VwGH vom 24.03.2010, 2008/06/0198

VwGH vom 24.03.2010, 2008/06/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des AG in G, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00409e/2008, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei:

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. in 1031 Wien, Hintere Zollamtsstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am ) den Neubau der Universität für Chemie, Pharmazie und theoretische Medizin auf dem Grundstück Nr. 1116/9, KG W. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan WI-F 15 als Sonderfläche "SUni Universitätseinrichtungen" und zu einem kleinen Teil als Sonderfläche "Slp Innpromenade" gewidmet. Der ergänzende Bebauungsplan WI-B 11/2 sieht für das Grundstück u.a. besondere Bauweise im Sinne des § 60 Abs. 4 TROG 2006 vor.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des nördlich des Baugrundstückes unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 1111/1, KG W.

Mit Kundmachung vom beraumte die erstinstanzliche Behörde die mündliche Verhandlung für Donnerstag, , an und wies darauf hin, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Diese Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung am schloss sich der Beschwerdeführer den von der Nachbarin M.S. in ihren schriftlichen Einwendungen im zweiten Absatz erhobenen Vorbringen an. Danach solle die Grünzone in dem gemeinsamen Grenzbereich als Erholungsfläche ausgestaltet werden und den Studierenden zur Verfügung stehen. Dadurch entstünden Lärm- und Verschmutzungsbelästigungen, somit Immissionen, die der Bebauungsplanung nicht entsprächen. Es wären daher Vorschreibungen vorzusehen, die diese Immissionen hintanhielten. Weiters müsse eine Absprache zwischen der Stadt und der Mitbeteiligten bezüglich des Betretens der Freiflächen getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung darüber hinaus geltend, dass die Grenzabstände nicht eingehalten würden und die Feuerwehrzufahrt durch die Fahrräder behindert werden könnte, was nicht der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) entspräche.

Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung "nach Maßgabe der einem Bestandteil dieses Bescheide bildenden Pläne und Projektunterlagen" unter Auflagen (u.a. 18 Auflagen, die von der Berufsfeuerwehr in einer Stellungnahme für erforderlich erachtet worden waren).

In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer Folgendes ein: die Unzuständigkeit der Behörde, die mangelnde Bestimmtheit des Spruches, das Fehlen der angewendeten Gesetzesbestimmung, die zu geringe Zahl an Stellplätzen, weiters dass der Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nicht behandelt worden sei und dass mit dem Bauvorhaben die Bestimmungen über den Brandschutz und die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe nicht eingehalten würden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid (in Spruchpunkt 2) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die mit dem BundesimmobilienG, BGBl. I Nr. 141/2000, aus dem Bundesvermögen ausgegliederten Liegenschaften und Objekte stünden nunmehr im Eigentum einer privatrechtlich organisierten Körperschaft, nämlich der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (der Mitbeteiligten). Für diese Gebäude und Grundstücke gälten die Zuständigkeiten des § 51 Abs. 1 TBO 2001 (Hinweis auf Schwaighofer , Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, Rz 50 zu § 51, S. 347). Die Mitbeteiligte sei sowohl Bauwerber als auch Alleineigentümer des Bauplatzes. Es liege somit keine Angelegenheit des § 51 Abs. 2 TBO 2001 (betreffend "bundeseigene Gebäude") vor und sei daher die erstinstanzliche Behörde der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck. Gemäß § 52 Abs. 1 TBO 2001 entscheide über Berufungen gegen die Bescheide des Stadtmagistrates der Stadtsenat. Die belangte Behörde sei somit für die Behandlung der Berufung zuständig.

Zu den Bedenken betreffend die Bestimmtheit des Spruches werde darauf hingewiesen, dass sämtliche genehmigten Pläne mit dem Stempel des Stadtmagistrates Innsbruck versehen seien, wonach sie sich auf den erstinstanzlichen Bescheid bezögen. Es sei daher ersichtlich, welche Pläne und Projektunterlagen einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildeten. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei nicht die Bewilligung einer Baugrubensicherung. In den genehmigten Einreichplänen betreffend das Erdgeschoß und das Untergeschoß und im Lageplan sei der ursprünglich im Untergeschoß an der Grenze vorgesehene Schacht gemäß der Projektänderung in diesem Bereich 1 m von der Grenze abgerückt dargestellt worden. Dazu habe der Amtssachverständige der MA III, Bau- und Feuerpolizei, mit E-mail vom festgestellt, dass die erforderlichen Gründungsmaßnahmen bei diesem Abstand des angeführten Schachtes zur Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers auf eigenem Grund durchgeführt werden könnten.

Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Feuerwehrzufahrt durch die abgestellten Fahrräder behindert werden könnte, sei festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren von der Berufsfeuerwehr die für die Feuerwehr als erforderlich erachteten Flächen bestimmt und im erstinstanzlichen Bescheid als Auflage definiert worden seien. Die Festlegung und Dimensionierung der erforderlichen Feuerwehrflächen seien im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt und im näher bezeichneten genehmigten Einreichungsplan als "Außenanlagen" vom dargestellt . In diesem Plan seien u.a. drei Abstellflächen für je 405 Fahrräder ausgewiesen, die in Abstimmung mit den Erfordernissen der Flächen für die Feuerwehr festgelegt worden seien. Der Amtssachverständige der Berufsfeuerwehr Innsbruck habe in einer ergänzenden Stellungnahme vom ausgeführt, dass bei Umsetzung der Maßnahmen gemäß dem Außenanlagenplan eine ausreichende Zufahrtsbreite für Feuerwehrfahrzeuge gegeben bzw. keine Verlegung der Fahrradabstellflächen erforderlich sei.

Da der Beschwerdeführer die Einwendungen, das Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen über den Brandschutz (abgesehen von der konkret bezogenen Feuerwehrzufahrt) und den Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe nicht, anlässlich der mündlichen Bauverhandlung, zu der er entsprechend geladen worden sei, nicht erhoben habe, sei er diesbezüglich präkludiert. Zudem habe er diese Einwendungen auch nicht näher spezifiziert. Angemerkt werde dazu, dass der Amtssachverständige der MA III, Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung, in seiner Stellungnahme vom festgehalten habe, dass das Bauvorhaben den ergänzenden Bebauungsplan WI-B 11/2 einhalte.

Hinsichtlich des Brandschutzes werde auf die umfassenden Auflagen der Berufsfeuerwehr im erstinstanzlichen Spruch verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die nicht rechtsanwaltschaftlich vertretene Mitbeteiligte hat gleichfalls eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001, LGBl. Nr. 94 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 (vgl. die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle der TBO 2001, LGBl. Nr. 73/2007, nach dem diese Novelle u.a. auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens - am - anhängige Baubewilligungsverfahren nicht anzuwenden ist) maßgebend.

Gemäß § 25 Abs. 1 TBO 2001 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber und die Nachbarn.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind u.a. Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen.

Diese Nachbarn können gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

"a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit

er mit dem Immissionsschutz verbunden ist;


