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VwGH vom 21.03.2012, 2012/16/0044

VwGH vom 21.03.2012, 2012/16/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der K A AG in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0976-W/10, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Die K. AG, eine Schwestergesellschaft der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin), begab am Partizipationskapital in näher angeführter Höhe. Dafür wurde dem zuständigen Finanzamt eine selbstberechnete Gesellschaftsteuer entrichtet.

Im Zuge einer am im Firmenbuch eingetragenen Spaltung der K. AG wurde dieses Partizipationskapital zwischen der K. AG und der Beschwerdeführerin aufgeteilt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin "gemäß § 201 Abs 2 BAO bzw § 10a Abs 7 KVG die Gesellschaftsteuer mit Null festzusetzen und die

Gesellschaftsteuer im Ausmaß von ... zu erstatten" (Wortlaut der

Beschwerde) oder "die selbstberechnete Gesellschaftsteuer, die für die Begebung von Partizipationskapital dem zuständigen Finanzamt entrichtet wurde, gemäß § 10a Abs. 7 KVG zu erstatten, in eventu gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO die Gesellschaftsteuer mit Abgabenbescheid in Höhe von Null Euro festzusetzen" (Wortlaut des angefochtenen Bescheides). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterliege diese Begebung von Partizipationskapital nicht der Gesellschaftsteuer.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" verletzt erachtet, "insbesondere in ihrem Recht auf Nicht-Festsetzung von Gesellschaftsteuer im Zusammenhang mit der Begebung von Partizipationskapital am ".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer.

Nach § 10a Abs. 1 KVG sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe näher angeführter Bestimmungen befugt, die Steuer für die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 Abs. 1) erfolgt.

Die selbst berechnete Steuer ist gemäß § 10a Abs. 5 KVG spätestens am Fälligkeitstag (nach § 10a Abs. 2 leg. cit. der 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Gemäß § 10a Abs. 7 KVG ist eine nach Abs. 2 selbst berechnete Abgabe auf Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.

§ 201 BAO lautet:

"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder ...

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. ..."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/13/0075 und den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/16/0163).

Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2011/16/0218 und vom , Zl. 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0077).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf "Nicht-Festsetzung von Gesellschaftsteuer im Zusammenhang mit der Begebung von Partizipationskapital".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings im Instanzenzug ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Gesellschaftsteuer nach § 10a Abs. 7 KVG und ein - allenfalls in eventu gestellter - Antrag auf Festsetzung der Gesellschaftsteuer nach § 201 BAO abgewiesen.

Im geltend gemachten Recht auf "Nichtfestsetzung von Gesellschaftsteuer" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am