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VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/0044

VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des AW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 82/10-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion X.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wurde er - nach mündlicher Verhandlung - im Zusammenhang mit einem am von ihm verschuldeten Verkehrsunfall wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Major W. ist schuldig,

er habe am gegen 20.30 Uhr zivil und außer Dienst mit dem KfZ, amtliches Kennzeichen ..., auf der Floridsdorfer Brücke Richtung stadteinwärts einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursacht und in der Folge Fahrerflucht begangen,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG iVm. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt."

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit (etwa 95 km/h statt der erlaubten 60 km/h) verursacht und sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom wegen §§ 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe erste Hilfe geleistet, sich nach dem Eintreffen der Rettung aber - noch vor dem Eintreffen der Polizei - entfernt und "dadurch Fahrerflucht" begangen. Seine Ausforschung sei durch die Auswertung der auf der Brücke angebrachten Radaranlage ermöglicht worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom sei (richtig: u.a., nämlich abgesehen von der Bestätigung einer Geldstrafe gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von EUR 60,-- wegen eines dem Unfall vorausgegangenen Rechtsüberholens) seine Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (wonach Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben) und § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 (wonach die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen haben), jeweils in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960, bestätigt worden (hierfür verhängte Strafen laut Aktenlage: EUR 150,-- und EUR 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage bzw. 100 Stunden).

Die diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wiesen aus näher genannten Gründen den für die disziplinäre Ahndung erforderlichen Funktionsbezug auf, ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 sei gegeben. Die zusätzlich verhängte Disziplinarstrafe trage den näher genannten Erschwerungs- und Milderungsgründen Rechnung und sei aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Annahme eines (besonderen oder allgemeinen) Funktionsbezuges der ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Verhaltensweisen. Er kritisierte u.a. aber auch den Gebrauch des unbestimmten Rechtsbegriffes "Fahrerflucht", zumal er nicht wegen § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) verurteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe:

"Major A.W. ist schuldig, am , gegen 20.30 Uhr, in Zivil und außer Dienst mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Floridsdorfer Brücke in Fahrtrichtung stadteinwärts einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursacht und in der Folge dadurch nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben, dass er vor dem Eintreffen der Polizei und dem Abschluss der Unfallaufnahme den Unfallort verließ, sowie es unterlassen zu haben, die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall sofort zu verständigen.

Dadurch hat der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft iSd § 91 leg.cit. begangen.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wird über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv EUR 2.000,-- verhängt."

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, der Berufung und der Rechtslage - in ihren Erwägungen zunächst aus, die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei unbestritten und es stehe weiters außer Streit, dass er mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom "wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe samt Kosten idHv insgesamt EUR 403,-- bestraft" worden sei.

Daran anschließend legte die belangte Behörde dar, weshalb der vom Beschwerdeführer bestrittene Funktionsbezug gegeben sei (Seiten 15 bis 22 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt leitender Kriminalbeamter im Kommissariat M gewesen. Er habe in dieser Funktion "zahlreiche umfangreiche Amtshandlungen und Schwerpunktaktionen organisiert" und bekleide nunmehr den Posten des Leiters des Referates 4 (Suchtmittel- und Suchtmittelbegleitkriminalität) der Kriminaldirektion 1 der Bundespolizeidirektion Wien.

Gemäß § 28 Sicherheitspolizeigesetz ("Vorrang der Sicherheit von Menschen") hätten die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen "vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen". Gemäß § 25 Sicherheitspolizeigesetz ("Kriminalpolizeiliche Beratung") obliege den Sicherheitsbehörden u.a. zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen "die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen".

Ohne Hinzutreten erschwerender Begleitumstände werde in der Regel auch ein von einem Kriminalbeamten verursachter Verkehrsunfall nicht geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sei aber vom Vorliegen erschwerender Begleitumstände auszugehen. Der Beschwerdeführer habe durch grundloses Überholen auf der rechten Seite und die überhöhte Geschwindigkeit schuldhaft riskiert, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet würden bzw. zu Schaden kämen, was dann auch eingetreten sei.