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b)
der Bestimmungen über den Brandschutz;
c)
der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
d)
der Abstandsbestimmungen des § 6;
e)
im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."
Gemäß § 52 Abs. 1 ist in der Stadt Innsbruck Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Stadtmagistrat, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist in den im § 51 Abs. 2 erster Satz genannten Angelegenheiten (soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten) in der Stadt Innsbruck Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Landeshauptmann. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Bauverfahren kommt der Stadt Innsbruck Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.
§ 52 Abs. 2 (wie auch § 51 Abs. 2) TBO 2001 hat seine Grundlage in Art. 15 Abs. 5 erster Satz B-VG, der anordnet:
"Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann."
Gemäß § 42 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Gemäß Abs. 2 erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es liege ein "bundeseigenes Gebäude" im Sinne des § 51 Abs. 2 TBO 2001 vor, da die mitbeteiligte Gesellschaft mbH im alleinigen Eigentum des Bundes stehe, und die tätig gewordenen Behörden seien daher in der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständig, ist er nicht im Recht. Der Verfassungsgerichtshof hat zum gleichartigen Begriff der bundeseigenen Gebäude in Art. 15 Abs. 5 B-VG ausgesprochen, dass schon der Wortlaut des Kriteriums "bundeseigene Gebäude" nahe lege, dass der Verfassungsgesetzgeber nur Gebäude erfassen wollte, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG - wie das an anderen Stellen geschieht (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 126b Abs. 2 B-VG) - ausdrücklich angeordnet werden. Keinem Zweifel könne es ferner unterliegen, dass diese Bestimmung das - kumulative - Vorliegen von beiden genannten Voraussetzungen verlangt. Wenn der Verfassungsgesetzgeber - unabhängig von der, wie dargelegt verstandenen, formellen Eigentümerstellung des Bundes - Gebäude, die der Bund zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben nutzt (vgl. das zweite Kriterium), hätte jedenfalls erfassen wollen, so hätte er auf das erste Kriterium verzichten können. Dass der - einfache - Bundesgesetzgeber durch das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, und die dadurch bewirkte Übertragung des weitaus überwiegenden Teils der ehemals im Bundeseigentum befindlichen Liegenschaften in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft die Zahl der Fälle, in denen Art. 15 Abs. 5 B-VG anzuwenden ist, erheblich reduziert hat, könne keine andere als die dargelegte Auslegung des Begriffs "bundeseigene Gebäude" in Art. 15 Abs. 5 B-VG gebieten.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht. Das geplante Universitätsgebäude, das im Eigentum der Mitbeteiligten stehen wird, stellt somit kein "bundeseigenes Gebäude" dar, die tätig gewordenen Behörden waren gemäß § 52 Abs. 1 TBO 2001 für diese Bauangelegenheit zuständig. Für die belangte Behörde lag kein Grund vor, von einer Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auszugehen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die erstinstanzliche Behörde über seine Einwendung betreffend die Verletzung des Grenzabstandes wie auch über die übrigen Einwendungen formell nicht abgesprochen habe. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2001 nicht zum Tragen kämen, weil für dieses Grundstück ein Bebauungsplan gelte, den das Bauvorhaben einhalte, sei auch diese Feststellung der erstinstanzlichen Behörde nicht begründet. Es stehe auch nicht fest, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan tatsächlich vorliege. Es lägen somit keine entsprechenden Feststellungen vor, die die Beurteilung ermöglichten, ob die Abstandsbestimmungen durch das Projekt eingehalten würden.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Es verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, wenn die erstinstanzliche Behörde über seine Einwendungen nicht formell entschieden hat. Auch wenn eine Baubehörde trotz erhobener Einwendungen das in Frage stehende Bauansuchen nur abweist, ergibt sich aus diesem abweisenden Spruch, dass damit auch in abweisender Weise über die erhobenen Einwendungen der Nachbarn entschieden werden sollte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers abweisend behandelt wurden.
Die belangte Behörde hat sich weiters auf den ergänzenden Bebauungsplan WI-B11/2, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides u.a. für das Baugrundstück galt, gestützt, der nach Genehmigung durch die Tir. Landesregierung und Kundmachung in der Zeit vom bis am in Kraft getreten ist (auf dem Deckblatt des Planes selbst wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend der als Inkrafttretensdatum genannt, diese Differenz spielt aber im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle).
Nach diesem Bebauungsplan ist für das Baugrundstück die besondere Bauweise gemäß § 60 Abs. 4 Tir. RaumordnungsG 2006 - TROG 2006, LGBl. Nr. 27/2006, angeordnet. Die Anordnung der besonderen Bauweise bedeutete gemäß § 60 Abs. 4 TROG 2006, dass die Anordnung und Gliederung der auf einem solchen Grundstück vorgesehenen Gebäude festzulegen ist. Dabei können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der TBO 2001 einzuhalten. Aus den vorgelegten Plänen ist im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass der gesetzlich gebotene Grenzabstand unter Beachtung auch des § 6 Abs. 1 TBO 2001 nicht eingehalten wäre.
