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VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0155

VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde des PR in H, vertreten durch Brandstetter, Pritz Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl GS5-A-949/076-2009, betreffend Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - infolge eines Antrags des Beschwerdeführers ergangenen - erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde mit Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. Jänner bis EUR 579,63 betrage. Mit Spruchpunkt 2) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis monatliche Beiträge in der Höhe von EUR 42,20 zur Krankenversicherung zu entrichten.

Der Beschwerdeführer sei seit geschäftsführender Gesellschafter der P. GmbH und deshalb in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG pflichtversichert gewesen. Am sei die Löschung als Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden, weshalb die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit geendet habe. Weiters sei der Beschwerdeführer bis als Angestellter bei der K. GmbH beschäftigt gewesen und beziehe seit eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wobei die jährliche Beitragsgrundlage nach dem ASVG inklusive der Sonderzahlungen EUR 48.543,30 betrage. Für das Jahr 2004 weise der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 30.682,14 auf. Im Jahr 2007 seien dem Beschwerdeführer keine Beiträge in der Krankenversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben worden, da er laut Angaben seines Steuerberaters die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe.

Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung vom 1. Jänner bis berechne sich daher folgendermaßen (zitiert wie im erstinstanzlichen Bescheid):

"Einkünfte im Jahr 2004 30.682,14 EUR

abzgl. der vorgeschriebenen Beiträge im Jahr 2007

1.693,20 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate :12

vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor x 1,079 ergibt 2.606,58 EUR"

Da die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2007 überschreite, berechne sich die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung vom 1. Jänner bis folgendermaßen:

"Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2007 53.706,00 EUR abzgl. der Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG

48.543,30 EUR

dividiert durch die Anzahl der Monate :9 ergibt 579,63 EUR"

Da die vorläufigen Beitragsgrundlagen vom 1. Jänner bis zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages am auf Grund des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2007 noch nicht nachbemessen gewesen seien, würden diese als endgültige Beitragsgrundlagen gelten.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, eine Erwerbstätigkeit sei in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 nicht vorgelegen. Die im Bescheid angeführte jährliche Beitragsgrundlage nach dem ASVG inklusive Sonderzahlungen von EUR 48.543,30 ergebe sich unter Berücksichtigung und Addition der seit Oktober bezogenen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Ohne Berücksichtigung der Pensionsbezüge ergebe sich für das Jahr 2007 bis September eine Beitragsgrundlage nach dem ASVG inklusive Sonderzahlungen von EUR 41.332,27. Es sei unrichtig, dass jene Monate, in denen lediglich ein Pensionsbezug vorliege (Oktober bis Dezember 2007) für die vorgenommene Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen berücksichtigt worden seien. Sowohl der Wortlaut der Bestimmung des § 35b GSVG und die herrschende Rechtsauffassung zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, sowie die historische Entwicklung der Gesetzesbestimmung ließen zweifellos erkennen, dass Zeiten, in denen lediglich ein Pensionsbezug und keine Erwerbstätigkeit vorliege, im Rahmen der Mehrfachversicherung jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe des von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten und in weiterer Folge unbestritten gebliebenen Sachverhalts führte die belangte Behörde aus, beim Beschwerdeführer lägen im Kalenderjahr 2007 zwölf Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vor (neun Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und drei Monate auf Grund des Bezugs einer Pension). Die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG habe die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht und es sei somit die Differenz zwischen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem ASVG (unter Berücksichtigung der Monate der Erwerbstätigkeit und des Pensionsbezuges) zur Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen. Gemäß § 35b Abs 4 GSVG sei eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage unter Anwendung des § 35b Abs 1 GSVG festzustellen, sobald die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und den endgültigen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG feststehe. § 35b Abs 4 GSVG spreche in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der Summe der Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, weshalb bei der Berechnung der Differenzbeitragsgrundlage nicht nur die Beitragsgrundlagen aus der Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, sondern auch die Pensionen nach dem ASVG zu berücksichtigen seien. Aus den Formulierungen "die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG und den anderen Bundesgesetzen" und "die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG" ergebe sich, dass bei der Bildung der Differenzbeitragsvorschreibung auf eine jährliche Betrachtung abzustellen sei und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, "dass sich die einzelnen Bestimmungen des GSVG auf einen Kalendermonat beziehen". Es entspreche zwar der Rechtslage, dass bei der Berechnung der Beiträge gemäß § 25 GSVG die monatlichen Beitragsgrundlagen zu berechnen seien, bei der Vornahme einer Differenzbeitragsvorschreibung sei auf Grund der Formulierung "der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen" jedoch eindeutig auf eine kalenderjährliche Betrachtungsweise abzustellen. Die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erfolgte Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung vom 1. Jänner bis - die als endgültige Beitragsgrundlage gelte, weil die vorläufige Beitragsgrundlage vom 1. Jänner bis zum Zeitpunkt des Pensionsstichtages am auf Grund des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2007 noch nicht nachbemessen gewesen sei - sei daher zu Recht erfolgt.

