VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-422805/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 B-PVG (mitbeteiligte Partei: I G in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die am geborene Mitbeteiligte vom bis nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, im Antrag auf Nachentrichtung werde behauptet, die Mitbeteiligte sei vom bis im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen; diese Tätigkeit sei hauptberuflich ausgeübt worden. Nach den Unterlagen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt seien die Eltern der Mitbeteiligten selbständige Landwirte gewesen; eine Anmeldung der Mitbeteiligten zur bäuerlichen Pensionsversicherung durch ihre Eltern sei für den genannten Zeitraum nicht erfolgt. Am habe die Mitbeteiligte bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der Pensionsversicherungsdaten gestellt. Sie habe dabei angegeben, von Juli bis Oktober 1968 auf Arbeitssuche und in der elterlichen Landwirtschaft und vom bis im Haushalt tätig gewesen zu sein. Im darauf von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt durchgeführten Feststellungsverfahren habe die Mitbeteiligte jenen Teil des Antragsvordruckes, in dem eine hauptberufliche Beschäftigung in der elterlichen Landwirtschaft anzugeben gewesen wäre, durchgestrichen und nur die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt ab angeführt. Diese Angaben seien von der Mitbeteiligten unterschrieben und gemeindeamtlich bestätigt worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte in der Zeit vom bis die Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft hauptberuflich ausgeübt habe.
Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Der Landeshauptmann führte Vernehmungen der Mitbeteiligten sowie der Zeugen K, G (Schwager der Mitbeteiligten) und L (Schwester der Mitbeteiligten) durch. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann dem Einspruch Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom bis wurde "stattgegeben" (Spruchpunkt 2).
Begründend führte der Landeshauptmann aus, die Eltern der Mitbeteiligten hätten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Betriebsgröße von 7,10 Hektar und einem Einheitswert von S 126.000,- (ab : S 137.000,-) geführt. Die Schwester der Mitbeteiligten sei im Jahr 1969 nach ihrer Eheschließung aus dem Elternhaus ausgezogen. Die Mitbeteiligte sei im Elternhaus verblieben, habe am geheiratet und am ein Kind geboren. Sie habe mit ihrem Ehemann (einem Bediensteten der Ö) und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern zusammen gelebt. Wegen der Erkrankung der Mutter im Jahr 1973 und der damals bereits offenkundigen Durchblutungsstörungen des Vaters habe die Mitbeteiligte neben der Pflege der Eltern, Haushaltsführung und Betreuung des Sohnes als Vollarbeitskraft sowohl im Weinbau als auch im Ackerbau des landwirtschaftlichen Betriebes der Eltern gearbeitet. Die Vermarktung sei durch Fassweinverkauf und Verkauf der Frucht erfolgt. Die Mitbeteiligte sei bei der Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb von ihrem Ehegatten unterstützt worden. Eine weitere Arbeitskraft bzw. Aushilfen seien im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nicht tätig gewesen; deren Entlohnung hätte vom Betrieb nicht geleistet werden können. Im Zeitraum vom bis habe die Mitbeteiligte keinen anderen Beruf ausgeübt; mit Februar 1978 habe sie den Weinbaubetrieb übernommen, der sodann mit der Schwester geteilt worden sei.
Dieser Sachverhalt ergebe sich im Wesentlichen aus den niederschriftlichen Angaben der Zeugen L und G sowie aus dem Akteninhalt. Soweit die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis der Zeugen zur Mitbeteiligten und den Umstand, dass es der Erfahrung entspreche, dass im zeitlich geringeren Abstand zum Sachverhalt gemachte Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufwiesen als spätere, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen in Zweifel ziehe, sei festzuhalten, dass die Zeugen L und G bei der schriftlichen (gemeint: niederschriftlichen) Einvernahme durch die Einspruchsbehörde einen ruhigen, klaren sowie glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Im Übrigen seien nach Auffassung der Einspruchsbehörde in der Regel die engen Verwandten in der Lage, konkrete Angaben über die Lebensverhältnisse ihrer Verwandten zu machen.
Die Tätigkeit der Mitbeteiligten im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb sei nicht nur zu saisonalen Arbeitsspitzen erfolgt, sondern habe im Hinblick auf die kranken bzw. pflegebedürftigen Eltern den Umfang einer vollen Arbeitskraft umfasst; die Tätigkeit sei somit als hauptberuflich zu qualifizieren. Die Angabe der Mitbeteiligten gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 1989, sie sei im zu prüfenden Zeitraum im Haushalt tätig und nicht beschäftigt gewesen, schließe nicht aus, dass sie hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mittätig gewesen sei, weil diese Angabe nicht abgefragt worden sei. Die Unterlassung von Angaben in einem Beiblatt sei allenfalls aus Unkenntnis oder aus Gründen der Beitragsvermeidung erfolgt.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erhob gegen diesen Bescheid (inhaltlich gegen Spruchpunkt 1; gegen Spruchpunkt 2 wurde Beschwerde erhoben; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0246) Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, es bestehe Einigkeit darüber, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom bis im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern tätig gewesen sei; strittig sei lediglich das Ausmaß dieser Beschäftigung.
