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VwGH vom 17.10.2007, 2005/08/0204

VwGH vom 17.10.2007, 2005/08/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Dr. C in Wien, vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2- 10536/2005, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 2. Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom sprach die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (nunmehr die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt) aus, dass sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 16.800,-- gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für 126 Beitragsmonate der Beschwerdeführerin ein Überweisungsbetrag von insgesamt S 148.176,-

- ergebe, der an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Mit weiterem Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von EUR 1.220,90 gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für einen Beitragsmonat ein (weiterer) Überweisungsbetrag in Höhe von EUR 85,46 ergebe, welcher an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Hiedurch werde ihr Bescheid vom ergänzt.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, dass bei der ergänzenden Festsetzung des Überweisungsbetrages die von ihrem Dienstgeber für den Ruhegenuss angerechneten Beitragsmonate vom bis zum wiederum nicht berücksichtigt worden seien, obwohl ihr Dienstgeber diese Zeiten nunmehr als Ruhegenussvordienstzeiten anerkannt habe. Bezüglich der weiteren Vorgeschichte des vorliegenden Falles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0060, verwiesen.

Daraus ist für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung, dass die belangte Behörde im ersten Rechtsgang den erstinstanzlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit der Begründung behoben hatte, es sei die Rechtskraft des Bescheides vom nicht beachtet worden. Dieser Bescheid wurde mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass bei Überweisungsbeträgen der hier vorliegenden Art ein ergänzender Anrechnungsbescheid des öffentlichen Dienstgebers eine neue Sachlage im Sinne des § 68 AVG schaffe, sodass einem ergänzenden Abspruch die Rechtskraft des früheren Bescheides nicht entgegenstehe.

2. Mit dem in Beschwerde gezogenen (Ersatz-)Bescheid vom hat die belangte Behörde den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom als unbegründet abgewiesen und "die angefochtenen Bescheide" bestätigt.

Die Beschwerdeführerin habe mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie vom bis zum in der Zentrale von Amnesty International im Vereinigten Königreich gearbeitet hätte. Obwohl diese Versicherungszeiten vom öffentlichrechtlichen Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären, hätte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt diese Zeiten nicht als überweisungsfähige Beitragsmonate gemäß § 308 ASVG angerechnet. Dadurch würde sie sich in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachten.

Mit Bescheid vom - so die belangte Behörde weiter - habe das Bundeskanzleramt im Nachhang zum Bescheid des Bundeskanzleramtes vom für die Beschwerdeführerin ergänzend die Zeiten vom 24. Juli bis zum und vom 1. April bis zum als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Unter Zugrundelegung dieses Bescheides habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt einen (weiteren) Überweisungsbetrag errechnet. Nunmehr begehre die Beschwerdeführerin auch die Leistung eines Überweisungsbetrages für den Zeitraum vom 1. April bis zum . In dieser Zeit sei sie für Amnesty International als "Refugee Compain Reseacher" in London tätig gewesen. Von der österreichischen Sektion von Amnesty International sei die Beschwerdeführerin karenziert gewesen. Bei den vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. April bis zum angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten handle es sich nicht um eine inländische, sondern um eine ausländische Beschäftigungszeit, die nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 308 Abs. 1 ASVG nicht überweisungsfähig sei.

§ 308 Abs. 1 ASVG führe nur Beitragsmonate und Ersatzmonate an, die nach inländischen Rechtsvorschriften erworben worden seien. Auch wenn die im Ausland erworbenen Zeiten vom Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien, sei die Leistung eines Überweisungsbetrages an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht möglich. In der Regel würde wegen eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die (alternative) Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages entfallen. Bei den im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten komme hingegen mangels eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zum Tragen, sofern der Beamte nicht durch schriftliche Erklärung die Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 308 Abs. 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt."

Die Anerkennung von (im Inland erworbenen) Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit der Dienstnehmer die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0143, mwN).

Auch wenn § 308 Abs. 1 ASVG die Leistung eines Überweisungsbetrages nur für im Inland erworbene angerechnete Versicherungsmonate vorsieht, so ist darin schon deswegen keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betreffenden Dienstnehmers zu erblicken, weil der zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtete Pensionsversicherungsträger vom Versicherten gar keine Beitragsleistungen erhalten hat (diese wurden dem ausländischen Pensionsversicherungsträger entrichtet) und weil der Gesetzgeber im Übrigen von Verfassungs wegen weder zu einer Harmonisierung sämtlicher (inländischer) Pensionssysteme (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0076) und schon gar nicht zur Harmonisierung eines inländischen mit (sämtlichen) ausländischen Pensionssystemen verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt in ein anderes Pensionssystem unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen, bei anderen Systemen hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch kann es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze nicht ausreicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2000/12/0076).

2. Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch einen inländischen Versicherungsträger für Zeiten, die durch Beitragszahlungen an einen Versicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in diesem Mitgliedstaat erworben worden sind, ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom lautet samt Überschrift:

"Artikel 45

Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(4) Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(5) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist.

(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte. Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden."

Nach der Zusammenrechnungsregelung des Art. 45 Abs. 1 der VO 1408/71 bilden die österreichischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit mit den Versicherungszeiten des anderen Mitgliedstaates einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung einer Leistung ermittelt hingegen der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 47 Abs. 1 lit. g der VO 1408/71).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurden auch die Sondersysteme für Beamte in diese Zusammenrechnungsregelung einbezogen, allerdings eine begrenzte Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zusammenrechnung vorgenommen, um den Besonderheiten dieser Sondersysteme für die Altersversorgung Rechnung zu tragen und dabei das Gesamtgleichgewicht des Koordinierungssystems zu wahren (Abs. 8 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1606/98).

Artikel 51a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet auszugsweise:

"Artikel 51a

Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind, gelten Artikel 44, Artikel 45 Absätze 1, 5 und 6 sowie die Artikel 46 bis 51 entsprechend.

(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

(...)"

Da die österreichischen Beamtensondersysteme unter die Spezialregelung des Art. 51a Abs. 2 leg. cit. fallen, muss Österreich nicht die für die "normalen" Systeme für Arbeiter oder Selbständige vorgesehenen Regelungen der Pensionsberechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigen (vgl. Linka/Spiegel, Einbeziehung der Beamtensondersysteme in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ein wesentlicher Fortschritt?, SozSi 1999, 406 ff). Somit werden für die Frage, ob für eine Leistung die verlangte Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vorliegt, nur die im österreichischen Sondersystem zurückgelegten Zeiten berücksichtigt (keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten). Aus österreichischer Sicht können auch die jeweiligen Überweisungsbetragsregelungen uneingeschränkt angewendet werden (vgl. Linka/Spiegel, aaO, sowie den Vorbehalt Österreichs betreffend Überweisungsbeträge im Anhang VI lit. K 1. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Die gemäß ihrem Art. 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der zu erlassenden Durchführungsverordnung künftig geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom wird insofern keine Änderungen herbeiführen (vgl. die Art. 6 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 und Art. 87 Abs. 2 dieser Verordnung).

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ist daher auch gemeinschaftsrechtlich nicht verhalten, Überweisungsbeträge für ausländische Versicherungszeiten zu entrichten, deren Beiträge dem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates zugeflossen sind.

3. Die Beschwerdeführerin ist - wie oben 1. bereits erwähnt - dadurch, dass ihre in einem anderen Pensionssystem (im Vereinigten Königreich) erworbenen Versicherungszeiten nach den dargestellten Koordinierungsregelungen erhalten bleiben und dieselben im Vereinigten Königreich zurückgelegten Zeiten von ihrem nunmehrigen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber angerechnet worden sind (wofür sie freilich einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat), auch nicht in Rechten verletzt. Durch die Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates ist vielmehr die rechtliche Position der Beschwerdeführerin noch insofern verbessert worden, als sie (auch) als Angehörige des "normalen" Systems (im Vereinigten Königreich) für Arbeitnehmer und Selbständige nunmehr verlangen kann, die im Beamtensondersystem in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der im "normalen" System des Vereinigten Königreichs geforderten Wartezeiten heranzuziehen (vgl. nochmals Linka/Spiegel, aaO).

4. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, "die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung während des Auslandsaufenthaltes vom bis " hätten "auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens und/oder der Verordnung Nr. 1408/71 zur Wahrung der Gegenseitigkeit gemäß § 89 Abs. 3 Z. 1 ASVG nicht geruht" bzw. die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid als EU-Bürgerin und Arbeitnehmerin in ihrem Recht auf Freizügigkeit verletzt, verfehlt. § 89 Abs. 1 Z. 3 ASVG und § 89 Abs. 3 Z. 1 ASVG stehen mit der gegenständlichen Problematik in keinem Zusammenhang. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Vorerkenntnis vom , Zl. 2003/08/0060, für die belangte Behörde bindend ausgesprochen, dass diese bei der Entscheidung über die Leistung des Überweisungsbetrages an den Anrechnungsbescheid des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gebunden wäre, trifft nicht zu.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am