Daraus ergäben sich gemäß § 27 Abs 1 Z 1, § 27a, § 27d und § 274 Abs 4 GSVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner bis monatliche Beiträge in Höhe von EUR 42,20.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 35b GSVG idF BGBl I Nr 2005/132 lautet:

"§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."

2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - wie schon im Verwaltungsverfahren - dagegen, dass die Monate Oktober bis Dezember 2007, in denen lediglich ein Pensionsbezug vorgelegen sei, bei der Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage berücksichtigt worden seien. Er wendet sich weiters gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach "Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in denen keine gleichzeitige Pflichtversicherung nach dem GSVG und dem ASVG beziehungsweise B-KUVG besteht, zur Bildung der Differenzbeitragsgrundlage im Sinne des § 35b GSVG zusammengerechnet werden". Eine "Zusammenrechnung" der Beitragsgrundlagen dürfe nur für diejenigen Monate eines Kalenderjahres erfolgen, in denen sowohl die Pflichtversicherung nach dem GSVG als auch nach dem ASVG bzw nach dem B-KUVG vorgelegen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Beschwerdefall die für die "Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage" errechnete Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2007 EUR 53.760,- ergebe. Die Höchstbeitragsgrundlage pro Beitragsjahr sei "nach herrschender Lehre" im Sinne des § 35b GSVG zu ermitteln, indem die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert werde. Selbst in den seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aufgelegten Informationsbroschüren werde die Berechnung exakt dieser Vorgehensweise entsprechend dargestellt. Unter korrekter Anwendung des § 35b GSVG hätte von dem errechneten "Produkt der Summe" der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 40.320,-) die Summe der Beitragsgrundlagen der neun Monate der Erwerbstätigkeit abgezogen (laut unverdichteten Basisdaten inklusive Sonderzahlungen EUR 41.332,27) und durch die Anzahl der Monate (neun) dividiert werden müssen. Das Ergebnis wäre sohin "Null" gewesen. Da in den Monaten, in denen eine Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden seien, könne es im Sinne des § 35b GSVG zu keiner Nachzahlung in der Krankenversicherung kommen.

Eine Mehrfachversicherung liege dann vor, wenn jemand verschiedene Erwerbstätigkeiten ausübe, die die Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen bewirkten. Unstrittig liege im gegenständlichen Fall in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 keine Erwerbstätigkeit, sondern ausschließlich ein Pensionsbezug vor. Es widerspreche dem Wesen der Mehrfachversicherung und entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage, diese Monate in die Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage einzubeziehen.

Zeiten von Pensionsbezügen seien gemäß § 35b Abs 2 GSVG lediglich bei Vorliegen eines Pensionsbezuges neben einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, nicht aber wenn neben dem Pensionsbezug keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Daher hätte im Beschwerdefall bei der Bildung der Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage nach dem ASVG der Pensionsbezug jedenfalls außer Betracht bleiben müssen.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die endgültige Differenzbeitragsgrundlage im Sinne des § 35b Abs 4 GSVG und nicht die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage festgestellt hat. Die Berechnungsweise dieser endgültigen Differenzbeitragsgrundlage ist im Einzelnen strittig geblieben.

