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VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0154

VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg Ruck Straße 9, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach R Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/084-2010, betreffend Feststellung von im Konkursverfahren bestrittenen Beitragsforderungen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 6.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am wurde über das Vermögen des Z. der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Am verstarb Z. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVA) meldete mit Eingabe vom unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge und "Beiträge, welche die SVA im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat," in der Höhe von EUR 9.553,18 für den Zeitraum bis als Konkursforderung und in der Höhe von EUR 683,68 für den Zeitraum bis als Masseforderung an; nur für die Masseforderung wurden Verzugszinsen von 6,01% p.a. ab geltend gemacht, hinsichtlich der Konkursforderung blieb die Spalte "Verzugszinsen" im Rückstandsausweis leer. Die angemeldete Konkursforderung wurde mit Schreiben der SVA an das Konkursgericht vom auf EUR 8.574,13 eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer bestritt in der Prüfungstagsatzung am die Konkursforderung von EUR 9.553,18, weil sie mangels Aufschlüsselung nicht nachvollziehbar sei. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung oder zur Erhebung des Widerspruchs wurde vom Gericht mit sechs Wochen bestimmt.

Mit am bei der SVA eingelangtem Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 110 (Abs. 2 und 3) KO (seit : IO), festzustellen, dass der SVA im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger die von ihr angemeldete Forderung von EUR 9.553,18 nicht zustehe. Der vorgelegte Rückstandsausweis sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unrichtig. Es sei ihm lediglich eine einheitliche Summe zu entnehmen, und entgegen der gesetzlichen Verpflichtung seien die Beiträge und Verzugszinsen samt Nebengebühren nicht aufgeschlüsselt. Inhaltlich unrichtig sei der Rückstandsausweis deswegen, weil nach Angaben des Z. Teilzahlungen geleistet worden seien.

Die SVA erließ daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer den Bescheid vom , mit dem sie unter Spruchpunkt 1. feststellte, dass Z. auf Grund der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe, Betriebsart: Gasthof" der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 2. wurden die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum bis mit EUR 2.768,02 und für den Zeitraum bis mit EUR 2.231,48 bestimmt. Mit den Spruchpunkten 3. bis 5. wurde die Verpflichtung des Z. festgestellt, ziffernmäßig bestimmte monatliche Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur selbständigen Vorsorge und in der Unfallversicherung zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde. Darin wurde gerügt, dass die gemäß § 110 Abs. 3 KO beantragte Feststellung nicht getroffen worden sei. Der Bescheid der SVA nehme zwar formell auf den Antrag nach § 110 Abs. 3 KO Bezug, erledige ihn aber nicht. Er sei nicht geeignet, die angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 9.553,18 bzw. EUR 8.574,13 schlüssig und nachvollziehbar für die im Konkursverfahren Beteiligten festzustellen. Unter Zugrundelegung der im Bescheid angeführten monatlichen Beiträge ergebe sich jedenfalls in keiner Weise, auf Grund welcher Prämissen die SVA zu dem angemeldeten Betrag gekommen sei. Die in den Spruchpunkten 2. bis 4. angeführten monatlichen Beiträge ließen sich mit der angemeldeten Forderung nicht in Einklang bringen. Hinzu komme, dass die von Z. geleisteten Zahlungen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden seien, sodass die sich aus dem Bescheid ergebende Forderung erheblich höher sei als die im Konkurs angemeldete. Gegenstand eines Feststellungsbescheides im Sinn des § 110 Abs. 3 KO habe aber zu sein, welche Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch offen sei, und nicht, welche Beträge der Gemeinschuldner seit dem zu entrichten hatte.

