VwGH 31.03.2009, 2008/06/0224
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2; 31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011; 31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011; BStG 1971 §17; BStG 1971 §4; EURallg; UVPG 2000 §24h; |
RS 1 | Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , V 52/07-12, stehen. |
Normen | 31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2; 31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011; 31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011; BStG 1971 §17; BStG 1971 §4; EURallg; UVPG 2000 §24h; |
RS 2 | Die Behörden hatten im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund deren die Behörden das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Auffassung, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom , V 52/07, Bezug genommen wird). |
Normen | Asfinag ErmächtigungsG 1997 §12 idF 2006/I/026; BStG 1971 §17; BStG 1971 §20; ProkG 2008 §3 Abs1; |
RS 3 | "Republik Österreich" ist die Bezeichnung, unter welcher der Bund im gegebenen Zusammenhang auftritt (Hier: Die Bf rügt, dass die Enteignung der Grundflächen für die Errichtung einer Schnellstraße zu Gunsten des Bundes beantragt worden war, sie aber zu Gunsten der Republik Österreich ausgesprochen worden sei, was rechtswidrig sei.). Es trifft zu, dass der hier maßgebliche Rechtsträger, zu dessen Gunsten enteignet werden sollte und zu enteignen ist, der Bund ist, was auch vom Gesetzgeber in dieser Form anerkannt ist: § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 26/2006), ordnet in diesem Sinne an, dass die ASFINAG zu bestimmten Verfügungen hinsichtlich der in ihrem Fruchtgenuss stehenden Grundstücke ermächtigt sei, "soweit diese im Grundbuch zu Gunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung 'A' oder 'S' zum Verwaltungszweig, eingetragen" seien (zur Bezeichnung "Republik Österreich" für den Bund siehe auch beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0294, und das Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0511, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 8137; vgl. nun auch § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetztes, BGBl. I Nr. 110/2008 - "die Republik Österreich (Bund) ..."). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Bf durch diese Bezeichnung ist daher schon deshalb nicht erkennbar. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/06/0222 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Mag. R M in X, vertreten durch Spohn, Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-326.600/0056-II/ST3/2007, betreffend eine Enteignung für die Errichtung einer Schnellstraße (mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundflächen in X (S), die für die Errichtung der S 2, Wiener Nordrandschnellstraße, benötigt werden. Der Verlauf der Straße im gegenständlichen Bereich wurde mit der Verordnung der belangten Behörde BGBl. II Nr. 370/2005 bestimmt (Anmerkung: Die Enteignung weiterer Grundflächen der Beschwerdeführerin in Y für den Bau der Schnellstraße S 1 ist Gegenstand der hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0223 und Zl. 2008/06/0225).
Das nun beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem (am 7. Februar beim Magistrat der Stadt Wien, Bundesstraßenbehörde, eingelangten) Antrag der mitbeteiligten Partei vom eingeleitet, mit welchem unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen die Enteignung einer näher bezeichneten Grundfläche zu Gunsten des Bundes für die Errichtung der S 2 beantragt wurde; die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Verhandlungen das Angebot auf Bezahlung einer angemessenen Entschädigung abgelehnt.
Am kam es bei der erstinstanzlichen Behörde zu einer "Vergleichsverhandlung", anlässlich derer zwischen der mitbeteiligten Partei (Enteignungswerberin) einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits keine Einigung erzielt werden konnte (ersichtlich ist, dass es dabei insbesondere um Bewertungsfragen ging).
Eine weitere Verhandlung fand an Ort und Stelle am statt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor umfangreiche Einwendungen insbesondere auch zum Grund des Begehrens erhoben und vorgebracht, die zugrundeliegende Trassenverordnung sei rechtswidrig, das Vorhaben sei nicht umweltverträglich (wurde näher ausgeführt). Sie legte auch ein privates Bewertungsgutachten vom vor, das hinsichtlich dieses Grundstückes (und weiterer, in Niederösterreich gelegener Grundstücke) zu einem Grundstückspreis von EUR 109,--/m2 gelangte. (Es handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen). Das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen vom geht beim gegenständlichen Grundstück von einem Wert von EUR 16,--/m2 aus (dazu kommen Beträge für Positionen, die als "landwirtschaftliche Nebenentschädigung" bezeichnet werden).
