VwGH vom 25.02.2010, 2008/06/0182
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/06/0183
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden der Gemeinde X in X, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Dr. Thomas Kerle und Dr. Stefan Aigner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-2-935/34-3vA (protokolliert zu Zl. 2008/06/0182), und vom , Zl. Ve1-2-935/1-35 (protokolliert zu Zl. 2008/06/0183), betreffend die Versagung der Genehmigung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde betreffend den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin zur Beschwerde Zl. 2008/06/0182 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 bzw. die Beschwerdeführerin dem Land Tirol zur Beschwerde Zl. 2008/06/0183 Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin beschloss am , die Widmung des auf dem im Gebiet der Beschwerdeführerin, am Y-Berg gelegenen Grundstückes Nr. 1086/3 sowie einer Teilfläche des unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 1069 von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 5 Tir. RaumordnungsG 2006 (TROG 2006) zu ändern. In der Sitzung des Gemeinderates wurde festgestellt, dass sich die ausgewiesene Fläche am Y-Berg im Gebiet der Beschwerdeführerin befinde. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin sei die beantragte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1069 mit dem Zähler L 11 (Anm.: Festlegung einer baulichen Entwicklung im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. d - f TROG 1997 für vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung), der die Zeitzone Z 3 (Anm.: nach der Legende: Bedarfszeitraum über 5 Jahre) aufweise, versehen. Auf Grund dieser Zeitzone sei diese Fläche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freiland dargestellt. Da der Zähler L 11 nun zur Deckung des Eigenbedarfes bebaut werden solle und dies auf Grund der Steilheit der Hänge in diesem Bereich schwierig sei, sei das Grundstück 1086/3 im Anschluss an den vorbeiführenden Gemeindeweg Grundstück Nr. 1623 miteinbezogen worden. Dieses Grundstück im Ausmaß von ca. 227 m2 diene lediglich zur Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände und daher könne das Grundstück Nr. 1086/3 als Arrondierungsfläche angesehen werden, weshalb - bei einer durchschnittlichen Bautiefe von ca. 5,5 m - eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde nicht erforderlich sei. Damit jedoch der ausgewiesene Planungsbereich im Gesamtausmaß von ca. 1.300 m2 einer Bebauung zur Verfügung stehe, sei es erforderlich, die Zeitzone Z 3 des Zählers L 11 aufzuheben und diese Fläche dem Bauland mit der Nutzungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet zuzuführen. Die verkehrsmäßige Erschließung sei durch den bestehenden Gemeindeweg gegeben. Die Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung seien durch Anschluss an die bestehenden Gemeindeleitungen - hiefür seien von der Gemeinde für die Erschließung des Y-Berges in den letzten Jahren rund EUR 800.000,-- investiert worden - gegeben.
Die beantragte Umwidmungsfläche sei von keiner Nutzungsbeschränkung betroffen. Im Bereich des geplanten Umwidmungsbereiches seien weder ökologisch bedeutsame Landschaftsteile noch schützenswerte Biotope vorhanden.
Es liege bereits ein Teilungsplan eines Geometers vor, nach dem die Umwidmungsfläche in 2 Grundstücke zu je 650 m2 geteilt worden sei. Gegen die beantragte Änderung bestünden aus ortsplanerischen Gesichtspunkten keine Bedenken.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom mit, dass gegen die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Abänderung des Flächenwidmungsplanes aus raumordnungsfachlicher Sicht kein Einwand bestehe. Sie stellte insbesondere fest, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Tir. RaumordnungsG 2001 und den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entspreche. In einem mit "Befund" übertitelten Einleitungsabschnitt wurde allerdings ausgeführt, dass sich das Gebiet im geltenden örtlichen Raumordnungskonzept im baulichen Entwicklungsbereich befände. Bereits bei Genehmigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes seien raumordnungsfachliche Bedenken gegen die Ausweisung von Einzellagen abseits des Siedlungsraumes geltend gemacht worden. Nachdem diese Flächen bereits im alten Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen gewesen seien, sei der Gemeinderat nicht zu einer Rückwidmung dieser Flächen zu bewegen gewesen. Diese Flächen seien daher als Altbestand angesehen und im Gegensatz zu allen anderen noch nie gewidmeten Flächen im Hangbereich nicht im Freiland belassen worden. Die gegenständliche Widmung könne daher auch nicht als Ansatzpunkt für eine weitere Baulandwidmung in der näheren Umgebung angesehen werden.