Im Fragebogen zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht vom habe die Mitbeteiligte angegeben, im Überprüfungszeitraum einerseits die Pflege der Weingärten mit einem wöchentlichen Ausmaß von ca. 45 bis 48 Stunden und andererseits die Pflege ihrer Mutter - dies jedoch ohne Angabe des wöchentlichen Arbeitsaufwandes - vorgenommen zu haben. Die Angabe über das Ausmaß der Beschäftigung decke sich mit ihrer Aussage bei der Einvernahme im Verfahren über den Einspruch, wonach sie im Weinbaubetrieb eine ganze Arbeitskraft ersetzt habe. Die belangte Behörde halte die Angaben der Mitbeteiligten über das Arbeitsausmaß für glaubwürdig:
Im streitgegenständlichen Zeitraum seien die Eltern der Mitbeteiligten unbestritten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich um den Weinbaubetrieb zu kümmern. Die erforderlichen Tätigkeiten seien von der Mitbeteiligten durchgeführt worden. Sie sei dabei ausschließlich von ihrem Ehemann unterstützt worden, welcher zu dieser Zeit bei den Ö tätig gewesen sei; unstrittig sei keine weitere Person im Weinbaubetrieb beschäftigt gewesen. Die Mitbeteiligte habe unbestritten in diesem Zeitraum keinen anderen Beruf ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass ein Weinbaubetrieb in den 70iger Jahre einen höheren Einsatz der menschlichen Arbeitskraft erfordert habe als es heute der Fall sei. Die Mitbeteiligte habe darauf hingewiesen, dass damals insbesondere bei den engen Weingärten bzw. Weingärten in Hanglage noch ein weitaus höherer Arbeitsaufwand als heute erforderlich gewesen sei. Die Mitbeteiligte habe bei ihrer Einvernahme im Einspruchsverfahren ihre Tätigkeit so beschrieben, dass sie nicht nur die sogenannten "Frauenarbeiten", sondern auch das Spritzen mit dem Traktor verrichtet habe. Die Vermarktung des Weines sei durch Verkauf vom Fass erfolgt. Die Kellerarbeiten seien von ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann erledigt worden. Diese lebensnahe und damit glaubwürdige Schilderung ihrer Tätigkeit lege den Schluss nahe, dass die Verrichtung der angefallenen Arbeiten mit einem beträchtlichen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen sei. Die Aussage der Mitbeteiligten stehe auch keineswegs im Widerspruch zu den Aussagen der von der Einspruchsbehörde einvernommenen Zeugen. Der Schwager der Mitbeteiligten habe darauf hingewiesen, dass die Mitbeteiligte alle in der Weinwirtschaft erforderlichen Tätigkeiten gemachte habe, vom Scheren über die Laubarbeit bis zum Spritzen und zur Weinlese, zudem - gemeinsam mit ihrem Ehemann - die Kellerarbeit. Auch ihre Schwester habe ausgesagt, dass die Mitbeteiligte als volle Arbeitskraft gearbeitet habe. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass bei einem derartigen Betrieb nicht nur werktags gearbeitet werde.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verweise hingegen auf diesen Darlegungen widersprechende Angaben der Mitbeteiligten im Jahr 1989 gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt und der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt. Es bestehe aber nur scheinbar ein Widerspruch. Die Angaben der Mitbeteiligten ließen sich dadurch erklären, dass sie sich zu jener Zeit - zumal sie auch nicht in einem "fremden" Betrieb tätig geworden sei - als "Hausfrau" wahrgenommen habe. Diese Aussage sei im Lichte des in den 70iger Jahren noch geltenden Frauenbildes zu sehen, das die Tätigkeit als Hausfrau und pflegende Angehörige als die einer Ehefrau primär zukommende Funktion betrachtet habe. Dies werde vor allem daraus ersichtlich, dass die Mitbeteiligte auch für jenen Zeitraum, in dem sie im landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur hauptberuflich tätig gewesen sei, sondern diesen unbestritten auch auf ihre Rechnung und Gefahr geführt habe (ab ) und aus diesem Grund nach dem B-PVG pflichtversichert gewesen sei, also "Bäuerin" gewesen sei, ihren Status als "nicht beschäftigt" bzw. "Haushalt" angegeben habe. Sie habe dazu im Beschäftigungsverlauf lediglich vermerkt: "gleichzeitig ab Beitragszahlung an die Soz.Vers.d.Bauern". Zur Erklärung an die Pensionsversicherungsanstalt vom zur Frage der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung sei auszuführen, dass sich diese Antworten nicht auf den hier zu prüfenden Zeitraum bezögen.