Die mitbeteiligte Partei ihrerseits brachte in einer schriftlichen Äußerung vom zusammengefasst vor, das Vorhaben sei umweltverträglich, dies unter Berücksichtigung sämtlicher im UVP-Verfahren (welches der Erlassung der Trassenverordnung vorangegangen sei) vorgesehenen Bedingungen und Auflagen.
In der Verhandlung vom wurden die Standpunkte erörtert, die Beschwerdeführerin ersuchte (durch ihre Vertreter) um Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Bewertungsgutachten sowie zur Äußerung der mitbeteiligten Partei, die sich gegen eine Frist in diesem Ausmaß aussprach, weil es um eine bloße Replik gehe und nicht um neue Themen. Die Verhandlungsleiterin bestimmte eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin brachte hiezu eine schriftliche Stellungnahme vom ein, in der sie unter anderem die kurz bemessene Frist rügte und insgesamt auf ihrem bisherigen Standpunkt beharrte.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurden die angesprochenen, näher bezeichneten Grundflächen im Ausmaß von 1696 m2 "zu Gunsten der Republik Österreich", vertreten durch die ASFINAG, enteignet (Spruchpunkt I.), weiters wurden der Entschädigungsbetrag festgesetzt (Spruchpunkt II.) sowie Kommissionsgebühren vorgeschrieben (Punkte III. und IV.).
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. Die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend und bemängelte insbesondere, dass die Äußerungsfrist viel zu kurz bemessen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Berufung gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, sowie die Berufung gegen die Höhe der im erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der abgegebenen Stellungnahmen führte die belangte Behörde aus, sie habe unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, die Enteignungswerberin aufgefordert, zu folgenden Fragen eine Stellungnahme zu übermitteln:
I. Entspreche das Projekt, welches der Enteignung der hier angesprochenen Grundfläche der Beschwerdeführerin zu Grunde liege, jenem Projekt, welches der Trassenverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UVP-Gesetzes für den gegenständlichen Straßenabschnitt der S 2 zugrundegelegen habe, unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem UVP-Verfahren vorgesehenen Bedingungen und Auflagen? Um eine detaillierte Aufgliederung werde ersucht.
II. Sei das dem UVP-Verfahren für diesen Abschnitt der S 2 zugrundegelegte Projekt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden oder werde im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaft eine solche Abänderung beabsichtigt?
III. Sei es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen?
Die Enteignungswerberin habe die Frage I. bejaht (mit näheren Ausführungen, die wiedergegeben werden) und die Frage II. mit der Maßgabe verneint, dass auf Grund von Schwierigkeiten bei der Grundeinlöse im Nahebereich lediglich eine geringfügige Abänderung beabsichtigt sei, welche im Enteignungsoperat bereits berücksichtigt sei und das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht berühre: ein näher bezeichnetes Filterbecken sei vom Grundstück X auf das Grundstück Y verlegt worden und dies sei im entsprechenden Wasserrechtsverfahren auch so berücksichtigt worden. Zur Frage III. habe sie ausgeführt, es sei technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt nicht möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen als im Enteignungsantrag vorgesehen.
Sodann befasste sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des Amtssachverständigen Z. Zur Frage I. habe der Sachverständige dargelegt, die Enteignungswerberin habe, wie er nach eingehender Prüfung habe feststellen können, die Auflagen aus dem UVP-Verfahren in einem Begleitbuch minutiös aufgelistet und auch über die nachfolgenden Materienverfahren hin weiter verfolgt. Die Angaben in dieser Datenbank seien mit den Originalauflagen der UVP-Behörde im Trassenverordnungsakt verglichen worden und es sei dabei festgestellt worden, dass die von der Projektwerberin in ihrem Schreiben vom getätigten Aussagen (in welchem diese Frage der Behörde bejaht worden sei) zu diesem Punkt als zutreffend zu werten seien. Zudem habe hinsichtlich der relevanten Fragestellungen auszugsweise in den Konzessionsvertrag der ASFINAG mit dem näher bezeichneten PPP-Konzessionär Einsicht genommen werden können und es sei festgestellt worden, dass die von der Enteignungswerberin angeführte vertragliche Überbindung der Umsetzungsverpflichtungen an diesen Konzessionär mit Unterzeichnung des Vertrages am auch tatsächlich erfolgt sei.