Die belangte Behörde versagte mit dem erstangefochtenen Bescheid der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Beschwerdeführerin im Bereich der angeführten Grundstücke von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs. 5 TROG 2006 gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Sie führte dazu aus, dass sich die ausgewiesene Fläche in einer Größe von 1.300 m2 am Y-Berg befinde. Der gegenständliche Bereich sei im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich ausgewiesen, jedoch bereits bei der Genehmigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes seien raumordnungsfachliche Bedenken gegen die Ausweisung von Einzellagen abseits des Siedlungsraumes geltend gemacht worden. Zudem habe der Tiroler Bodenfonds eine größere Fläche zur Sicherung des Wohnbedarfes der Bevölkerung käuflich erworben. Nachdem diese Flächen, die nunmehr zur Nutzung vorgesehen seien, bereits im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen gewesen seien, sei der Gemeinderat der Beschwerdeführerin der Meinung, die Flächen umwidmen zu können. Die vorgesehene Flächenwidmungsplanänderung widerspreche fast allen Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere dem Ziel der bestmöglichen Anordnung und Gliederung des Baulandes wie auch der Freihaltung zusammenhängender landwirtschaftlicher Flächen und Erholungsräume. Außerdem sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum eine Fläche von 1.000 m2 gewidmet worden sei. Insgesamt lägen die Voraussetzungen für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht vor, sodass die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 1078/08-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin beschloss am weiters eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes dahingehend, dass das Grundstück Nr. 1103, die Bauparzellen .141/2 und .142 bzw. das Grundstück Nr. 1102 (Teilfläche) von landschaftlich wertvoller Freihaltefläche "FA I" (richtig offenbar FA-7) in bauliche Entwicklungsfläche L 12/Z 1/D 1. In der Gemeinderatssitzung am wurde dazu festgestellt, dass sich die beantragte Umwidmungsfläche am Y-Berg befinde. Nach dem rechtskräftigen örtlichen Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin befinde sich der ausgewiesene Planungsbereich innerhalb der landwirtschaftlich wertvollen Freihalteflächen FA-7 "Traditionelle Kulturlandschaft am Y-Berg". Die Kinder der Antragstellerin T.H. und A.G. beabsichtigten auf dem beantragten Grundstück Nr. 1103, das zwischen der Jausenstation (Teilfläche des Grundstückes Nr. 1102) und dem bestehenden Stallgebäude (Teilfläche des Grundstückes Nr. 1093) liege, ein Wohnhaus zur Deckung des Eigenbedarfes zu errichten. Gleichzeitig sollten auch das bereits bestehende Wohnhaus auf der Bauparzelle .142 sowie die "umliegenden Garagen und Schuppen" auf der Bauparzelle .141/2 bzw. der Teilfläche des Grundstückes Nr. 1102 dem Bauland zugeführt werden. Um dies zu ermöglichen, sei es erforderlich, die beantragte Umwidmungsfläche im Gesamtausmaß von ca. 1179 m2 mit dem neugebildeten Zähler L12 in die bauliche Entwicklung der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Es liege dafür auch ein öffentliches Interesse gemäß § 32 Abs. 1 lit. a TROG 2006 vor, da die Gemeinde für die bestehenden Gebäude am Y-Berg in den letzten Jahren rund EUR 800.000,-- für die Erschließung von Wasser und Kanal investiert habe. Zudem möchte die Beschwerdeführerin den Bürgern der Gemeinde vor Ort einen Bauplatz zur Verfügung stellen. Gleichzeitig werde in diesem Bereich auch eine bestehende Baulücke zwischen der bestehenden Jausenstation im Norden und dem Stallgebäude auf dem Grundstück Nr. 1093 im Süden geschlossen. Dies liege ebenfalls im Interesse der Gemeinde.
