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VwGH vom 31.03.2009, 2008/06/0223

VwGH vom 31.03.2009, 2008/06/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Mag. R M in X, vertreten durch Spohn, Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-326.600/0048-II/ST3/2007, betreffend eine Enteignung für die Errichtung einer Schnellstraße (mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundflächen in Y (KG S), die für die Errichtung der S 1, Wiener Außenringschnellstraße, benötigt werden. Der Verlauf der Straße im gegenständlichen Bereich wurde mit der Verordnung der belangten Behörde BGBl. II Nr. 79/2006 bestimmt (Anmerkung: Die Enteignung weiterer Grundflächen der Beschwerdeführerin ist Gegenstand der hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0224 und Zl. 2008/06/0225).

Das nun beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem (am beim Landeshauptmann von Niederösterreich, Bundesstraßenbehörde, eingelangten) Antrag der Mitbeteiligten vom eingeleitet, mit welchem unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen die Enteignung näher bezeichneter Grundflächen eines Grundstückes zu Gunsten des Bundes für die Errichtung der S 1 beantragt wurde; die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Verhandlungen das Angebot auf Bezahlung einer angemessenen Entschädigung abgelehnt.

Die Behörde erster Instanz holte ein agrartechnisches Gutachten (vom ) ein und führte eine Verhandlung am durch. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Verhandlung umfangreiche Einwendungen insbesondere auch zum Grund des Begehrens erhoben und unter anderem vorgebracht, die Trassenverordnung BGBl. II Nr. 370/2005 (betreffend die S 2) sei rechtswidrig. Sie legte auch ein privates Bewertungsgutachten vom vor, das zu einem Grundstückspreis von EUR 109,--/m2 gelangte (es handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen). Das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen vom geht beim gegenständlichen Grundstück von einem Grundwert von EUR 4,--/m2 aus (dazu kommen Beträge für weitere Positionen).

Die mitbeteiligte Partei ihrerseits brachte in einer schriftlichen Äußerung vom (zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zum Gutachten) vor, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unzutreffend, das von ihr vorgelegte Gutachten sei nicht brauchbar.

In der Verhandlung vom wurden die Standpunkte erörtert, ein Einigungsversuch der Verhandlungsleiterin blieb erfolglos (die Beschwerdeführerin lehnte auch das von der mitbeteiligten Partei aufrechterhaltene Anbot ab, die Grundflächen zu einem näher bezifferten, wesentlich höheren Betrag als vom Amtssachverständigen ermittelten zu veräußern). Die Verhandlungsleiterin räumte der Beschwerdeführerin (durch ihren Vertreter) eine einwöchige Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein, was der Vertreter der Beschwerdeführerin als unzureichend rügte.

Die Beschwerdeführerin erstattete sodann mit Schriftsatz vom ein ergänzendes Vorbringen und legte auch ein ergänzendes privates Bewertungsgutachten vom vor (das nunmehr zu einem Grundstückspreis von EUR 117,44/m2 gelangte).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurden die angesprochenen, näher bezeichneten Grundflächen im Gesamtausmaß von 21431 m2 dauerhaft und lastenfrei "zu Gunsten der Republik Österreich" enteignet (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Entschädigungsbetrag festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Am langte bei der Behörde erster Instanz eine weitere ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher auch die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Trassenverordnung BGBl. II Nr. 79/2006 geltend gemacht wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. Die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend und bemängelte insbesondere, dass die Äußerungsfrist viel zu kurz bemessen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Berufung gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, sowie die Berufung gegen die Höhe der im erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen. (Die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht, soweit für dieses Beschwerdeverfahren rechtserheblich, sinngemäß jener des im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0224 angefochtenen Bescheides, die in dem hiezu ergangenen hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wiedergegeben ist; insbesondere legte die belangte Behörde auch hier dar, sie hege keine Zweifel, dass die Umsetzung der UVP-Maßnahmen etwa nicht gesichert sein könnte.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1824/07-20, die Behandlung der Beschwerde (unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 52/07) ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift (samt Ergänzung) erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten daher die Enteignungsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), LGBl. Nr. 286, anzuwenden (das Gesetz zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006). Die Bestimmungen über die Enteignung und das Enteignungsverfahren sind in den §§ 17 bis 20 BStG 1971 enthalten.

Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0224, zu Grunde lag, und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann. (Eine entsprechende Dienstanweisung der belangten Behörde an die ASFINAG, auf die auch in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei Bezug genommen wird, befindet sich in den vorgelegten Verordnungsakten, sie ist in der in BGBl. II Nr. 79/2006 ausdrücklich genannten Beilage 2 zum dort näher bezeichneten Erlass enthalten.).

Die Beschwerdeführerin hält auch die hier zugrundeliegende Trassenverordnung BGBl. II Nr. 79/2006 für rechtswidrig, dies aber aus denselben generellen Erwägungen wie die Trassenverordnung BGBl. II Nr. 370/2005. Sie hat ihre Gründe für die von ihr angenommene Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung sowie Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen, auf welchen die Trassenverordnung beruht, bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; neue Argumente bringt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch in diesem Beschwerdeverfahren nicht zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst (siehe im Übrigen abermals das bezogene heutige Erkenntnis Zl. 2008/06/0224).

Auch in diesem Beschwerdeverfahren vermögen die Ausführungen in der Beschwerde keine Zweifel an der Beurteilung der belangten Behörde zu erwecken, das Vorhaben sei umweltverträglich. Ein konkretes Vorbringen, auf Grund dessen die Umweltverträglichkeit des Vorhabens dennoch in Zweifel zu ziehen wäre, enthält die Beschwerde nicht.

Die weitere Argumentation der Beschwerde entspricht, soweit hier erheblich, jener im Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0224, sodass auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hierüber ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-74978