In ihrem Vorlagebericht vom führte die SVA aus, dass die Summe der monatlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge im Jahr 2008 pro Monat EUR 655,36 und im Jahr 2009 pro Monat EUR 535,59 betrage. Für August 2008 ergebe sich auf Grund des bestehenden Restguthabens von EUR 59,59 lediglich ein Rückstand in Höhe von EUR 595,77. Der anteilige Rückstand für November 2009 (1. bis ) betrage EUR 428,47. Somit ergebe sich insgesamt für den Zeitraum bis ein Betrag in Höhe von EUR 9.001,58. Der Rückstand auf Grund der ausständigen Beiträge zur Selbständigenvorsorge betrage für den Zeitraum bis EUR 169,40, für den Zeitraum bis EUR 341,40 und für den Zeitraum 1. bis EUR 27,31. Dies ergebe insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 538,11. Auf Grund der ausständigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge, der ausständigen Beiträge zur Selbständigenvorsorge und der Verzugszinsen in Höhe von EUR 13,49 ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von EUR 9.553,18. Auf Grund der am eingelangten Zahlung in Höhe von EUR 979,05, welche bei der Anmeldung der Konkursforderung am noch nicht berücksichtigt worden sei, sei die Konkursforderung auf den Betrag von EUR 8.574,13 eingeschränkt worden. Auf Grund der außergerichtlichen Anfechtung durch den Masseverwalter vom sei ein Betrag in Höhe von EUR 2.970,51 zurückgezahlt worden, weshalb dieser Betrag im Konkurs mit Schreiben der SVA vom nachträglich angemeldet worden sei. Dieser Betrag betreffe das Restguthaben für August 2008 in Höhe von EUR 59,59, die ausständigen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 2.621,44 und einen Restbetrag für März 2008 in Höhe von EUR 289,48. Die gesamte Konkursforderung betrage somit EUR 11.544,64. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom vollinhaltlich zu bestätigen, in eventu festzustellen, dass die gesamte aushaftende Konkursforderung EUR 11.544,64 betrage.

Zu diesem Vorlagebericht nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung. Er wandte sich zum einen dagegen, dass die angefochtene Teilzahlung von EUR 2.970,51 nunmehr im Ergebnis doppelt begehrt werde. Zum anderen führte er aus, dass die im Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2009 geleisteten - näher aufgeschlüsselten - Teilzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7.958,71 zu berücksichtigen gewesen wären. Das Begehren der SVA, in eventu festzustellen, dass die gesamte aushaftende Konkursforderung EUR 11.544,64 betrage, sei schon deswegen unzulässig, weil nicht mehr begehrt werden könne als in der Forderungsanmeldung ursprünglich angemeldet worden sei.

Die SVA reagierte darauf mit Schreiben vom , in dem sie die von Z. geleisteten Teilzahlungen auflistete. Außer den - im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden - Zahlungen gehen daraus noch zwei Zahlungen vom in Höhe von EUR 532,46 und EUR 572,14, eine Zahlung vom in Höhe von EUR 652,47 sowie die nach Konkurseröffnung rückerstatteten Zahlungen im Oktober und November 2009 (insgesamt EUR 2.970,51) hervor. Mit den Zahlungen bis Juli 2009 seien offene Sozialversicherungsbeiträge von Juni 2007 bis Februar 2008, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge von Jänner 2008 bis August 2008 und die offenen Verzugszinsen und Nebengebühren bezahlt worden. Wäre es zu keiner Rückzahlung des Betrags von EUR 2.970,51 gekommen, so wären auch die offenen Beträge von März 2008 bis Juli 2008 bezahlt gewesen.

Die belangte Behörde erließ sodann den angefochtenen Bescheid, mit dem sie dem Einspruch keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigte, dass ihm folgender Spruchpunkt 6. angefügt wurde: "Die gesamte gegen die in Konkurs befindliche Verlassenschaft nach Z. (…) aushaftende Konkursforderung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landestelle NÖ, beträgt EUR 11.544,64." Als Rechtsgrundlagen wurden § 110 Abs. 3 KO,§ 413 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie §§ 56 und 66 Abs. 4 AVG angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass sie die von der "NÖ Gebietskrankenkasse" (gemeint - wie auch im weiteren Text des angefochtenen Bescheides - offenbar: SVA) festgestellten Zahlungen durch Z. zu Grunde lege, weil die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zahlungen "offenkundig ungenau" und außerdem in Summe deutlich zu niedrig im Hinblick auf sein Vorbringen seien. So handle es sich bei einzelnen der aufgezählten Zahlungen offenkundig um Aufrundungen, eine weitere, aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Zahlung sei in ihren Teilen nicht ausgewiesen und auch sonst nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt in der Aufstellung des Beschwerdeführers seien zwei Einzahlungen vom und eine Einzahlung vom . Die SVA habe statt der vom Beschwerdeführer errechneten EUR 7.958,71 im Zeitraum bis tatsächlich endgültig EUR 9.277,21 an Beitragszahlungen von Z. erhalten.