Im Rahmen der Änderung des Raumordnungskonzeptes sei der ausgewiesene Planungsbereich mit dem neu gebildeten Zähler L 12 in die bauliche Entwicklung der Gemeinde aufgenommen worden. Dieser Zähler weise nun die Zeitzone Z 1 auf, das heiße, dass die beantragte Umwidmungsfläche dem unmittelbaren Bedarf zur Verfügung stehe. Die verkehrsmäßige Erschließung sei über den bestehenden Gemeindeweg Nr. 1623 gegeben. Die Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung seien durch die neu errichteten Gemeindeleitungen sichergestellt. Die beantragte Umwidmungsfläche befinde sich innerhalb der landschaftlich wertvollen Freihaltefläche FA-7 "Traditionelle Kulturlandschaft am Y-Berg". Diesbezüglich werde auf die Einholung einer Stellungnahme der Abteilung "überörtliche Raumordnung" verwiesen (in dieser - sie liegt nicht im übermittelten Akt - wurde offenbar die Änderung, wie dies einem Verweis in einem Schreiben des örtlichen Raumplaners vom zu entnehmen ist, dahingehend negativ beurteilt, dass keine Baulücke vorliege und damit erforderlicher Freiraum um Hofstellen und das Landschaftsbild massiv beeinträchtigt würden). Zu berücksichtigen sei allerdings, dass das Grundstück im Osten am Gemeindeweg liege und eine Baulücke zwischen den Bestandsgebäuden im Norden und Süden darstelle. Die Kulturlandschaft werde durch das Schließen dieser Baulücke nicht gestört. Die beantragte Raumordnungskonzeptänderung diene den Kindern der Antragstellerin zur Errichtung eines Wohnhauses zur Deckung des Eigenbedarfes.
Weiters solle das bestehende Wohnhaus auf der Bauparzelle .142 sowie die umliegenden Garagen und Schuppen auf der Bauparzelle .141/2 sowie auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. 1102 ins Bauland aufgenommen werden. Hiefür bestehe gemäß § 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 ein öffentliches Interesse, da die Beschwerdeführerin den Bürgern der Gemeinde vor Ort einen Bauplatz schaffen möchte und die Beschwerdeführerin außerdem in die Erschließung von Wasser und Kanal am Y-Berg in den letzten Jahren rund EUR 800.000,-- investiert habe. Weiters liege die Aufnahme des ausgewiesenen Planungsbereiches ins Bauland im Interesse der Beschwerdeführerin, da die in diesem Bereich gelegene Baulücke geschlossen werden solle und dies durch die geplante Bebauung ermöglicht werden könne. Für die Aufnahme der beantragten Grundstücke ins Bauland sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde erforderlich.
Die belangte Behörde versagte mit dem zweitangefochtenen Bescheid dieser Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 TROG 2006 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Sie führte dazu insbesondere aus, dass gemäß § 32 Abs. 1 lit. a TROG 2006 das Raumordnungskonzept geändert werden dürfe, wenn ein öffentliches Interesse vorliege. Der Raumplaner vermeine dieses öffentliche Interesse darin zu sehen, dass die Gemeinde für die bestehenden Gebäude am Y-Berg in den letzten Jahren rund EUR 800.000,-- für die Erschließung von Wasser und Kanal investiert habe. Zudem möchte die Beschwerdeführerin den Bürgern vor Ort einen Bauplatz zur Verfügung stellen. Gleichzeitig werde in diesem Bereich nach Ansicht des Sachverständigen auch eine bestehende Baulücke zwischen der bestehenden Jausenstation im Norden und dem Stallgebäude im Süden geschlossen.
Hiezu werde festgehalten, dass allein dadurch, dass seitens der Gemeinde eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Abwasserent- und Wasserversorgung für bestehende Objekte errichtet werde, eine weitere bauliche Entwicklung nicht gerechtfertigt sei. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserent- und Wasserversorgung bestehe ohnehin für den Bestand. Es könne jedoch dieser Umstand nicht dazu führen, dass abseits des bestehenden Siedlungsraumes weiter Bauland entwickelt werde. Jede bauliche Entwicklung widerspreche eindeutig dem Ziel der örtlichen Raumplanung nach bestmöglicher Anordnung und Gliederung des Baulandes, aber auch dem Ziel der Freihaltung zusammenhängender und unverbaut bleibender landwirtschaftlicher Flächen und Erholungsräume. Wie die einliegenden Fotos zeigten, seien in diesem Bereich nur ein Stallgebäude, eine Jausenstation mit Wohnhaus und eine Hofstelle situiert. Bei der Errichtung zusätzlicher Objekte, die der reinen Wohnnutzung dienten, sei unweigerlich mit Nutzungskonflikten zu rechnen.