Weiters ist im Bebauungsplan in dem dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Gebäudebereich eine Gebäudehöhe von absolut 598 m (N.N.) festgesetzt. Aus dem Einreichplan, Ansicht Nord - ANO 1, ergibt sich, dass die Oberkante der nördlichen Gebäudefront eine absolute Höhe von 597,30 m erreicht. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bauhöhe ist somit auch eingehalten.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit der Einwendung, dass die Feuerwehrzufahrt durch die abgestellten Fahrräder behindert werden könnte, auseinandergesetzt und sie hat unter Verweis auf den mit dem Vorhaben bewilligten Außenanlageplan, in dem die erforderlichen Fahrradabstellplätze und die erforderlichen Feuerwehrflächen bzw. Feuerwehrzufahrten entsprechend aufeinander abgestimmt wurden, zutreffend als nicht begründet abgewiesen.
Weiters meint der Beschwerdeführer, die erstinstanzliche Behörde habe sich mit den Immissionseinwendungen nicht entsprechend auseinandergesetzt. Es sei nicht ausreichend, auf den Flächenwidmungsplan zu verweisen, der als Sonderfläche SUni Universitätseinrichtungen vorsehe.
Dazu ist festzustellen, dass - abgesehen davon, dass Lärm- und Verschmutzungsbelästigungen in der Berufung nicht eingewendet wurden - gemäß § 25 Abs. 3 lit. a TBO 2001 nur soweit ein Nachbarrecht betreffend die Einhaltung eines bestimmten Immissionsstandards in Bezug auf Festlegungen des Flächenwidmungsplanes besteht, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung enthält keine solche Festlegung, mit der ein Immissionsschutz verbunden wäre. Dem Beschwerdeführer stand diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
Sofern der Beschwerdeführer - abgesehen von der Frage der ausreichenden Feuerwehrzufahrt - in der Berufung überdies ganz allgemein die Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen moniert hat, hat die belangte Behörde zwar unzutreffend Präklusion angenommen, da die Ladung zur Verhandlung mit dem Hinweis im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG (entgegen der im Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung geltenden Fassung dieser Bestimmung gemäß der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, die eingangs angeführt wurde) dahingehend erfolgt war, dass die Parteien die Parteistellung verlieren, "wenn" sie nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0203, zu jener Fassung des § 42 Abs. 1 AVG (nämlich BGBl. I Nr. 10/2004), die angeordnet hatte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, die Auffassung vertreten, aus der Formulierung "wenn sie nicht Einwendungen erhebt" könne schon rein sprachlich nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibe und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden könnten, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (könnten), im Zweifel restriktiv auszulegen seien. Bei Vollziehung des § 42 Abs. 1 AVG in dieser Fassung behält der Nachbar seine Parteistellung im vollem Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat. Er kann somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen.
Da die erstinstanzliche Behörde die Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie die Parteistellung verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben hat, seine Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren im vollen Umfang beibehalten hat. Er konnte also in der Berufung auch bisher nicht geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte erheben.
Dadurch, dass die belangte Behörde teilweise Präklusion angenommen hat, wurde der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt, da die belangte Behörde zu der ganz allgemein gehaltenen Einwendung betreffend die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen ausreichend auf die umfassend erteilten, von der Berufsfeuerwehr für erforderlich erachteten Auflagen verwiesen hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltend gemachte Abstandsverletzung bzw. die allgemein behauptete Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen (außer der explizit gerügten Feuerwehrzufahrt) auch meint, die erstinstanzlichen Behörde wäre gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen, ihm zur Erhebung der Einwendungen die nötigen Anleitungen zu geben und ihn über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die in
Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 362 in E 8 zu § 13a AVG angeführte hg. Judikatur) ist es nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.
Es liegt auch ein ausreichend bestimmter Bescheidspruch vor. Die belangte Behörde hatte über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde dabei stützte, war § 66 Abs. 4 AVG.
Es trifft auch nicht zu - wie der Beschwerdeführer meint -, dass sich aus dem Bescheidspruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht ergäbe, für welches Grundstück konkret die baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im ersten Satz des erstinstanzlichen Bescheides wird ausgeführt, dass die Mitbeteiligte um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der Bestandsobjekte und die Errichtung der neuen Universität für Chemie, Pharmazie und theoretische Medizin im Anwesen Innrain 80 und 82 angesucht habe. Weiters bezieht sich der Spruchpunkt I. auf die einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen. Diese Projektunterlagen betreffen, wie sich dies insbesondere aus dem Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 ergibt, das Grundstück Nr. 1116/9, KG W.
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen im erstinstanzlichen Bescheid festgelegt worden sei, und meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, macht er kein Nachbarrecht im Sinne des § 25 Abs. 3 TBO 2001 geltend.
Da die Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die materiellen Rechte, erweisen sich die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensmängel jedenfalls als nicht wesentlich. Ein näheres Eingehen darauf war deshalb nicht erforderlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am