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VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0122

VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der RE in S, vertreten durch Dr. Sonja Schindlholzer, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom , Zl. LGS SBG/2/0566/2010, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss und bei der Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Pensionsstichtag ist der .

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, KS., steht bei der Firma S. laufend in einem Beschäftigungsverhältnis und verdiente im September 2009 EUR 1.745,21 netto, im Oktober 2009 EUR 1.745,21 netto und im November 2009 EUR 1.809,39 netto, sohin monatlich durchschnittlich EUR 1.766,61 netto.

Die Beschwerdeführerin ist für ihren minderjährigen Sohn K sorgepflichtig. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beantwortete sie die Frage 13 nach dem Vorliegen erhöhter Aufwendungen mit "nein". Ein Nachweis über eine "monatliche Rückzahlung von Beitragsschuld an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" liegt nicht vor.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag für den Zeitraum ab dem ab. Sie führte aus, es komme bei der Beurteilung des Anspruchs auf das Durchschnittseinkommen der Kalendermonate, die dem frühest möglichen Anfallstag des Pensionsvorschusses (= Pensionsstichtag) vorangingen, an. Das durchschnittliche Nettoeinkommen in den Monaten September bis November 2009 betrage EUR 1.766,61. Nach Abzug der Freigrenze für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 488,-- und einer zusätzlichen Freigrenze für deren Kind in Höhe von EUR 244,-- sowie nach Abzug des Werbekostenpauschales von EUR 11,-- ergebe sich ein auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.024,--. Der auf einen Tagesbetrag umgerechnete tägliche Anrechnungsbetrag werde mit EUR 33,66 festgesetzt. Die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin würde unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages täglich EUR 18,72 betragen. Der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 33,66 übersteige somit den täglichen Notstandshilfeanspruch (Pensionsvorschuss), sodass Notlage ab dem nicht vorliege.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Rückzahlungsverpflichtungen ihres Lebensgefährten würden in den Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung keine Berücksichtigung finden. Daher könne auch keine Freigrenzenerhöhung vorgenommen werden. Andere Umstände, die eine Freigrenzenerhöhung im Sinn der Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung rechtfertigen könnten, seien der belangten Behörde nicht bekannt. Selbst nach Abzug (einer Rückzahlungsverpflichtung) von EUR 300,-- vom monatlichen Durchschnittseinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin würde der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 23,80 noch immer das Ausmaß der Notstandshilfe (Pensionsvorschuss) übersteigen. Der Beschwerdeführerin könne mangels der Anspruchsvoraussetzung der Notlage die Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses ab nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, worauf die Behörde ihre Feststellungen zu den monatlichen Einkünften des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Lohnbescheinigung beigebracht, die nur die Monate August bis Oktober 2009 betreffe. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, welche - unter den festgestellten Einkünften liegenden - Einkünfte ihr Lebensgefährte in den von der belangten Behörde zur Beurteilung herangezogenen Monaten tatsächlich bezogen haben soll. Sie legt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei am geboren und habe (zum Pensionsstichtag) das 50. Lebensjahr bereits überschritten. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Freigrenze das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages nach § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung betrage, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft habe. Nach den der Beschwerdeführerin "vorliegenden Informationen sind die Voraussetzungen im Sinne der vorzitierten Norm erfüllt, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache jedenfalls eine entsprechende, gesetzlich gebotene Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen gewesen wäre". Die belangte Behörde habe es unterlassen, "die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen zu treffen (betreffend Voraussetzungen einer Freigrenzenerhöhung gemäß § 6 Abs. 3 Notstandshilfeverordnung)". Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, "festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Notstandshilfeverordnung ... tatsächlich vorliegen".

Voraussetzung für eine Erhöhung des einfachen Freibetrages im Sinn des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG um 100 % ist gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b erster Satz AlVG iVm § 6 Abs. 3 NH-VO, dass der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/08/0295, und vom , Zl. 2005/08/0111). Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht behauptet, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im erforderlichen Ausmaß erst nach der Vollendung des 50. Lebensjahres (nach dem ) erschöpft (und nicht bereits unmittelbar vor Vollendung des 50. Lebensjahres Notstandshilfe bezogen) zu haben, ist darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen ist, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft hat, kein Feststellungsmangel zu erblicken.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-74826