VwGH vom 02.07.2015, 2012/16/0017

VwGH vom 02.07.2015, 2012/16/0017

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/16/0019 E

2012/16/0018 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des KP in A, vertreten durch die Rattacher-Simma Steuerberatungs GmbH in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00572e/2011 und I.-Präs-00319e/2010, betreffend Abrechnungsbescheid (Getränkesteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom setzte der Magistrat der Stadt Innsbruck (in Folge: Magistrat) für den Beschwerdeführer die Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 (für alkoholische Getränke mit Null) rechtskräftig fest.

Der Magistrat wies mit Bescheid vom Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung der bereits - mit über die festgesetzten Beträgen hinausgehenden Beträgen - entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1998 ab.

Mit Bescheid vom hob der Magistrat nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Berufungsvorentscheidungen vom auf und setzte die Getränkesteuer neu fest.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die dagegen erhobene Berufung ab (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wies sie die Berufung gegen die Versagung der Erstattung der bereits entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ab ( Spruchpunkt III.). Zu letzterem führte die belangte Behörde begründend aus, dass kein Guthaben auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen bestehe und daher dem Antrag nicht entsprochen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2009/16/0148, die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab, weil zufolge der Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. die diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und Festsetzung der Getränkesteuer wieder aufleben würden (§ 42 Abs. 3 VwGG).

Mit Schreiben vom (ergänzt durch das Schreiben vom ) stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides betreffend die Getränkesteuer für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998, hinsichtlich welcher die Nullfestsetzungsbescheide vom aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom wiederauflebten.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats vom (Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Getränkesteuerfestsetzung) Folge und behob den genannten Bescheid.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wegen Fristablaufs als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe ab, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem stattgegeben werde.

Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 1129/10 u.a., auf, weil sich eine rückwirkende Anwendung der Bestimmung des § 216 BAO auf Anträge, die vor dem Wirksamwerden der BAO auch für den Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gestellt worden seien, bei verfassungskonformer Interpretation verbiete, wenn diese dazu führen würde, dass nach der alten Rechtslage zulässige Anträge nachträglich als unzulässig zurückgewiesen werden würden und so dem Abgabepflichtigen der Weg, mittels eines Abrechnungsbescheids eine Rückzahlung eines etwaigen Abgabenguthabens zu erwirken, versperrt oder zumindest erschwert werden würde. Zum selben Ergebnis führe auch die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 323a Abs. 1 Z 3 BAO. Indem die belangte Behörde dem Gesetz eine verfassungswidrige Bedeutung beigemessen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides Folge und wies folgende Buchungen aus:


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Rechtsgrundlagen im Festsetzungsverfahren
Datum
Lastschrift
Gutschrift
EUR
EUR
Bescheid vom , Zl.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1995 (ATS 14.741,--)
EUR 1.071,27
Getränkesteuer für das Jahr 1995 laut Prüfungsbescheid vom (ATS 62.999,--)
EUR 4.578,32
Bescheid vom , ZI.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom , ZI.I.-Präs-00284e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1995 (ATS 48.258,--)
EUR 3.507,05
Bescheid vom , ZI.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1996 (ATS 12.022,--)
EUR 873,67
Getränkesteuer für das Jahr 1996 laut Prüfungsbescheid vom (ATS 63.231,--)
EUR 4.595,17
Bescheid vom , Zl.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom , ZI.1-Präs-00284e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1996 (ATS 51.209,-)
EUR 3.721,50
Bescheid vom , Zl.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1997 (ATS 20.192,--)
EUR 1.467,41
Getränkesteuer für das Jahr 1997 laut Prüfungsbescheid vom (ATS 95.188,--)
EUR 6.917,58
Bescheid vom , Zl.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom , ZI.1-Präs-00254e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1997 (ATS 74.996,--)
EUR 5.450,17
Bescheid vom , ZI.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1998 (ATS 14.890,--)
EUR 1.082,10
Getränkesteuer für das Jahr 1998 laut Prüfungsbescheid vom (ATS 70.451,--)
EUR5.119,87
Bescheid vom , ZI.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom , ZI.1-Präs-00284e/2007, Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1998 ( ATS 55.561,--)
EUR 4.037,77
Saldo aus Getränkesteuer
EUR 0,00

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom .

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, dass aufgrund der Gutschriften durch die - mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wieder auflebenden - Bescheide vom im Abrechnungsbescheid Guthaben ausgewiesen werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt darin aus, aus dem angefochtenen Bescheid sei klar ersichtlich, dass auf Grund der Berufungsvorentscheidungen vom zunächst Gutschriften auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht worden seien. Zeitgleich mit den Nullfestsetzungsbescheiden seien in den jeweiligen Rückerstattungsverfahren Bescheide ergangen, mit denen die Erstattung der bereits entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die betreffenden Wirtschaftsjahre versagt worden sei. Dies habe zu einer entsprechenden Verbuchung von Lastschriften und in Folge zur Aufhebung der jeweiligen Guthabenbuchungen geführt. Dass diese Lastschriften rechtmäßig verbucht worden seien, sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/16/0148, bestätigt worden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheids der belangten Behörde vom (Versagung der Erstattung bereits entrichteter Getränkesteuer) als unbegründet abgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben trat die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 gemäß § 323a Abs. 1 BAO, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, mit in Kraft.