Weitere EUR 2.970,51 (zusammengesetzt aus im Oktober und November 2009 entrichteten Teilbeträgen) habe die SVA zwar ebenfalls erhalten, aber auf Grund der Anfechtung durch den Beschwerdeführer vom wieder an die Konkursmasse zurückbezahlt.

Hinsichtlich der Frage, ob die SVA bei ihrer Forderungsanmeldung die genannten Teilzahlungen berücksichtigt habe, habe diese eindeutig und nachvollziehbar angegeben, wofür diese Zahlungen in Summe verwendet worden seien. Offenkundig habe Z. schon länger Zahlungsrückstände bei der SVA, sodass gegen ihn offenbar auch laufend Exekutionsverfahren geführt worden seien und einlangende Zahlungen nicht für die datumsmäßig aktuellen Zeiträume, sondern für ältere Zeiträume zu widmen gewesen seien. Diesbezüglich wäre "geradezu der Gegenbeweis erforderlich", um zu beweisen, dass die SVA die von ihr angegebenen Zahlungswidmungen nur vorgeschoben hätte, also zB die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge von März 2008 bis Juli 2008 in Wirklichkeit schon vor den hier angegebenen Teilzahlungen von Z. erhalten hätte, hier aber nochmals Zahlungen für diesen Zeitraum widme, um letztlich mehr an Sozialversicherungsbeiträgen als Konkursforderung einzufordern, als ihr zustehe. Die SVA sei eine zur Vollziehung von Sozialversicherungsgesetzen eingerichtete Behörde und Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Angaben "grundsätzlich als nach bestem Wissen und Gewissen getätigt" und "grundsätzlich als zutreffend" anzusehen seien. Damit stehe auch fest, dass die von der SVA im Konkurs des Z. eingebrachte Forderungsanmeldung sich "nach Berücksichtigung der von Z. eingelangten Zahlungen versteht". Auch könne keine Rede davon sein, dass die SVA den Betrag in Höhe von EUR 2.970,51 doppelt begehrt hätte. In der ursprünglichen Forderungsanmeldung sei dieser Betrag nicht enthalten gewesen, weil er nicht als unberichtigt aushaftete; infolge der Rückzahlung an die Konkursmasse habe der Betrag aber nachträglich geltend gemacht werden müssen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung zog die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 110 Abs. 1 und 3 KO zunächst in Zweifel, "ob die genannten Möglichkeiten auch dem Schuldner bzw. dem Masseverwalter zur Verfügung stehen"; auf Grund der Möglichkeiten der Bestreitung und Anfechtung, die der Masseverwalter habe, sei das eher nicht anzunehmen. Aber selbst wenn man im Sinne einer "Waffengleichheit" ein solches Recht des Masseverwalters nach dieser oder einer anderen Bestimmung (möglich erscheine auch ein "direkt auf § 56 AVG gestütztes Begehren") annehme, sei keineswegs davon auszugehen, dass § 110 Abs. 1 KO den Inhalt habe, den der Beschwerdeführer ihm unterstelle. Er scheine nämlich davon auszugehen, dass seine Anfechtungen nicht bloß zur Rückzahlung durch Gläubiger führten, sondern sich auch im Ausmaß der Rückzahlung die berechtigte Konkursforderung reduziere, oder dass die Konkursgläubiger eine derartige Anfechtung bereits bei der Anmeldung ihrer Konkursforderung antizipieren müssten, weil sie die Rechtswidrigkeit der empfangenen Zahlung (infolge Begünstigung) erkennen hätten müssen. Für die erste Annahme gebe es keine Rechtsgrundlage, gegen die zweite sprächen die "tatsächlichen Überlegungen prozessualer Vorsicht", welche einen Gläubiger zur Rückzahlung angefochtener Zahlungen veranlassten. Erfolge die Anfechtung durch den Masseverwalter erst nach der Anmeldung der Konkursforderung, so entspreche es vielmehr allen rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass diese Anfechtung in einem Verfahren nach § 110 KO auch als forderungserhöhend berücksichtigt werden dürfe. Alternative Abwehrmöglichkeiten eines Konkursgläubigers zur Vermeidung eines zusätzlichen finanziellen Schadens (zB, grundsätzlich eine zu hohe Forderung anzumelden oder bei Anfechtungen keine Zahlungen vor einer Gerichtsentscheidung zu leisten) wären sicher nicht im Sinn des Gesetzes.

