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VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962

VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Der Umstand, dass ein Gerät als "Geschicklichkeitsapparat" nach landesgesetzlichen Vorschriften angemeldet wird, besagt noch nicht, dass mit diesem Gerät nicht auch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden kann (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0961 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der J GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 41.19-2284/2016-15, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom verfügte die Bezirkshauptmannschaft Leoben die Beschlagnahme gemäß § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) von zwei als Geschicklichkeitsapparate nach § 29 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) angemeldeten Geräten und einem Wettannahmeterminal samt näher bezeichneten Eingriffsgegenständen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/17/0022, und vom , Ra 2018/17/0048, 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

8 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl.  Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; , Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; , Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; , Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie , Gmalieva s.r.o. u.a.,C-79/17; Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom , Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Pfleger, C-390/12. 9 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; sowie , 0049, Rn. 24 ff).

10 Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll (vgl. dazu etwa C- 316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 107; , C-390/12, Pfleger, Rn. 50 ff; , Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 27; , 0049; ,

Ra 2017/17/0052; , Ra 2015/17/0022;  u.a.; sowie Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, in: Jahrbuch Öffentliches Recht 2017, 121 ff, inbes. 149). Von dieser Rechtsprechung ist das LVwG nicht abgewichen. 11 Im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Befangenheit eines von der belangten Behörde bei der Kontrolle und vorläufigen Beschlagnahme beigezogenen Sachverständigen ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einer solchen Behauptung jedenfalls voraussetzt, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa , mwN). Dass dies hier der Fall wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für die Rüge, das LVwG habe keine Feststellungen getroffen, wonach die Vorgehensweise des Sachverständigen nicht der "Spielbeschreibung" entsprochen habe.

12 Im Übrigen hat das LVwG im Revisionsfall seine Feststellungen zum Spielablauf nicht bloß auf die Angaben des genannten Sachverständigen gestützt, sondern auch auf die im Akt einliegenden Bilder und die Aussage eines weiteren bei der Kontrolle anwesenden Zeugen. Darüber hinaus stellte LVwG fest, dass sich der vom Sachverständigen beschriebene Spielverlauf auch in einem von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Gutachten wiederfinde. Dagegen enthält die Revision aber kein Vorbringen. 13 Die Revision rügt auch die Verletzung des Parteiengehörs, weil das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin keine Beweise zur Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht sowie zum Spielablauf zur Kenntnis gebracht und ihr damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Sie zeigt aber mit ihrem Vorbringen eine Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht auf (vgl. bereits z.B. , mwN).

14 Auch mit dem - im Übrigen nicht näher begründeten - Vorwurf, aus den Aussagen zweier näher genannter Zeugen lasse sich "keineswegs der vom Gericht festgestellte Spielablauf ableiten" und dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit wird nicht aufgezeigt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. , mwN). 15 Wenn die revisionswerbende Partei überdies geltend macht, es liege "keine Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung der Anmeldung der gegenständlichen Geräte" nach dem Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetz (StGSG) vor,so zeigt sie auch damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, besagt der Umstand, dass ein Gerät nach landesgesetzlichen Vorschriften angemeldet wird, noch nicht, dass mit diesem Gerät nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden kann (vgl. , mwN).

16 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170962.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-75015