VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dkfm. X-Y in D, vertreten durch Dr. Erich Rico Folie, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ia-335- 2007/0006, betreffend Namensänderung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.223,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger. Nach österreichischem Recht führt er den Familiennamen X-Y; (letzterer Name wird mitunter auch statt mit "ss" mit "ß" geschrieben, wobei es im Beschwerdefall auf diesen Unterschied nicht ankommt, auf den somit nicht weiter Bedacht genommen wird; beide Varianten werden anonymisiert mit "Y" wiedergegeben; im Übrigen werden zwecks Anonymisierung des Erkenntnisses auch gewisse aktenkundige Personaldaten nur verkürzt wiedergegeben). Nach ungarischem Recht führt er gemäß der "Urkunde" (so die Bezeichnung in der vorgelegten deutschen Übersetzung) des Innenministeriums der Ungarischen Republik vom den Familiennamen Prinz-X-Y (mit Bindestrich nach "Prinz"; in der Folge kurz Prinz-X-Y). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige (die Eheschließung erfolgte im Jahr 2001). Der Ehe entstammen zwei im Jahr 2006 (in Österreich) geborene Kinder, die österreichische, ungarische und deutsche Staatsangehörige sind.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richte und sie den Ehe- und Familiennamen Prinz-X-Y führten. Die Kinder führten sowohl nach deutschem als auch nach ungarischem Recht den Familiennamen Prinz-X-Y.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y und legte dazu eine Reihe von Urkunden vor (in den Akten befinden sich unbedenkliche Ablichtungen), darunter die bereits genannte Urkunde des Innenministeriums der Ungarischen Republik (Ablichtung des Originals vom und der beglaubigten Übersetzung vom ), wonach dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die Änderung seines Familiennamens von X-Y in Prinz-X-Y bewilligt wurde. Dann ein Auszug aus dem deutschen Familienbuch mit darauf bezüglichen Schreiben des (deutschen) Standesamtes (Kreisverwaltungsreferates). Daraus ergibt sich (im Verwaltungsverfahren wird darauf Bezug genommen), dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau bereits im Jahr 1994 geheiratet hatten und dabei als Ehenamen den (österreichischen) Familiennamen des Beschwerdeführers, X-Y, zum Ehenamen bestimmt hatten. Diese Ehe wurde im Jahr 2000 geschieden; in weiterer Folge meldeten sie beim (deutschen) Standesamt die beabsichtigte neuerliche Eheschließung an, wobei der ungarische Geburtsname des Beschwerdeführers, Prinz-X-Y, nach deutschem Recht zum Ehenamen bestimmt werden sollte und die Ehefrau den Namen in der weiblichen Abwandlung Prinzessin-X-Y als Namen annehmen wollte. Diese Möglichkeit wurde ihr von der Behörde nicht eingeräumt, die den Heiratswilligen mit Schreiben vom eröffnete, die deutsche Rechtsprechung habe "Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet", die u.a. auch den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass der Familienname eine Adelsbezeichnung als Namensteil i.S. des Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung enthalte. Diese sei beim Familiennamen Prinz-X-Y, der "erst vor wenigen Jahren durch Namensänderung im ungarischen Rechtsbereich entstanden ist, nicht der Fall, zumal Ungarn den Adel abgeschafft hat". Die (neuerliche) Heirat erfolgte sodann im Jahr 2001, die Eheleute bestimmten den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen. In einem Schreiben des Kreisverwaltungsreferates / Standesamtes vom (nach dem Kontext wohl an das Amtsgericht München; dessen Beschluss vom - ausgefertigt mit dem Datum - wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt), überschrieben mit "Antrag auf gerichtliche Berichtigung des Familienbuches (Name) Anlage zum Berichtigungsantrag", heißt es u.a. in einem Abschnitt "Stellungnahme", die Eheleute hätten bei der Eheschließung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB sowohl ungarisches als auch deutsches Namensrecht wählen können. Das ungarische Generalkonsulat in M habe am bestätigt, dass es sich bei dem Familiennamen Prinz-X-Y um einen (im Original unterstrichen) Familiennamen handle, der sich aus drei Namen zusammensetze. Nach ungarischem Recht könne der Familienname der Frau nicht Prinzessin-X-Y lauten (verwiesen wird auf eine Bescheinigung vom ). Somit habe die Wahl zugunsten ungarischen Rechts ausgeschieden. Die Eheleute hätten am Eheschließungstag gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB iVm § 1355 Abs. 2 und 6 BGB den Geburtsnamen des Mannes, Prinz-X-Y, zum Ehenamen bestimmt. Der Ehename der Ehefrau solle nun in Prinzessin-X-Y berichtigt werden. Die deutsche Rechtsprechung habe Grundsätze zur Führung vormals adeliger Namen herausgebildet, die u.a. den Gebrauch der weiblichen Form ermöglichten. Damit diese Grundsätze angewendet werden könnten, sei Voraussetzung, dass der Familienname Prinz-X-Y eine Adelsbezeichnung als Namensteil im Sinne von Art. 109 Abs. 3 Weimarer Verfassung enthalte. Dieser Familienname sei erst vor wenigen Jahren infolge einer behördlichen Namensänderung durch das Ungarische Innenministerium gebildet worden. Es handle sich um drei Namen, die mit Bindestrich verbunden seien und als ein Familienname gälten. Ein ehemals adeliger Name sei daraus nicht zu erkennen. Die Bestimmung des Ehenamens ohne die weibliche Abwandlung für die Frau sei nach Erachtens der Behörde rechtens. Dem Berichtigungsantrag werde deshalb nicht beigetreten.