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat, andernfalls sind die Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Nach § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Für vor dem entstandene Abgabenansprüche ist gemäß § 323a Abs. 3 Z 7 BAO die Bestimmung des § 187a Tiroler Landesabgabenordnung auch nach dem anzuwenden.

§ 187a TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 - TLAO, idF der Novelle LGBl. Nr. 2/2004, lautet:

"(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die

Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem

Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die

Verpflichtung,

a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit

Bescheid neu festzusetzen oder

b) einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern,

so hat sie ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Dies gilt auch, wenn das Guthaben aufgrund einer Abgabenerklärung entstanden ist.

(2) Kann der Nachweis im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich einer gänzlich oder teilweise noch nicht entrichteten Abgabe erbracht werden, so hat die Abgabenbehörde diese in der entsprechenden Höhe mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben."

Nach Art. II dieser Novelle ist § 187a TLAO idF der genannten Novelle auf Abgabenschulden anzuwenden, die nach dem entstanden sind.

Gemäß § 323a Abs. 4 BAO ist § 239a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist.

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen wurde, haben nach § 239a BAO zu unterbleiben:


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1.
die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
2.
die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
3.
die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenpflichtigen führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/16/0148, Spruchpunkt I. und II. der Berufungsentscheidung vom aufgehoben. Dadurch trat nach § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Das bedeutet, dass der erstinstanzliche Bescheid vom , mit dem die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt und Getränkesteuer neu festgesetzt wurde, wieder aufgelebt ist. Daraus folgt aber, dass zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsbescheide vom (mit denen die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt worden waren) nicht dem Rechtsbestand angehört haben und daher auch nicht auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers zu einem Guthaben geführt haben können. Daher war die damalige Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des damals angefochtenen Bescheides vom auch als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die belangte Behörde war gemäß § 63 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Dies erfolgte durch die Berufungsentscheidung vom , mit der der Bescheid vom betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und die neuerliche Festsetzung der Getränkesteuer aufgehoben wurde. Durch die Beseitigung des genannten Bescheides wurden aber wieder die Berufungsvorentscheidungen vom wirksam, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aufgrund der bereits entrichteten Getränkesteuer (für denselben Zeitraum) davon ausgehen durfte, dass die Summe der Gutschriften jene der Lastschriften übersteigen und daher ein Guthaben auf dem Abgabenkonto ausgewiesen werden würde.
Tatsächlich ergibt sich aber aus dem Abrechnungsbescheid, dass die Abgabenbehörde (unter Hinweis auf den im Rückzahlungsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom und den diesbezüglichen Berufungsbescheid vom hinsichtlich jedes Abgabenzeitraumes (Wirtschaftsjahres)) die sich aus den Gutschriften und Lastschriften ergebenden Differenzbeträge als Lastschriften verbucht hat, sodass kein Guthaben entstehen konnte.
Eine Begründung für diese Vorgehensweise enthält der angefochtene Bescheid nicht. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, sie hätte damit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/16/0148, Rechnung getragen, weil dieser hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Berufungsbescheides vom die damalige Beschwerde abgewiesen hat, so ist ihr darin nicht zu folgen.
Mit diesem Spruchpunkt III. des Bescheides vom war ein Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen worden, dass kein rückzahlbares Guthaben bestehe. Eine Bindung an diese Berufungsentscheidung besteht nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (
Ritz , BAO5, Tz 55 zu § 289).
Im Beschwerdefall hat sich die Sachlage nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom insofern geändert, als in Umsetzung dieses Erkenntnisses durch den Bescheid der belangten Behörde vom der (den aufgehobenen Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom zugrundeliegende) Bescheid vom (betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und der Neufestsetzung der Getränkesteuer) beseitigt wurde. Dadurch waren aber wieder die Berufungsvorentscheidungen vom , mit denen die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt wurden, in Kraft, wodurch sich aufgrund der dafür bereits entrichteten Getränkesteuer - vorbehaltlich einer Prüfung nach § 239a Z 1 BAO - im Jahr 2010 entsprechende Gutschriften ergeben haben könnten.
Der vom Verwaltungsgerichtshof unverändert belassene Spruchpunkt III. des Bescheides vom ist aber zu der Sachlage vor dem erneuten Wirksamwerden der Berufungsvorentscheidungen vom ergangen. Aufgrund der geänderten Sachlage ist somit davon auszugehen, dass dieser Spruchpunkt keine Wirkungen mehr entfaltet und die Abgabenbehörde damit auch nicht berechtigt, aus diesem Titel Lastschriften in der Höhe der Differenzen zwischen Gutschriften und Lastschriften der einzelnen Abgabenzeiträume zu verbuchen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht der (im Übrigen in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltene) erstinstanzliche Bescheid des Magistrats vom , mit dem die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abgewiesen wurden, entgegen, selbst wenn dieser Bescheid die Rückzahlung aus einem anderen Grund verweigert haben sollte (vgl. § 187a TLAO). Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/17/0335), sodass im Beschwerdefall der Bescheid des Magistrats vom keine Wirkungen mehr entfaltet.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und vermeinte, die Bescheide vom und vom würden die Abgabenbehörde noch immer berechtigen, im Abrechnungsbescheid aus diesem Titel eine Lastschrift in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen den Gutschriften aus den Berufungsvorentscheidungen vom und den (sonstigen) Lastschriften ergibt, einzustellen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am