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers die belangte Behörde hätte ausgehen müssen und auf Grund welcher konkreten Umstände die verhängte Geldstrafe von EUR 1.800,-- - dabei handelt es sich gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 um die in dieser Bestimmung angedrohte Mindeststrafe für jemanden, der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist - überhöht sei.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegendem Fall im Hinblick auf die vor der belangten Behörde - einem unabhängigem Verwaltungssenat und daher Tribunal im Sinn der EMRK - durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung entsprochen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0109).

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-75045