Die BH wies den Antrag auf Änderung des Familiennamens mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom ab, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass durch den angestrebten neuen Namen ein Adelstitel geschaffen werde, was im Widerspruch zum Adelsaufhebungsgesetz stehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er seine Auffassung darlegte, die Ansicht der Behörde erster Instanz sei unzutreffend. Der Umstand, dass er in Österreich einen anderen Familiennamen zu führen habe als in Ungarn, sei ein Nachteil im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG. Ein noch viel gravierender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung liege darin, dass er einen anderen Familiennamen zu führen habe als seine Ehefrau und seine Kinder, was zu erheblichen Auswirkungen im täglichen Leben und in den sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder führe. Überdies sei es jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG, wenn jemand, der zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach beiden Heimatrechten denselben Namen führen wolle. Er wolle nur einen Namen erlangen, den er nach seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in Ungarn rechtmäßig führe. Er begehre nicht, den Zusatz "Prinz" zu seinem bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, das Wort "Prinz" sei dabei kein Zusatz, sondern Bestandteil des Namens. Dies hätten auch das Standesamt M und die Standesamtaufsicht M befunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der (mit näherer Begründung als rechtzeitig angesehenen) Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Sache selbst heißt es nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zusammengefasst, dass bei der Beurteilung des Falles gemäß § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 IPRG ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei aber mit seinem Argument im Recht, dass es einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG darstelle, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitze, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen habe und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt werde, nach den beiden Heimatrechten denselben Familiennamen zu führen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0021). Wie aus der Urkunde über die Änderung eines Namens des Innenministeriums der Ungarischen Republik vom (mit beglaubigter Übersetzung vom ) hervorgehe, sei der Familienname des Beschwerdeführers, der unbestritten auch ungarischer Staatsangehöriger sei, über dessen Antrag in Prinz-X-Y geändert worden. Ein gesetzliches Verbot für die Namensänderung lasse sich somit aus § 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 3 Abs. 2 lit. a NÄG nicht ableiten.
Hingegen verbiete sich die beantragte Änderung des Familiennamens nach Auffassung der belangten Behörde aus dem Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG. Mit dieser Bestimmung solle unter anderem verhindert werden, dass jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht werde (Hinweis auf Gesetzesmaterialien). Zu den aufgehobenen Adelsprädikaten bzw. aufgehobenen adeligen Standesbezeichnungen zähle, obwohl im § 2 der demonstrativen (arg.: "insbesondere") Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, auch der (angestrebte) Zusatz "Prinz".
Im Beschwerdefall komme es entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer die Änderung des Familiennamens X-Y durch Aufnahme und Voranstellung des Zusatzes Prinz durch einen rechtsbegründenden Akt in einer Weise erreichen wolle, die dem Adelsaufhebungsgesetz widerspreche. Dies könne er nicht durch den Hinweis entkräften, dass der Zusatz Prinz unter Hintanstellung eines Bindestriches lediglich Teil seines bürgerlichen Familiennamens und gerade nicht als Adelsprädikat zu sehen sei. Vielmehr werde durch den Gesamtzusammenhang der Wortfolge Prinz-X-Y in Wahrheit ein verbotener Adelsbezug hergestellt, der nicht durch Hintanstellung eines Bindestriches hinter dem Wort "Prinz" umgangen werden könne. Einen Anhaltspunkt für die wahre Intention des Beschwerdeführers sehe die belangte Behörde in dem von ihm selbst ins Treffen geführten Antrag vor dem Standesamt M, nach dem er und seine Gattin übereinstimmend wünschten, dass sie während der Ehe den Namen "Prinzessin-X-Y" führe, was aber nicht gestattet worden sei.
Der Hinweis auf den Grundsatz der Herstellung von Namensgleichheit der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die beantragte Namensänderung die Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes (das gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang stehe) ermöglichen würde.