Die Bestätigung der Gemeinde als aufnehmende Stelle sei insofern nicht beweiskräftig, als die Gemeinde nur die Angaben der Mitbeteiligten übernommen habe. Es sei auch zu bezweifeln, ob ein Organ der Gemeinde (ohne Anleitung im Formular) die Abgrenzung zwischen hauptberuflicher Tätigkeit in der Landwirtschaft und der Hausfrauen- und Muttertätigkeit habe richtig treffen können. Dass dem keine Bedeutung beigemessen worden sei, zeige sich daraus, dass das Beiblatt im Gesamten durchgestrichen worden sei.
Die Pflege von Altbäuerin und Altbauern gehöre im landwirtschaftlichen Lebenszusammenhang zu den üblichen Tätigkeiten und schließe die hauptberufliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb nicht aus; die Pflegetätigkeit habe - nach den Schilderungen der Mitbeteiligten - auch nicht zu einer Reduktion der Arbeit im Weinbau-Betrieb, sondern zu einer Erhöhung der Gesamtarbeitszeit geführt.
Die Tätigkeit der Mitbeteiligten im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern sei jedenfalls als "hauptberuflich" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise):
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
(…)
(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(…)"
2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, die belangte Behörde habe ihrem Bescheid einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der durch die Beweisergebnisse in keiner Weise gedeckt sei; es liege insbesondere eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Die belangte Behörde habe den Aussagen der vernommenen Zeugen, die Jahrzehnte nach dem Sachverhalt getätigt worden seien, Glauben geschenkt, ohne die davor von der Mitbeteiligten gemachten Angaben zu berücksichtigen. Die Bestätigung der Gemeinde stelle eine öffentliche Urkunde dar, sodass dieser Urkunde grundsätzlich erhöhte Beweiskraft zukomme; schon aus dieser Urkunde ergebe sich, dass die Mitbeteiligte in keinem so nennenswerten Ausmaß im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei, dass sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würde. Die Mitbeteiligte habe für den strittigen Zeitraum die Haushaltsführung für fünf Personen besorgt, ein Kleinkind betreut, darüber hinaus die schwerkranke Mutter und den kranken Vater gepflegt, sodass eine hauptberufliche Tätigkeit neben diesen Tätigkeiten gänzlich ausscheide.
3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).
4. Der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt; sie hat dabei nicht gegen Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zutreffend auf die übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und der im Einspruchsverfahren vernommenen Zeugen stützen konnte. Was die Angaben der Mitbeteiligten gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt betrifft (Erklärung im November 1989), so verwies die belangte Behörde zutreffend auf die Widersprüchlichkeit dieser Angaben: Die Mitbeteiligte führte einerseits an, sie sei vom bis nicht beschäftigt gewesen, verwies aber anderseits darauf, dass sie ab Beiträge an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt leiste; die Mitbeteiligte hat sohin selbst ihre Tätigkeit als selbständige Betriebsführerin einer Landwirtschaft als "nicht beschäftigt" bzw. "Haushalt" bezeichnet. Zutreffend ist freilich, dass sie auch in einer Erklärung gegenüber der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im Jänner 1990 die Frage nach Zeiten der Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern durch Streichung im Fragebogen verneinte, während sie dort ihre selbständige Betriebsführung ab anführte. Die Verneinung der Beschäftigung im Betrieb ihrer Eltern mag aber - worauf bereits der Landeshauptmann verwiesen hat - auf einem Irrtum oder auf dem Motiv der Beitragsvermeidung beruhen, wobei der Mitbeteiligten wohl nicht bekannt war, innerhalb welchen Zeitraumes Beitragsforderungen verjähren würden, sodass dieses Motiv nicht schon deswegen weggefallen wäre, wenn die Beitragsforderung zum Zeitpunkt dieser Erklärung bereits verjährt gewesen wäre.
Wenn die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auf die erhöhte Beweiskraft der Bestätigung der Gemeinde als öffentliche Urkunde verweist, so lautet die Bestätigung der Gemeinde aber lediglich: "Soweit die aufgenommenen Angaben amtsbekannt sind, wird deren Richtigkeit bestätigt. Die übrigen Angaben sind nach Ansicht der unterzeichneten Stelle glaubhaft". Es ist aber nicht ersichtlich, welche Angaben der Mitbeteiligten der Gemeinde "amtsbekannt" waren (dies könnte sich wohl etwa auf im Formular abgefragte Grundstücksgrößen, Kulturarten der Grundstücke, Eigentums- und Verwandtschaftsverhältnisse beziehen) und deren Richtigkeit sohin bestätigt wurde.
5. Ausgehend von den sohin auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung gründenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist auch der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Eine hauptberufliche Betätigung ist bei einer Tätigkeit in einem wöchentlichen Ausmaß von mehr als 40 Stunden jedenfalls gegeben.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-74942