VwGH vom 29.05.2013, 2012/16/0032
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/16/0033 E
2012/16/0034 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dr. M in F, vertreten durch die Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 2 (L), vom , Zl. ZRV/0068-Z2L/11, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft "M Partner Rechtsanwälte". Unbestritten ist, dass ihm aufgrund eines Beschlusses dieser Gesellschaft die Benützung des der Gesellschaft gehörigen Audi A 8 Quattro 3,3 TDI V8 für Fahrten im Gebiet der Union, aber auch für Fahrten zwischen der Gesellschaft in Liechtenstein und seinem Wohnsitz in Österreich gestattet wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der Höhe EUR 3.551,05 und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von EUR 503,12 fest.
Begründend führte sie unter Darstellung des Abgabenverfahrens aus, dem (Administrativ )Beschwerdeverfahren liege folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der in Österreich mit gewöhnlichem Wohnsitz in F … ansässige Bf. ist Rechtsanwalt und Gesellschafter einer im Fürstentum Liechtenstein in S … in der Rechtsform einer sogenannten 'einfachen Gesellschaft' nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft, der 'M Partner, Rechtsanwälte'.
Am wurde ein weiterer Gesellschafter der 'M Partner, Rechtsanwälte' anlässlich seiner Ausreise aus dem Zollgebiet der Union mit einem für die erwähnte Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen PKW einer Zollkontrolle unterzogen. Im Zuge seiner Einvernahme vor Organen der Finanzstrafbehörde erster Instanz gab dieser an, dass auch andere in Österreich wohnhafte Gesellschafter der 'M Partner, Rechtsanwälte' - darunter auch der Bf. - im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Fahrzeuge im Zollgebiet der Union verwendeten (Niederschrift vom ).
Die daraufhin aufgenommenen zollbehördlichen Ermittlungen ergaben, dass der verfahrensgegenständliche PKW der Marke Audi A8 Quattro 3,3 TDI V8 am von der hierfür zuständigen Behörde in Liechtenstein auf den Fahrzeughalter 'M Partner, Rechtsanwälte' unter dem amtlichen Kennzeichen FL- zugelassen wurde und seither vom Bf. u.a. sowohl für Fahrten im Zollgebiet der Union (bzw. der damaligen Gemeinschaft) als auch für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und der Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein verwendet wurde. Der Bf. überquerte mit dem genannten Fahrzeug seiner Einschätzung nach etwa 3.000,00 Mal die Zollgrenze, ohne dass dies seinen Angaben zufolge von den Zollorganen beanstandet worden wäre. Im bisherigen Verfahren ist unbestritten, dass das Beförderungsmittel vom Bf. zum 'eigenen Gebrauch' im Sinne der Definition des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe b der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Union verwendet wurde.
Die mündlich erteilte bzw. vereinbarte Ermächtigung des Bf. zur Verwendung des Fahrzeuges beruhte auf einem einstimmigen (mündlichen) Beschluss der Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben und Vorbringen des Bf. sowie aus den von der Zollbehörde vorgelegten Verwaltungsakten.
Gemäß § 115 Abs. 2 iVm. § 183 Abs. 4 BAO wurden dem Bf. mit Vorhalt vom die vorstehend angeführten Sachverhaltsannahmen sowie die sich darauf beziehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
In der daraufhin eingelangten Stellungnahme vom brachte der Bf. zusammengefasst Folgendes vor:
…
Die Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b, 558 ZK-DVO ermöglichen die Überführung eines Beförderungsmittels in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung, weil hier von Anfang an klar ist, dass es nicht auf Dauer als Gemeinschaftsware im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben soll, sondern lediglich zu Transportzwecken dient. In diesem Fall ist das Beförderungsmittel gem. Art. 232 Abs. 2 ZK-DVO als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO angemeldet zu sehen ...
Im vorliegenden Fall wurde der im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Personenkraftwagen ab März 2001 nahezu täglich durch Passieren der Zollstelle an der Grenze formlos in das Zollgebiet der Union verbracht. Es ist daher zu prüfen, ob in dem von der Zollbehörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Einfuhrzeitpunkt die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier:
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel) vorlagen.
Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage ist dies aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Der Bf., der das Fahrzeug anlässlich der jeweiligen Einfuhren verwendete, hatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz zu diesen Zeitpunkten unbestritten in Österreich und war somit im Zollgebiet der Union (bzw. der damaligen Gemeinschaft) ansässig. Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO setzt allerdings die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel voraus, dass diese unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.
Im Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle waren daher nicht alle objektiven Voraussetzungen erfüllt, um den Personenkraftwagen durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, da eben das Fahrzeug von einer im Zollgebiet ansässigen Person verwendet wurde.