Zur zweiten Frage, ob das dem UVP-Verfahren für die S 2 zugrundegelegte Projekt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden sei oder ob im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaft eine solche Abänderung beabsichtigt sei, könne die Äußerung der Enteignungswerberin, dass dies nicht der Fall sei, bestätigt werden. Zur dritten Frage, ob es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich sei, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen, sei festzustellen, dass es aus verkehrstechnischen Gründen sowie unter dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen bei der gewählten Art der Bauausführung nicht möglich sei, weniger Grund in Anspruch zu nehmen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde in Erwiderung des Berufungsvorbringen aus, im Beschwerdefall habe sogar eine eigens anberaumte Vergleichsbehandlung zu keiner Einigung geführt. Zu dem von der Beschwerdeführerin als Voraussetzung einer gütlichen Einigung geforderten Gespräch auf Sachverständigenebene sei zu sagen, dass es dafür kein gesetzliches Gebot gebe. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, einen Sachverständigen zur Vergleichverhandlung wie auch zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Die in erster Instanz eingeräumte Äußerungsfrist von bloß 10 Tagen sei ausreichend und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Bestellung eines einzigen Sachverständigen (zur Bewertung der Liegenschaft) ausreichend gewesen, die Beiziehung mehrerer Sachverständiger (zur Bewertung) werde vom Gesetz nicht angeordnet. Die von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige sei zwar gerichtlich bestellte Sachverständige, aber nicht für das Fachgebiet Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen, im Gegensatz dazu sei der beigezogene Amtssachverständige Agrarsachverständiger. Das vorgelegte Privatgutachten sei auch inhaltlich mangelhaft und gehe nicht von realistischen Preisen für landwirtschaftliche Nutzflächen aus.
Befangenheitsgründe, die zu sachlichen Bedenken gegen die Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. hätten führen können, seien nicht erkennbar. Er sei beauftragt worden, die Antworten der Enteignungswerberin in Bezug auf die unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, gestellten Fragen, gutachterlich zu werten (Anmerkung: Das sind die drei zuvor wiedergegebenen Fragen). Grundsätzlich sei festzuhalten, dass jede Lageplandarstellung aus dem UVP-Einreichoperat im Zusammenhalt mit dem Enteignungsoperat geeignet sei, die Richtigkeit der Fragebeantwortung durch die Enteignungswerberin zu überprüfen, weil sich nur Unterschiede im Maßstab ergäben, das dargestellte Projekt jedoch ident sei. Es sei daher nicht erforderlich, die gutachterliche Stellungnahme durch spezielle Nennung eines bestimmten Planes zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Von dieser Möglichkeit habe ein bevollmächtigter Vertreter des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin mehrfach Gebrauch gemacht. Der Amtssachverständige Z. besitze als Leiter der Abteilung Planung und Umwelt im Bereich der belangten Behörde sehr wohl die Qualifikation, diese gutachterlichen Wertungen vorzunehmen.
Was konkret bei der Umsetzung der UVP-Ergebnisse im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) zu beachten sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, dargelegt (wurde näher ausgeführt). Aus diesen "Vorgaben der Judikatur" habe die belangte Behörde einen Fragenkatalog abgeleitet, welcher der Enteignungswerberin und sodann dem Amtssachverständigen Z. vorgelegt worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Feststellungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Er habe die Angaben der Enteignungswerberin mit dem Maßnahmenkatalog des UVP-Verfahrens verglichen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die UVP-Maßnahmen weiter verfolgt würden.