Im vorliegenden Fall sei kein öffentliches Interesse nachgewiesen, sondern es sei vielmehr dem Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung zu folgen, wenn er in seiner Stellungnahme darauf hinweise, dass es hier um ein reines Privatinteresse gehe. Weiters verweise der Sachverständige darauf, dass bei der Erstellung des Konzeptes für den gesamten Y-Berg im Sinne einer geordneten Siedlungsentwicklung keine Entwicklungsbereiche ausgewiesen worden seien; dies mit einer Ausnahme, nämlich in einem Bereich, in dem bereits Bauland gewidmet gewesen sei. Nicht weit von der vorliegenden Umwidmungsfläche sei eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich abgelehnt worden und letztlich nur die Erweiterung der landwirtschaftlichen Objekte um ein Austragshaus bewilligt worden. Bei der nunmehr vorgesehenen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes in Hofnähe und außerhalb des Siedlungsraumes sei unweigerlich damit zu rechnen, dass dies eine Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle darstelle. Der Tiroler Bodenfonds habe in der Gemeinde genau für solche Fälle Bauflächen erworben, um diese jungen Bürgern zur Verfügung zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 1369/08-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
In den vorliegenden Beschwerdefällen kam das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27 (TROG 2006), zur Anwendung.
Gemäß § 27 Abs. 2 TROG 2006 sind u.a. Ziele der örtlichen Raumordnung:
"a) die ausgewogene Anordnung und Gliederung des
Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des
Landschaftsbildes, ... .
b) die Sicherung ausreichender Flächen zur
Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die
Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft,
c) die weitestmögliche Vermeidung von
Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim
Zusammentreffen verschiedener Widmungen, ...
d) ...
g) die Erhaltung zusammenhängender land- und
forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete,
h) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller
Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder
naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
i) ... ."
Gemäß § 31 Abs. 1 TROG 2006 sind im örtlichen Raumordnungskonzept unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Jedenfalls sind festzulegen:
"a) die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im
Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2
lit. g, h und i von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung
oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und
§ 42 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen
Anlagen freizuhalten sind,
b) ...
d) das Ausmaß und die großräumige Anordnung des im
Hinblick auf die Festelegungen nach lit. b und c zur Befriedigung
des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft erforderlichen
Baulandes,
e) die zeitliche Abfolge der Widmung des nach lit. d
erforderlichen Baulandes sowie dessen Aufteilung auf die
verschiedenen Baulandwidmungen,
f) ... ."
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 darf das örtliche
Raumordnungskonzept geändert werden, wenn
"a) wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe
hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht".
Für die zulässige Änderung von Flächenwidmungsplänen sieht § 36 Abs. 1 und 2 TROG 2006 Folgendes vor:
"(1) Flächenwidmungspläne sind zu ändern, soweit dies
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, |
b) | zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde, |
c) | aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen, |
d) | aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder |
e) | aufgrund der §§ 11 Abs. 5, 43 Abs. 6, 52 Abs. 6 und 53 Abs. 2 erforderlich ist. |
(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung
a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und für die weitere räumliche Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist,
b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,
c) eine Festlegung nach § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat."
Betreffend die zulässige Nutzung von Wohngebiet und gemischtem Wohngebiet sieht § 38 Abs. 1 und 2 TROG 2006 Folgendes vor:
"Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Wohngebäude, |
b) | Gebäude, die der Unterbringung von nach § 12 Abs. 1 lit. b zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen, |
c) | Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen, |
d) | Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen."