Nach § 24 erster Satz Strafprozessordnung 1975 hätten die Sicherheitsbehörden Verbrechen und Vergehen nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden könne, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten könnten. Gemäß § 5 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz bestehe der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit näher bezeichneten Befugnissen sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz sei Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

Dem Versuch eines Kriminalbeamten, der auf Grund seiner ihm übertragenen amtlichen Tätigkeiten tagtäglich mit der Ausforschung und Verfolgung von Tätern befasst sei, sich selbst der Ausforschung durch die zuständige Behörde zu entziehen, wohne daher in erheblichem Ausmaß die Eignung inne, "eine Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung herbeizuführen". Durch die Entfernung von der Unfallstelle unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen habe der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem er als Kriminalbeamter auf Grund seiner dienstlichen Aufgaben laufend zu tun habe. Ob er beruflich mit der Vollziehung der StVO 1960 befasst gewesen sei, damit hätte befasst werden können oder derzeit befasst sei, könne dabei nicht rechtserheblich sein.

Dass der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zugebilligten "psychischen Beeinträchtigung" nach dem schweren Verkehrsunfall "letztendlich wohlüberlegt" gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass er den Unfall auch in den Folgetagen nicht gemeldet habe. Sein Verhalten nach dem außerdienstlichen Verkehrsunfall habe die Interessen der zuständigen Behörde an der raschen und umfassenden Feststellung des Unfallgeschehens in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Wäre das Radargerät nicht zufällig mit einem noch belichtbaren Film beladen gewesen, so wäre der Beschwerdeführer vermutlich nie als Täter ermittelt worden. Insgesamt sei daher auch hinsichtlich des verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltens nach dem Unfall ein konkreter Funktionsbezug und ein disziplinärer Überhang nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 gegeben.

Daran anschließend merkte die belangte Behörde (auf Seite 22 des angefochtenen Bescheides) an, der Schuldspruch sei zur Vermeidung von Missverständnissen zu präzisieren gewesen, weil dem Beschwerdeführer kein Imstichlassen eines Verletzten zur Last liege.

Schließlich begründete die belangte Behörde (auf den Seiten 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides) noch das Erfordernis der Verhängung einer Strafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 und die Bemessung der verhängten Strafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer rügt die Präzisierung des Spruches des Disziplinarerkenntnisses durch die belangte Behörde als unzulässig und bringt dazu vor, der Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im geänderten Punkt - durch die Verwendung des Ausdrucks "Fahrerflucht" - unbestimmt gewesen. Unterbleibe in einem solchen Fall eine Berufung des Disziplinaranwaltes, so sei "jede Änderung unzulässig, durch die ein konkreter Tatbestand erfasst wird, weil dies in zwingender Logik nichts anderes bedeutet, als eine bisher nicht gegebene schuldigsprechende Entscheidung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot laut § 129 BDG 1979".

Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall schon in der Disziplinaranzeige vom - unter Darstellung auch des Ausgangs des gerichtlichen Strafverfahrens und des erstinstanzlichen Schuldspruchs im Verwaltungsstrafverfahren - erwähnt wurde, der Beschwerdeführer habe erste Hilfe geleistet und sich erst nach dem Eintreffen der Rettung entfernt. Er habe nach dem Unfall aber nicht an der restlosen Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, sondern "sich einer eventuellen Strafverfolgung durch Fahrerflucht zu entziehen" versucht. Was mit dem - in der Folge auch im Einleitungsbeschluss vom und im Verhandlungsbeschluss vom verwendeten - Ausdruck "Fahrerflucht" gemeint war, stand im vorliegenden Fall von Beginn des Disziplinarverfahrens an fest und wurde u.a. in der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses noch einmal ausführlich dargelegt. Durch die Wahl einer Formulierung, die den Vorwurf eines Imstichlassens des Verletzten noch klarer ausschloss, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in Rechten verletzt.