Da die Frage der gesicherten Umsetzung der UVP-Maßnahmen durch den PPP-Konzessionär mittels des Konzessionsvertrages eine Rechtsfrage darstelle, deren Beantwortung dem Sachverständigen Z. nicht zukäme, sei die belangte Behörde dem nachgegangen und habe die diesbezüglichen Passagen des Konzessionsvertrages eingesehen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für die effektive Umsetzung der UVP-Maßnahmen - auch im Lichte der Judikatur, wonach die Überbindung der Maßnahmen an eine fremde Projektträgerschaft zulässig und ausreichend sei (verwiesen wird auf die zuvor angesprochene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes) - von Seiten der Enteignungswerberin ausreichend Sorge getragen worden sei. Die belangte Behörde sei demnach ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Genüge nachgekommen.
Weil aber die Frage der gesicherten Umsetzung der UVP-Maßnahmen durch den Konzessionär auf Grund des Konzessionsvertrages eine Rechtsfrage darstelle, sei die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten gewesen, ihr die entsprechenden Passagen des Konzessionsvertrages zur Stellungnahme vorzulegen. Denn das Parteiengehör sei nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.
Insgesamt hege die belangte Behörde keine Zweifel, dass die Umsetzung der UVP-Maßnahmen etwa nicht gesichert sein könnte.
Die dagegen erhobenen Bedenken der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom vermöchten nicht zu überzeugen. So lasse sich beispielsweise nicht nachvollziehen, auf welcher rechtlichen Basis die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Enteignung auf Grund des von der Beschwerdeführerin als zu gering angesehene Stammkapitals des PPP-Konzessionärs fuße, zumal die ASFINAG als Straßenerhalter sehr wohl zu einer etwaigen Haftung heranzuziehen wäre.
Die Berufung hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Entschädigung sei unzulässig. Es sei demnach der belangten Behörde verwehrt, sich mit diesen Fragen zu befassen, und darum gehe es, wenn die Beschwerdeführerin das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen in Frage stelle.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1826/07-16, die Behandlung der Beschwerde (unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 52/07, betreffend die Trassenverordnung) ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift (samt Ergänzung) erstattet.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten daher die Enteignungsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), LGBl. Nr. 286, anzuwenden (das Gesetz zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006). Die Bestimmungen über die Enteignung und das Enteignungsverfahren sind in den §§ 17 bis 20 BStG 1971 enthalten.
Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem von der belangten Behörde mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, Slg. 16207/A, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.
Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen (auf die Begründung jener Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen), die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im bereits genannten Erkenntnis vom , V 52/07-12, stehen. Auch im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Anfechtung der Trassenverordnung veranlasst. Die Beschwerdeführerin hat ihre Gründe für die von ihr angenommene Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung sowie der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen, auf welchen die Trassenverordnung beruht, bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; neue Argumente bringt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor, wobei ihr, wie bereits dargelegt, im Enteignungsverfahren ein Mitspracherecht zur Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zukommt.
Das bedeutet, dass die Behörden dieses Verwaltungsverfahrens im Enteignungsverfahren zu prüfen hatten, ob, wie zuvor dargelegt, das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund deren die Behörden das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sicherstellung dieser begleitenden Maßnahmen, die in der Trassenverordnung nicht normativ festgeschrieben werden (können), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber durch eine entsprechende Überbindung erfüllt werden kann (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16567/2002, auf das auch in seinem Erkenntnis vom , V 52/07, Bezug genommen wird).