Es sei davon auszugehen, dass die SVA auch von Amts wegen die in den Spruchpunkten 1. bis 5. getätigten Feststellungen treffen habe dürfen. Es handle sich letztlich um Vorfragen für die Feststellung der unberichtigt aushaftenden Konkursforderung.

Nach der Einspruchsbegründung seien die Spruchpunkte 2. bis 5. nur "in Zusammenhang mit der mangelnden Feststellung der unberichtigt aushaftenden Konkursforderung" bekämpft worden, bei Spruchteil 1. betreffend die Pflichtversicherung sei davon auszugehen, dass er gar nicht bekämpft worden und bereits in erster Instanz rechtskräftig geworden sei, weswegen gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag des Masseverwalters als solcher nach "§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG (Feststellung der Rechte und Pflichten eines Dienstgebers nach dem ASVG - hier der Höhe der im Konkurs noch offenen Beitragsforderungen des vom Masseverwalter vertretenen Z.)" zu interpretieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht zum einen geltend, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 110 KO nur die anlässlich der Prüfungstagsatzung geprüfte Forderung sein könne (im Beschwerdefall: EUR 9.553,18 bzw. - unter Berücksichtigung der Einschränkung durch die SVA - EUR 8.574,13, in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen zu PN 1). Die von der SVA auf Grund einer erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter nach der Prüfungstagsatzung mit Eingabe vom angemeldete Forderung von EUR 2.970,51, welche zu PN 18 in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen worden sei, sei demgegenüber mangels (weiterer) Prüfungstagsatzung noch nicht geprüft worden. Da aber eine Konkursforderung zunächst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen sei und erst danach der Rechtsweg bzw. der Verwaltungsweg zulässig sei, sei die belangte Behörde nicht berechtigt, in einem Verfahren gemäß § 110 KO, das eine zu PN 1 angemeldete, geprüfte und bestrittene Forderung betreffe, über eine zu PN 18 angemeldete, noch nicht geprüfte Forderung abzusprechen. Diese Vorgangsweise widerspreche den elementarsten Grundsätzen des Konkursverfahrens, wobei die belangte Behörde offensichtlich übersehe, dass nicht nur der Masseverwalter ein Bestreitungsrecht habe, sondern auch andere Konkursgläubiger, die aber nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens nach § 110 KO seien.