2. Im Vordergrund der Beschwerde steht jedoch - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Bestreitung eines spezifisch dienstlichen Konnexes, durch den das außerdienstliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Grenze zur disziplinarrechtlichen Strafbarkeit überschritten hätte.

2.1. In diesem Zusammenhang wird zunächst behauptet, eine Begründung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit für das außerdienstliche Verhalten enthalte der angefochtene Bescheid nur in Bezug auf das Verhalten nach dem Unfall (unterbliebene Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts und Unterlassung der sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle). Hinsichtlich der Verursachung des Verkehrsunfalls fehle "jede Erörterung dazu".

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat die Eignung des Unfallsgeschehens, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, wie dargestellt mit "erschwerenden Begleitumständen" begründet und in diesem Zusammenhang - nicht erst, wie in der Beschwerde behauptet wird, bei der Bemessung der Disziplinarstrafe - auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hingewiesen (Seiten 17 und 18 des angefochtenen Bescheides; einen Kausalzusammenhang zwischen dem vorangegangenen Rechtsüberholen und dem Unfall lässt der angefochtene Bescheid, obwohl hier auch darauf Bezug genommen wird, nicht erkennen).

2.2. In der Beschwerde wird allerdings - ohne Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen der belangten Behörde - der Standpunkt vertreten, für die disziplinäre Strafbarkeit der Verursachung des Unfalls bedürfe es "des Hinzukommens einer Alkoholisierung oder eines Imstichlassens eines Verletzten - also von Umständen, die gerade in meinem Fall zweifelsfrei nicht vorliegen (oder ähnlich schwerwiegender Umstände)". Dazu, ob das Fahrverhalten des Beschwerdeführers als "ähnlich schwerwiegender Umstand" in Betracht zu ziehen sei, wird nicht ausdrücklich Stellung genommen.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall wird unter Berufung auf hg. Vorjudikatur (die sich insoweit auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 43 BDG 1979 stützt) ausgeführt, es sei "unmittelbar ersichtlich", dass es beim Beschwerdeführer nicht um einen der "besonders krassen Fälle" - wie etwa "Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten" gehe, auf die sich die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für außerdienstliches Verhalten beschränken solle. Entscheidend sei dabei, dass der Beschwerdeführer "unter Inkaufnahme eines früheren Eintreffens der Polizei" erste Hilfe geleistet habe. Es verbleibe "nur ein Ordnungsverstoß im Sinne eines rein verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, das noch dazu grundrechtlich problematisch ist". Dass der Gesetzgeber trotz des Spannungsverhältnisses zur grundrechtlichen Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur Selbstanzeige bzw. Selbstbelastung "anderen Interessen, nämlich insbesondere den Interessen der bei einem Verkehrsunfall Geschädigten den Vorrang eingeräumt und die gegenständliche Regelung des § 4 StVO getroffen" habe, solle nicht kritisiert werden. Das erwähnte Spannungsverhältnis sei aber bei der Gewichtung eines gegen diese Regelung verstoßenden Verhaltens zu beachten und es sei insbesondere dann, wenn man noch die emotionale Belastung durch den Unfall berücksichtige, "völlig ausgeschlossen, hier ein so krasses Fehlverhalten von mir anzunehmen, wie es nach der vorangeführten Judikatur für die disziplinäre Strafbarkeit außerdienstlichen Verhaltens verlangt wird".

"Unabhängig von allen Details" fehle ein Funktionsbezug auch deshalb, weil es "kein reales Szenario" gebe, nach dem der Beschwerdeführer "für solche verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten dienstlich zuständig sein oder werden könnte".

Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch geltend gemacht, die belangte Behörde selbst habe in der (im RIS zugänglichen) Entscheidung vom , Zl. 16/19-DOK/03, die disziplinarrechtliche Tatbestandsmäßigkeit bei der Verweigerung eines Alkotests durch einen Kriminalbeamten in Zusammenhang mit einem (zu ergänzen: von ihm mit der Folge einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verschuldeten) Verkehrsunfall (zu ergänzen: unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0110) verneint. Auch im Falle des Beschwerdeführers wäre daher ein Freispruch zu fällen gewesen.

2.3. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer für Verhaltensweisen, für die er teils gerichtlich, teils verwaltungsbehördlich bestraft worden war, disziplinär zur Verantwortung gezogen.

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Der Auseinandersetzung mit diesen Anordnungen des Gesetzgebers - im Besonderen also auch mit der Frage eines "disziplinären Überhangs" im Sinne der mangelnden Erschöpfung der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes - vorgelagert ist jedoch die Frage, ob überhaupt eine Dienstpflicht verletzt worden ist.

Die (allgemeine) Dienstpflicht, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt haben soll, ist in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelt. Diese Vorschrift lautet:

"Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Dazu, unter welchen Voraussetzungen ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten gegen diese Dienstpflicht verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0418, Slg. Nr. 14.221/A, ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 82/09/0046 = Slg. N.F. Nr. 10.864/A; vom , Zl. 82/12/0156; vom , Zl. 86/09/0164, sowie vom , Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A).

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 der Beilagen Sten. Prot. NR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik und zur Lehrerdienstpragmatik, die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff 'Dienstpflichten' ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an."

Fallbezogen wurde in diesem Erkenntnis weiter dargelegt, bei einem Sicherheitswachebeamten, zu dessen Aufgabe der Schutz von fremdem Eigentum und Vermögen gehöre, und der unter Begleitumständen, die zur Verurteilung wegen fahrlässiger Krida geführt hätten, nicht unerhebliche Schulden angehäuft habe, sei dieses außerdienstliche Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dabei wurde betont, dies sei keine Aussage zur disziplinären Relevanz des Schuldenmachens "schlechthin (ohne besondere Begleitumstände)", und die Beurteilung - die zur Bestätigung der Entlassung führte - auch auf den Zusammenhang mit einem weiteren Faktum (außerdienstliche Geschäftbeziehungen mit einer Prostituierten) gestützt.

Im selben Erkenntnis wurde der disziplinäre Schuldspruch insoweit, als er sich auf zwei verwaltungsbehördlich geahndete Lärmerregungen im Betrieb des damaligen Beschwerdeführers bezogen hatte, aufgehoben. Diese beiden Vorfälle rechtfertigten "nicht den Schluss, der Beschwerdeführer sei schon allein deswegen ein nicht mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch, sodass der von § 43 Abs. 2 BDG 1979 geforderte Dienstbezug fehlt", und sie stünden auch nicht in einem Zusammenhang mit den übrigen Fakten, der eine andere Bewertung gebiete.