Eine entsprechende, auf § 7 Abs. 2 BStG 1971 (wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie "die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen" erlässt) gegründete, als "Dienstanweisung" bezeichnete Anordnung der belangten Behörde an die ASFINAG (in der auch in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei Bezug genommen wird) befindet sich in den vorgelegten Verordnungsakten, sie ist in der in BGBl. II Nr. 370/2005 ausdrücklich genannten Beilage 2 zum dort näher bezeichneten Erlass, Zl. 311.402/0043-II/ST-ALG/2005 der belangten Behörde, enthalten. Auf Grund dessen kommt daher der Frage, ob aufgrund des Vertrages zwischen der ASFINAG und dem PPP-Konzessionär letzterer (im Sinne einer "kumulativen" Überbindung) ebenfalls (neben der ASFINAG) zur Einhaltung, Umsetzung und Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen im zuvor umschriebenen Sinn verhalten ist, keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil auch die ASFINAG an die Vorschreibungen ("Dienstanweisung") gebunden ist. Ebensowenig kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob das Stammkapital dieses Konzessionärs für Haftungsfälle ausreichend ist, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf die Haftung der ASFINAG verwiesen hat (vgl. im Übrigen in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Ausführungen im bereits genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246). Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der an sich unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde (zum Inhalt des Vertrages sei kein Parteiengehör einzuräumen) war daher nicht mehr einzugehen (auch wenn die Auslegung eines Vertrages rechtliche Beurteilung ist, heißt das nicht, dass zum Inhalt (zum Text) eines Vertrages als Tatfrage kein Parteiengehör einzuräumen wäre).
Die belangte Behörde hatte sich demnach im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren mit der Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu befassen. Davon ausgehend, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Straßenbauvorhabens bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung geprüft und bejaht worden war, hatte sie nun die Sicherstellung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu prüfen, sowie auch, ob sich allenfalls aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wie auch (darauf zielt die Frage II ab) durch Projektänderungen neue Aspekte ergeben hatten, und, wenn Letzteres zu bejahen wäre, ob solche Änderungen rechtserheblich im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens seien, und hat hiezu, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine Zweifel an der Beurteilung der belangte Behörde zu erwecken. Ein konkretes Vorbringen, auf Grund dessen die Umweltverträglichkeit des Vorhabens dennoch in Zweifel zu ziehen wäre, enthält die Beschwerde nicht (zur Frage der Umweltverträglichkeit siehe erneut das bereits mehrfach genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246).
Die Beschwerdeführerin bringt zwar in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich bereits in einer Stellungnahme vom dahin geäußert, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Z. sei eine Entscheidung noch nicht möglich, weil in diesem Gutachten nicht angeführt sei, welche Aktenstücke "aus dem ziemlich umfangreichen Aktenmaterial (zitiert etwa mit Aktenzahl, Titel und Datum, enthaltene Mappe/Ordner ..., etc.) genau dem Gutachten zu Grunde lagen bzw. welche Unterlagen daraus mit welchen verglichen wurden". Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid stimmten mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom nicht überein. Nach diesem habe der (von der Kanzlei des Beschwerdevertreters entsandte) Jurist, der Akteneinsicht genommen habe, und an sich nur um Akteneinsicht ersucht hatte, jedoch das Angebot der Erläuterung nicht ausgeschlagen habe, weil er niemanden habe brüskieren wollen, die Erläuterungen durch den Sachverständigen Z. "weitgehend verstanden" (in der Beschwerde unter Anführungszeichen), aber gleichzeitig angekündigt, als nicht Fachkundiger dem Rechtsvertreter keine endgültige Zustimmung empfehlen zu können. Unter einem habe es der Einsichtnehmende für rechtlich geboten erachtet, zur Nachvollziehbarkeit die für das Gutachten verwendeten Aktenstücke mit Titel, Datum, Aktenzahl, Ordner, Mappe, etc. genau zu spezifizieren und anzugeben, welche Unterlagen mit welchen verglichen worden seien und zu diesem Zweck eine Gutachtensergänzung für erforderlich gehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde - als nicht sachverständig - ohne die Mithilfe des Sachverständigen Z. das Gutachten ebenfalls nicht nachvollziehen habe können. Dass die Behörde solche Erläuterungen angefordert hätte, sei im angefochtenen Bescheid nicht dargetan.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der Lage des Falles (insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren) eine solche Auflistung der vom Sachverständigen eingesehenen Stücke nicht erforderlich war, und es ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Unterlassung einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen sollte. Es blieb der Beschwerdeführerin unbenommen, die Richtigkeit des Gutachtens (allenfalls durch fachkundige Bevollmächtigte) selbst zu überprüfen (überprüfen zu lassen) und entsprechende Mängel geltend zu machen. Dies gilt sinngemäß für den Einwand, die Äußerungsfrist im Berufungsverfahren sei zu knapp bemessen worden, eine sich daraus ergebende Mangelhaftigkeit (und ihre Relevanz) konnte ebenfalls geltend gemacht werden. Zur Fachkunde des Amtssachverständigen Z. (Abteilungsleiter) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig Stellung genommen. Befangenheitsgründe trägt die Beschwerdeführerin nicht vor (es sind solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar). Die in der Beschwerde vorgetragene Vermutung, es könnten allenfalls doch Befangenheitsgründe gegeben sein, reicht zur Annahme einer Befangenheit nicht aus und diese wäre auch nur unter dem Blickwinkel eines wesentlichen Verfahrensmangels relevant, der hier nicht ersichtlich ist.