Die belangte Behörde habe außerdem Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anderslautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid - hätte kommen müssen. Sie begnüge sich mit der Stellungnahme der SVA, wonach mit den vom Schuldner im Zeitraum bis geleisteten Teilzahlungen die offenen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Selbständigenvorsorge von Jänner 2008 bis August 2008 und die offenen Verzugszinsen und Nebengebühren abgedeckt worden seien, und beschränke ihre Beweiswürdigung auf die Aussage, dass die "NÖ Gebietskrankenkasse" eine zur Vollziehung von Sozialversicherungsgesetzen eingerichtete Behörde und Körperschaft öffentlichen Rechts sei, deren Angaben grundsätzlich als nach bestem Wissen und Gewissen getätigt anzusehen seien und die grundsätzlich als zutreffend anzusehen seien. Die belangte Behörde sei den Angaben der SVA allein auf Grund deren Organstellung gefolgt und habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihr ein Irrtum unterlaufen sei. Es sei auch nicht Aufgabe des Masseverwalters, einen Beweis dahingehend zu führen, welche Zahlungen der Gemeinschuldner vorgenommen habe, sondern Aufgabe der SVA als Konkursgläubigerin, ihre Forderungen detailliert darzustellen und insbesondere zu deklarieren, welche Teilzahlungen erfolgt seien und wie diese verrechnet worden seien, um auf die Höhe der angemeldeten Forderung zu kommen. Hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt ermittelt, hätte sie feststellen müssen, dass die SVA am eine Forderung über EUR 2.775,22 an Rückstand für das 3. Quartal 2008 exekutiv geltend gemacht habe, die am zur Gänze abgedeckt worden sei. Am habe die SVA eine Forderung über insgesamt EUR 3.373,96 betreffend das 4. Quartal 2008 in Exekution gezogen, welche auf Grund von Teilzahlungen im April und Juni 2009 zur Gänze abgedeckt worden sei. Weiters habe die SVA eine Forderung von EUR 2.607,62 zur Abdeckung des Rückstandes aus dem 1. Quartal 2009 exekutiv geltend gemacht, die mit Teilzahlungen im Juli, Oktober und November 2009 zur Gänze beglichen worden sei, und schließlich eine Forderung von EUR 2.608,32 an Rückstand für das 2. Quartal 2009, wobei noch am eine Teilzahlung von EUR 1.000,-- geleistet worden sei. Aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes T. ergebe sich damit, dass der Rückstand für das Jahr 2008 im Weg der Exekution zur Gänze einbringlich gemacht worden sei und daher bestenfalls nur ein Rückstand für das Jahr 2009 - allerdings auch nur unter der gebotenen Berücksichtigung der angefochtenen Zahlungen - bestehen könne. Ausgehend von den von der SVA dargestellten monatlichen Beiträgen im Jahr 2009 könnte daher - unter Berücksichtigung der ohnehin zusätzlich angemeldeten Forderung von EUR 2.970,51 - bestenfalls ein Beitragsrückstand von EUR 5.482,48 anhängig sein, nicht jedoch die von der belangten Behörde festgestellte Forderung von EUR 11.544,64. Alle diese Angaben hätte der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren machen können, wäre ihm die Stellungnahme der SVA vom zur Kenntnis gebracht worden.

Die Beschwerde wendet sich somit nicht gegen die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge; strittig ist ausschließlich die Frage, ob die daraus abgeleitete Feststellung der Konkursforderung zu Recht erfolgt ist. Obwohl formal der gesamte Bescheid der belangten Behörde angefochten worden ist, ist die Beschwerde daher so zu verstehen, dass nur Spruchpunkt 6. betreffend die Feststellung der Konkursforderung bekämpft wird.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Masseverwalter berechtigt ist, eine gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemachte vollstreckbare Forderung nach § 110 Abs. 2 KO (seit : IO) zu bestreiten und einen Feststellungsantrag nach § 110 Abs. 3 KO (IO) zu stellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0196, VwSlg. 14.287 A).

Die Bestimmungen der §§ 102 ff KO (nunmehr IO) regeln die Feststellung der Ansprüche im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren). Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) haben ihre Forderung im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) anzumelden. Diese angemeldeten Forderungen sind vom Masseverwalter (Insolvenzverwalter) zu prüfen; er hat eine Erklärung über die Richtigkeit (und Rangordnung) dieser Forderung abzugeben (§ 105 Abs. 3 KO). Die Forderung gilt als im Konkursverfahren festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt (und auch von keinem sonstigen hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten) wurde.

Wird die Forderung vom Masseverwalter bestritten, so kann gemäß § 110 Abs. 1 KO der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Feststellung der Forderung durch Klage geltend machen (wozu ihm gemäß § 110 Abs. 4 KO eine Frist zu setzen ist). Wird aber eine vollstreckbare Forderung vom Masseverwalter bestritten, so hat der Bestreitende (hier also der Masseverwalter) seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen (§ 110 Abs. 2 KO), wobei dann, wenn die Sache - wie hier - nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, die zuständige Behörde über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung zu entscheiden hat (§ 110 Abs. 3 KO).

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodass hier eine vollstreckbare Forderung iSd § 110 Abs. 2 KO vorliegt und es dem Masseverwalter (als dem Bestreitenden) obliegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung zu stellen (vgl. RIS-Justiz RS0053377).

3. Auf Grund eines Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO betreffend von einem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Rückstandsausweises im Konkurs angemeldete Beitragsforderungen ist ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0203).