Die Einreise mit einem im Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Union ansässige Person stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar, wenn für das Fahrzeug keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird ...
Eine vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs war auch nach den Art. 559 bis 561 ZK-DVO unzulässig. Der Bf. stützt sich auf die Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO.
…
Zunächst ist im Beschwerdefall unbestritten, dass das Beförderungsmittel nicht im Sinne der Definition des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gewerblich, also zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt verwendet wurde, sondern zum 'eigenen Gebrauch' gemäß Buchstabe b der zuletzt zitierten Bestimmung.
Nach Art. 561 Abs. 2 der im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört zunächst allgemein, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft (Union) ansässige Person, die das Fahrzeug in das Zollgebiet verbringt, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist oder von ihr anderweitig zur Verwendung ermächtigt wurde. Das Fahrzeug muss der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehören und soll von der im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden.
Die Verwendung zum eigenen Gebrauch ist allerdings im Hinblick auf Art. 561 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO ausdrücklich auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Zudem muss die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sein. Eine anderweitige Ermächtigung zum eigenen Gebrauch kann nach dieser Bestimmung das Erfordernis einer Verwendungsberechtigung in einem Anstellungsvertrag nicht ersetzen
... Eine entsprechende Einschränkung der Bewilligung der
vorübergehenden Verwendung für Fahrzeuge zum privaten Gebrauch durch Angestellte war auch bereits vor der Reform der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im Jahr 2001 (mit Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom ) in der Vorgängerregelung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, in Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO, enthalten. Die Rechtsansicht des Bf., dass sich die 'anderweitige Ermächtigung' sowohl auf einen gewerblichen wie auch auf einen eigenen Gebrauch beziehen könne und lediglich bei angestellten Personen der eigene Gebrauch in einem schriftlichen Angestelltenvertrag vorgesehen sein müsse, findet keine Grundlage im Gesetz und kann daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht geteilt werden.
Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ähnlich gelagerte Fälle ebenfalls unter den Zollschuldtatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK subsumierte, wird verwiesen. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2004/16/0110, zu Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO näher ausgeführt, dass die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraussetzt und demnach eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges ist, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Auch eine der Behörde vorgelegte 'Bestätigung' des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen (vgl. auch ).
In seiner Stellungnahme vom brachte der Bf. zum Ausdruck, dass er sich nicht als Angestellter der Rechtsanwaltsgesellschaft 'M Partner Rechtsanwälte' ansehe und dies im bisherigen Verfahren auch nicht behauptet habe. Ebenso unstrittig ist, dass die Verwendungsberechtigung des Bf. zum eigenen Gebrauch, welche lediglich mündlich erteilt bzw. vereinbart wurde und auf einem Beschluss der Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft beruhte, nicht in einem Anstellungsvertrag im Sinne des Art. 561 Abs. 2 zweiter Unterabsatz vorgesehen war. Schriftliche Vereinbarungen über die Berechtigung des Bf. zur Verwendung des Beförderungsmittels lagen nicht vor.
Vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten Rechtslage sind aber lediglich mündlich erteilte Verwendungsberechtigungen zum eigenen Gebrauch im Hinblick auf Art. 561 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO nicht zulässig, zumal sie anlässlich von zollbehördlichen Kontrollen auch nicht überprüfbar wären.
Die vorübergehende Verwendung eines im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt nach dem Gesetz und der zitierten Rechtsprechung des VwGH das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Da dies nicht der Fall war, war die vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs nach der Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO im Zeitpunkt des Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Union unzulässig.
Dass ein in den Art. 559 oder 560 ZK-DVO genannter Tatbestand vorläge, behauptet der Bf. nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die im Fürstentum Liechtenstein in Adr., in der Rechtsform einer sogenannten 'einfachen Gesellschaft' nach liechtensteinischem Personen- und Gesellschaftsrecht betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft 'M Partner, Rechtsanwälte' eine Person im Sinne der Definition des Art. 4 Nr. 1 ZK darstellt, weil diese Frage für die vorliegende Beschwerdesache nicht entscheidungswesentlich ist. Ein Eingehen auf die vom Bf. in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente konnte daher entfallen.
War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 558 bis 561 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.
Da sich somit bei einer Kontrolle ergab, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO anlässlich der jeweiligen Einfuhren erfolgte, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllte, galt diese Ware gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstand.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Zollschuldentstehung ist der Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens (Art. 202 Abs. 2 ZK).
