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VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0132

VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des D K in E, 2. der M GmbH, und

3. der F GmbH, beide in Wien, alle vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-421705/0001- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Lektor bei der drittbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in der Zeit vom

1. bis , vom 1. März bis , vom bis , vom bis , vom 1. März bis , vom bis , vom bis und vom bis der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit in den genannten Zeiträumen daher nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.

Dieser Bescheid wurde nur dem Erstbeschwerdeführer und der drittbeschwerdeführenden Partei zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einspruch.

Mit Schriftsatz vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers und der drittbeschwerdeführenden Partei Folge (Spruchpunkt I), gab dem Einspruch (der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien) keine Folge (Spruchpunkt II), und wies den Devolutionsantrag und den Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Einspruch habe mit dem Einlangen des Einspruches bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am begonnen und daher am geendet. Der Devolutionsantrag sei somit nach Ablauf der Sechsmonatefrist erfolgt. Das Versäumnis der Weiterleitung des Einspruches durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei unmaßgeblich und hindere nicht den Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Landeshauptmannes.

Der Erstbeschwerdeführer sei in den im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse genannten Zeiträumen bei der drittbeschwerdeführenden Partei als Lektor gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Die drittbeschwerdeführende Partei betreibe Studiengänge iSd Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG).

Der Erstbeschwerdeführer sei ab unbeschränkt haftender Gesellschafter der M OEG (deren Rechtsnachfolger ist die zweitbeschwerdeführende Partei) gewesen; zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter sei im zu prüfenden Zeitraum Mag. G gewesen. Als Geschäftszweig sei im Firmenbuch "Marktforschung" eingetragen gewesen. Im Rahmen der OEG seien zwei Dienstnehmer in den Bereichen Sekretariat und Projektleitung beschäftigt gewesen; dritte Personen seien in Erfüllung der Lehraufträge nicht eingesetzt worden; es seien auch keine Lehraufträge an Nichtgesellschafter vergeben worden.

Die drittbeschwerdeführende Partei habe mit der M OEG jeweils Verträge über die "Beauftragung von Lektorentätigkeit" abgeschlossen. Vertragsinhalt sei die Planung und Durchführung von Lektorentätigkeit für das jeweilige Semester am Fachhochschulstudiengang T gewesen. Im Zuge dieser Vereinbarungen seien stets nur der Erstbeschwerdeführer und Mag. G als Lektoren tätig geworden. Dritte Personen seien - außer für organisatorische und administrative Arbeiten (Schreibarbeiten, Folienerstellung) - nicht eingesetzt worden.

Mag. G habe angegeben, dass er bis zum Wintersemester 2004 unterrichtet habe. Danach habe er nur noch Diplomarbeitsbetreuungen und Prüfungen, jedoch keine lehrende Tätigkeit übernommen. Die Lehrveranstaltungen seien zwischen Mag. G und dem Erstbeschwerdeführer aufgeteilt worden (40:60). Grundsätzlich sei die jeweilige Lehrveranstaltung von einem der beiden gehalten worden.

Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers habe sich wie folgt gestaltet: Die Bestellung zum Lehrbeauftragten sei mündlich erfolgt. Man sei vom Studiengangsleiter gefragt worden, ob das Thema interessant sei und man bereit sei, die Lehrveranstaltung zu machen. Im Falle einer Einigung sei ein schriftlicher Vertrag pro Semester gefolgt. Die Verträge seien per Post zugestellt worden und hätten sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von Mag. G unterschrieben werden können. Der Stundenplan sei jeweils zu Beginn des Semesters festgelegt worden. Es habe einen Vorschlag durch die drittbeschwerdeführende Partei gegeben, welcher meistens akzeptiert worden sei; Änderungen seien aber möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Liste mit den jeweiligen Terminen und der Raumeinteilung erhalten; auf dieser Liste sei sein Name angeführt gewesen.

Die Prüfungen seien pünktlich abzuhalten gewesen; die Endnoten hätten bekannt gegeben werden müssen. Durch die Studenten habe es am Ende des Semesters eine Evaluierung gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe gelegentlich sein eigenes Notebook verwendet. Von der Fachhochschule seien die Räumlichkeiten, die Computer, Beamer, etc. zur Verfügung gestellt worden. Skripten und Lehrbücher seien nicht verwendet worden.

