VwGH vom 21.03.2012, 2012/16/0048

VwGH vom 21.03.2012, 2012/16/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0789- G/11, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2006, für Lohnsteuer für 2005, 2006 und Jänner 2007 sowie für Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für 2005, 2006 und Jänner 2007 sowie für Körperschaftsteuervorauszahlungen für April bis Juni 2008 heran. Der Beschwerdeführer sei seit als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH deren Vertreter. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom sei über die C. GmbH der Konkurs eröffnet worden. Nach Entrichtung einer Quote von 20 % (Zwangsausgleich) sei der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom aufgehoben worden.

Der über die Quote von 20 % hinausgehende Teil der Abgabenforderungen sei bei der C. GmbH uneinbringlich. Sämtliche Abgaben, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden sei, seien ihm durch Übermittlung der diesbezüglichen Bescheide zur Kenntnis gebracht worden.

Der Zeitpunkt, für den die Haftungsvoraussetzungen zu prüfen seien, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären; bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Unabhängig davon, ob oder wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werde, sei dabei der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entscheidend.

Der Vertreter habe nachzuweisen, dass bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt worden sei als die übrigen Gläubiger. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verbindlichkeiten des Finanzamtes und andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich behandelt zu haben, ersetze angesichts der den Geschäftsführer treffenden qualifizierten Behauptungs- und Nachweispflicht nicht den erforderlichen Nachweis. Ein solcher Nachweis sei vom Beschwerdeführer im Verfahren trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde mit den Vorhalten vom und vom nicht erbracht worden. Die Vorlage von Jahresabschlüssen und verschiedenen Saldenlisten sowie Auflistungen einzelner Verbindlichkeiten ließen keine Rückschlüsse auf die Höhe der liquiden Mittel an den Fälligkeitstagen zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht verletzt erachtet, als er zur Haftung herangezogen worden sei, weil er die vorhandenen Mittel nicht im gleichen Verhältnis zur Befriedigung der Schuldner (gemeint: der Gläubiger) eingesetzt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0070).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0082). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0064).

Den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Er trägt vor, von einer Ungleichbehandlung der Gläubiger könne keine Rede sein. Sowohl aus der Entwicklung der Gläubigersalden als auch aus dem Status zur Eröffnung des Konkurses könne nicht abgeleitet werden, dass die Finanzamtschulden anders behandelt worden wären, als die Verbindlichkeiten gegenüber den übrigen Gläubigern. Der Behörde sei auch kein gegenteiliger Beweis gelungen. Beispielhaft führe er an, wie sich bestimmte Verbindlichkeiten entwickelt hätten, die er mit jeweils mit dem Stand zum , 2005 und 2006 hinsichtlich zweier Gläubiger aufgliederte und die er hinsichtlich dreier weiterer Gläubiger mit einem Betrag angab. Ergänzend führe er an, dass "das Konto 2850 ein Sparbuch war", das als Besicherung für den Betriebsmittelkredit hinterlegt worden sei. Bei den Verbindlichkeiten wären noch die Konten betreffend Verrechnungen für Löhne und Gehälter und das "Verrechnungskonto GKK" zu berücksichtigen, zu welchen er unter Beifügung einer Jahreszahl jeweils einen Euro-Betrag anführte. Schließlich gebe er den "Status" der C. GmbH am zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung an.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Behauptungslast und auch die Beweislast für die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abgaben oblegen wäre. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte entsprechende Erhebungen unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft geführt worden sei, geht daher ins Leere.

Dass er im Verwaltungsverfahren substantiiert dargelegt hätte, an den jeweils einzelnen Fälligkeitszeitpunkten habe unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung oben dargelegten Grundsätze eine Gläubigerbenachteiligung des Finanzamtes nicht stattgefunden, behauptet er nicht. Die in der Beschwerde angeführten Beispiele vermögen dies auch nicht darzutun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die im Rahmen des Beschwerdepunktes behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am