Die Berufung erweise sich somit als unberechtigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 993/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie einen Verstoß gegen die Art. 12, 17 und 18 EG (EG-Vertrag). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diesen Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfach-gesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen seien, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 13661/1993 und 15031/1997) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Bundesministerin für Inneres als Oberbehörde hat ein Konvolut an früheren Akten betreffend die Führung des Namens X-Y durch den Beschwerdeführer bzw. Angehörige vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach öffentlicher mündlicher Verhandlung erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl Nr. 25/1995 anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 NÄG lautet (Abs. 2 betrifft die Änderung des Vornamens):
"§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
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1. | der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt; | |||||||||
2. | der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist; | |||||||||
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird; | ||||||||||
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat; | ||||||||||
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat; | ||||||||||
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann; | ||||||||||
7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will; | ||||||||||
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist; | ||||||||||
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; | ||||||||||
10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können; | ||||||||||
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. " | ||||||||||
§ 3 NÄG lautet: | ||||||||||
"Versagung der Bewilligung |
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4
a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder
b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht."
Die §§ 1 und 4 sowie § 2 erster Satz des Gesetzes vom über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 i.d.F. StGBl. Nr. 484/1919 und BGBl. Nr. 2/2008 lauten (das Gesetz gilt gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG als Verfassungsgesetz):
"§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben."
§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. (...)
§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu."
In Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, vom , StGBl. Nr. 237/1919 (Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, in der Folge kurz: Vollzugsanweisung). Die §§ 1 bis 3 dieser Vollzugsanweisung lauten (jeweils Stammfassung, mit der Maßgabe, dass es damals in § 1 "deutsch-österreichischen Staatsbürger" hieß):
"§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom , St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
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1. | das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von'; | |||||||||
2. | das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden; | |||||||||
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen; | ||||||||||
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; | ||||||||||
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam. |
§ 3.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom , St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform 'Exzellenz', der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten 'Hof', 'Kammer' oder 'Hof- und Kammer' gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel."
Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978 (das Gesetz idF BGBl. I Nr. 58/2004), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
Nach § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 12, 17 und 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG bzw. EGV), BGBl. III Nr. 86/1999 (konsolidierte Fassung) idF BGBl. III Nr. 185/2006.
Artikel 12 Absatz 1 EG lautet:
"(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."
Artikel 17 EG lautet:
"(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten."
Artikel 18 Absatz 1 EG lautet:
"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."
Art. 109 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung bzw. Weimarer Verfassung, kurz WRV), dRGBl. 1919 S 1383 (hier: 1404), lautete auszugsweise (die Bestimmung ist im Abschnitt der Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen eingeordnet):
"Artikel 109
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
..."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor (dies als Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall der Ergänzung der Beschwerde, welchen Namen er vor der Namensänderung durch die ungarischen Behörden geführt habe), er habe 1996 im ungarischen Konsulat in M vorgesprochen. Er habe wissen wollen, ob er ungarischer Staatsangehöriger sei. Sein Großvater sei nämlich während des II. Weltkrieges auf der Flucht aus Nazi-Deutschland in Ungarn eingebürgert worden. Nach Prüfung der von ihm vorgelegten Einbürgerungsurkunde und seiner Schweizer Geburtsurkunde (Anmerkung: der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren) sei ihm sofort bestätigt worden, dass er seit Geburt kraft Abstammung Ungar sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die ungarischen Behörden nichts von seiner Existenz gewusst. Während des kommunistischen Regimes in Ungarn seien nämlich weder sein Vater noch er jemals in Ungarn gewesen noch hätten ungarische Dokumente gehabt. Er habe sich im ungarischen Konsulat als Prinz-X-Y vorgestellt. Da in seiner Schweizer Geburtsurkunde der Name X-Y eingetragen gewesen sei, sei für die ungarischen Beamten im Konsulat mangels eigener ungarischer Dokumente unklar gewesen, wie er in Ungarn zu heißen habe. Eine Änderung der Schweizer Geburtsurkunde sei nicht in Frage gekommen, weil die Schweizer Behörden solche Änderungen nur für Schweizer Staatsbürger durchführen dürften. Im ungarischen Konsulat habe man ihm daher geraten, die Unklarheit über seinen Familiennamen einfach durch eine Namensänderung zu bereinigen, weil gegen den Familiennamen Prinz-X-Y ohnedies keine Bedenken bestünden. Er sei diesem Rat nachgekommen. Infolge dessen sei sein Familienname "geändert" worden (im Original unter Anführungszeichen), obwohl er "offiziell vor dieser Änderung gar keinen ungarischen Familiennamen" gehabt habe. In seiner ungarischen Geburtsurkunde heiße der Beschwerdeführer folgerichtig Prinz-X-Y (Anmerkung: es handelt sich dabei gemäß der vorgelegten Urkunde samt Übersetzung um einen standesamtlichen Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch des Hauptbürgermeisteramtes der Hauptstadt B, ausgefertigt in B, dem . Darin ist der Familienname des Beschwerdeführers Prinz-X-Y eingetragen, als Familienname seines Vaters X-Y).
