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VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0167

VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der K Restaurantgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Bernardgasse 32/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 17369/09, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- zu entrichten. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass sie für die Dienstnehmer QW. und LJ. keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setze sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werde.

Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch und brachte vor, am sei durch Prüforgane nur eine Person als Dienstnehmer angetroffen worden. Tatsächlich sei an diesem Tag nur QW. bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch abgewiesen. Nach der Aktenlage seien am QW. sowie ein weiterer Dienstnehmer als Küchenaushelfer bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen. Dies werde hinsichtlich QW. nicht bestritten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei schon auf Grund der fehlenden Anmeldung von QW. zur Sozialversicherung dem Grunde und der Höhe nach zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG berechtigt gewesen. Es liege kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG vor. Die beschwerdeführende Partei hätte vor Arbeitsantritt des genannten Dienstnehmers eine "Mindestangaben-Meldung" gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG erstatten müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 113 Abs. 1 und 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung

BGBl. I Nr. 31/2007 lauten:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder


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3.
das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4.
ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(...)"

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen beschäftigt, dass am lediglich eine nicht rechtzeitig zur Pflichtversicherung gemeldete Person angetroffen worden sei.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde, wie sie richtig erkannt hat, jedenfalls auf Grund der unstrittig unterlassenen Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung, nämlich des QW., zur Vorschreibung des herabgesetzten Beitragszuschlages in Höhe von EUR 400,-- (Teilbetrag für den Prüfeinsatz) berechtigt war. Das Verfahren bzw. das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0246, und vom , Zl. 2008/08/0218) ergeben, sodass ein gänzlicher Entfall des Teilbetrages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch angesichts einer Nichtanmeldung nur eines Dienstnehmers nicht in Betracht kommt. Es kann daher dahinstehen, ob am noch ein weiterer Dienstnehmer, nämlich LJ., bei der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden ist, der nicht rechtzeitig zur Pflichtversicherung gemeldet war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-75011