Gemäß § 40 Abs. 5 TROG 2006 dürfen im landwirtschaftlichen Mischgebiet die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz TROG 2006 kann für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
Gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz TROG 2006 sind das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Flächenwidmungsplan nach der Beschlussfassung des Gemeinderates in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist dem örtlichen Raumordnungskonzept oder der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)
"a) Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert,
b) gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, nicht berücksichtigt,
c) raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
d) wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt,
e) den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
f) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,
g) eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde,
h) anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist."
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn
"a) dieser im Widerspruch zum örtlichen
Raumordnungskonzept steht,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, |
c) | eine Festlegung nach § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des § 12 Abs. 3 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist." |
Zum erstangefochtenen Bescheid: | |
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die in Frage stehenden Grundflächen zwar im geltenden örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich ausgewiesen seien, es seien jedoch bereits bei Genehmigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes raumordnungsfachliche Bedenken gegen die Ausweisung von Einzellagen außerhalb des Siedlungsraumes erhoben worden. Die vorliegende Änderung widerspreche allen Zielen der Raumordnung (zwei wurden - | wie eingangs dargestellt - ausdrücklich angeführt). |
Die beschwerdeführende Gemeinde macht dagegen geltend, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei und sich der in Frage stehende Beschluss betreffend eine Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen dieses örtlichen Raumordnungskonzeptes halte. In diesem 2001 in Kraft getretenen Raumordnungskonzept seien für "weichende Kinder" des S-Hofes am Y-Berg Teile des Grundstückes Nr. | 1069 und das Grundstück Nr. 1086/3 als künftiges Bauland (Bauentwicklungsland) mit der Zeitzone 3 (Nutzung nach fünf Jahren nach Rechtskraft des Raumordnungskonzeptes) festgelegt worden. Die Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung habe bei ihrer Vorprüfung dagegen keinen Einwand erhoben und festgestellt, dass die vorgesehene Widmung den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung sowie der Verordnung und den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entspreche. |
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis berechtigt. | |
Gemäß § | 66 Abs. 2 lit. h TROG 2006 darf die aufsichtbehördliche Genehmigung einem Raumordnungskonzept versagt werden, wenn es anderweitig diesem Gesetz widerspricht. Dies gilt gemäß § 68 Abs. 1TROG 2006 auch für die Genehmigung einer Änderung eines Flächenwidmungsplanes. |
Gemäß § | 31 Abs. 1 (Einleitungssatz) TROG 2006 sind im örtlichen Raumordnungskonzept unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept stellt somit eine Konkretisierung der örtlichen Raumordnung für eine Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung dar. |
In § | 36 Abs. 1 und Abs. 2 TROG 2006 sind u.a. folgende Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt: zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde (Abs. 1 lit. b) und wenn die Änderung den Zielen der Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und für die weitere räumliche Entwicklung vorteilhaft ist (Abs. 2 lit. a). Im vorliegenden Fall ist der erstgenannte Änderungstatbestand von maßgeblicher Bedeutung. |
