VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0163

VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A W in B, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-423039/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 1. Jänner bis der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von bis EUR 2.861,10 beträgt (Spruchpunkt 2). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, für den Zeitraum von 1. Jänner bis monatliche Beiträge in Höhe von EUR 260,36 zur Krankenversicherung und monatliche Beiträge in Höhe von EUR 443,47 zur Pensionsversicherung zu entrichten (Spruchpunkt 3) und für diesen Zeitraum einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 65,45 zu leisten (Spruchpunkt 4).

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, durch Datenaustausch mit den Abgabenbehörden seien die Einkommensteuerbescheiddaten des Jahres 1999 vom übermittelt worden, welche für das Jahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 37.585,30 auswiesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Versicherungserklärung über die Art der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von bis als geringfügig beschäftigte Angestellte gemäß § 4 Abs. 4 ASVG bei einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft beschäftigt gewesen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 (EUR 37.585,30) seien um die darin enthaltenen Einkünfte aus der Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Angestellte (EUR 3.252,11) reduziert worden, sodass sich die nach dem GSVG relevanten Einkünfte mit EUR 34.333,19 ergeben würden.

Bezüglich der Feststellung der Art und der Höhe der Einkünfte bestehe eine Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörde. Der Gesetzgeber knüpfe für die Prüfung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Beurteilung des Einkommensteuerrechts an. Da die Beschwerdeführerin mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 34.333,19 im Jahr 1999 die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten habe, sei in diesem Zeitraum die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen.

Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergebe sich durch Verteilung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 auf die zwölf Monate dieses Jahres mit EUR 2.861,10.

Da die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 1999 erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 habe festgestellt werden können, sei zu den Beiträgen ein Beitragszuschlag zu entrichten.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, es lägen keine Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Sie habe weder davor noch danach jemals wieder eine solche Tätigkeit - Vermittlung eines Grundstücksumsatzes - ausgeübt. Sie habe auch nie die Absicht gehabt, in der Immobilienbranche Fuß zu fassen. Dem Steuerprüfer sei primär an der steuerlichen Erfassung dieses Vorganges gelegen. Die Steuerpflicht als solche sei nie "wirklich" in Frage gestanden, die Einkunftsart sei belanglos gewesen. Die Einkunftsart sei kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides. Angesichts der Einmaligkeit der Tätigkeit und mangels jedweder Wiederholungsabsicht sei von Einkünften aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) auszugehen. Auch sei der Anspruch gemäß § 40 GSVG verjährt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, es liege unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt habe. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999 sei am bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangt, weshalb die Beiträge für das Jahr 1999 frühestens im 2. Quartal 2007 mit Fälligkeit am hätten vorgeschrieben werden können. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei demnach nicht verjährt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin zitierte sie den Bericht des Finanzamtes über das Ergebnis der Außenprüfung:

"Tz. 1 Erlöse

Provision (...) GmbH

Im Jahre 1999 ist (der Beschwerdeführerin) ein Maklerhonorar für Vermittlung der Liegenschaft Bauvorhaben (...) in Höhe ATS 615.000,-- brutto zugeflossen. Die Überweisung dieses Betrages an (die Beschwerdeführerin) erfolgte am . Dieses Maklerhonorar war bisher in den Erklärungen nicht erfasst."

Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, diese Vermittlungsprovision sei die einzige gewesen, die sie in ihrem Berufsleben jemals erhalten habe; es handle sich dabei nicht um betriebliche Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988). Überdies habe sie diese Provision zurückzahlen müssen. Die Zurechnung der Provision an sie sei fragwürdig, stamme sie doch von einer Gesellschaft, bei der ihr Ehegatte damals beschäftigt gewesen sei, für ein Bauprojekt, mit dem er federführend betraut gewesen sei. Daher hätte die Zurechnung ebenso gut auch an ihn erfolgen können. Angesichts der in beiden Fällen völlig identen Ausgangs- und Rechtsfolgenlage hätten sie sich aus praktischen Gründen auf diese Variante geeinigt. Sie sei nicht betrieblich tätig gewesen. Sie habe den Einkommensteuerbescheid 1999 nicht bekämpft, da eine solche Berufung keinen Vorteil gebracht hätte: Bei einer Bekämpfung der Zurechnung dieser Provision an die Beschwerdeführerin wäre die Provision ihrem Ehegatten zugerechnet worden; die Belastung des Familieneinkommens hätte sich dadurch nicht verbessert.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Jänner bis keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 37.585,30 erwirtschaftet; darin enthalten sei die Provision aus einer Grundstücksvermittlung in Höhe von EUR 33.848,41.