Nach Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe gerade nicht die Absicht, durch die Namensänderung einen verbotenen Adelsbezug herzustellen. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass er und seine Ehefrau beim Standesamt M den Antrag gestellt hätten, seine Ehefrau solle während der Ehe den Namen Prinzessin-X-Y führen, sei darauf zu verweisen, dass er und seine Ehefrau diesen Antrag nur deshalb gestellt hätten, um zu beweisen, dass der Name Prinz-X-Y eben kein Adelstitel, sondern ein Name sei. Denn wenn es ein (versteinerter) Adelstitel im Sinne der Weimarer Verfassung wäre, wäre seine Ehefrau in Deutschland berechtigt, entsprechend der Übung die weibliche Form dieses Titels zu führen und daher Prinzessin-X-Y zu heißen. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, die von ihm vorgelegten Schreiben, insbesondere den Beschluss des "Standesamtes M" (richtig: des Amtsgerichtes M) vom zu studieren, hätte sie erkannt, dass und weshalb der Name Prinz-X-Y eben ein Name und kein (versteinerter) Adelstitel sei (Anm.: ein solcher Beschluss wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; in seiner Berufung hatte er eine - ebenfalls nicht vorgelegte - Entscheidung des Amtsgerichtes M dieses Datums erwähnt, in welcher dieses Gericht zur Auffassung gekommen sei, dass es sich beim Namen Prinz-X-Y nicht um einen "Adelsnamen" handle).
Im Übrigen sei auch das Wort "Prinz" kein Adelsprädikat im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung. Gemäß § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung gehörten zu den verbotenen Prädikaten auch die zugestandenen, die Familien unterscheidenden Adelsprädikate. Dies treffe auf das Wort "Prinz" nicht zu (wird näher ausgeführt).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Aufzählung in § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung auch nicht demonstrativ, sondern taxativ. Demonstrativ sei lediglich die Aufzählung in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung (aber nicht wegen dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Wort "insbesondere", sondern wegen der Abkürzung "zB"). Z 4 verbiete jedoch nicht Adelsprädikate sondern Standesbezeichnungen, wie beispielsweise Ritter, Freiherr, Graf und Fürst oder den Würdetitel Herzog. Das Wort "Prinz" sei keine adelige Standesbezeichnung, ebensowenig wie dies die Worte "Kaiser" oder "König" wären. Prinz, Kaiser oder König bezeichneten keinen adeligen Stand, sondern staatsrechtliche Funktionen. Kaiser und Könige seien Staatsoberhäupter, Prinzen deren Nachfolger. Deshalb seien diese Worte und insbesondere das Wort "Prinz" in Z 4 leg. cit. auch nicht als verbotene Standesbezeichnungen angeführt.
Der Grund dafür, dass das Wort "Prinz" weder im Adelsaufhebungsgesetz noch in der Vollzugsanweisung angeführt sei, möge darin liegen, dass es ein durchaus gängiger Nachname gewesen sei und auch weiterhin sei (was auch auf die Namen Kaiser und König zutreffe) und ein Verbot allein schon deshalb nicht in Frage gekommen sei. Unzählige Menschen in Österreich führten diese Namen, ohne dass ihnen vorgeworfenen würde, dass ihr Name ein Adelsprädikat oder eine adelige Standesbezeichnung wäre. Wenn aber der Name Prinz für sich selbst genommen kein Adelsprädikat und keine adelige Standesbezeichnung sei, dann könne durch das Voranstellen dieses Namens vor den bereits bestehenden österreichischen Familiennamen des Beschwerdeführers (X-Y) auch kein Adelstitel geschaffen oder ein Adelsbezug hergestellt werden.
Ein anderer Grund dafür, dass das Wort "Prinz" weder im Adelsaufhebungsgesetz noch in der Vollzugsanweisung angeführt sei, könnte sein, dass es in einer Republik einfach völlig überflüssig gewesen sei und noch vielmehr nunmehr der Fall sei, die Verwendung des Wortes "Prinz" im Namen zu verbieten, weil es dann, wenn es keinen Kaiser und keinen König gebe auch keinen Prinz geben könne.
Wäre das Wort "Prinz" für sich genommen ein verbotenes Prädikat oder eine verbotene Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung, dürfte der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Prinz-X-Y heißen. Ungarn habe den Adel "nach den I. Weltkrieg" nämlich ebenso abgeschafft wie Österreich (Anm.: gemeint möglicherweise "nach dem II. Weltkrieg", denn Ungarn war in der Zwischenkriegszeit und auch noch bis nach dem II. Weltkrieg eine Monarchie; die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auch darauf, dass der Adel in Ungarn am mit dem Gesetz IV/1947 samt den Adelsbezeichnungen "beseitigt" worden sei). Aus den von ihm vorgelegten Schreiben der Standesamtsbehörden in M gehe deutlich hervor, dass der ungarische Konsul in M in dem Verfahren vor dem Standesamt M ausdrücklich schriftlich erklärt habe, es handle sich beim Familiennamen des Beschwerdeführers (Prinz-X-Y) um einen aus drei Namen zusammengesetzten Familiennamen. Dies sei auch richtig. Ein Adelsbezug würde nur dann hergestellt oder ein Adelstitel nur dann geschaffen werden, wenn die Worte "von", "zu" oder "zur" verwendet würden. Dies sei aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich weder aus dem Adelsaufhebungsgesetz noch aus der dazu ergangenen Vollzugsanweisung ergebe, es sei schon ein Adelsbezug (was immer die belangte Behörde darunter auch konkret verstehen möge) verboten. Nehme man die belangte Behörde beim Wort, wäre damit alles verboten, was auf den Adel Bezug nehme. Dies sei - selbst wenn man es auf den hier interessierenden Bereich des Namensrechtes einschränke - überschießend.