Die belangte Behörde ging von einer Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 53.760,-

aus; das entspricht der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen von zwölf Monaten für das Kalenderjahr 2007 (vgl zur Höhe Art 1 § 3 der Verordnung BGBl II Nr 532/2006). Der Beschwerdeführer setzt dem entgegen, dass nur die Monate seiner parallelen Erwerbstätigkeit von Jänner bis September 2007 zur Ermittlung der Summe herangezogen hätten werden dürfen.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde findet jedoch ihre Deckung im Gesetzeswortlaut:

Gemäß § 35b Abs 1 GSVG - der gemäß § 35b Abs 4 GSVG für die im Beschwerdefall vorzunehmende Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage entsprechend anzuwenden ist - ist von der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung" auszugehen, womit die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Beitragsmonate gemeint ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0121). Im Beschwerdefall lag unstrittig während des gesamten Kalenderjahres 2007 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung vor. § 35b Abs 1 GSVG stellt nun nicht darauf ab, ob eine solche Pflichtversicherung aus einer selbständigen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug resultiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt § 35b Abs 1 GSVG hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit (bzw des parallelen Pensionsbezugs) ab, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des § 35b Abs 1 GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist.

Die von der belangten Behörde angenommene, auf die in einem Kalenderjahr liegenden Monate einer Pflichtversicherung umzulegende Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von EUR 53.760,-

ist nicht zu beanstanden. Dieselbe Betrachtungsweise gilt auch für "die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung", die der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen gegenüberzustellen ist.

Da im Beschwerdefall die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem ASVG und dem GSVG die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überstiegen, war für die Monate eines gleichzeitigen Bestands der Pflichtversicherungen (Jänner bis September 2007) die Differenzbeitragsgrundlage gemäß § 35b Abs 1 GSVG zu bilden. Dafür war die Differenz zwischen der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 53.760,-) und der Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (unstrittig EUR 48.543,30 im gesamten Kalenderjahr einschließlich der Zeiten des Pensionsbezugs im Sinne des § 35b Abs 2 GSVG) zu ermitteln; Beitragsgrundlagen für Monate, in denen keine parallelen Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden (diese wären den ASVG-Beitragsgrundlagen hinzuzurechnen) lagen nicht vor. Den so errechneten Differenzwert teilte die belangte Behörde auf die neun Monate des Jahres 2007 auf, während derer der Beschwerdeführer parallel Erwerbstätigkeiten ausübte, die zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowohl nach dem ASVG als auch dem GSVG führten. Nur so kann der gesetzlichen Anordnung entsprochen werden, dass die Festsetzung "nicht zu einer solchen Überschreitung" im Sinne des § 35b Abs 1 GSVG führt. Der so errechnete Betrag von EUR 579,63 wurde als endgültige Differenzbeitragsgrundlage für die Monate Jänner bis September 2009 festgestellt. Die Höhe der nach dieser Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Beiträge von monatlich EUR 42,20 hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine "Differenzbeitragsvorschreibung" nach § 35b Abs 1 GSVG voraussetzt, dass der nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherte Pflichtversicherte auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen (vgl zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 132/2005 das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/08/0166) bzw eine Pension bezieht (§ 35b Abs 2 GSVG idF BGBl I Nr 132/2005). Diesen Zeitraum hat die belangte Behörde durch die Feststellung einer Differenzbeitragsgrundlage für den Zeitraum vom 1. Jänner bis aber nicht überschritten. Während dieses Zeitraums lag unstrittig sowohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG wie auch dem ASVG vor. Für jene Monate des Jahres 2007 (Oktober bis Dezember), während derer der Beschwerdeführer nur aufgrund seines Pensionsbezugs der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag, wurde hingegen schon mangels Vorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG keine Differenzbeitragsgrundlage festgestellt.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am