Auf Anfrage seitens der belangten Behörde sei vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Berichtigungsanträge betreffend den Einkommensteuerbescheid gestellt habe. Mit Zurückweisungsbescheid vom habe das Finanzamt die Eingabe vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (nur) die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 1. Jänner bis . Sowohl die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt als auch der Landeshauptmann hätten ihre rechtlichen Beurteilungen ausführlich dargelegt; die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen an.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl. B 581/10-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mitgeteilt, keine Äußerung zur Beschwerde zu erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die (angebliche) Vermittlung eines bestimmten Immobilienprojektes sei am eine Provision von S 615.000,-- (brutto) auf ihrem Bankkonto eingegangen. Nach einem Zerwürfnis ihres Ehegatten mit seinen damaligen Geschäftspartnern habe sie die Provision in voller Höhe zurückzahlen müssen. Es könne schon alleine deswegen von einer dauerhaften Abgeltung einer Dienstleistung keine Rede sein. Sie habe weder Details, Hintergründe oder Zusammenhänge des Immobilienprojektes noch die Geschäftspartner gekannt. Umgekehrt habe ihr Ehegatte den Großteil seines bisherigen Berufslebens in der Immobilienbranche verbracht und damals mit jenem Projekt geschäftlich zu tun gehabt, aus dem die "Provision" gestammt habe. Die steuerliche Zurechnung der Provision sei nur wegen des Zuflusses an die Beschwerdeführerin erfolgt. Die damals handelnden Personen seien bei der steuerlichen Außenprüfung zum Teil bereits verstorben, zum Teil untereinander heillos zerstritten gewesen. Sie habe die steuerliche Zurechnung an sich akzeptiert, weil die Alternative darin bestanden hätte, diese Einnahme ihrem Ehegatten zuzurechnen; dort hätte sich die Provision wegen dessen höheren Einkommens und der damit einhergehenden stärkeren Progression weit stärker ausgewirkt als bei der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin habe den im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen, obwohl er mit einem evidenten Rechtsanwendungsfehler behaftet sei: Die Behörde habe die Einmalprovision steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt. Es lägen aber weder selbständige noch gewerbliche Einkünfte vor; beides würde eine betriebliche Betätigung voraussetzen. Eine betriebliche Betätigung würde wiederum entweder wiederholtes Tätigwerden oder bei einmaligem Tun zumindest Wiederholungsabsicht voraussetzen. Die erhaltene Provision sei vielmehr den "sonstigen Einkünften" (§ 29 Z 3 EStG 1988) zuzuordnen (gelegentliche Vermittlungen). Damit liege aber keine Sozialversicherungspflicht vor.

Im Abgabenverfahren habe sich die Fehlerhaftigkeit (unrichtige Einkunftsart) nicht ausgewirkt; aus diesem Grund wäre auch eine Berufung gegen diesen Bescheid erfolglos geblieben. Aus rein steuerlicher Sicht sei der Vorgang für die Beschwerdeführerin bei einer periodenübergreifenden Betrachtung ein reines Nullsummenspiel: Dem Gewinn des Jahres 1999 stehe ein gleich hoher Verlust 2004 gegenüber, den die Beschwerdeführerin durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften verwerten habe können.

Im Verfahren der Sozialversicherungsanstalt werde hingegen eine Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid angenommen, sodass der Betroffene in keinem der beiden Verfahren eine wirksame Möglichkeit habe, diese Rechtswidrigkeit aus der Welt zu schaffen.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsverfahren sei mangelhaft, wenn die Bindungswirkung an den Steuerbescheid nicht bestehe. Insoweit liege eine mangelhafte Bescheidbegründung vor, weil der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt nicht festgestellt sei.

Die Beschwerdeführerin regt schließlich eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an, die Wortfolge in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG "die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400" als verfassungswidrig aufzuheben. Alternativ sei die Norm so zu lesen, dass ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nur Indizwirkung für das Vorliegen betrieblicher Einkünfte habe. Damit liege es am Betroffenen, schlüssig darzutun, aus welchen Gründen trotz gegenteiligen Einkommensteuerbescheides doch keine betrieblichen Einkünfte vorlägen.

In einem weiteren Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe beim Finanzamt die Herstellung des rechtsrichtigen Zustandes angeregt. Das Finanzamt habe den Antrag als verspätet zurückgewiesen. Eine Berufung dagegen sei ebenfalls erfolglos geblieben: Mit Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt ausgesprochen, dass die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides, sondern der isoliert nicht bekämpfbaren Begründung sei.

2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 139/1998, vgl. § 276 Abs. 1 Z 3 und 5 GSVG) lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist."

3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0215, mwN; zu einer Überprüfung der Qualifikation der Einkunftsart - nach der allerdings erst ab (§ 323 Abs. 37 BAO) anwendbaren Rechtslage - vgl. § 293a BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 und hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR 24. GP, 21).

Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist sohin, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN), und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.

Hiezu hatte die Beschwerdeführerin zwar im Einspruch noch vorgebracht, es liege eine einmalige Tätigkeit (Vermittlung eines Grundstücksumsatzes) vor, in der Berufung hatte die Beschwerdeführerin hingegen geltend gemacht, es liege (lediglich) ein einmaliger Zufluss einer Vermittlungsprovision vor, welche sie überdies habe zurückzahlen müssen. Die Provision hätte ebenso ihrem Ehemann zugerechnet werden können, der mit dem Projekt auch beruflich befasst gewesen sei.

Insbesondere die Verpflichtung zur Rückzahlung einer bloß einmalig zugeflossenen Provision würde nahelegen, dass diese Zahlung nicht auf einer betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruhte, sondern allenfalls rechtsgrundlos erfolgte. Im Hinblick auf die durchaus ungewöhnlichen Umstände des Sachverhaltes war von der belangten Behörde fallbezogen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen hat.

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am