Auch die für Doppel- oder Mehrfachnamen typische Schreibweise mit den Bindestrichen belege, dass es sich beim beantragten Familiennamen um einen aus drei Namen zusammengesetzten Familiennamen und nicht um einen Adelstitel handle und dass auch kein Adelsbezug hergestellt werde oder werden solle. Es gehe dem Beschwerdeführer einzig darum, auch in Österreich so heißen zu dürfen, wie in Deutschland und Ungarn und wie seine Frau und seine Kinder hießen.
Weiters verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (kurz: EuGH) vom in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, und auf die Schlussanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C- 96/04, Standesamt Stadt Niebüll (Anmerkung: eine Sachentscheidung des EuGH erging diesbezüglich nicht, wohl aber bei der inhaltlichen Fortsetzung des Verfahrens: Urteil vom in der Rechtssache C-353/06, Grunkin / Paul), und bringt vor, die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens verstoße gegen die Art. 12, 17 und 18 EG-Vertrag. Er sei Ungar und Österreicher. Damit sei er Unionsbürger. Er sei nach ungarischem Recht berechtigt und verpflichtet, den Familiennamen Prinz-X-Y zu führen. Er habe daher direkt aus den ihm aus Art. 12 EG (Diskriminierungsverbot) aus seiner Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG) und aus der Grundfreiheit des freien Personenverkehrs (Art. 18 EG) resultierenden Rechten das Recht, auch in Österreich den Namen Prinz-X-Y zu führen. Dieses Recht könne ihm nicht unter Hinweis auf das Adelsaufhebungsgesetz verwehrt werden (wird näher ausgeführt).
Das Adelsaufhebungsgesetz sei im Zuge der Gründung der I. Republik nach Ende des I. Weltkrieges entstanden. Es habe wohl den Zweck gehabt, die Republik und deren Errungenschaften abzusichern und den Adel sowie den mit der Monarchie verbundenen Vorrechte des Adels und des Adelsstandes abzuschaffen. Alle Bürger sollten vor dem Gesetz gleich sein. Das Gesetz habe wohl auch bezweckt, zu verhindern, dass es in Österreich jemals wieder einen Adel geben könne. Alle diese Zwecke habe das Gesetz erreicht. Der Adel sei abgeschafft worden, es gebe ihn in Österreich nicht mehr. Niemand werde bezweifeln, dass die Republik Österreich mittlerweile ein gefestigtes republikanisches Staatswesen mit demokratischer Regierungsform sei. Dieses gefestigte Staatswesen könnte wohl nicht einmal dann erschüttert werden, wenn es tatsächlich noch einen Adel gäbe oder dieser wieder eingeführt würde. Damit werde aber deutlich, dass die Beschränkungen, die der Beschwerdeführer durch die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Rechten, die ihm aus dem EG-Vertrag zukämen, erleide, sachlich nicht gerechtfertigt seien (beantragt wird in diesem Zusammenhang die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH).
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens verstoße auch gegen das "Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 MRK) in seinen einfach-gesetzlich Gewährleistungen", und führt in diesem Zusammenhang auch aus, die belangte Behörde wende die verfassungsrechtlich (aber nicht europarechtlich) allenfalls unbedenkliche Rechtsgrundlage, nämlich das Adelsaufhebungsgesetz, in denkunmöglicher Weise an, denn der angestrebte Name enhalte keinen Adelstitel und keinen Adelsbezug, das Wort Prinz sei nichts anderes als ein Name.
In seiner Replik zur Gegenschrift verweist er auch auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Grunkin / Paul.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Zu den "adelsrechtlich-historischen" Aspekten des Beschwerdefalles ist einleitend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Artikel X im genealogischen Handbuch des Adels, fürstliche Häuser (2004), zur Linie X-Y dieser (deutschen) Familie zählt und ihm nach den in diesem Werk (eine Privatarbeit) zum Ausdruck kommenden Grundsätzen (also losgelöst von allfälligem entgegenstehenden Staatsrecht) der Titel "Prinz" zukäme (der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs diesen Artikel zur Kenntnis gebracht). Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Bundesministerin für Inneres vorgelegten Akten.
Der Beschwerdeführer ist sowohl österreichischer als auch ungarischer Staatsangehöriger und führt nach seinen beiden Heimatrechten unterschiedliche Familiennamen. Das Bestreben, diese Namen durch eine behördliche Namensänderung "anzugleichen", stellt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG dar (wie dies in den von der belangten Behörde bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0021, näher dargelegt wurde). Dieser Aspekt ist auch unstrittig.
