VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des G W in L, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Neubauerstraße 14/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ges-180236/1-2010-Bb/Gu, betreffend Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gemäß § 86 Abs. 6 lit. d und § 92 Abs. 5 GSVG ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Nettopension in der Höhe von monatlich EUR 987,80 bezogen habe. Der Richtsatz für die Ausgleichszulage habe in diesem Zeitraum EUR 772,40 betragen. § 3 Abs. 1 Z 1 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (im Folgenden: RRZ 2008), der für Bezieher einer Ausgleichszulage gelte, könne daher für die beantragte Rezeptgebührenbefreiung nicht herangezogen werden.
Nach § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 sei auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden (wie zB das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diätessen), sofern sein Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteige. 115 % des im Jahr 2009 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes entsprächen EUR 888,26. Auch dieser Betrag liege weit unter der monatlichen Nettopension des Beschwerdeführers.
Laut § 5 RRZ 2008 sei eine Befreiung in anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstelle, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger andauernde medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Die Summe der außerordentlichen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers betrage, wie aus dem Feststellungsblatt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ersichtlich sei, im Jahr 2009 durchschnittlich insgesamt EUR 24,81, wobei auf die Rezeptgebühren ein Aufwand von EUR 21,23 falle. Diese durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen ließen nicht zu, von einer unzumutbaren finanziellen Belastung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führe, dass er nach Abzug der Wohnkosten, Heizung und "div. Aufwendungen" (so wörtlich das Einspruchsvorbringen) mit weniger als EUR 300,-- auskommen müsste, so sei dazu festzustellen, dass Belastungen aus der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit begründeten. Somit ergebe sich auch aus § 5 RRZ 2008 kein Ausnahmegrund.
Bei den "Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung" seien die gleichen Grundsätze wie bei der Befreiung von der Rezeptgebühr angewandt worden, wobei der Ausgleichszulagenrichtsatz erneut ein wesentliches Kriterium darstelle. Des Weiteren werde auch hier eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit insbesondere dann angenommen, wenn eine länger andauernde ärztliche bzw. medikamentöse Behandlung notwendig sei, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine nicht zumutbare Belastung durch die Kostenbeteiligung zur Folge habe. Wie bereits ausgeführt, habe die Summe der außerordentlichen monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 insgesamt EUR 24,81 betragen, wovon EUR 3,58 auf den Kostenanteil entfallen seien. Dieser durchschnittliche monatliche Aufwand lasse es nicht zu, von einer unzumutbaren finanziellen Belastung zu sprechen.
Es sei daher weder eine Befreiung von der Rezeptgebühr noch eine Befreiung von der Kostenbeteiligung möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 GSVG anzuwenden ist.
Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0041).
Gemäß § 92 Abs. 5 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.
Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. § 5 RRZ 2008 lautet wie folgt:
"Befreiung in besonderen Fällen
§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."
Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: § 92 Abs. 5 GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0097, mwN).
2. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde nur von der monatlichen Nettopension in Höhe von EUR 987,80 ausgehe, nicht aber von den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers. Von seiner Pension würden ihm, was auch aktenkundig sei, im Weg der Aufrechnung Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern abgezogen, sodass er nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum erhalte. Es verbleibe dem Beschwerdeführer ein Auszahlungsbetrag von monatlich lediglich "ca. EUR 523,68" bzw. nach Abzug von "Wohnungskosten, Heizung und diversen Aufwendungen" ein Einkommen von weniger als EUR 300,--. Auf Grund seiner Stoffwechselerkrankung und der deswegen einzuhaltenden strengen Diät entstünden ihm erhebliche Mehrkosten.
Es seien sowohl § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 3 als auch § 5 der RRZ 2008 anzuwenden, und es liege auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG vor.
3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Ausgleichszulage bezogen hat. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht. Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.
Darüber hinaus war aber auf § 5 RRZ 2008 Bedacht zu nehmen:
Diese Bestimmung ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/08/0044, vom , Zl. 2005/08/0087, und vom , Zl. 2006/08/0327).
Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung konnten daher ebenso wie die erst in der Beschwerde behaupteten Pensionsabzüge (nach der Aktenlage handelt es sich um "Fremdabzüge" auf Grund einer Exekutionsbewilligung) als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 92 Abs. 5 GSVG iVm. den RRZ 2008 begründen.
Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen für seine auf Grund einer Stoffwechselerkrankung einzuhaltende Diät mit einem "Tagessatz" von EUR 17,-- hingewiesen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich - sollte die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit der Diät zutreffen - jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 5 RRZ 2008 zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, zu der Diät und den daraus entstehenden Kosten nähere Feststellungen zu treffen, weil sie offenbar der Ansicht war, sie habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon durch die Prüfung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 ausreichend Rechnung getragen. Das greift aber zu kurz: Richtig ist zwar, dass § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor.
4. Hinsichtlich der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG ist keine weitere Konkretisierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt. Vor dem Hintergrund des mit § 86 Abs. 6 lit. d GSVG - in gleicher Weise wie mit § 92 Abs. 5 GSVG (und den Parallelbestimmungen im ASVG, B-KUVG und BSVG) - offenkundig verfolgten Zwecks, Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch krankheitsbedingte Aufwendungen zu schützen, kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens letztlich auch hier darauf abgestellt hat, ob sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befindet, die jener eines Ausgleichszulagenbeziehers zumindest vergleichbar ist. Die belangte Behörde hat aber verkannt, dass es dazu auch erforderlich gewesen wäre, Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Diät zu treffen und die dadurch entstandenen Aufwendungen gegebenenfalls in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.
5. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten in Verkennung der Rechtslage für den Verfahrensausgang wesentliche Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am