VwGH vom 17.08.2010, 2008/06/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der A E in X, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/382-5, betreffend Fristsetzung für ein Bauansuchen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ramsau im Zillertal vom wurde der Beschwerdeführerin sowie der Agrargemeinschaft S gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) als Miteigentümer am Grundstück 701/3 in EZ. 58 Grundbuch R aufgetragen, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides unter Beibringung näher genannter Unterlagen um die baubehördliche Bewilligung näher beschriebener Zubauten anzusuchen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 37 Abs. 4 lit. a TBO 2001 wurde den Genannten die Benützung der Zubauten untersagt (Spruchpunkt II.).
Mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Setzung einer Frist, innerhalb derer nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen ist, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Untersagung der Benützung wurde der Vorstellung aber Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde, soweit noch wesentlich, zu Spruchpunkt I. aus, es handle sich bei der Fristsetzung um eine Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar sei. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hätte die Berufung zwar als unzulässig zurückweisen müssen; durch die inhaltliche Entscheidung (Abweisung) sei jedoch im Ergebnis keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb der Berufungsbescheid nicht in deren subjektiv-öffentliche Rechte eingreife.
Gegen den Bescheidpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom , Zl. 2002/06/0110, vom , Zl. 2007/06/0052, und vom , Zl. 2007/06/0338, näher dargelegt, dass es sich bei den Aufforderungen nach § 37 Abs. 1 (so wie hier) und Abs. 2 TBO 2001 um nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen handelt, auch wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Auf diese Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde abgewiesen, obwohl sie eigentlich als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde ging aber zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Berufung nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist, weil hier die meritorische Abweisung der Berufung statt einer verfahrensrechtlichen Zurückweisung die Rechtsposition des Antragstellers nicht berührt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb , AVG, § 66 AVG, Rz 54 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-74940