An den in diesem Erkenntnis dargestellten Kriterien für die disziplinäre Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgehalten. Aus der großen Zahl von Folgeerkenntnissen lassen sich als Beispiele die - eine Überschreitung der Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit jeweils unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom oder die darin erwähnten Kriterien bejahenden - Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0166 (Verwendung amtlichen Briefpapiers für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie; es treffe nicht zu, dass der Fall "besonders schwerwiegend" sein müsse), vom , Zl. 99/09/0026 (versuchter geringfügiger Ladendiebstahl eines Amtssekretärs und aggressives Verhalten bei Betretung), vom , Zl. 97/09/0381 (Gewalttätigkeiten), vom , Zl. 93/09/0122 (Duldung von Vorfällen bei einer "Auscheckerparty"; Ableitung des Dienstbezuges aus der Vorgesetztenstellung), vom , Zl. 99/09/0110 (alkoholisiertes Lenken mit nachfolgender Führerscheinabnahme bei einem Beamten des Entminungsdienstes; Bezugnahme auf eine "einem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation"), vom , Zl. 97/09/0324 (wahrheitswidrige Angabe in der Zwischenzeit verstorbener Personen als Lenker durch einen im Polizeigefangenenhaus tätigen Sicherheitswachebeamten; "allgemeiner Dienstbezug" der "an sich disziplinarrechtlich noch nicht erheblichen Verwaltungsübertretungen" durch die "besonderen Begleitumstände"), vom , Zl. 99/09/0079 (Verhalten eines ranghohen Offiziers im Zusammenhang mit einer von ihm angestrebten Beziehung zu einer verheirateten Mitarbeiterin), vom , Zl. 2000/09/0144, Slg. Nr. 15.548/A (unerlaubte Beteiligung am Wirtschaftsleben und fahrlässige Krida eines Beamten des Rechnungshofes), vom , Zl. 2000/09/0012 (Veruntreuungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis während Karenzierung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben in sachlich nahestehendem Ressortbereich), vom , Zl. 2004/09/0220 (Werbeaufschrift eines "Nachtclubs bzw. Bordells" auf dem Privatfahrzeug eines Gendarmeriebeamten), vom , Zl. 2004/09/0212 (Bagatelldiebstahl eines leitenden Kriminalbeamten und stark normabweichendes Verhalten bei Betretung), und vom , Zl. 2005/09/0041 (Verurteilung eines Postzustellers wegen Schlepperei), hervorheben (vgl. zu dieser Judikatur zuletzt - im Zusammenhang mit der Kündigung eines provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - auch das Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0169).

Das zeitlich frühere Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0110, auf das sich der Beschwerdeführer indirekt beruft, verneinte - bei gleichzeitiger Hervorhebung der disziplinären Relevanz des Lenkens eines Kraftfahrzeuges durch einen alkoholisierten Exekutivbeamten, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führe - die disziplinäre Strafbarkeit der Verweigerung des Alkoholtests (nach damaliger Rechtslage) bei einem nicht im Dienst befindlichen Exekutivbeamten. In einem Folgeerkenntnis vom , Zl. 94/09/0344, wurde daran nur mit Vorbehalten festgehalten, die disziplinäre Verantwortlichkeit für die Verweigerung der (inzwischen neu geregelten) Atemluftuntersuchung unter Bezugnahme auf die Kriterien des Erkenntnisses vom , Zl. 93/09/0418, Slg. Nr. 14.221/A, aber fallbezogen erneut verneint. Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers mit näher dargestellten Gründen für eine "emotionelle Überreaktion" sei die "Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz" nicht überschritten.

Schließlich war im Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0034, der Fall eines Gendarmeriebeamten zu beurteilen, der nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden u.a. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt und nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hatte, was als Dienstpflichtverletzung gewertet wurde. Der Unfall hatte sich aber im Außendienst und nicht in der Privatsphäre des Beamten ereignet, und die Übertretungen fielen in den "Kernbereich" der von ihm "auch im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zu vollziehenden Normen".