Zur Vertretung habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er sich meistens mit Mag. G gegenseitig vertreten habe. Sie hätten auch jemand anderen schicken können, was bis jetzt aber nicht der Fall gewesen sei. Üblicherweise würden aber dann die Stunden mit anderen Lehrbeauftragten getauscht. Wenn sie sich gegenseitig vertreten hätten, würden sie untereinander kein Honorar verrechnen; es handle sich um Einnahmen der Gesellschaft. Bisher seien keine Lehraufträge an Nichtgesellschafter weitergegeben worden.

Die belangte Behörde gehe zusammenfassend davon aus, dass entweder der Erstbeschwerdeführer oder Mag. G für die jeweiligen Lehrveranstaltungen je nach den inhaltlichen Schwerpunkten und der zeitlichen Verfügbarkeit zuständig gewesen seien und diese auch in der Praxis abgehalten hätten. Es sei nur teilweise zu einer gegenseitigen Vertretung im Verhinderungsfall (bei Krankheit oder Abwesenheit) gekommen.

Der Leiter der Betriebsorganisation und Controlling der drittbeschwerdeführenden Partei (Mag. H) habe betreffend eine etwaige Vertretung ausgesagt, dass diesbezüglich die Studiengangsleitung zu verständigen sei. Im Normalfall werde davon kaum Gebrauch gemacht. Wenn der Lektor keine Vertretung schicke, werde die Veranstaltung abgesagt oder verschoben. Meist würden sich die Lektoren von Kollegen aus der Firma vertreten lassen. Aus der Aussage von Mag. H ergebe sich weiter, dass die Lektorentätigkeit in Form eines Honorars pro Unterrichtsstunde abgegolten worden sei. Die Prüfungstätigkeit sei inkludiert. Mündliche Diplomprüfungen würden gesondert honoriert. Der Honorarnote seien die Prüfungsunterlagen, die Notenliste und die Anwesenheitslisten der Studenten beizulegen.

Die Studienpläne würden für jeweils fünf Jahre herausgegeben und dann überarbeitet. Durch die Studienpläne werde vorgegeben, welche Lehrveranstaltungen der jeweilige Studiengang und wie viele Lehreinheiten die jeweilige Lehrveranstaltung umfasse. Weiter existierten Stundenpläne, die pro Semester herausgegeben würden. Die Namen der Lehrbeauftragten seien weder auf den Studienplänen noch auf den Stundenplänen angegeben; diese fänden sich erst auf der Hörsaaleinteilung.

Die erforderliche Qualifikation der Lehrbeauftragten ergebe sich aus dem Auswahlverfahren. Der Studiengangsleiter wähle im Zuge eines internen Prozesses die Lektoren aus. Die Qualifikationskriterien würden sich aus dem Lehrplan, aus dem Akkreditierungsantrag des Studienganges und aus internen Vorgaben der Studiengangsleitung ergeben. Die Überprüfung der Qualität der Tätigkeit der Lektoren erfolge nicht laufend, sondern ergebe sich durch die Evaluierung der Studenten am Ende des Semesters. Eine mögliche Konsequenz einer schlechten Evaluierung eines Lektors sei die Nichtvergabe eines neuen Lehrauftrages im nächsten Semester.

Zur Frage, wer Vertragspartner des Lektoratsvertrages sei führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob ein Vertrag als Scheinvereinbarung oder als missbräuchliche Vereinbarung zu werten sei, sei eine Frage der Sachverhaltsermittlung bzw. der Beweiswürdigung. Gemäß § 539a ASVG sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform für die Beurteilung von Sachverhalten maßgebend. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen seien für die Feststellung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die drittbeschwerdeführende Partei zum Schein Verträge mit der OEG abgeschlossen habe. Tatsächlich seien nach Übernahme eines Lehrauftrages der Erstbeschwerdeführer bzw. Mag. G als Einzelpersonen zur Abhaltung der jeweiligen Lehrveranstaltung verpflichtet gewesen, was sie in der Praxis auch getan hätten. Dies werde durch die Aussage von Mag. G untermauert, wonach grundsätzlich einer von beiden die ganze Lehrveranstaltung mache. Zwar sei die Konzeption der Lehrveranstaltung miteinander abgesprochen worden, die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung sei aber immer nur einem von beiden oblegen. Auch habe der jeweilige Lektor pro Lehrveranstaltung eine mit seinem Namen versehene Liste mit den Terminen und der Raumaufteilung erhalten.