Strittig ist vielmehr, ob dem Begehren der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG entgegensteht, wie die Behörden meinten (und was der Beschwerdeführer bestreitet), weil nämlich die angestrebte Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt hiezu die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass das Adelsaufhebungsgesetz und die hiezu ergangene Vollzugsanweisung Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind (wobei aber strittig bleibt, ob eine "Umgehung" im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist oder nicht).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Wort "Prinz" nicht nur ein gängiger "bürgerlicher" Name, sondern auch eine adelige Standesbezeichnung im Sinne des § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung (in diesem Sinne auch Brunner, 50 Jahre Aufhebung des Adels in Österreich, JBl 1959, 139, hier 141). Dass die monarchischen Titel Kaiser und König dort nicht erwähnt sind, mag wohl darauf zurückzuführen sein, dass zugleich mit dem Adelsaufhebungsgesetz das sogenannte Habsburgergesetz, StGBl. Nr. 209/1919, erlassen wurde und somit ein weiterer diesbezüglicher Regulierungsbedarf hinsichtlich solcher monarchischer Titel von deutsch-österreichischen Staatsbürgern (diese wurden vom Adelsaufhebungsgesetz erfasst) als nicht gegeben erachtet wurde. Die Bezeichnung "Prinz" stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers häufig einen Titel der nicht regierenden Mitglieder souveräner Fürstenhäuser, in Deutschland von standesherrlichen Familien dar, die zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation den Fürstentitel besaßen (siehe dazu beispielsweise Brockhaus Enzyklopädie21, Stichwort "Prinz"), kommt aber auch bei anderen fürstlichen Familien vor (vgl. dazu die zahlreichen Beispiele etwa im gothaischen Hofkalender, genealogisches Handbuch der fürstlichen Häuser).
Richtig ist freilich, dass Kaiser, König, Herzog, Fürst, Prinz, Graf, aber auch Baron und Ritter durchaus verbreitete (im Sinne der Diktion des Adelsaufhebungsgesetzes bzw. der Vollzugsanweisung: "rein bürgerliche") Familiennamen darstellen (was auch leicht durch einen Blick in das Wiener Telefonbuch verifiziert werden kann). Es darf daher bei der Beurteilung der Frage, ob aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG gegeben ist, der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden. Dieser deutet allerdings im konkreten Beschwerdefall auf einen solchen "Adelsbezug" hin (nach dem eingangs Gesagten: Beschwerdeführer als Mitglied der Familie X, dem der Titel Prinz zukäme; vgl. im Übrigen die in dem in der Gegenschrift der belangten Behörde bezogenen hg. Erkenntnis dokumentierten früheren Bestrebungen des Beschwerdeführers, seinen Familiennamen in einer bestimmten Schreibweise - ua. mit "Prinz" in ein bestimmtes Dokument aufzunehmen).
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den ungarischen Rechtsbereich gemäß einer (über seinen Antrag auf Namensänderung ergangenen) verbindlichen Entscheidung der ungarischen Behörden den Familiennamen Prinz-X-Y führt. Es ist auch plausibel, dass es sich dabei nach ungarischer Auffassung um einen "Dreifachnamen" handelt, ohne dass das Wort "Prinz" für den ungarischen Rechtsbereich im gegebenen Zusammenhang als adeliger Titel anzusehen wäre, weil die Namensbestandteile durch Bindestriche verbunden sind, aber auch, weil die ungarische Bezeichnung für den Adelstitel "Prinz", wie auch für die Bezeichnungen Fürst und Herzog, "herceg" lautet (siehe dazu aus der Zeit der österreichisch-ungarischen Monarchie und damit in unmittelbarem zeitlichen Konnex zum damals bestehenden Adelsrecht, das Stichwort "herceg" in Das große Handwörterbuch der ungarischen und deutschen Sprache, redigiert von Adalbert Kelemen, I. Bd., 2. Auflage, Budapest 1912; das Wort "Prinz" kommt darin nicht vor, allerdings das Wort "Princ", bedeutend der Prinz; der Verwaltungsgerichtshof hat auch dies den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht).
Gemäß Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz der Weimarer Verfassung gelten Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens (siehe dazu beispielsweise Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19, 203 ff mwN; siehe auch Sima, Österreichs Bundesverfassung und die Weimarer Reichsverfassung 262-265; nach Pallandt, Bürgerisches Gesetzbuch, 67. Auflage, Rz zu § 12 BGB gilt § 109 Abs. 3 zweiter Satz WRV als einfaches Bundesrecht weiter; zum Verständnis in der Bundesrepublik Deutschland, siehe Pallandt wie zuvor, dann Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB (1978), Rz 7 zu § 12 BGB, auch Krüger-Nieland in Das bürgerliche Gesetzbuch, 12. Auflage, Rz 33 ff zu § 12 BGB). Die namensrechtlichen Auswirkungen dieser Bestimmung (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz WRV) auf den österreichischen Rechtsbereich haben auch die österreichischen obersten Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beschäftigt (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2362/53, Slg. Nr. 3476/A; vom , Zl. 2261/56; vom , Zl. 1645/57; vom , Zl. 960/58, JBl. 1959, 642; vom , Zl. 81/01/0036; vom , Zl. 93/18/0509, wie auch vom , Zl. 95/01/0516, Slg. 14377/A, sodann auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 557/03, VfSlg. 17060). Ein unmittelbarer Bezug des Beschwerdefalles zu dieser Bestimmung ist zwar nicht ersichtlich (und wird auch nicht behauptet), eine gewisse Vergleichbarkeit zum Beschwerdefall ist aber insofern gegeben, als der Name, den der Beschwerdeführer nach ungarischem Recht führt, ebenfalls ein "bürgerlicher Name" ist.