Die Beschwerdeführerin trägt weiters (zusammengefasst) vor, das Verfahren in erster Instanz sei zur Frage der Bewertung derart mangelhaft geblieben, dass der auf Grundlage des mangelhaften Verfahrens ergangene erstinstanzliche Bescheid "absolut nichtig", also ein "Nichtbescheid" sei. Dies habe die belangte Behörde verkannt. Dem ist zu entgegnen, dass die behaupteten Verfahrensmängel dem erstinstanzlichen Bescheid nicht die Qualität eines Bescheides nehmen konnten (unabhängig von der Frage seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften). Es kann keine Rede davon sein, dass dieser Bescheid "absolut nichtig" oder ein "Nichtbescheid" wäre (zur Rechtsfigur des "absolut nichtigen" Bescheides siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 433 ff, insbesondere 436 ff - diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor).
Die gerügte unzureichende Äußerungsfrist in erster Instanz konnte im Berufungsverfahren als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden, die Beschwerdeführerin konnte im Berufungsverfahren alle ihre Argumente nachtragen, die sie mangels ausreichender Frist in erster Instanz nicht vortragen konnte.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die Enteignung der Grundflächen zu Gunsten des Bundes beantragt worden war, sie sei aber zu Gunsten der Republik Österreich ausgesprochen worden sei, was rechtswidrig sei. Es trifft zu, dass der hier maßgebliche Rechtsträger, zu dessen Gunsten enteignet werden sollte und zu enteignen ist, der Bund ist. "Republik Österreich" ist allerdings die Bezeichnung, unter welcher der Bund im gegebenen Zusammenhang auftritt, was auch vom Gesetzgeber in dieser Form anerkannt ist:
In § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 26/2006), hat in diesem Sinne angeordnet, dass die ASFINAG zu bestimmten Verfügungen hinsichtlich der in ihrem Fruchtgenuss stehenden Grundstücke ermächtigt sei, "soweit diese im Grundbuch zu Gunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung 'A' oder 'S' zum Verwaltungszweig, eingetragen" seien (zur Bezeichnung "Republik Österreich" für den Bund siehe auch beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0294, und das Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0511, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 8137; vgl. nun auch § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetztes, BGBl. I Nr. 110/2008 - "die Republik Österreich (Bund) ..."). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin durch diese Bezeichnung ist daher schon deshalb nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorträgt, die Enteignung sei mangels tauglichen Einigungsversuches rechtswidrig, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Einigungsversuche gab es unbestritten. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass nicht ausschließlich Bewertungsfragen strittig waren, sondern die Beschwerdeführerin vielmehr die Zulässigkeit der Enteignung schon dem Grunde nach bestritten hatte (also auf einer Ebene, die nicht in den Fachbereich von Bewertungssachverständigen fällt). Über die strittigen Bewertungsfragen ist letztlich von den ordentlichen Gerichten abschließend abzusprechen (sukzessive Kompetenz).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2; 31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011; 31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011; Asfinag ErmächtigungsG 1997 §12 idF 2006/I/026; BStG 1971 §17; BStG 1971 §20; BStG 1971 §4; EURallg; ProkG 2008 §3 Abs1; UVPG 2000 §24h; |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008060224.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-74982