…
Ausgehend von den bisherigen Ausführungen des Bf. zum Sachverhalt, wonach er seit mit dem Fahrzeug einige tausend Mal die Zollgrenze in beiden Richtungen passierte, und durch dieses wiederholte Verbringen des Fahrzeuges in das Zollgebiet wiederholt die Einfuhrzollschuld entstand, war es der Zollbehörde auch nicht verwehrt, auf den frühesten innerhalb der Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK liegenden Einfuhrvorgang abzustellen.
Tathandlung zur Begründung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist das vorschriftswidrige Verbringen. Die Zollschuldentstehung ist verschuldensunabhängig. Es geht um objektives Fehlverhalten beim Verbringen. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden sind unerheblich ( Witte , Zollkodex5, Art. 202 Rz 1). Das bedeutet, dass die Zollschuld für den handelnden Einführer entsteht, gleichgültig ob sich dieser der vorschriftswidrigen Verbringung bewusst war oder nicht. Da sohin auch eine - wie vom Bf. behauptet - unrichtige mündliche Auskunft des damaligen Präsidenten der Finanzlandesdirektion keinen Vertrauensschutz begründen könnte, war der Beweisantrag auf Einvernahme dieser Person als Zeuge als unerheblich im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen.
Hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Höhe der vorgeschriebenen Abgaben sowie deren Bemessungsgrundlagen und Berechnung wird auf den Abgabenbescheid vom und die diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen."
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeuges ohne Belastung durch Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll- und Abgabenerhöhungsbetrag) verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde räumt ein, dass der Beschwerdeführer kein Angestellter der genannten Gesellschaft ist. Er sei von der Gesellschaft nicht im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern anderweitig (durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss) ermächtigt worden, das gegenständliche Fahrzeug zum eigenen Gebrauch zu nützen. Dadurch sei er "anderweitig" zur Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO ermächtigt worden sei, weshalb die Einfuhr dieses Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union von Einfuhrabgaben von dieser Bestimmung befreit sei. Eine andere Auslegung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO widerspreche "geltendem EWR-Recht" und verletze die Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit zunächst die Frage zu beantworten, ob die Ermächtigung des Beschwerdeführers durch den Beschluss der genannten Gesellschaft, das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch für seine Fahrten von Liechtenstein zu seinem Wohnsitz in Österreich zu benützen, den Begriff der Ermächtigung im Sinn des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO erfüllt.
Nach Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom geänderten Fassung - ZK-DVO, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, wenn er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift systematischer Inanspruchnahme begrenzen.
Bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0110, hatte der Verwaltungsgerichtshof zur Befreiungsbestimmung des Art. 719 ZK-DVO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom zu dem dort verwendeten Begriff des "Angestellten" ausgeführt:
"Der Begriff 'Angestellte' ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes.
Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf , Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Art. 39 EGV) ist der Begriff des 'Arbeitnehmers' im Sinne des Art. 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist 'Arbeitnehmer' ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( Grabitz/Hilf , aaO, 10 ff zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung).
In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff 'Arbeitnehmer' des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff 'Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf , aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff 'Angestellter' verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff 'Arbeitnehmer' in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Voraussetzungen für ein Angestelltenverhältnis entscheidend sind, und ob der Beschwerdeführer 'Angestellter' im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO war oder nicht. Auch kommt dem Fehlen von Feststellungen über das Eigentum an dem Fahrzeug keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (es blieb ungeklärt, in wessen Eigentum das Fahrzeug gestanden ist).
Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
…"
In seinem Urteil vom , C-182/12 - Fekete , führte der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO aus:
"8 Herr Fekete wohnt in Ungarn, besitzt eine doppelte
Staatsangehörigkeit - die ungarische und die guinea-bissauische - und ist Gründer und Verwaltungsratsvorsitzender der in Guinea-Bissau niedergelassenen Stiftung 'Együtt Afrikaert' (Vereint für Afrika). Diese Stiftung ist Eigentümerin eines Personenkraftwagens der Marke Cadillac, Modell Escalade, den sie im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben ohne Abgabe einer Zollanmeldung in das Gebiet der Union eingeführt hat.
9 Dieses Fahrzeug wird von Herrn Fekete im Zollgebiet der Union zum eigenen Gebrauch verwendet.
10 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts und der ungarischen Regierung wurde Herr Fekete am , als er dieses Fahrzeug führte, von der Polizei von Szekesfehervar (Ungarn) kontrolliert. Während der polizeilichen Vernehmung habe Herr Fekete angegeben, dass er über keine Ermächtigung zum Gebrauch dieses Fahrzeugs verfüge, da er Gründer und Verwaltungsratsvorsitzender der genannten Stiftung sei. Da Herr Fekete keinen Beleg für den zollrechtlichen Status des Fahrzeugs vorweisen konnte, leitete die Zollverwaltung am von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung des zollrechtlichen Status ein.