Bei Bedachtnahme auf diese Vorjudikatur (weitere Beispiele bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003) 129 ff) ergibt sich - trotz der Unterschiede gegenüber dem zuletzt erwähnten Vorerkenntnis - auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelte Dienstpflicht verstoßen hat. Der Dienstbezug des außerdienstlichen Verhaltens, der die Annahme einer Verletzung der in der genannten Vorschrift normierten Bedachtnahmepflicht rechtfertigt, ist in den von der belangten Behörde dargestellten, wenngleich nicht sehr engen Zusammenhängen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kriminalbeamter zu sehen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer dienstlich - wie von ihm im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde geltend gemacht - nicht mit Angelegenheiten des Straßenverkehrs befasst und auch nicht damit zu rechnen war, dass sich dies ändern könnte, und es kann auch ungeprüft bleiben, ob einzelne der drei ihm zur Last gelegten, dasselbe Unfallgeschehen betreffenden strafbaren Handlungen (die fahrlässige Körperverletzung und die beiden Verstöße gegen § 4 StVO 1960) für sich allein jeweils anders zu bewerten wären. Wenn der Beschwerdeführer zunächst durch eine auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer nicht ausreichend Bedacht nehmende Fahrweise einen Unfall mit schwerem Personenschaden verschuldete und in der Folge - nach Hilfeleistung - in zweifacher Hinsicht gegen die in § 4 StVO 1960 normierten Pflichten verstieß, so waren diese Verhaltensweisen in ihrer Kombination jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner von der belangten Behörde umschriebenen Aufgaben nicht nur ganz unerheblich zu erschüttern. Mit der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung unter den im Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0344, angenommenen Umständen lassen sich die Verstöße des Beschwerdeführers gegen § 4 StVO 1960 von vornherein nicht vergleichen, und auf das Zutreffen der Beschwerdebehauptung, die Herbeiführung des Verkehrsunfalls mit schwerem Personenschaden allein könne nicht als Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Pflicht des Beschwerdeführers gewertet werden, kommt es wegen des Hinzutretens dieser Verstöße nicht an.

3. Steht somit fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Dienstpflichten verstieß, so sind im vorliegenden Fall einer gerichtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Ahndung des pflichtwidrigen Verhaltens die in § 95 Abs. 1 BDG 1979 geregelten Voraussetzungen für ein Absehen von der disziplinären Verfolgung (nicht nur - wie allenfalls nach Abs. 3 der Bestimmung - vom Ausspruch einer Strafe) zu prüfen. Das Gesetz schreibt dies für den Fall vor, dass sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Tatbestandes erschöpft (Fehlen eines "disziplinären Überhangs") und die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, aber von einem "disziplinären Überhang" auszugehen (vgl. auch dazu - nur beispielsweise - das oben zitierte Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0418, Slg. Nr. 14.221/A; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0009, m. w.N.). Gründe, aus denen dies im vorliegenden Fall nicht zutreffen sollte, sind nicht erkennbar.

4. Im Beschwerdefall war daher - ausgehend vom Nichtvorliegen schon der ersten der zwei in § 95 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung - ein Schuldspruch zu fällen und gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht und der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Die belangte Behörde hat sich im diesbezüglichen Teil der Begründung ihrer Entscheidung (Seite 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides) auf großteils ältere hg. Vorjudikatur gestützt und die Strafbemessung letztlich (nur) nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 vorgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt die verhängte Strafe als "exzessiv" und behauptet - für den Fall der Annahme einer Dienstpflichtverletzung - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 BDG 1979 für ein Absehen von der Strafe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, u. a. mit der Auslegung des § 95 Abs. 3 BDG 1979, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("wenn und soweit") eine absolute Grenze.

Dies bedeutet, dass es im vorliegenden Fall - über den in der Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkt hinaus - nicht auf die in § 115 BDG 1979 vorgesehene Prüfung "dienstlicher Interessen" ankommt und eine Disziplinarstrafe wegen der schon gerichtlich und verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltensweise, wie in § 95 Abs. 3 BDG 1979 normiert, nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Demgegenüber hat die belangte Behörde im Anschluss an eine Darstellung der im vorliegenden Fall für die Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ihrer Ansicht nach wesentlichen Erwägungen nur zusammenfassend angemerkt, die verhängte Strafe trage auch "den spezial- und generalpräventiven Zielen der Strafbemessung" Rechnung, und somit nicht den im Erkenntnis des verstärkten Senates dargestellten Maßstab angewendet.

Dies belastet den Strafausspruch der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass auf die weiteren - teils schon in der Bekämpfung des Schuldspruchs enthaltenen - Ausführungen, mit denen sich die Beschwerde der Sache nach auf die Gewichtung der Tatschuld des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bezieht, nicht mehr einzugehen ist.

5. Der angefochtene Bescheid war daher im Strafausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am