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VwGH vom 28.04.2009, 2008/06/0225

VwGH vom 28.04.2009, 2008/06/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der R M in X, vertreten durch Spohn, Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 326.600/0027-II/ST3/2007, betreffend eine Enteignung für die Errichtung einer Schnellstraße (mitbeteiligte Partei: A-AG (A), vertreten durch die A Bau Management Ges.m.b.H. in X, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundflächen in Y (KG S), die für die Errichtung der S 1, X Außenringschnellstraße, benötigt werden. Der Verlauf der Straße im gegenständlichen Bereich wurde mit der Verordnung der belangten Behörde BGBl. II Nr. 79/2006 bestimmt. Hier geht es um die temporäre Inanspruchnahme von Grundflächen, die (dauernde) Enteignung anderer Flächen desselben Grundstückes war Gegenstand des mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0223, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens (Anmerkung: Die Enteignung weiterer Grundflächen der Beschwerdeführerin war Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2008/06/0224, das ebenfalls mit Erkenntnis vom abgeschlossen wurde).

Das nun beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem (am beim Landeshauptmann von Y, Bundesstraßenbehörde, eingelangten) Antrag der Mitbeteiligten vom eingeleitet, mit welchem unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen die Enteignung für die vorübergehende Verwendung der Grundflächen für Bauarbeiten (Herstellung einer geböschten Baugrube) beantragt wurde; die Beschwerdeführerin habe das Angebot auf Bezahlung einer angemessenen Entschädigung abgelehnt.

Die Behörde erster Instanz holte ein agrartechnisches Gutachten (vom ) ein und führte eine Verhandlung am durch. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen das Vorhaben aus und verwies auf ihre Einwendungen im anderen Enteignungsverfahren betreffend dieses Grundstück (Anm.: das dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0223 zugrunde lag).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Y vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die beantragte vorübergehende Grundinanspruchnahme der näher bezeichneten Grundflächen im Ausmaß von 267 m2 für 19 Monate ab Baubeginn zu dulden (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Entschädigungsbetrag festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung (die Höhe der Entschädigung selbst wurde in dieser Berufung nicht bekämpft).

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. Die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Berufung gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. (Die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht, soweit für dieses Beschwerdeverfahren rechtserheblich, sinngemäß jener des im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0224 angefochtenen Bescheides, die in dem hiezu ergangenen hg. Erkenntnis vom wiedergegeben ist; insbesondere legte die belangte Behörde auch hier dar, sie hege keine Zweifel, dass die Umsetzung der UVP-Maßnahmen etwa nicht gesichert sein könnte.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1079/08-3, die Behandlung der Beschwerde (unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 52/07) ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht (wobei, anders als in den beiden anderen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin, hier Bewertungsfragen und damit im Zusammenhang stehende, behauptete Verfahrensmängel nicht thematisiert werden).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift (samt Ergänzung) erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall entspricht auch hinsichtlich seiner rechtlichen Aspekte jenem, der dem bereits eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0223, zugrunde lag; auf dieses Erkenntnis iVm dem weiteren Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2008/06/0224, kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Auch im Beschwerdefall ist (daher) davon auszugehen, dass die Enteignung zu Recht erfolgte und der Bund (ungeachtet der von der belangten Behörde gebrauchten Bezeichnung "Republik Österreich") aus dem Enteignungsbescheid berechtigt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-74984