Den Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass es sich bei den Vereinbarungen mit der OEG um unwirksame Vereinbarungen handle, sei in allen Punkten beizupflichten. Diese Verträge seien daher unbeachtlich. Ein Tätigwerden der Gesellschaft für andere Auftragnehmer habe nichts damit zu tun, dass im vorliegenden Fall einzig und allein der Erstbeschwerdeführer der wahre Vertragspartner der drittbeschwerdeführenden Partei sei. Die Lehrveranstaltungen seien damit beworben worden, dass diese von Experten aus der Wirtschaft und von Universitäten abgehalten würden. Der Erstbeschwerdeführer sei sogar namentlich - als Experte aus der Wirtschaft - als Lehrender am Institut für Tourismus-Management angeführt worden.

Der eigentliche Geschäftszweig der OEG sei in erster Linie "Marktforschung" und "Unternehmensberatung" gewesen. Bei der unterrichtenden Tätigkeit habe es sich laut Aussage des Erstbeschwerdeführers um ein "Hobby" gehandelt. Die Gesellschaft habe sich auf ihrer Homepage und mit Werbung präsentiert, wobei die Unterrichtstätigkeit nicht erwähnt worden sei. Die Vertragsausgestaltung zwischen der Gesellschaft und der drittbeschwerdeführenden Partei sei ausschließlich als Versuch zu sehen, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen.

Die Frage, ob es nach den Vorschriften über das Fachhochschulwesen zulässig sei, mit einer Gesellschaft statt mit einer physischen Person einen Lektorenvertrag abzuschließen, sei nach dem Ergebnis der Beurteilung durch die belangte Behörde nicht mehr relevant. Im Übrigen sei das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , wonach die Vergabe von Lehraufträgen an Gesellschaften (insbesondere OEGs) mangels Regelung nicht dem FHStG widerspreche, sehr unverbindlich und allgemein gehalten; jegliche Begründung fehle. Die belangte Behörde sehe es als Gefälligkeitsakt an, der ausgestellt worden sei, um den Fachhochschulen eine Senkung der Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge) zu ermöglichen. Eine Gefährdung der Qualität der Ausbildung habe das Wissenschaftsministerium insofern nicht zu befürchten, als die tatsächliche Lehrtätigkeit, wie auch im vorliegenden Sachverhalt festgestellt, von qualifizierten Einzelpersonen ausgeübt werde und der von der angerufenen Behörde festgestellte Zweck der Gesellschaftskonstruktion auch dieser Behörde bekannt sei.

Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die drittbeschwerdeführende Partei sei - wie im angefochtenen Bescheid näher begründet wurde - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht worden.

Gemäß § 8 AVG seien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. Die M GmbH (als Rechtsnachfolgerin der M OG) habe in diesem Fall keine Parteistellung, weil in einem Verfahren betreffend Pflichtversicherung nur dem in Frage kommenden Dienstnehmer bzw. Dienstgeber (neben dem Krankenversicherungsträger und den in § 411 ASVG zu Formalparteien erklärten Versicherungsträgern) ein rechtliches Interesse an der Sache zukomme. Über Rechte und Pflichten der Gesellschaft werde in diesem Verfahren nicht abgesprochen, die mittelbare Betroffenheit reiche zur Begründung der Parteistellung nicht aus. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Gesellschaft nicht als Partei beigezogen und ihr den Bescheid auch nicht zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die beschwerdeführenden Parteien machen - zusammengefasst -

geltend, ein Ausspruch, dass dem Devolutionsantrag Folge gegeben werde, sei nicht vorgesehen und besitze keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Zu einer solchen Entscheidung sei die Behörde daher nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei in ihrem Recht auf Anerkennung ihrer Vertragsbeziehungen mit den daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen betroffen; daraus ergebe sich ein rechtliches Interesse an dieser Sache.