Mit dem von der belangten Behörde genehmigten in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungskonzept aus dem Jahre 2001 ist der verfahrensgegenständliche Bereich als baulicher Entwicklungsbereich gemäß § | 31 Abs. 1 lit. d - f TROG 2006 mit vorwiegend landwirtschaftlicher Nutzung festgelegt worden. Wenn diese vorgesehene bauliche Entwicklung nach Ablauf des angenommenen Bedarfszeitraumes nunmehr im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bei gegebenem Bedarf realisiert wird, können dem nicht Ziele der Raumordnung entgegengehalten werden, weil dann auch das geltende Raumordnungskonzept diesen Zielen widerspräche und dessen Wirksamkeit durch die Aufsichtsbehörde auf diese Weise außer Kraft gesetzt würde. Auch die belangte Behörde ist an ein von ihr genehmigtes, geltendes örtliches Raumordnungskonzept und die damit in der Gemeinde verfolgten Raumordnungsziele gebunden. In diesem Sinne sieht § 66 Abs. 3 TROG 2006 auch vor, dass dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen ist, wenn dieser im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht (dies gilt gemäß § 68 Abs. 1 TROG 2006 auch für eine Flächenwidmungsplanänderung). Ein Widerspruch zum Raumordnungskonzept liegt aber nicht vor, wurde auch von der belangten Behörde nicht angenommen, sondern eine Verwirklichung einer im Raumordnungskonzept vorgesehenen Baulandwidmung, wie es dem angeführten Änderungstatbestand für Flächenwidmungspläne gemäß § 36 Abs. 1 lit. b TROG 2006 entspricht. |
Dass allenfalls ein anderer Versagungsgrund gemäß § | 66 Abs. 3 TROG 2006 vorläge, der unabhängig von dem geltenden Raumordnungskonzept von Bedeutung wäre, wurde von der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid nicht begründet. |
Die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Versagung der Genehmigung der angeführten Flächenwidmungsplanänderung war daher inhaltlich rechtswidrig. Der erstangefochtene Bescheid war gemäß § | 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. |
Zum zweitangefochtenen Bescheid: | |
Das wesentliche Argument des zweitangefochtenen Bescheides für die Versagung der beantragten Änderung des Raumordnungskonzeptes der in Frage stehenden Grundflächen von landschaftlich wertvoller Freihaltefläche FA-7 in bauliche Entwicklungsfläche war, dass für diese Änderung des Raumordnungskonzeptes gemäß § | 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 kein entsprechendes öffentliches Interesse nachgewiesen worden sei. |
Dazu macht die beschwerdeführende Gemeinde geltend, sie habe für diesen Bereich des Y-Berges Erschließungskosten in der Höhe von EUR | 800.000,-- aufgewendet, es handle sich dabei um öffentliche Gelder. Diese Maßnahmen lägen im öffentlichen Interesse. Gemäß § 66 TROG 2006 sei eine aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn einer Gemeinde unvertretbar hohe finanzielle Belastungen durch eine räumliche Entwicklung entstünden. Damit sei klar gestellt, dass Erschließungkosten natürlich im öffentlichen Interesse lägen. Es liege nicht nur im öffentlichen Interesse, der Gemeinde hohe Kosten zu ersparen, sondern auch durch weitere Einnahmen die Belastung der Gemeinde durch notwendige Erschließungsmaßnahmen und Infrastruktureinrichtungen zu verringern. Dies unabhängig davon, dass durch die gegenständliche Umwidmung ohnehin nur eine bestehende Baulücke geschlossen werde. Die belangte Behörde verneine zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Änderung des Raumordnungskonzeptes. |
Es komme hinzu, dass für die beschwerdeführende Gemeinde ein eminentes Interesse daran bestehe, dass sich junge Gemeindebürger im Gemeindegebiet einen Wohnsitz schaffen könnten. Die Gemeinde solle nicht junge Leute an Nachbargemeinden verlieren. Es sollten Siedlungsräume in abgelegeneren Ortsteilen nicht aufgelassen werden. Auch dies stelle eindeutig ein öffentliches Interesse dar. Der Verweis der belangten Behörde auf Bauflächen des Tiroler Bodenfonds, die zur Verfügung stehen sollten, sei verfehlt. Diese Flächen müssten käuflich erworben werden und habe die belangte Behörde mit keinem Wort ausgeführt, wie hoch die Kaufpreise tatsächlich in Tirol für solche Flächen seien und wo sich diese Flächen befänden. Die wenigsten jungen Leute könnten sich derartige Grundstücke leisten. Stelle man darauf ab, bestünde die Gefahr des Abwanderns der jungen Leute von kleinen Gemeinden und Berggemeinden. Dies hätte in diesen Gemeinden die Folge, dass letztlich niemand mehr zuständig wäre, die Landschaft zu erhalten und die Gemeinden diese Tätigkeiten mit einem sehr hohen Aufwand durchführen müssten. | |
Dazu ist Folgendes auszuführen: | |
Gemäß § | 66 Abs. 2 lit. h TROG 2006 darf die aufsichtbehördliche Genehmigung einem Raumordnungskonzept versagt werden, wenn es anderweitig diesem Gesetz widerspricht. Dies gilt gemäß § 68 Abs. 1 TROG 2006 auch für die Genehmigung einer Änderung eines Raumordnungskonzeptes. |