…
17 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist, oder im Gegenteil dahin, dass diese Befreiung auch dann bewilligt werden kann, wenn die Person unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anderweitig vom Eigentümer des Fahrzeugs dazu ermächtigt wird, es zum eigenen Gebrauch zu verwenden.
18 Herr Fekete macht geltend, dass die Person, die das
Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwende, von den Einfuhrabgaben auch dann vollständig befreit werden könne, wenn sie nicht förmlich durch einen Anstellungsvertrag an den Eigentümer des Fahrzeugs gebunden sei oder wenn diese Verwendung nicht in einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen sei. Es reiche aus, dass eine solche Person vom Eigentümer 'anderweitig' im Sinne von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 'ermächtigt' worden sei, um in den Genuss der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen zu können.
19 Die ungarische Regierung und die Europäische
Kommission sind dagegen der Ansicht, dass für die Zwecke der in Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bewilligung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben die betreffende Person vom Eigentümer des Fahrzeugs zwar anderweitig zu einer gewerblichen Verwendung ermächtigt werden könne, eine Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch jedoch zwingend in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen sein müsse.
20 Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung die vollständige Befreiung eines Beförderungsmittels von den Einfuhrabgaben bewilligt werden kann, wenn es von einer natürlichen, im Zollgebiet der Union ansässigen Person zum eigenen Gebrauch oder gewerblich verwendet wird.
21 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass das in Rede
stehende Fahrzeug ausschließlich zum eigenen Gebrauch verwendet wird.
22 Nach dem Wortlaut von Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung hängt im Rahmen dieser Bestimmung die Bewilligung einer vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben von der Voraussetzung ab, dass die natürliche Person entweder bei dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Beförderungsmittels angestellt oder vom Eigentümer des Beförderungsmittels 'anderweitig … ermächtigt' ist. Für den Fall einer Verwendung des Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch stellt Abs. 2 dieses Artikels indessen klar, dass eigener Gebrauch gestattet ist, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
23 Aus der Zusammenschau dieser beiden Absätze ergibt
sich somit, dass die betreffende Person zwar 'anderweitig' vom Eigentümer zu einer gewerblichen Verwendung 'ermächtigt' werden kann, um die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu erlangen, dass dies jedoch bei der Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht der Fall ist, die nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen kann und zwingend im Anstellungsvertrag vorgesehen sein muss.
24 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - wie die
ungarische Regierung zu Recht hervorgehoben hat - sich die derzeitige Fassung von Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung aus der Verordnung Nr. 993/2001 ergibt, mit der, wie aus ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, lediglich eine Vereinfachung und Rationalisierung der Bestimmungen von Titel III von Teil II der Verordnung Nr. 2454/93 vorgenommen wurde, der u. a. die vorübergehende Verwendung betrifft. Durch Art. 1 Ziff. 28 der Verordnung Nr. 993/2001 wurde nämlich der Titel III ('Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung') der Verordnung Nr. 2454/93, in dem die Art. 496 bis 787 dieser Verordnung enthalten waren, durch einen neuen Titel III, ebenfalls mit der Überschrift 'Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung', ersetzt, in dem seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 die Art. 496 bis 592 der Durchführungsverordnung enthalten sind.
25 Die dem Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung entsprechenden Artikel in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 geltenden Fassung der Verordnung Nr. 2454/93, d. h. die Art. 718 Abs. 1 und 3 Buchst. a und b, Abs. 6 und 7 Buchst. b zweiter Gedankenstrich sowie Art. 719 Abs. 4 Buchst. b machten aber ebenfalls die Bewilligung der vollständigen Befreiung eines eingeführten Fahrzeugs von den Einfuhrabgaben im Fall einer privaten Verwendung durch eine in der Union ansässige Person, die nicht dessen Eigentümer ist, von der Voraussetzung abhängig, dass diese Person durch einen Anstellungsvertrag an den Eigentümer gebunden ist und die private Verwendung in diesem Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
26 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu
antworten, dass Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
…"
Wie bereits eingangs hervorgehoben, ist der Beschwerdeführer von der in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft nicht im Rahmen eines Angestellten- oder Dienstvertrages, sondern durch einen Gesellschafterbeschluss ermächtigt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum eigenen Gebrauch zu nutzen. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung sah die belangte Behörde darin zutreffend nicht den Befreiungstatbestand des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO erfüllt.
Dagegen erweist sich im Beschwerdefall die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/16/0090, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgesprochen ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am