Zu Spruchpunkt II wenden die beschwerdeführenden Parteien ein, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in wesentlichen Punkten unschlüssig, die Sachverhaltsermittlung unvollständig und mit gravierenden Verfahrensfehlern behaftet. Die Sachverhaltsfeststellungen würden ausschließlich auf Mutmaßungen der belangten Behörde beruhen. Ergänzend werde ausgeführt, dass dieses Verfahren eines von insgesamt 14 Musterverfahren sei, durch welche generell verhindert werden sollte, dass im Fachhochschul-Sektor Lehraufträge an Gesellschaften vergeben würden und die Lehrenden von ihrem Recht auf Freiheit der Rechtsformwahl Gebrauch machten. Die Bestimmungen des FHStG würden aber den Vertragspartnern sehr große privatrechtliche Spielräume bei der Gestaltung der Lehraufträge einräumen, was sich aus höchstgerichtlicher Judikatur und einer Bestätigung des zuständigen Wissenschaftsministeriums ergebe. Eine fachhochschulische oder sonstige Norm, welche die Vergabe von Lehraufträgen an Gesellschaften verbiete, bestehe nicht. Wollte man juristische Personen und Personengesellschaften von der Übernahme von Lehraufträgen ausschließen, so wäre dies ein rechtswidriger Eingriff in die Erwerbsfreiheit und die Freiheit der Rechtsformwahl. Es sei auch die Vergesellschaftung von Lehrtätigkeiten zulässig. Wahrer Vertragspartner der drittbeschwerdeführenden Partei sei die OEG gewesen. Diese sei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet gewesen und habe daraus ihren Entgeltanspruch bezogen. Die Gesellschaft (und nicht etwa der Gesellschafter) sei es auch gewesen, die laut Vertrag - was im Bildungswesen von großer praktischer Bedeutung sei - für die Einhaltung aller urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Verantwortung gehabt hätte. Die Gesellschaft sei es demzufolge auch gewesen, die ausdrücklich gegenüber der drittbeschwerdeführenden Partei verpflichtet gewesen sei, letztere schad- und klaglos zu halten, sollte sie aus solchen Rechtstiteln in Anspruch genommen werden. Es liege auch kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vor. Die belangte Behörde unternehme den (untauglichen) Versuch, durch eine auf den Einzelfall bezogene Umdeutung des Sachverhalts unter Verweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise die Rechtsfrage zu unterlaufen. Im Kern gehe es nämlich um die rechtliche Beurteilung, ob Lehraufträge an Gesellschaften vergeben werden dürfen oder nicht. Sei dies nach den zur Anwendung kommenden öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig, so sei dies auch sozialversicherungsrechtlich beachtlich. Eine sozialversicherungsrechtliche Unbeachtlichkeit wäre nur dann gegeben, wenn nachweislich Missbrauch oder ein Scheingeschäft vorliegen würde.

2. Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, besitzt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0266).

Dadurch, dass die belangte Behörde hier mit einem gesonderten Spruchpunkt dem Devolutionsantrag der erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien Folge gegeben und nicht lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Zuständigkeit im Hinblick auf den Devolutionsantrag bejaht hat, sind die beschwerdeführenden Parteien aber in ihren Rechten nicht verletzt; eine Beschwer ist insoweit in keiner Weise ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

3. Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 66 AVG Rz 36).

An sich zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, dass der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Feststellung einer Pflichtversicherung des Erstbeschwerdeführers (als Dienstnehmer) aufgrund einer Tätigkeit für die drittbeschwerdeführende Partei (als Dienstgeber) keine Parteistellung zukommt. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist insoweit nur allenfalls mit mittelbaren (wirtschaftlichen) Auswirkungen betroffen (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 AVG E 156). Der Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei wäre daher von der Einspruchsbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde (hier die Einspruchsbehörde) ihrer - insoweit auch gegenüber "Nichtparteien" bestehenden - Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrags den Sachantrag zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0110, mwN).

Mit Spruchpunkt III hat die belangte Behörde sowohl den Devolutionsantrag als auch den Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Es ist aber nicht erkennbar (und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet), dass eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Parteien dadurch eingetreten ist, dass die belangte Behörde sowohl den Devolutionsantrag als auch den Einspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei und nicht - wie an sich zutreffend - lediglich den Einspruch zurückgewiesen hat.

4. Hinsichtlich der Frage, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges dem Erstbeschwerdeführer oder der zweitbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist, gleicht der vorliegende Fall in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/08/0010, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am