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VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227

VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des Ing. RH und 2. des Dr. MH, beide in H, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes F vom , Jv 1984-33/07 i, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 in Angelegenheit von Zwangsstrafen gemäß § 283 UBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit einer Reihe von Beschlüssen des Landesgerichtes F als Firmenbuchgericht vom bzw. wurden gegen die Beschwerdeführer Zwangsstrafen (gemäß dem Beschwerdevorbringen offenbar nach § 283 UGB) verhängt. Die Rekurse gegen diese Beschlüsse blieben erfolglos, der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom zurückgewiesen. Die Beschlüsse über die Verhängung der Zwangsstrafen erwuchsen (unbestritten) in Rechtskraft.

Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes F schrieb mit Zahlungsaufträgen vom die Zwangsstrafen zur Zahlung vor. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom einen Berichtigungsantrag ("verbunden mit Einwendungen gemäß § 35 EO"), dem mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Kostenbeamtin als Justizverwaltungsorgan bei der Erlassung der Zahlungsaufträge an die mit Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig verhängten Geldstrafen gebunden gewesen sei. Auch sei der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entsprechend erlassen und es sei die Zahlungsfrist mit 14 Tagen richtig festgesetzt worden. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsbehörde habe im Berichtigungsverfahren nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben worden sei.

Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringe, dass er als Geschäftsführer seit abberufen worden sei, so verkenne er, dass die Verhängung der Geldstrafe bereits mit Beschlüssen vom und und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch Geschäftsführer gewesen sei, erfolgt sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1434/08-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom , B 1434/08-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt es unter anderem, soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 3 Firmenbuchgesetz und des § 283 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (Hinweis auf verfassungsgerichtliche Judikatur, darunter auf eine die Beschwerdeführer betreffende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1402/07) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerdeführer übersähen abermals, dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG 1962 nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), idF BGBl. I Nr. 24/2007 anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist insbesondere § 7 Abs. 1 GEG von Bedeutung; diese Bestimmung lautet:

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

Die Beschwerdeführer machen, wie schon im verfassungsgerichtlichen Verfahren, geltend, es handle sich bei den verhängten Geldstrafen in Wahrheit um Kriminalstrafen, weshalb das Verfahren den Garantien des Art. 6 EMRK zu entsprechen habe. Das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht werde dem aber nicht gerecht, denn es handle sich um ein Verfahren vor einem Rechtspfleger ohne mündliche Verhandlung und "ohne die Garantien des Strafrechts". Der Erstbeschwerdeführer sei gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom als Geschäftsführer abberufen worden (dies sei daher bereits vor der Erlassung der Zahlungsaufträge der Fall gewesen), sodass er nicht mehr Adressat eines "Erzwingungsverfahrens" sein könne. Auch belasteten ihn die verhängten Zwangsstrafen über Gebühr, weil sie einerseits sein monatliches Einkommen erheblich überschritten und er andererseits mangels Geschäftsführereigenschaft keinen Einfluss auf die Offenlegung des Jahresabschlüsse der Gesellschaft mehr habe.

Angeregt wird, "das gesamte absurde Zwangsstrafensystem beim Verfassungsgerichtshof anzufechten"; schließlich wird angeregt, so, wie im verfassungsgerichtlichen Verfahren, § 283 Abs. 4 UBG und § 24 Abs. 3 FBG, hilfsweise § 283 UGB und § 24 FBG zur Gänze beim Verfassungsgerichtshof "wegen Unvereinbarkeit mit dem Sachlichkeitsgebot und mit Art. 6 EMRK anzufechten".

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach § 1 Z 2 GEG 1962 sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG 1962 geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen auch Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist § 1 Z 2 GEG 1962 aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegte Geldleistungen ("Geldstrafen") gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die "Einbringung von Geldstrafen aller Art"; nach Z 1 dieses Paragraphen ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0261, betreffend eine Zwangsstrafe nach § 355 EO; der Argumentation des damaligen Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof entgegnet, damit versuche der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung - Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages - im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Art. 94 B-VG verstieße (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/06/0074, und vom , Zl. 2005/06/0340)).

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was, wie gesagt, nicht nur sachwidrig wäre sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße. Die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) waren vielmehr für den Kostenbeamten nicht präjudiziell und sind es daher auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht (siehe dazu die zuvor wiedergegebene Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes); eine Anfechtung dieser Normen durch den Verwaltungsgerichtshof kommt daher nicht in Betracht.

Mit dem Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom nicht mehr Geschäftsführer, sodass er nicht mehr "Adressat eines Erzwingungsverfahrens" sein könne, werden der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Thematik in seinem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074, näher auseinander gesetzt (es ging damals um das Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits erfolgt, weshalb die Zwangsstrafen, damals nach § 283 HGB - nicht mehr eingebracht werden dürften), und hat hiezu ausgeführt:

"Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass, was die Einbringung einer gerichtlich verhängten Zwangsstrafe anlangt, Exekutionstitel nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern der Zahlungsauftrag ist (§ 6 Abs. 1 GEG 1962). Zwar liegt es im Wesen des Oppositionsanspruches, dass er (grundsätzlich) erst nach Schaffung des Exekutionstitels entsteht. Umstände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können im Oppositionsweg nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall entsteht der Exekutionstitel aber in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird zunächst im gerichtlichen Verfahren die Leistungsverpflichtung festgelegt, deren Vollstreckbarkeit nach den Vorschriften des GEG 1962 einen weiteren Schritt, nämlich die Erlassung des darauf aufbauenden Zahlungsauftrages im Verwaltungsverfahren erfordert. Wie sich aus § 7 Abs. 1 GEG 1962 ergibt, ist in diesem zweiten Schritt der Bestand der Leistungsverpflichtung nicht mehr - und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mittlerweile geänderten Sachverhaltes - zu überprüfen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten ist und damit im Wege eines Oppositionsverfahrens geltend gemacht werden kann, ist daher im vorliegenden Verfahren zu differenzieren: Betrifft der fragliche Sachverhalt eine Rechtsfrage, die im gerichtlichen Verfahren zu prüfen war, so ist für seine Eignung als Oppositionsgrund entscheidend, dass er nach Entstehung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Betrifft er hingegen eine Frage, die im Verfahren zur Erlassung des Zahlungsauftrages zu prüfen war, ist der Zeitpunkt dessen Schaffung entscheidend.

Da das in Rede stehende Vorbringen Behauptungen enthält, die, wären sie bereits vor der Schaffung der gerichtlichen Entscheidung erhoben worden, im gerichtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wären, steht es der Qualifikation dieses Vorbringens als Oppositionsgrund nicht entgegen, dass der behauptete Sachverhalt noch vor Schaffung des Zahlungsauftrages eingetreten sein soll. Die Regel des § 35 Abs. 2 EO bzw. des § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG sieht vor, dass über solche Einwendungen jener Behördentyp zu entscheiden hat, in dessen Ingerenz nach der Zuständigkeitsverteilung der Rechtsordnung diese Frage fällt. Das ist in der Regel der Behördentyp, von dem der Titel stammt.

Hier liegt aber insofern ein Sonderfall vor, als nach § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 - wie bereits erwähnt - (unter den dort genannten Voraussetzungen) der Verwaltungsbehörde bei Entscheidung über den Berichtigungsantrag die Ingerenz genommen ist, andere Fragen als die dort genannten zu berücksichtigen, sodass sie insofern an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist, weshalb im Ergebnis die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen dem Gericht zukommt. Das hat im Beschwerdefall (auch vor dem Hintergrund des § 94 B-VG) dazu zu führen, dass auch über Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) der in Rede stehenden Art die Gerichte zu entscheiden haben, und daher solche Einwendungen (die sich letztlich gegen die gerichtliche Entscheidung richten) nicht im Verwaltungsverfahren gemäß § 7 GEG 1962 geltend zu machen sind.

Sind aber im Beschwerdefall die Verwaltungsbehörden nicht dazu berufen, über diese Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden (Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges), hatten sie auch nicht die Frage zu lösen, ob eine Zwangsstrafe nach § 283 HGB (bloß) eine Beugestrafe ist oder (auch) repressiven Charakter hat."

An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Das bedeutet insbesondere nicht, dass Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsansprüche) keinesfalls im Verwaltungsweg ausgetragen werden könnten, vielmehr kommt es, wie im zuvor genannten Erkenntnis dargelegt, darauf an, welche Art von Einwendungen gegen den Anspruch erhoben werden. Der Zahlungsauftrag schafft aus der gerichtlich festgelegten Leistungsverpflichtung einen vollstreckbaren Exekutionstitel, der zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Im Verwaltungsrechtsweg kann daher im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde. So etwas wird aber im Beschwerdefall nicht behauptet. Es wird vielmehr eine Frage angeschnitten (der Zahlungsauftrag dürfe nicht erlassen werden, weil der Erstbeschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer sei), zu deren Berücksichtigung der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag keine Ingerenz zukam. Aus dem Blickwinkel der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem gerichtlichen Rechtsweg und dem Verwaltungsrechtsweg fällt die allfällige Berücksichtigung des vorgetragenen Umstandes in die Sphäre der ordentlichen Gerichte (ob und wie dies vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, ist hier ebensowenig wie die Frage zu erörtern, ob es sich bei solchen Einwendungen gegen einen Anspruch auch von der Bezeichnung her um Einwendungen gemäß § 35 EO handelt - zu einem engen Begriffsinhalt anscheinend der von den Beschwerdeführern genannte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 258/07y, EvBl. 2008/103).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls nicht veranlasst, das, wie die Beschwerdeführer meinen, "gesamte absurde Zwangsstrafensystem beim Verfassungsgerichtshof anzufechten" (zumal die Beschwerdeführer auch nicht aufzeigen, welche Bestimmung nun konkret der Sitz einer angenommenen Verfassungswidrigkeit sein solle, die auch nicht erkennbar ist).

Da sich bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit war auch von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Abstand zu nehmen, zumal der Antrag im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG verspätet, nämlich erst im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 540 angeführte hg. Judikatur), und es hier nicht um die inhaltliche Berechtigung von Rechtsschutzansprüchen ging sondern vielmehr um die Frage, ob die Behörden des Verwaltungsverfahrens überhaupt dazu berufen waren, über diese Rechtsschutzansprüche, mögen sie nun berechtigt oder unberechtigt sein, zu erkennen (siehe dazu auch das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074).

Wien, am