Im überwiegenden Teil jener Fälle, die den genannten Entscheidungen zu Grunde lagen, ging es um die Frage, ob Personen nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterhin berechtigt waren, ehemalige reichsdeutsche Adelsbezeichnungen, die gemäß Art. 109 Abs. 3 2. Satz WRV als Teil des Namens zu gelten haben, weiterzuführen bzw. um eine gleich gelagerte Problematik bei einem Namenserwerb durch Eheschließung, also jeweils um die Frage, welcher Name kraft Gesetzes rechtmäßig zu führen war. Im Beschwerdefall hingegen geht es nicht um die Frage, welchen Namen der Beschwerdeführer nach österreichischem Recht zu führen hat (das ist vielmehr zutreffend unstrittig), sondern um eine angestrebte Namensänderung, wodurch der bisherige, seit Geburt geführte Name in Prinz-X-Y verändert werden soll.
Jedenfalls im Beschwerdefall ist die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend, dass dieses Vorhaben durch das angestrebte Voranstellen der adeligen Standesbezeichnung "Prinz" mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht, womit der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG gegeben ist (in diesem Sinne auch das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0516, Slg. 14377/A). Dem Umstand, dass ein "Dreifachname" gebildet werden soll, d.h. das vorangestellte Wort "Prinz" durch einen Bindestrich mit dem bisherigen Doppelnamen verbunden werden soll, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal auch rein akustisch der Bindestrich nicht zum Ausdruck kommt (ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn das Wort "Prinz" dem bisherigen Doppelnamen mit einem Bindestrich nachgestellt werden sollte, ist hier nicht zu klären).
Auch die europarechtliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der vom EuGH entschiedenen Rechtssache Garcia Avello lag der Fall gleichsam kollidierender, unterschiedlicher "Namenssysteme" zu Grunde, des spanischen und des belgischen. Nach dem spanischen Namensrecht erhalten Kinder eines Ehepaares einen Namen, der sich aus dem ersten Namen des Vaters, gefolgt vom ersten Namen der Mutter, zusammensetzt. Nach belgischem Recht hingegen erhalten Kinder den Namen des Vaters. In jener Rechtssache ging es nun darum, dass das Kind, das sowohl die belgische als auch die spanische Staatsangehörigkeit besaß, in Belgien durch Namensänderung den Namen erhalten sollte, den es bereits nach spanischem Recht führte. Der Gerichtshof kam in seinem Urteil vom zum Ergebnis, die Art. 12 EG und 17 EG seien dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates verwehrten, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, nämlich derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaates, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet sei, dass diese Kinder den Namen führen könnten, den sie nach dem Recht oder Tradition des zweiten Mitgliedstaates hätten.
Diese Auffassung des EuGH entspricht (vom Ergebnis her) jener, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0021, zu einem vergleichbaren Sachverhalt vertreten hatte (mexikanischösterreichisches Kind, das nach mexikanischem Recht einen Familiennamen führte, der aus dem ersten Namen des Vaters und dem ersten Namen der Mutter bestand, nach österreichischem Recht aber den Namen des Vaters zu führen hatte).
Im Fall des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom , Rechtssache C-353/06, Grunkin / Paul, ging es um ein Kind, welches 1998 in Dänemark geboren wurde und seit seiner Geburt dort lebt. Das (ehelich geborene) Kind und seine Eltern sind deutsche Staatsangehörige. Nach dänischem Recht erhielt das Kind den Namen Grunkin-Paul, der auch in die Geburtsurkunde eingetragen wurde. Die deutschen Standesämter lehnten die Anerkennung des in Dänemark für das Kind bestimmten Namens mit der Begründung ab, nach deutschem Recht dürfe das Kind keinen Doppelnamen, bestehend aus dem Namen des Vaters und der Mutter, führen (die von den Eltern des Kindes dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos). Der Gerichtshof hielt fest, dass ein besonderer Grund, der die Anerkennung des in Dänemark erteilten und eingetragenen Nachnamens des Kindes gegebenenfalls entgegen stehen könnte, etwa dass sein Name in Deutschland gegen den Ordre public verstoße, im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht worden sei, und kam zum Ergebnis, Art. 18 EG stehe unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaates es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnten, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Staat bestimmt und eingetragen worden sei, in dem das Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedsstaats besitze - geboren worden sei und seitdem wohne.