Die SVA hat im erstinstanzlichen Bescheid das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und zu entrichtenden Beiträge im Zeitraum bis festgestellt. Insgesamt lässt sich dieser Bescheid, mit dem offenbar der Antrag nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO erledigt werden sollte, so deuten, dass damit auch ausgesprochen wurde, von Z. seien für den gegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen geleistet worden, weshalb die bestrittene Konkursforderung als die Summe aller festgestellten monatlichen Beiträge zu verstehen sei (vgl. zu einem in ähnlicher Weise verfassten Abrechnungsbescheid das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0177). Diese Deutung hat die SVA mit ihren im Einspruchsverfahren erstatteten Stellungnahmen untermauert. In diesem Sinn war die von der belangten Behörde in den Spruch des angefochtenen Bescheides zusätzlich aufgenommene ausdrückliche Feststellung betreffend die Höhe der Konkursforderung als Klarstellung zu verstehen.

4. In der Sache ist der Beschwerdeführer zunächst damit im Recht, dass die Feststellung nach § 110 Abs. 2 (iVm. Abs. 3) KO (IO) nach oben hin mit der Höhe der angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung behandelten Forderung begrenzt ist (vgl. zum Gegenstand des streitigen Prüfungsprozesses etwa G.

Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4, Rz 69 ff zu § 110 KO; zur Geltung dieser Beschränkung auch in Verfahren nach § 110 Abs. 3 KO siehe Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 61 und 64 zu § 110 KO). Wird - wie im Beschwerdefall - im Nachhinein eine weitere Forderung angemeldet, so muss auch hinsichtlich dieser zunächst die Prüfungstagsatzung abgehalten werden, mag sich die Forderung auch auf den gleichen Rechtsgrund stützen wie jene, die bereits den Gegenstand eines Verfahrens nach § 110 Abs. 3 KO (IO) bildet; wird freilich auch die später angemeldete Forderung bestritten und ein Antrag nach § 110 Abs. 3 KO (IO) gestellt, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, beide Verfahren zu verbinden.

Da Gegenstand des Feststellungsantrages nach § 110 Abs. 3 KO im Beschwerdefall lediglich die mit Eingabe vom angemeldete und in der Prüfungstagsatzung vom bestrittene Forderung in Höhe von EUR 9.553,18 war, während hinsichtlich der nachträglich angemeldeten Forderung in Höhe von EUR 2.970,51 (noch) keine Bestreitung erfolgt war, war die Feststellung einer Konkursforderung in der Höhe von EUR 11.544,64 -

mit bindender Wirkung für das Konkursverfahren (vgl. dazu G. Kodek , aaO, Rz 1 ff zu § 112 KO) - schon aus diesem Grund rechtswidrig.

5. Auch mit seiner Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer im Recht.

Eine Beweisregel des Inhalts, dass die Angaben eines Sozialversicherungsträgers im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren "grundsätzlich als zutreffend anzusehen" sind, existiert nicht. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der Angaben der SVA in deren Stellungnahme vom ausgehen dürfen, sondern sie dem Beschwerdeführer zur Äußerung übermitteln müssen. Der Beschwerdeführer hat auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers dargelegt, indem er erklärt hat, dass die bis November 2009 bezahlten Beiträge des Z. im Exekutionsweg zur Abdeckung von Rückständen aus dem 3. und 4. Quartal 2008 sowie dem 1. und 2. Quartal 2009 hereingebracht worden seien. Sollte dieses Vorbringen, das der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme der SVA schon im Verwaltungsverfahren hätte erstatten können, zutreffen, so wären diese geleisteten Zahlungen von der für den Zeitraum bis angemeldeten Konkursforderung in Abzug zu bringen gewesen.

6. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in dem mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Rückstandsausweis lediglich Beitragsforderungen, aber keine - gemäß § 37 Abs. 2 GSVG gesondert darzustellenden - Verzugszinsen ausgewiesen waren. Solche können daher auch bei der Feststellung der Forderung nach § 110 Abs. 3 KO nicht berücksichtigt werden.

7. Der angefochtene Bescheid war somit wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 46 GSVG abzuweisen.

Wien, am