Suchen Hilfe
VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0159

VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des HR in S, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Haftner + Schobel in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/031-2008, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ab gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG fällt. Weiters hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern gemäß § 23 BSVG für den Zeitraum vom bis eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.097,71 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei. Davon entfalle auf den Flächenbetrieb EUR 1.024,38 und auf die Nebentätigkeit "Einstellen von Reittieren" EUR 73,33.

Nach Darlegung des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Einspruchsvorbringens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer unbestritten ausgeübten Tätigkeit des Einstellens von Pferden um keine gewerbliche Tätigkeit handle. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen Teil der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit handle, die keinen eigenen Pflichtversicherungstatbestand nach dem BSVG zur Folge haben könne, werde nicht geteilt. In der Folge legt die belangte Behörde näher dar, aus welchen Erwägungen heraus sich ihrer Auffassung nach ergibt, dass das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliche Nebentätigkeit anzusehen sei.

Weiters hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Berechnung der Beitragsgrundlage im Einspruch unbestritten geblieben sei. Nach Darlegung der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 sowie Abs. 4b BSVG führt die belangte Behörde aus, dass sich für den Beschwerdeführer auf Grund der unstrittigen Bewirtschaftungsverhältnisse für den Zeitraum vom bis eine Einheitswertsumme von EUR 6.500,-- und ein Versicherungswert von monatlich EUR 1.024,38 ergeben habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle der Einheitswert eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar. Auf Grund der festgestellten Einnahmen des Beschwerdeführers von EUR 2.200,-- (gemeint: aus dem Einstellen von Reittieren) sei entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 23 Abs. 4b BSVG 30 % als Versicherungswert anzusetzen, was bei Berücksichtigung des Versicherungszeitraums von 9 Monaten einen Betrag von EUR 73,33 monatlich ergebe, der dem Versicherungswert aus dem Einheitswert hinzuzurechnen sei. Durch Addition mit dem Versicherungswert des Flächenbetriebes ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage in Gesamthöhe von EUR 1.097,71. Die rein steuerliche Argumentation des Beschwerdeführers im Einspruch sei auf Grund der angeführten Bestimmungen des BSVG im Sozialversicherungsrecht verfehlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 787/10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu diesen Aufhebungsgründen enthält die Beschwerde jedoch keinerlei Begründung, sodass - da der Bescheid auch keine Anhaltspunkte für eine Unzuständigkeit der belangten Behörde oder für von Amts wegen aufzugreifende Verfahrensfehler erkennen lässt - eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Tätigkeit der Einstellung von Pferden ein Teil der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit sei, die keinen eigenen Pflichttatbestand nach dem BSVG zur Folge habe.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im hier entscheidungswesentlichen Anfechtungsumfang betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage aufzuzeigen, da die belangte Behörde an ihren im selben Bescheid getroffenen Abspruch über die Pflichtversicherung gebunden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0331).

3. Das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Bildung der Beitragsgrundlagen bezieht, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass § 23 Abs. 1 letzter Satz BSVG "im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden" dürfe. Die Einsteller der Reittiere würden mit dem Entgelt für das Einstellen der Reittiere hauptsächlich für die Fütterung der Tiere bezahlen. Der geringere Teil werde für die Bereitstellung der Räumlichkeiten zur Einstellung an sich bezahlt. Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, würde dies zu einer Doppelverwertung führen:

Einerseits würden die Futtermittel als Früchte der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit im Einheitswert erfasst, andererseits würde der Verkauf dieser Früchte bzw. der daraus erzielte Umsatz nochmals im Rahmen der "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" zur Bemessungsgrundlage addiert werden. Diese Vorgehensweise sei "ohne Zweifel unrichtig".

§ 23. Abs. 1 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:

"Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage)."

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall, in dem eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG vorlag sowie - auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG - auch eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG, die Summe dieser beiden Beitragsgrundlagen gebildet. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, die hier maßgebende Bestimmung des § 23 Abs. 1 letzter Satz BSVG dürfe nicht angewendet werden bzw. die Vorgangsweise der belangten Behörde, die diese Bestimmung berücksichtigt hat, sei "ohne Zweifel unrichtig" - ohne dass überhaupt nähere rechtliche Erwägungen dargelegt würden, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde ergäbe - vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Festzuhalten ist, dass - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - der Einheitswert eine bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0139, Slg. Nr. 15.882/A). Dass die konkrete Berechnung der belangten Behörde den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 4b BSVG nicht entsprochen hätte, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 787/10, nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung der Beitragsgrundlagenberechnung an den Einkünften auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG unsachlich wäre und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten hätte.

4. Die Beschwerde war daher - da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-74975