Der Beschwerdefall ist aber mit diesen Fällen nicht vergleichbar: Es geht hier insbesondere nicht um die Kollision zweier unterschiedlicher "Namenssysteme", sondern darum, dass der Beschwerdeführer, der gemäß seinem Vorbringen ebenso wenig wie sein Vater je in Ungarn gelebt hatte und erst 1996 die Bestätigung erhielt, kraft Abstammung ungarischer Staatsangehöriger zu sein, und dessen Namen daraufhin über seinen Antrag in Prinz-X-Y geändert wurde, nun die Änderung des Namens anstrebt, den er nach österreichischem Recht seit Geburt führt. (Das Argument in der Beschwerde, er hätte "offiziell vor dieser Änderung gar keinen ungarischen Familiennamen" gehabt, überzeugt nicht; freilich hatte er einen Familiennamen, der allenfalls klarzustellen gewesen wäre, wohl jener, den sein väterlicher Großvater bei der Einbürgerung hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Beschwerdeführer zur Abrundung des Sachverhaltes auch ersucht, diese Einbürgerungsurkunde vorzulegen, um daraus beurteilen zu können, wie sein Großvater damals darin bezeichnet wurde, diesem - nicht imperativen - Ersuchen kam er aber nicht nach). Zwar führt er seinen ungarischen Namen zu Recht, es ist aber nicht erkennbar, dass dieses (eher artifizielle) Namenskonstrukt der ungarischen Tradition entspräche (darauf wird im Urteil Garcia Avello Bezug genommen), wozu noch kommt, dass nach dem zuvor Gesagten die ungarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht seine effektive war. Aus diesem Blickwinkel ist vielmehr der österreichische Name derjenige, den der Beschwerdeführer (nicht nur zu Recht sondern auch) "nach Tradition" führt; dass der Beschwerdeführer bei Weitergeltung des früheren altösterreichischen Adelsrechtes allenfalls berechtigt wäre, den Titel "Prinz" zu führen, kann nicht als eine rechtmäßige Namenführung "nach der Tradition" im Sinne des genannten Urteiles des EuGH (Garcia Avello) verstanden werden. Die Besonderheit des Falles liegt ja auch nicht in der Kollision zweier "Namenssysteme" sondern in den adelsrechtlichen Implikationen, nämlich darin, dass es sich jeweils rechtlich um "bürgerliche Namen" handelt, die sich (aus österreichischer Sicht) durch die beim ungarischen Namen vorangestellte (adelige) Standesbezeichnung "Prinz" (samt Bindestrich) unterscheiden (dadurch entsteht ja gerade das Spannungsverhältnis zum Adelsaufhebungsgesetz; anders etwa als wenn dem österreichischen Namen - plakativ formuliert - Maier, Müller oder dergleichen vorangestellt werden sollte).
Die über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte Namensänderung durch die ungarischen Behörden ist Grundlage für die nun beklagte Verschiedenheit der Namen nach ungarischem und nach österreichischem Recht und soll dazu dienen, den seit Geburt geführten österreichischen Namen in einer Weise zu ändern, die dem österreichischen Bundesverfassungsrecht, nämlich dem Adelsaufhebungsgesetz als Ausdruck und Ausführung des fundamentalen Gleichheitsgrundsatzes (vgl. dazu den Hinweis im bereits genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 17060) widerspricht (damit wäre dies auch ein gerechtfertigter Grund im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und der in den Urteilen des EuGH Garcia Avello, Pkt. 31, und Grunkin / Paul, Pkt. 38, angesprochenen Vorbehalte). Dass, umgekehrt formuliert, ohne die über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte Namensänderung durch die ungarischen Behörden eine hier relevante Namensungleichheit gegeben gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ergibt sich dafür auch kein Hinweis; auch nicht dahin, dass eine allenfalls gegebene Unterschiedlichkeit der Namen nicht etwa durch eine Namensänderung des ungarischen Namens zwecks Angleichung an den österreichischen bereinigt hätte werden können. Der Beschwerdeführer hat daher die (auch unter Hinweis auf Art. 8 EMRK) beklagten Nachteile durch die Namensverschiedenheit selbst herbeigeführt und selbst zu vertreten.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher im Lichte des Beschwerdefalles nicht veranlasst, das angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.
Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er habe zehn Jahre keinen österreichischen Reisepass gehabt, ist jedenfalls insofern unrichtig, als sein 1988 ausgestellter Reisepass (erst) im Jahr 1998 ablief und der nunmehr gültige am ausgestellt wurde (zu dem am ausgestellten Reisepass siehe das von der belangten Behörde bezogene hg. Erkenntnis). Die Verzögerungen waren darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer einen Namenszusatz mit "Prinz" angestrebt hatte; der ursprüngliche diesbezügliche Antrag wurde am eingebracht, das war nach 1996 (Namensänderung durch die ungarischen Behörden).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am