Nach dem wiedergegebenen § | 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 darf das Raumordnungskonzept geändert werden, wenn wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. |
Es ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass der Umstand, dass bestehende Gebäude im Freiland mit hohem finanziellem Aufwand von der Gemeinde erschlossen wurden, kein Argument dafür ist, um im Freiland weitere Grundstücke als Bauland zu widmen. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Versagungsgrund gemäß § | 66 Abs. 2 lit. g TROG 2006 (wenn ein geplantes Raumordnungskonzept eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führt) spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Aus ihm kann für den vorliegenden Fall auch nichts abgeleitet werden. Auch der Umstand, dass Kinder eines Landwirtes in der Nähe einer Hofstelle gerne Wohnbauten errichten wollen, stellt kein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 dar. Eine im Raumordnungskonzept festgelegte zukünftige Erweiterung von Bauland muss gemäß § 31 Abs. 1 TROG 2006 im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumplanung gemäß § 27 Abs. 2 TROG (wie etwa die Ziele der ausgewogenen Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete oder der Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile) stehen. Das Interesse einer Gemeinde, die jungen Gemeindebürger im Gemeindegebiet zu halten, muss mit einer diesen Zielen entsprechenden Widmung von Bauland in der Gemeinde verfolgt werden. |
Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine "Baulücke" bzw. eine "raumordnungsrechtlich bedeutsame Baulücke" vorliegt. Zunächst ist klarzustellen, dass man grundsätzlich nur dann von einer "raumordnungsrechtlich beachtlichen Baulücke" sprechen kann, wenn in einem weitgehend als Bauland gewidmetem und durchwegs bebautem Gebiet dazwischen ein Grundstück mit einer Freiland-Widmung liegt. Eine derartige Baulücke, im Hinblick auf die planungsrechtlich eine Baulandwidmung für das ein als Freiland gewidmetes Grundstück wohl geboten wäre, liegt hier nicht vor. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bzw. die umliegenden Grundstücke befinden sich mit einer Ausnahme demgegenüber im Freiland, präzise auf landschaftlich wertvollen Freihalteflächen FA-7. | |
Weiters lässt sich der vorhandene Gebäudebestand auf den beabsichtigten Umwidmungsflächen und in dessen Nahebereich wie folgt beschreiben: | |
Nördlich und nordöstlich dieses Umwidmungsbereiches liegt eine Jausenstation (auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. | 1102) und gegenüber der an der Jausenstation vorbeiführenden Straße eine Hofstelle. Die Jausenstation liegt auf einer Grundfläche mit der Widmung baulicher Entwicklungsbereich. Südlich der Jausenstation liegt auf bisher als Freiland gewidmeten Grundflächen ein Wohnhaus, weiters ein Garagengebäude und ein freistehender Geräteschuppen (diese auf der Bauparzelle .142; für diese soll mit der vorliegenden Umwidmung die Grundlage für eine Baulandwidmung gelegt werden, sie sollen also raumordnungsrechtlich sozusagen durch die vorliegende Widmungsmaßnahme "saniert" werden). Südlich anschließend an diesen Schuppen soll die Baulanderweiterung auf dem Grundstück Nr. 1103 bis zur Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1093 erfolgen (Länge ca. 70 m), auf dem sich im Nahebereich dieser Grundgrenze ein Stallgebäude befindet. Die Hofstelle und das Stallgebäude stellen in der Widmung Freiland zulässige Gebäude dar. |
Wenn die belangte Behörde zu diesem Gebiet außerhalb des Siedlungsraumes der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten hat, dass die vorgesehene bauliche Entwicklung den Zielen der Raumordnung nach bestmöglicher Anordnung und Gliederung des Baulandes und nach Feihaltung zusammenhängender und unverbaut bleibender landwirtschaftlicher Flächen widerspricht, kann ihr nicht entgegengetreten werden. | |
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die aufsichtbehördliche Genehmigung gemäß § | 32 Abs. 2 lit. a TROG 2006 i.V.m. § 66 Abs. 2 lit. h TROG 2006 mangels Vorliegens eines wichtigen öffentlichen Interesses und wegen Widerspruches zu Zielen der örtlichen Raumordnung versagt hat. |
Die Beschwerde war somit in Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § | 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. |
Der jeweilige Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ | 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. |
Wien, am |
Fundstelle(n):
HAAAE-74907